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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen August 2021 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 05. August 2021, 10:00

Titel: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. August 2021, 10:00
FAZ, 05.08.2021

Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an


Zitat
Mit der Entscheidung gibt das zuständige oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender statt. Die Erhöhung gilt von dem 20. Juli 2021 an.
[…]
Das Land Sachsen-Anhalt habe „durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienstaatsvertrag“, so das Bundesverfassungsgericht, „die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" aus Artikel 5 Grundgesetz verletzt. Die Erhöhung gilt „vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio“.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-hebt-rundfunkbeitrag-vorlaeufig-an-17470878.html (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-hebt-rundfunkbeitrag-vorlaeufig-an-17470878.html)

Volltext:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Siehe auch weitere tangierende Threads zu diesem Thema
Höhere Rundfunkgebühren werden ab Ende August eingezogen (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35608.0
„Es muss sich etwas ändern, und das möglichst schnell“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35645.0
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. August 2021, 10:04
Bundesverfassungsgericht, 05.08.2021

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

Pressemitteilung Nr. 69/2021

Zitat
Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Sachverhalt:

Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.

Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.

Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.

2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.

3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.

a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.

b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.

II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.

2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.

a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.

b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.

III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.

1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.

2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.


Weiterlesen auf:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html)


Volltext:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
Titel: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: mistersh am 05. August 2021, 10:14
Da muss ich mir doch glatt die Frage stellen, warum unsere Landesregierungen überhaupt noch irgendwas abstimmen müssen.
Ein Nein hat ja scheinbar sowieso keine Gültigkeit. Zumal es hier ja um kein Nein ging, sondern um keine Vorlage ans Parlament.

Wie also kann bitte so ein Urteil zu stande kommen?
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. August 2021, 10:16
Heute: ein schwarzer Tag für die Freiheit, ein schwarzer Tag für die Demokratie

Jetzt kommt das schwarze Zeitalter der Piraten  >:D

Männer! Setzt die Segel und ladet die Kanonen!

Lasst uns die feisten ör Rundfunkabgaben-Eintreiber jagen, dass sie über ihre eigenen fetten Füße stolpern und zappelnd wie Maikäfer auf dem Rücken liegenbleiben.

Die Stunde des Volkes wird kommen...

Mit antifaschistischen Grüßen

Mork vom Ork
Kapitän der Bremer Piratenflotte
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pjotre am 05. August 2021, 10:48
"Das sind aber ganz schlimme getarnte AFD-Maulwürfe dort. Rechtzeitig zur Wahl schenken sie der AfD rund 1 Prozent oder mehr Stimmenzuwachs."
Quatsch beiseite, Ernst komm her:

1. Strategie:
==========
Wir wissen seit heute noch klarer, wir müssen die Gunst von Verfassungsrichtern irgendeines Landesverfassungsgerichts gewinnen. Man lese die Begründung des heutigen Entscheids BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

Dort ist keinerlei auch nur erwähnende Berücksichtigung der Nichtzuschauer- und Dinosaurier-Problematik und des Rechts auf eigenständiges LANDES-Recht der Medienpolitik. Es wird einfach hantiert als ob das zwingend ein Bundeseinheitsrecht zu sein habe.

2. Dieser Entscheid wird als grundgesetzwidrig angesehen,
------------------------------------------
nämlich als Verstoß gegen die Föderalismus-Pflicht laut Grundgesetz Art. 79 Absatz 3 GG.
Sachsen-Anhalt hat demnach das GG-Recht, seine eigenen Bürgerm einer abweichenden Medienordnung zu unterstellen, weil dies in die Länderzuständigkeit fällt.

3. Bürger-Kritik, hierher übermittelt, lautete:
------------------------------------------
"Mit Merkels Habarth als Chef dort besteht keine Chance mehr auf Recht und Gerechtigkeit in Sachen ARD, ZDF. Würdiger Nachfolger der Brüder Kirchhof. Wir hatten keine Illusionen, allenfalls eine kleine Hoffnung. Die ist zu entsorgen."
Ist diese Kritik übersetzt oder angebracht? Das sei hier nicht das Thema, sondern:

4. Wir handeln in Konsequenz: Landesverfassungsbeschwerden.
------------------------------------------------------
Die sind ja in diversen Bundeslängern anhängig. In diesen Tagen erfolgte wesentliche Zusatzoptimierung der Texte. Sodann geht es in breiter Front.
Jedenfalls, dank sofortige Erhöhung der Mediensteuer wird es in den nächsten Monaten wohl gelingen, eine breite Bürgerteilnahme der Mitunterzeichnung für die Endfassung zu gewinnen.

Hier das Zitat als Beleg des Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG:
Zitat
I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.
Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einer
"Schatten-Bundesrepublik Nummer 2": Die "föderale Verantwortungsgemeinschaft".

Damit ist das Bundesverfassungsgericht der Verletzer der selbst immer entschiedenen "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Absatz 3 GG. Ausführlicher Nachweis:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel


5. Google-Suche heute, 5. August 2021 11h30, liefert Beweiskraft:
-----------------------------------------------------------
Google - mit Anfürhungszeichen - :      "föderale Verantwortungsgemeinschaft"
Diesen Sammelbegriff hat es bisher in der deutschen Sprache kein einziges Mal gegeben. Dies ist ein echtes Novum im deutschen Verfassungsrecht. Nur über diese Konstruktion eines neuen "Schatten-Grundgesetzes Nr. 2" konnte die Autonomie des Bundeslandes Sachsen-Anhalt (punktuell) aufgehoben werden.


