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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen September 2021 => Thema gestartet von: René am 03. September 2021, 16:31

Titel: Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Beitrag von: René am 03. September 2021, 16:31
(https://gez-boykott.de/Forum/Ablage/20210903-stadt-aurich-zahlt-schadensersatz/sepa-gutschrift.jpg)

online-boykott.de, 03.09.2021

Vollstreckung für den NDR:
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten „Vollstreckungsgebühr“


Von Thorsten Bölck und René Ketterer

Wir freuen uns sehr, über einen weiteren Erfolg vom Rechtsanwalt Thorsten Bölck gegen das Fordern nicht existenter und frei erfundener sogenannter „Vollstreckungsgebühren“ im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.

Daher gleich ein Aufruf an alle, die sich in einer ähnlichen Lage befinden bzw. befanden: Man kann und man sollte sich auch zur Wehr setzen. Es ist schon schlimm genug, einen nicht bestellten, unnötigen und aufgeblähten Rundfunk durch Zwang finanzieren zu müssen, dass man zusätzlich durch erfundene „Vollstreckungsgebühren“ die Stadtkassen füllt!

Anlässlich einer Vollstreckung für den NDR erstellte die Stadt Aurich am 8. Juli 2021 eine an einen Bürger der Stadt gerichtete Vollstreckungsankündigung. In dieser ist neben der Forderungsbezeichnung „Rundfunkbeitrag“ auch „Vollstreckungsgebühr“ mit einem Betrag von 38 € genannt.

„Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht. Es ist quasi eine Erfindung der Stadt Aurich, um sich mit einer nicht existierenden Gebühr auf Kosten der Bürger ungerechtfertigt zu bereichern.

Die gesetzlich existierenden Gebühren sind in der niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung aufgeführt. „Vollstreckungsgebühr“ ist dort nicht genannt.

Der betroffene Bürger wandte sich deswegen an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, um sich gegenüber der Stadt Aurich vertreten zu lassen, da diese von ihm eine nicht existente Gebühr fordert.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck forderte am 26. Juli 2021 von der Stadt Aurich das Unterlassen der Vollstreckung wegen „Vollstreckungsgebühr“, da die Stadt Aurich nur Gebührenforderungen vollstrecken darf, die es gesetzlich gibt und sie keine gesetzlich nicht existenten Gebühren vollstrecken darf. Die Stadt Aurich bestätigte mit E-Mail vom 12. August 2021, keine Vollstreckungsmaßnahmen wegen „Vollstreckungsgebühr“ durchzuführen.

Dem betroffenen Bürger sind für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Thorsten Bölck Kosten über 90,96 € entstanden. Diese 90,96 € wurden von der Stadt Aurich als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gefordert. Die Stadt Aurich hat ihre Amtspflicht zu gesetzmäßigem Behördenhandeln verletzt, indem sie eine gesetzlich nicht existente „Vollstreckungsgebühr“ forderte. Die Stadt Aurich zahlte den geforderten Schadensersatz – ein erfreuliches Ergebnis für den betroffenen Bürger.

Originalartikel auf Online-Boykott.de lesen:
https://online-boykott.de/nachrichten/196-vollstreckung-fuer-den-ndr-stadt-aurich-zahlt-schadensersatz-wegen-forderns-einer-nicht-existenten-vollstreckungsgebuehr

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt:
Titel: Re: Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Beitrag von: René am 03. September 2021, 21:29
Zu diesem Thema hat mich mehrmals dieselbe Frage erreicht:

„Gilt das auch in anderen Bundesländern?“

Ich habe Herrn Bölck danach gefragt und von ihm folgende Antwort erhalten:

Zitat von: Thorsten Bölck
Den Begriff „Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht, weil er viel zu unpräzise ist und die Vollstreckung nur der Oberbegriff für alle gesetzlich zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ist.

Man muss jede landesrechtliche Regelung individuell betrachten.

Hierzu 2 Beispiele:
  • In Brandenburg gibt es nach § 5 BbgKostO (Brandenburgische Kostenordnung) eine Grundgebühr (https://gesetze.io/g/bb_bbgkosto/5), die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht. Da einer VollstrAnk eine Beauftragung. d. VollstrBehö zugrunde liegt, darf in Brandenburg  in einer Vollstreckungsankündigung eine Grundgebühr gefordert werden.

