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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: PersonX am 05. August 2021, 10:28

Titel: Der wichtige Satz aus Beschluss vom 20. Juli 2021 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20,
Beitrag von: PersonX am 05. August 2021, 10:28
Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35578.msg215181/topicseen.html#msg215181 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35578.msg215181/topicseen.html#msg215181)

Zitat
Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

Rn. 97:
Zitat
"Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht (vgl. BVerfGE 119, 181 <226 ff.> m.w.N.). Die daraus folgende Begrenzung lässt sich nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html)

An sich gab es doch kein Veto, sondern einen Rückzug, weil die verantwortliche Person nicht gesehen hat, dass eine Mehrheit zustimmen wird. Durch den Rückzug wurde genau das verhindert, was das Bundesverfassungsgericht als einen möglichen Abweichungsgrund betrachtet.   

Jeder einzelne Bürger im Bundesland, wo das passiert ist, kann nun die "Regierung" wegen Unterlassung verklagen, denn diese hätte ja nicht zurück ziehen müssen und Gründe angeben können, warum eine angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer bei der Erhöhung um 0,86 € nicht in Betracht kommt. Dazu hätte die Regierung entsprechende Zahlen der angemessenen Belastung ermitteln müssen. Das wurde vielleicht unterlassen. -> Sofern jedoch bereits sollche Zahlen ermittelt wurden, dann wurde durch den Rückzug verhindert, dass diese vorgetragen wurden.

Ein weiteres verkennt das Bundesverfassungsgericht, die Pressefreiheit ;-). Es kann nicht des einen Recht stärken um eines anderen Recht einzuschränken.