6. Wir haben auch eine Schatten-Bundesregierung der neuen Schatten-Bundesrepublik Nr. 2:
------------------------------------------------------------------------
Die Ministermannschaft besteht aus rund 4 Beamten, die in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz die Gesetze texten.
Der KEF-Chef - ebenfalls RP-Beamter - ist Bundeskanzler und Bundespräsdent in Personalunion.

6. Alles Vorstehende war natürlich Unsinn im Rahmen der Satrefreiheit.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Knax am 05. August 2021, 11:03
Da muss ich mir doch glatt die Frage stellen, warum unsere Landesregierungen überhaupt noch irgendwas abstimmen müssen.
Ein Nein hat ja scheinbar sowieso keine Gültigkeit. Zumal es hier ja um kein Nein ging, sondern um keine Vorlage ans Parlament.

Wie also kann bitte so ein Urteil zu stande kommen?

Zu verstehen gibt es da nichts. Das Bundesverfassungsgericht ist ein reines Witz-Gericht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist dort sakrosankt. Punkt.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 11:06
Die spinnen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Landtage entmachtet.

Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die parlamentarische Demokratie ausgehebelt.

Das neue Buzzword des BVerfG heißt Handlungspflicht.

Eine Handlungspflicht für Abgeordnete, einem Staatsvertrag zuzustimmen?

Die KEF steht über den Landtagen. (Absatz II 2 lesen! Das ist der absolute Hammer!)

Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk steht über dem Grundgesetz.

Wir sind auf dem Weg zu einer Senderdiktatur.

Ich habe schon vor Jahren davor gewarnt.

Perfide, als Startdatum für den erhöhten Beitrag ausgerechnet den 20. Juli zu nehmen.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Joel999 am 05. August 2021, 11:14
Es ist ja noch erlaubt, seine eigene Meinung darzulegen.
Ich verstehe dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht. Es ist mir schleierhaft, dass sämtliche Anträge der öffentlich-rechtlichen letzendlich durchgewunken werden.
Nun haben die öffentlich-Rechtlichen freie Hand, und können Gebühren erheben wie Sie möchten. Die Länderparlamente müssen nicht mehr gefragt werden. Unfassbar.
Ich schätze ansonsten das Bundesverfassungsgericht aber hier kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Schon allein dieser Beitrag ist verfassungswidrig. Auch die Durchsetzung, bist zur Justizvollzugsanstalt, ist nicht verhältnismäßig.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Frühlingserwachen am 05. August 2021, 11:15
BILD 5.8.2021
Rundfunk-Hammer!
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF und Deutschlandradio stattgegeben. Die Rundfunkerhöhungs-Blockade durch Sachsen-Anhalt war verfassungswidrig – der monatliche Beitrag wird nun um 86 Cent erhöht.
Zitat
Das Urteil sorgte bereits kurz nach der Verkündung für deutliche Kritik. Warum die Landesparlamente überhaupt gefragt würden, wenn ohnehin nur ein „Ja“ akzeptiert werde, kommentierte zum Beispiel FDP-Politiker Markus Faber (37).
https://www.bild.de/politik/2021/politik/rundfunkbeitrag-bundesfassungsgericht-hebt-gebuehr-auf-18-36-euro-an-77292670.bild.html


NTV 5.8.2021
Veto war verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag um 86 Cent an
https://www.n-tv.de/politik/Rundfunkbeitrag-um-86-Cent-erhoben-article22724456.html
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 11:38
heise.de

Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag

https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html (https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html)

Markante Überschrift eines Leserkommentars (05.08.2021 11:18):
"Mit anderen Worten: Der ÖRR wurde zum Organ mit Verfassungsrang erhoben"

Viele pro-örr-Kommentare scheinen von Bewohnern der Lepra-Stationen(1) der LRA zu kommen. Der Beschluss ist keine drei Stunden alt...


(1) Lepra-Stationen: An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg165424.html#msg165424 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg165424.html#msg165424)

Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 12:35
Was das Bundesverfassungsgericht dem von ihm gehüteten Grundgesetz angetan hat, gehört schon in einen eigenen Thread.

Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einer
"Schatten-Bundesrepublik Nummer 2": Die "föderale Verantwortungsgemeinschaft".
Gut erkannt, pjotre.

Die hierzuforum schon früher erwähnte "Bundestreue" greift hier nicht, da der Rundfunk Ländersache ist. Also bekam diese Bundestreue heute vom Bundesverfassungsgericht eine föderale Schwester, nämlich die föderale Verantwortungsgemeinschaft.

So wird hintenrum der deutsche offentlich-rechtliche Rundfunk zur Bundessache erhoben. Das Wort von "Verfassungsrang des ÖRR" ist ja schon gefallen.

Es tritt für mich eine weitere Merkwürdigkeit zutage, weshalb es überhaupt eines Staatsvertrags für 16 Bundesländer bedarf. Es könnten doch genausogut die einzelnen Bundesländer selbst die Höhe der Rundfunkbeiträge beschließen. Dann sind die Rundfunkbeiträge in jedem Bundesland halt unterschiedlich hoch. Gibt es doch auf anderen Sachgebieten auch. (Mehrländeranstalten kriegt man auch gewuppt, das ist wohl nicht das Problem.)

In der DDR gab es die Doppelherrschaft von Staat und Partei - so schon installiert in den DDR-Verfassungen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Weg eingeschlagen, eine Doppelherrschaft Staat und Rundfunk zu installieren. pjotre hat schon sehr schön die neuen Parallelstrukturen illustriert.

Der Iran ist das einzige(?) nichtkommunistische Land, in dem es eine dezidierte Doppelherrschaft gibt - dort: Staat und Religion.

Und so geriert sich auch der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk: wie eine Kirche.