  • In Hessen entsteht nach § 2 (2) HessVwVKostO (Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung) (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146288,3) die Gebührenschuld einer Pfändungsgebühr bereits mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung.
Darüber hinaus schreibt Herr Bölck noch folgendes (beigelegtes Schreiben darf ich veröffentlichen):

Zitat von: Thorsten Bölck
Nach § 11 VO VwVG NRW wird eine Pfändungsgebühr nicht erhoben, wenn eine Vollstreckungsankündigung erstellt wird. Für das Erstellen von Vollstreckungsankündigungen darf die Stadt Meinerzhagen keine Pfändungsgebühr fordern – sie tut es trotzdem und begeht dadurch eine Amtspflicht Verletzung

Zitat von: Stadt Meinerzhagen
Auskunft gemäß §§ 4 und 5 des Informationsfreiheitsgesetz NRW I.Z.: 152/20

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bölck,

mit Schreiben vom 23.01.2021, eingegangen per E-Mail mit selben Datum, baten Sie gemäß § 4 IFG NRW um Mitteilung, in wie vielen Fällen die Stadt Meinerzhagen in 2020 für das Erstellen einer Vollstreckungsankündigung eine Pfändungsgebühr gefordert hat und zwar durch Nennung einer solchen in der Vollstreckungsankündigung.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Meinerzhagen im Jahre 2020 insgesamt 1.053 Vollstreckungsankündigungen mit einer Pfändungsgebühr erlassen hat.

Schreiben der Stadt Meinerzhagen:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20210903-stadt-aurich-zahlt-schadensersatz/03-stadt-meinerzhagen.pdf

Nachtrag auf Online-Boykott.de lesen:
https://online-boykott.de/nachrichten/196-vollstreckung-fuer-den-ndr-stadt-aurich-zahlt-schadensersatz-wegen-forderns-einer-nicht-existenten-vollstreckungsgebuehr#Nachtrag
Titel: Re: Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Beitrag von: ticuta am 04. September 2021, 10:19
Hallo  Zusammen,

wie ist die Lage in Baden Württemberg? Hier wird vom Gerichtsvollzieher ohne Überprüfung vollgestreckt.
Mit freundlichen Grüßen
ticuta
Titel: Re: Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Beitrag von: pjotre am 04. September 2021, 14:44
Für irrig zwangsweise erhobene Gebühren besteht eine Erstattungspflicht im Sinn von "Bringschuld".
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- siehe Entscheid BVerfG bezüglich Berliner Semestergebühren - allen Studenten von einst musste Teilrückzahlung brieflich angeboten werden - keine Verjährung, weil wegen Zwangsausübung und öffentlich-rechtlicher Falschinformation die Verjährung gar nicht einsetzen konnte.
Hier liegt Info eines Berliner RA vor, der tatsächlich reichlich diverse Jahre nach seinem Jurastudium dann ein paar 100 Euro ausgezahlt erhielt. Nichtsda mit Verjährung der Rückzahlpflicht.

Da müsste Meinerzhagen wohl eine Million Euro oder mehr brieflich zur Erstattung anbieten?
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Rund 200 000 x Rundfunkabgabevollstreckung pro Jahr in NRW - vermutlich bei allen Kommunen identischer Verstoß - 10 Jahre rückwirkend - macht rund 20 Millionen Euro Rückzahlpflicht?

Der WDR zwang RA Bölck, sich in das NRW-Recht zu vertiefen, zumal in Sachen Georg. Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie immer mehr Fehleraufdeckung wird gebären. Und warum hat das noch nie ein anderer Anwalt gemacht, geschafft?


Nun muss die Rechtsaufsicht - Staastskanzlei NRW -
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an sich den Vollstrecker Nr. 1, also WDR, nahezulegen, sich für die Rückzahlungs-Angebote seitens der Kommunen einzusetzen. Man kann das ja im ARD-Programm
an alle Bürger verbreiten, Rubrik "Verbraucherschutz - hol dir dein Geld zurück".

Zwar hat die Staatskanzlei nur Rechtsaufsicht, also kein Weisungsrecht.
Aber falls der WDR nicht kooperiert, wären landesrechtlich ja durchaus sämtliche WDR-Vollstreckungswünsche aussetzbar...
Schließlich hat der WDR bundesweit Seminare oder Anleitungen für Gerichtsvollzieher gemacht, wie man optimal die Rundfunkabgabe erzwingt - ist also in der Mitverantwortung für generalisierte Fehler.


Bei diesen hohen Summen
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ist die Frage der anwaltlichen Vergütung ebenfalls mitzudenken, was allerdings nicht forumsgeeignetes Thema ist, also hier nicht zu erörtern ist.
Titel: Re: Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Beitrag von: pinguin am 04. September 2021, 21:31
Für irrig zwangsweise erhobene Gebühren besteht eine Erstattungspflicht im Sinn von "Bringschuld".
Weiterführend siehe auch:

EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0


Edit "Bürger":
Folgekommentare entfernt, da diese vom eigentlichen Kern-Thema abschweiften bzw. zu weit darüber hinausgingen.
Bitte beim Kern-Thema bleiben
Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns nicht existenter Vollstreckungsgebühr
Danke.