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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. August 2021, 19:32
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Diese Thematik folgt aus zwei bereits im Forum bekannten Sachverhalten:
EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35578.msg215179.html#msg215179
Aus dem Vorrang des Unionsrechts kann sich keine allgemeine Finanzierungsverpflichtung des Staates für ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts ergeben, denn das Unternehmen im Sinne des Unionsrechts hat auf eigenen Füßen zu stehen.
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Ja, das könnte es. Doch was wären die Folgen (von einem überarbeiteten EuGH abgesehen)?
- Plötzlich stellen auch andere europäische Organisationen fest, etwas Überprüfungswürdiges zu haben.
- Es werden, 3 Verstösse, 17 Anzüglichkeiten und 367 Fragwürdigkeiten festgestellt.
- Die jeweiligen nationalen Staaten wären vollkommen überfordert, die rechtmäßigen Unzulänglichkeiten zu entfernen.
- Kein Prollitiker kommt mehr dazu seinen privaten Vorteil zu pflegen.
- Und letztlich, der ÖRR müsste wieder herausfinden, was sich hinter dem Schweiß-treibenden Wort "Arbeit" versteckt,
:police: Halt Stehenbleiben! Volkspolizei!
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Durch das Deckmäntelchen KEF wird vorgegaukelt, der Preis für den Propagandaempfang würde unabhängig festgestellt, also ist das schon mal nicht staatlich. Erst die erzwungene Zustimmung durch das Parlament ist staatlich. Ob dann hier sauber getrennt wird zwischen Finanzierung des örR und Entmachtung des Parlaments ist die Frage.
Was ist an diesem Rundfunk eigentlich noch FREI? Der Bürger muss zwangsweise zahlen oder wird eingesperrt, das Parlament muss Preiserhöhungen zustimmen oder wird entmachtet, die Politiker müssen dem System wohlgesonnen sein oder werden geschasst, die Richter müssen zugunsten des örR entscheiden oder müssen mit Nachteilen rechnen, die Journalisten müssen "pro Regierung" berichten oder werden benachteiligt..
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Das Land Sachsen-Anhalt ist von der BVerfG-Entscheidung selbst, unmittelbar und direkt betroffen, denn es wird defaktisch vom BVerfG genötigt, sich über das Wohl seiner Bürger*innen hinwegzusetzen.
Die Lösung bundesweit einheitlicher Regelungen kann zudem nicht Sache der Länder sein; dieses ist Aufgabe des Bundes.
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- Plötzlich stellen auch andere europäische Organisationen fest, etwas Überprüfungswürdiges zu haben.
Wie im Kleinen, so im Großen; wie die Landesverfassung dem Bundesrecht zu entsprechen hat, so hat das Grundgesetz dem Unionsrecht zu entsprechen. Dieses spezielle Aussage gilt wegen des dt. Förderalismus so zwar nur für das Unionsmitgliedsland Deutschland, letztlich aber für alle Mitgliedsländer der Union; die im Eingangsbeitrag verlinkte EuGH-Entscheidung betrifft bspw. das Unionsmitgliedsland Griechenland.