Und die Intonation der geifernden pro-örR Kommentatoren ist genau die, die ich aus kirchlichen Sekten (Spezialthema) kenne.

Wenn nun die vollständig automatisierte Behandlung von Menschen (von Direktanmeldung bis Inhaftierung) vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen wird, hat es auch den ewigen Satz "Die Würde des Menschen ist unantastbar." der Rundfunkfreiheit geopfert. Seit heute halte ich es für möglich, dass das Bundesverfassungsgericht so entscheidet.


Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. August 2021, 12:45
Die Meldung ist nur wenige Stunden alt, aber auf Heise.de gibt es schon über 400 Leserkommentare:

Heise.de: Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag
https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html (https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-erhoeht-Rundfunkbeitrag-6155864.html)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: marx am 05. August 2021, 13:00
Humor haben sie ja. Entmündigen sie einfach das Landesparlament.

Der folgende Satz klingt bekannt:
Zitat
Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.
Er stammt aus dem Bruderurteil (BVerfG 18.7.2018, RN 80). Dort ist er bereits Teil der Beschreibung des die Bebeitragung rechtfertigenden Vorteils.

Zitat von: BVerfG 18.7.18, RN 80f
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].

(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil [...].
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Nevrion am 05. August 2021, 13:01
Also muss Sachsen-Anhalt nun den Rundfunkstaatsvertrag kündigen, wenn sie gegen eine Erhöhung sind? Irgendwie hab ich das Gefühl, dass die Richter mit ihrer Sichtweise eine reichlich exklusive Meinung in der Bevölkerung vertreten.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 13:08
Also muss Sachsen-Anhalt nun den Rundfunkstaatsvertrag kündigen, wenn sie gegen eine Erhöhung sind?
Das würde nicht helfen.

Wenn sogar Untätigkeit eines Landtags durch richterliches Handeln (hier die Inkraftsetzung des Artikels 1 des Medienblähvertrags) ersetzt wird, dann ist es ein Leichtes, eine Kündigung schlicht für unwirksam zu erklären. Man kommt ja auch sonst nicht aus Verträgen raus  ::) .

Vorliegend hatte der neue MBlähV ab 1.1.2021 bis gestern gar keinen Bestand.
Er wurde heute dem Land Sachsen-Anhalt oktroyiert.

Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pinguin am 05. August 2021, 13:18
Der Gang zum EuGH wäre für das Bundesland Sachsen-Anhalt eröffnet.

Wäre doch mal ein Novum, wenn ein Bundesland eine Entscheidung des BVerfG vom EuGH prüfen läßt, denn ob der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist auch der nationale Rundfunk vom Unionsrecht rahmengeregelt und hat folglich alle unionsrechtlichen Rahmenbestimmungen einzuhalten, incl. der im Unionsrecht vollständig harmonisierten Bestimmungen zum Verbraucherschutz und den unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen.

Wäre auch ein Novum, wenn das Landesparlament von Sachsen-Anhalt einem überarbeiteten Staatsvertrag trotzdem nicht zustimmt, wenn die besonderen Belange der Bürger*innen der 5 neuen Bundesländer nicht gewahrt sind.

Die Wende wurde immerhin vom Osten herbeigeführt, hier dann wohl auch?

Jedes Bundesland hat das Recht auf eine eigene LRA?
Dann hat auch jedes Bundesland das Recht, nur für die Finanzierung ihrer LRA aufkommen zu müssen?
Diese Frage ist übrigens so explizit auch bundesverfassungsrechtlich ungeklärt?

Haben die Ostländer tatsächlich die Pflicht, den West-LRA Palastbauten zu finanzieren?

Da werden sicherlich noch genug Fragen zu beantworten sein, incl. der Rechtsgrundlagen der sog. Direktanmeldungen.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Rn. 110
Zitat
b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. [...]
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pjotre am 05. August 2021, 13:55
Die Terminierung des Entscheides
-----------------------------------------------------
war bisher nicht in Erfahrung zu bringen. Das sah aus nach "nach der Bundestagswahl".
Der Entscheid für sofortigen Entscheid fiel möglicherweise ganz plötzlich. Vorschlag:
ÜBer fragdenstaat erfragen, wann der Temin fixiert wrude, ob vor oder nach dem Treffen mit der Bundeskanzlerin.

Es gibt Fragen, die auch dann ihren Zweck erfüllen, wenn man bereits weiß, dass sie nicht beantwortet werden. Beide Seiten werden sich auf ihre Vertraulichkeitspflicht berufen - "Geheimhaltung" also.

Genau das zu beweisen wäre der erfüllte Zweck der Fragestellung. Denn wenn nichts Problematisches wäre, dann würde das BVerfG ja Grund haben, eine vorher bereits getroffene Terminentscheidung zu berichten. 
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. August 2021, 14:30
reitschuster.de, 05.08.2021

Verfassungsgericht, Regierung und Gebührensender im Schulterschluss

Gleichtaktung von Karlsruhe nimmt erschreckende Ausmaße an

Zitat
Seit Stephan Harbarth mit tatkräftiger Unterstützung der Bundeskanzlerin aus der CDU-Fraktion im Bundestag in den Chefsessel des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe wechselte, ist Deutschlands oberstes Gericht auffallend handzahm der Regierung gegenüber. Eilanträge zu den Corona-Maßnahmen ließ es erst gar nicht zu. So zementierte es die Zersetzung der Grundrechte unter Angela Merkel. Mit dem höchst umstrittenen Klimaurteil machte es die Einschränkung der Grundrechte aufgrund einer abstrakten Gefahr zugunsten künftiger Generationen regelrecht zur Pflicht. Nun hat das Gericht eine neue Entscheidung getroffen, die auch wieder ganz im Sinne der Kanzlerin ist: Es hebelte faktisch die Entscheidungsgewalt der Parlamente aus. Auch an denen vorbei darf der Rundfunkbeitrag nun erhöht werden – ganz so, wie es sich Merkels Haussender wünschen.
[…]
Was das Gericht weiter ausführt, klingt wie Hohn – wie man ihn sonst eher aus sozialistischen Staaten gewöhnt ist, in denen Institutionen systematisch die Realität auf den Kopf stellen: „Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“

