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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 09. August 2021, 14:17
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Basis für dieses Thema sind die Aussagen von @Spark
Die KEF sagt, was das Landesparlament abnicken muß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35591.msg215293.html#msg215293
[...]
Das heißt, dass der Bürger in der Lage sein muß, seine finanziellen Mittel frei von jeglicher Einflußnahme für Informationsquellen einzusetzen, wenn er sein Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG wahrnehmen will.
[...]
Und auch wenn ich mich da wiederhole, aber Artikel 5 Abs. 1 GG ist kein reiner Privatartikel, der nur für den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen wurde. Die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen jeder Bürgerin und jedem Bürger zu.
als auch die aktuelle Entscheidung des BVerfG zur Klage der ÖRR, wie sie hier thematisiert worden ist:
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35578.msg215249.html#msg215249
Die ÖRR haben hier die Finanzierung ihrer Rundfunkfreiheit mit Art 5 GG verbunden und waren der Ansicht, wenn diese Mittel zu niedrig sind, sei diese Freiheit nicht möglich.
Nun haben die Bürger*innen genau das gleiche Grundrecht; auch sie können vorbringen, daß es ihnen ohne ausreichende Mittel nicht möglich ist, ihre Freiheiten aus Art 5 GG zu realisieren.
Insbesondere alle Bürger*innen aus den 5 neuen Bundesländern dürfen sich da voll auf den EuGH und das Unionsrecht stützen, denn die Lohnungleichbehandlung zwischen Ost und West, die auch mehr als 30 Jahre nach der dt. Wiedervereinigung noch immer besteht, ist unionsrechtswidrig, auch innerhalb von Tarifverbünden und betriebsteilübergreifend. Und das übrigens bereits seit der dt. Wiedervereinigung, denn der EuGH zitiert in seiner unten verlinkten Entscheidung aus seiner Entscheidung zur Rechtssache 43/75, (Defrenne), aus 1976.
EuGH C- 624/19 - Unmittelbares Recht auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35517.0
Zusätzlich nicht unbedeutend:
EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35232.0
Man müsste dem ÖRR indirekt sogar danken, daß sein Verhalten es ermöglicht, diese Ungleichbehandlung der Bundesbürger*innen mal näher zu thematisieren.
Es hat für alle Unternehmen, insbesondere aus den alten Bundesländern, hier auch keinen Vertrauensschutz, denn die Bestimmungen zur Lohngleichbehandlung waren bereits weit vor der dt. Wiedervereinigung unmittelbar bindend.