Faktisch erteilt Karlsruhe damit den öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Hinsehen einen finanziellen Freibrief.
[…]

Weiterlesen auf:
https://reitschuster.de/post/verfassungsgericht-regierung-und-gebuehrensender-im-schulterschluss/ (https://reitschuster.de/post/verfassungsgericht-regierung-und-gebuehrensender-im-schulterschluss/)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2021, 14:35
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Es ist doch schon sehr erstaunlich zu welchen "verfassungsrechtlichen Schlußfolgerungen" der 1. Senat des BVerfG - im VolXmund auch ZKdARD (Zentralkomitee der ARD) genannt - in seinem Beschluss kommt und mit "welcher Tiefe" "die Verfassungsbeschwerden" geprüft wurden.
Das nun die Intendantin des MDR "beschwerdebefugt" ist, ist schon offensichtlicher völliger Blödsinn. Der MDR-StV war jahrzehntelang verfassungswidrig und ist es selbst nach der "Reform" auch heute noch.
MDR-Wille wurde seinerzeit von einem verfassungswidrig zusammengesetzten Rundfunkrat gewählt und kann daher schon nicht "beschwerdebefugt" sein. Es sein denn natürlich, dass ZKdARD lässt sich gerne die laaaaange Nase von MDR-Wille zeigen!

Besonders interessant sind die Feststellungen des ZKdARD in den RdNR:

Zitat
86
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <220 f.>).

87
b) Für die Beitragsfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Gesetzgeber im Übrigen medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen als solche versagt sind. Sein medienpolitischer Gestaltungsspielraum bleibt erhalten. Zu dessen Ausfüllung ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwiesen. Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

88
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).

Das haben die Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen gemacht!

Im neuen MDR-StV § 2 Abs. 2 bestimmten sie:

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR); 22. Dezember 2020/12. Januar 2021
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?a=MDRVtr_ST

Zitat
(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen.

Herzlichen Glückwunsch ZKdARD!
Und Glückwünsche auch an die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Erhöhung "ihrer Anteile an den Einnahmen des MDR"!

Zitat
115
2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV, der die Funktionsfähigkeit der Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gewährleisten muss.

116
Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>). Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Eine Kompensation kommt auch dann in Betracht, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obwohl hinreichende Mittel fehlten, eine Verschlechterung des Programmangebots verhindern konnten, dieses also tatsächlich vollständig erbracht haben. Erbringen dies die Rundfunkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ durch den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Ressourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 <241 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).

Petition:

Ich ersuche um Erhöhung der Richterbesoldung des ZKdARD auf monatlich 1 000 000.

Die durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung der Rechtsprechung lässt sich zwar angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen der Besoldungserhöhung nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren, aber vielleicht wird ja dadurch zukünftigen Generationen die anhaltende schwachsinnige Rechtsprechung des ZKdARD erspart.

Die Erhöhung erfolgt aus Mitteln des Rundfunkbeitrages. Damit wird nur klargestellt, was eigentlich jeder schon weiß.

 :)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Spark am 05. August 2021, 15:06
Das Ergebnis stand ja schon im Januar fest. Allerdings verwundert es doch sehr, dass das Trüppchen in Karlsruhe tatsächlich acht Monate benötigte, um diesen Scheiß zusammenzukleistern.

Interessant an der heute verkündeten Entscheidung war eigentlich nur noch das Wie, denn ein Ob gab es ja von vornherein nicht.
Jedenfalls wurde die Demokratie mit dieser Entscheidung nun endgültig zu Grabe getragen.

Auch macht sich das Bundesverfassungsgericht keine große Mühe mehr seine eigenen Widersprüche wenigstens noch etwas zu kaschieren.
Da liest man beispielsweise unter 3. b) den Satz:
Zitat
[...]Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht.[...]
LOL. Das bedeutet ja wohl im Umkehrschluss, dass Rundfunk -NICHT- teilnehmer überhaupt nicht belastet werden dürften. Und das bedeutet beispielsweise auch, dass Georg Thiel schon seit Monaten quasi unrechtmäßig in Beugehaft sitzt.

Interessant auch, dass das Bundesverfassungsgericht überhaupt noch den Gesetzgeber erwähnt. Bisher waren das nach meinem Verständnis immer noch die einzelnen Parlamente. Diese Gesetzgeber wurden aber nun vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt, denn diese Parlamente haben nur noch das zu tun, was ihnen eine Handvoll Figuren vordiktiert. Nun ja, deshalb nennt man es ja wohl auch Diktatur.
Und ich befürchte, dass das Bundesverfassungsgericht auch nicht vor Landesverfassungsgerichten halt machen wird.

Sehr schön auch, dass die berühmten Filterblasen, Fake News -und jetzt gibt es sogar schon Deep Fakes- nicht vergessen wurden. Die durften da auf keinen Fall fehlen.

Und wie es @ope23 schon so schön anmerkte. Das Datum 20. Juli hat hier wirklich schon einen sehr symbolischen Charakter.
Willkommen im Vierten Reich, auch als Rundfunkreich bekannt.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ChrisLPZ am 05. August 2021, 15:10
Bild, 05.08.2021

KOMMENTAR ZUM RUNDFUNK-BESCHLUSS
Dieser Kniefall gefährdet die Demokratie!


Zitat
Der heutige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Gebührenerhöhung für ARD und ZDF ist mehr als ein Skandal – es gefährdet die Grundfesten der föderalen Demokratie: Den frei gewählten Abgeordneten der Landesparlamente ist nämlich nur noch erlaubt, Ja zu sagen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen mehr Geld verlangen. Ein Nein ist ab sofort verfassungswidrig.
[…]
Dieses Urteil ist zudem ein Tiefschlag gegen die parteiübergreifend geforderten Bemühungen um überfällige Reformen eines Anstalts-Apparats, der eine groteske Vielzahl von Einzelsendern und Mehrfachstrukturen unterhält und dessen Investitionen ins Programm prozentual jedes Jahr sinken.
[…]
Der höchstrichterliche Kniefall vor den öffentlich-rechtlichen Sendern ist das Armutszeugnis einer Justiz, die Programmrealität und den Sanierungsstau in den Anstalten ebenso ausblendet wie die Bedeutung und die Bedürfnisse der freien und nicht subventionierten Medien. Die Verfassungsrichter haben ein gefährliches Vakuum geschaffen: den außer staatliche Kontrolle geratenen Staatsfunk.

Weiterlesen auf:
https://www.bild.de/politik/kolumnen/kolumne/rundfunkgebuehren-entscheid-dieser-kniefall-gefaehrdet-die-demokratie-77295038.bild.html (https://www.bild.de/politik/kolumnen/kolumne/rundfunkgebuehren-entscheid-dieser-kniefall-gefaehrdet-die-demokratie-77295038.bild.html)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: gronkh am 05. August 2021, 15:26
An alle, die hier meinen, Sachsen könnte beim EuGH Klage einreichen, den Staatsvertrag kündigen o.Ä. - das wird nicht passieren. Die Landesregierung Sachsens ist nicht gegen die Erhöhung, im Gegenteil, sie hätte sie liebend gerne durchgewunken, aber es gab keine Mehrheit im Parlament. Das war der einzige Grund, weshalb sie nicht sofort Zustande kam. Selbst wenn es doch beim EuGH landen würde, auch dieses Gericht hat sich in der Vergangenheit nicht gerade mit Ruhm bekleckert, also bin ich mir ziemlich sicher, dass auch das nichts brigen würde.

Das Rundfunksystem hat unser oberstes Gericht (!) auf eine Art und weise korrumpiert und lächerlich gemacht, wie ich es mir früher niemals erträumt hätte. Niemand kann diese Entscheidungen korrigieren, denn sie sind ja ganz oben. Auf dem rechtlichen Wege wird NICHTS mehr zu unseren Gunsten passieren.

Das einzige (ok, neben einem massiven Wahlerfolg der AfD aber der ist noch weniger wahrscheinlich) was helfen würde wäre eine großangelegte Verweigerung aller Zahlungspflichtigen, so groß, dass die Vollstreckungsorgane unter der Last der Ersuche zusammenbrechen. Darauf habe ich seit Jahren gehofft, aber auch das wird nicht passieren. Das neue System ist jetzt schon fast 10 Jahre alt. Die Deutschen sind von Natur aus Duckmäuser und Feiglinge, was ich auch privat immer wieder in jeder Diskussion um dieses Thema feststellen muss. Es ist bis heute nichts nennenswertes passiert. Vergesst es, die Deutschen schlucken alles. Sie haben schon die womöglich schlimmste Diktatur, die es jemals in der Menschheitsgeschichte gab einfach geschluckt, da wird gegen so eine Zwangsabgabe GAR NICHTS passieren.

Man kann dieses Land nur noch verlassen.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: boykott2015 am 05. August 2021, 15:33
Das Bundesverfassungsgericht zahlt Rundfunkbeiträge. Daraus folgt Folgendes:
1. Der Rundfunkbeitrag kann somit nicht verfassungswidrig sein.
2. Jetzt nach dieser Entscheidung zahlt auch Bundesverfassungsgericht mehr an Rundfunkbeiträgen.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Joel999 am 05. August 2021, 15:44
Leute, ich habe auch das Bundesverfassungsgericht kritisiert, und komme damit auch nicht klar, das sämtliche Anliegen der Rundfunkanstalten durchgewunken werden. Ich empfinde es als eine Frechheit, das man ein ganzes Volk dazu "zwingt", diese idiotischen Rundfunkgebühren zu zahlen. Und wie weit man da geht: sogar vor Knast macht man nicht halt. Ein Verbrecher bekommt oft ein Urteil auf Bewährung, bei der GEZ kann es Knast werden-schon hier zweifelt man am gesunden Menschenverstand!
Und dann sind das bald 20,-EUR im Monat, für etwas dass, ich nicht nutze. Das ist viel Geld.
Zur Sache: der Gesetzgeber hat hier auch versagt. Er müsste eine Neuordnung regeln. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass "die" es nicht fertig bringen, eine Neuordnung der Rundfunkanstalten zu regeln.
Wenn es diese Drohung eines negativen Schufa-Eintrages es nicht geben würde, dann würde ich auch in den Knast gehen. Ich bin auch ein Hardliner-Gegner dieses Vereins. Die müssten mal sparen lernen.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: PersonX am 05. August 2021, 16:10
Die Titel dazu sind alle falsch ;-), denn es müsste lauten das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für Reform aufgemacht.

Besonders erkennbar an dem Punkt "angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer".
Es gilt genau zu zeigen, wer kein Teilnehmer ist.

Schließlich sollen aktuell nicht Teilnehmer zahlen, sondern Inhaber von Wohnungen.
Eine Belastung - auch "angemessene" - von Teilnehmern liegt "somit" nicht vor. Es wäre damit die Aufgabe an die Politik den Status Teilnehmer herzustellen.
Bzw. da das Bundesverfassungsgericht an diesem Begriff festhält, sollte wohl schnellstmöglich jeder Nichtteilnehmer eine Unterlassung fordern, da seine Pressefreiheit in Gefahr ist.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 16:58
Der in den ersten Postings gezeigte Text ist nur die Pressemitteilung. Zum Langtext des heutigen Beschlusses geht es hier:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 17:16
Der Erste Senat hat sich einen neuen Gesetzgeber reinframen lassen: der sog. Beitragsgesetzgeber.

Was ist denn das? Gibt es ein Beitragsgesetz? Wer soll das überhaupt sein?

Ursprünglich vom örR in die Beschwerde eingebracht, fällt dieses komische Wort auf fruchtbaren senilen Boden.

Der Senat übernimmt dieses Nicht-Wort mehrfach und erklärt "die Ländergesamtheit" zu diesem Beitragsgesetzgeber (Rn. 70).

Also schon irgendwie diese föderale Verantwortungsgemeinschaft und irgendwie Bundessache.
Zwischen "Ländergesamtheit" und "Bund" ist nicht mehr viel definitorischer Platz.


Und:

Krass, die Bild-Zeitung ruft eine Staatskrise aus.  :o

Mal sehen, ob dieser "Sieg" der LRA aber der endgültige Pyrrhussieg ist.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt wird sich das nicht bieten lassen.

Kann man Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss erheben?


Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pinguin am 05. August 2021, 17:20
An alle, die hier meinen, Sachsen könnte beim EuGH Klage einreichen,
Sachsen ist nicht Sachsen-Anhalt; und Sachsen-Anhalt kann, denn es ist von dieser BVerfG-Entscheidung direkt und unmittelbar betroffen, wird ihm doch quasi vorgeworfen, es würde Rechtsbruch begehen.

Da der Vorrang des Unionsrechts absolut

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0

 und ein unionsrechtswidriges Handeln von Sachsen-Anhalt nicht erkennbar ist, da es sich in seinem Handeln auch auf die unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzbestimmungen stützt,

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542

 die die unmittelbare Einhaltung der Unionsgrundrechte zur Folge haben, (wie das BVerfG ja übrigens selbst bereits entschied).

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

hat Sachsen-Anhalt jedes Recht, beim EuGH Klage gegen diese Entscheidung zu erheben oder bspw. Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen oder beides zugleich zu tun.

Krass, die Bild-Zeitung ruft eine Staatskrise aus.  :o
Wieso "krass"? Ist doch berechtigt, auf Rechtsbankrott hinzuweisen.

Es braucht sich keiner vom Rundfunk einbilden, daß sich die Printmedien das bieten lassen, die sich ja allesamt am Markt finanzieren müssen, ihre Kohle also hart zu erarbeiten haben.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: gronkh am 05. August 2021, 17:41
In den Landesregierungen hat niemand Interesse, dieses Urteil anzufechten, egal ob und wie in den Parlamenten abgestimmt wurde. Die wollen alle den Rundfunk zufrieden stellen. Ob es möglich ist oder nicht spielt gar keine Rolle.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Joel999 am 05. August 2021, 17:42
Krass, die Bild-Zeitung ruft eine Staatskrise aus.  :o

Ich bin kein Bild-Zeitung -Leser. Rundfunkgegner haben der Bild aber viel zu verdanken, denn diese macht auf Missstände der Rundfunkanstalten aufmerksam. Es ist ein Reizthema in der Bevölkerung, und je mehr nicht zahlen, um so größer die Chance ans Ziel zu kommen.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Frühlingserwachen am 05. August 2021, 17:44
WELT, 05.08.2021 Abo
Rundfunkgebühren werden steigen
Ein Urteil mit abenteuerlicher Begründung
Zitat
Es ist ein bemerkenswertes Urteil aus Karlsruhe, das auch zeigt, wie sich in der Gewaltenteilung die Dinge neu sortieren.
https://www.welt.de/debatte/plus232951045/Rundfunkgebuehren-Ein-Urteil-mit-abenteuerlicher-Begruendung.html
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. August 2021, 19:49
Ich dachte, wir leben in einer Demokratie. Ich dachte, es gibt Gewaltenteilung.
Wir können die Parlamente abschaffen und uns Wahlen sparen, eine Regierung brauchen wir auch nicht mehr-das Bundesverfassungsgericht regiert jetzt!

P.S. Mit der Argumentation kann sich jeder Zeitungsverlag auch staatliche Unterstützung oder Bürgerzwangsfinanzierung einklagen...
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: tigga am 05. August 2021, 20:04
Das Urteil, so wie es gefallen ist, ist schon so richtig. Hätten die gewählten Vollzeitpolitiker abgestimmt und dagegen gestimmt und eine Begründung geliefert, dann hätten die Rundfunkanstalten ein Problem gehabt vorm BVerfG. Oder das BVerfG hätte hier wesentlich höhere Hürden gehabt, dem S-A Landtag in den Geschäftsbetrieb reinzugrätschen. Aber so war es ein einfaches sich (immer noch fälschlich) auf Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen.

Warum jedoch das BVerfG nicht rügt, dass es erst gar nicht zu einer Abstimmung kam und wohl (ich habe das Urteil noch nicht gelesen) gleich dem Landtag die Abstimmungsfreiheit entzieht, erschließt sich auch mir nicht. Man könnte jetzt Mutmaßungen anstellen und Verschwörungstheorien erstellen, aber das führt auch niemanden weiter.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2021, 21:07
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Nochmal zur Erinnerung:

Seite 10; Jahresbericht Beitragsservice 2020
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf
Achtung! Link führt zum NSA-BeitraXservus!

Zitat
Die Gesamterträge betrugen 2020 rund 8.110,7 Mio. €. Das sind rund 42,6 Mio. € mehr als im Vorjahr.

Im Berichtsjahr belaufen sich die Gesamterträge laut Abrechnung der Rundfunkbeiträge auf 8.110.729.834,04 €.
Das sind 42.611.868,92 € mehr als 2019. Die Gesamterträge sind damit gegenüber dem Vorjahr um 0,5 % angestiegen – trotz Corona und der von den Rundfunkanstalten beschlossenen Möglichkeit der Freistellung von der Beitragspflicht für Betriebsstätten, die pandemiebedingt aufgrund einer behördlichen Anordnung
vorübergehend schließen mussten. Spür-bare Auswirkungen auf die Beitragserträ-ge wird die Corona-Krise – abhängig von ihrer Dauer und der weiteren Entwicklung – frühestens im Jahr 2021 zeigen.

Thema: Kleine Anfrage BW: Ausstehende Rundfunkbeiträge und Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34516.msg209238.html#msg209238
Zitat
8. Wie hoch lagen die offenen Rundfunkbeitragsforderungen 2017, 2018 und 2019 landes- und bundesweit (bitte jahresweise auflisten)?

Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:

Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro

Bundesrepublik Deutschland
31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro

Am 8. Dezember 2020 erfolgte durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt die Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag). Der Beschluss des Ersten Senats ist vom 20. Juli 2021.

Jahresvorschau BVerfG Übersicht für das Jahr 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=BFDC69D4F21EA4DB719EA14A3D5BBB69.2_cid377

Beim 1. Senat ist noch ein Verfahren aus dem Jahr 2013 anhängig beim 2. Senat eines aus 2011.
Mit dem "Rundfunkbeitragserhöhungsbeschluss" dürfte wohl ein neuer Rekord des BVerfG aufgestellt worden sein.
Mensch könnte fast den Eindruck bekommen, dass es sich um "provozierte Rechtsprechung" handelt und der Ministerpräsident Sachsen-Anhalts in die Falle tappte.
Seine Worte in der

Frankfurter Allgemeinen
Haseloff sieht ein „Demokratieproblem"

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/haseloff-demokratieproblem-nach-urteil-ueber-rundfunkbeitrag-17471618.html

Zitat
Allein die Debatte um die Erhöhung habe bei den Sendern schon positive Veränderungen gebracht, sagte er am Donnerstag in Magdeburg. So hätten die Anstalten etwa sowohl bei der Verteilung von Gemeinschaftseinrichtungen als auch in der Programmplanung Ostdeutschland zuletzt deutlich mehr Raum gegeben. Kritiker der Beitragserhöhung hatten unter anderem bemängelt, dass der Osten vor allem bei ARD und ZDF zu selten vorkomme. „Es hat sich sehr sehr viel in Bewegung gesetzt und ist auf dem richtigen Wege“, meinte Haseloff.

sind da wenig tröstlich.

Jetzt gilt es Ballungszentren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zerschlagen!
Fangen wir gleich mal in Mainz an!
Wieso muss die Republik für den Senderstandort Mainz zahlen?
ZDF-StV kündigen, Haseloff! 

Die fetten Jahre der "Medienstaatskanzlei Rheinland-Pfalz" und dem Sitz der KEF in Mainz sind vorbei Malu Dreyer!

 :)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: KR23 am 05. August 2021, 21:12
 :angel: Ich begreife bei dem Urteil gar nichts
 - warum muß denn erst mal im Landtag depatiert werden und abgestimmt werden wenn sowieo zugetsimmt werden muß
 - müssen alle 100% zustimmen oder reichen 51% aus  :-\

Läßt sich dieses nicht vor Europäischen Gerichten prüfen ob das überhaupt rechtens war.

- Bekomme ich jetzt für Juli eine extra Rechnung oder erst im nächsten Quartal wieder eine Zahlungsuforderung mit + 8 Euro Gebühr (ich zahle per Dauerauftrag monatlich)  ???

- die 0,86 Euro machen jetzt auch nichts mehr bei den Verwahrentgelten der Banken obwohl die jetzt ja bei den Zwangseintreibern abgebucht werden und dann wieder als Verlust bei der nächsten Erhöhung draufgeschlagen werden  >:D

-
Zitat
" Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein "

 Das schlechte Angebot ist schon jahr....zehnte .....     Aber das wird dann mit noch mehr Gebühren noch schlechter kompensiert  ???
 
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2021, 21:17
Guten TagX,

@KR23 du musst an dem Urteil niX begreifen! Kündige einfach deinen Dauerauftrag, dann begreifen die schon was hier gerade passiert!

 :)
 
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: KR23 am 05. August 2021, 21:42
@Profät Di Abolo nach dem ich mehrmals de 8 Euro zusätlich löhnen durfte und auch einen gelben Brief bekamm habe ich mich nach einem wechsel für n den monatliche Dauerauftrag entschieden nachdem der Versuch des wöchendlichen Dauerauftrages gescheitert war.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: ope23 am 05. August 2021, 22:14
Ein Kommentar der FAZ, der die Entmachtung des Souveräns deutlicher anspricht:

Rundfunk ohne Freiheit
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-zwang-zur-zustimmung-17470963.html (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-zwang-zur-zustimmung-17470963.html)

Letzter Satz des Kommentars:
Zitat
Freiheit, Verantwortung, Föderalismus – all das soll der Vielfalt dienen und der Gewaltenteilung gerecht werden. Aber welchen Entscheidungsträger interessiert das noch?
:'(
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Bürger am 05. August 2021, 23:04
Um über den - hier wohl wieder mal nötigen - Zwecksarkasmus hinausgehend noch eine Option zu eröffnen, jedenfalls für noch oder wieder oder immer wieder mal Zahlende ;)

SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

Man könnte als "Rechnungsadresse" für zukünftige "vollständig automatisierte rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide" auch eine Adresse "c/o BVerfG" angeben ::)

Ist der Ruf erst ruiniert...
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Markus KA am 05. August 2021, 23:14
Das Urteil, so wie es gefallen ist, ist schon so richtig. Hätten die gewählten Vollzeitpolitiker abgestimmt und dagegen gestimmt und eine Begründung geliefert, dann hätten die Rundfunkanstalten ein Problem gehabt vorm BVerfG.

Hierzu Rn.22:
Zitat
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Landtagspräsidentin des Landtags von Sachsen-Anhalt informierte der Ministerpräsident darüber, dass die Vorsitzenden der drei Koalitionsfraktionen erklärt hätten, angesichts der bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag werde es im Landtag von Sachsen-Anhalt keine Mehrheit für die Zustimmung zum Gesetzentwurf und damit zum Staatsvertrag geben. Er nehme daher für die Landesregierung den mit Schreiben vom 30. Juni 2020 zugeleiteten Gesetzentwurf zurück. Eine weitere Behandlung im Landtag und in seinen Ausschüssen sei damit gegenstandslos.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html)

Rn.99:
Zitat
"Der Beitragsgesetzgeber kann sich der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf die Schwierigkeiten entziehen, über den Inhalt einer solchen Begründung im Vorfeld zwischen allen Landesregierungen eine staatsvertragliche Einigung herbeiführen zu müssen. Den Landesgesetzgebern steht es etwa verfassungsrechtlich frei, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 <224, 229>).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html)

Man könnte sich rein fiktiv wünschen, dass der Gesetzentwurf im Landtag von Sachsen-Anhalt abgestimmt bzw. abgelehnt worden wäre, das wollte wohl ein laufender Hase verhindern.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2021, 23:25
Und zu "c/o BVerfG" haben wir noch anzubieten:

Rent a Verfassungsrichter!

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html

Zitat

II.
des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland -


Verfassungs­gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.
https://www.vgh.nrw.de/verfassungsgerichtshof/mitglieder/zwi_mitglieder/wieland/index.php

Zitat
seit Mai 2006
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt wiedergewählt am 13. Juni 2018

Hervorragend ZDF!
Verfassungsrichter können also "gemietet" werden!
Sozusagen als "LVerfGH NRW Ghostwriter BVerfG":
Zitat
36

2. Das im Verfahren 1 BvR 2756/20 beschwerdeführende ZDF führt aus, die Garantie funktionsgerechter Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folge aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Die Finanzierung müsse entwicklungsoffen und bedarfsgerecht gestaltet werden. Zwar sei nicht jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt vom Gesetzgeber entsprechend zu honorieren. Die Rundfunkfreiheit schütze aber die Programmautonomie der Rundfunkanstalten dahingehend, dass die Entscheidung über die zur Erfüllung des Programmauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms eben den Rundfunkanstalten zustehe.

37
Seinen Funktionsauftrag könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur erfüllen, wenn der Rundfunkbeitrag frei von medienpolitischen Zielsetzungen festgesetzt werde. Es sei der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzgebung und Beitragsfestsetzung zu beachten. Für die Entgeltfestsetzung seien die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.

38
Durch das Unterlassen der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag weiche das Land Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von dem Vorschlag der KEF ab. Der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung werde verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF seien weder erörtert worden noch seien solche ersichtlich. Die Abweichung sei auch nicht durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF besprochen worden. Überdies habe das Land Sachsen-Anhalt nicht versucht, das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen zu ändern. Der Ministerpräsident des Landes habe den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag mit beschlossen und dies durch seine Unterschrift dokumentiert, selbst wenn er durch den handschriftlichen Zusatz zu erkennen gegeben habe, die Umsetzung des Vertrags nicht zu unterstützen. Indem das Land Sachsen-Anhalt ohne Begründung die Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Insgesamt beruhe die Unterlassung der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag auf medien- und koalitionspolitischen Gründen und verstoße daher gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. 

Watt es nicht alles in NRW - im VolXmund WDR-Land genannt - so alles gibt.
Du hör mal Arminius Laschus, wie kann das denn sein?
Können denn auch einfache Bürger_innen "deine" NRW-Verfassungsrichter_innen "mieten"?

 :)
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Frühlingserwachen am 06. August 2021, 10:14
WELT, 06.08.2021 Abo
Erhöhung des Rundfunkbeitrags
Eine weitgehend sinnlose Demokratie-Inszenierung

Zitat
In Zukunft kann sie auch ein einzelnes Land erzwingen. Die Abstimmung gerät damit endgültig zur demokratischen Farce.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus232969285/Erhoehung-des-Rundfunkbeitrags-Weitgehend-sinnlose-Demokratie-Inszenierung.html
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Frühlingserwachen am 06. August 2021, 10:26
t-online, 05.08.2021
Lesermeinungen
"Die Erhöhung der Beiträge ist durch nichts gerechtfertigt"


https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_90575252/erhoehung-des-rundfunkbeitrags-durch-nichts-gerechtfertigt-.html
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Hako am 06. August 2021, 12:54
Interessant finde ich an dem Urteil die Rn. 84, wo das BVerfG alles wieder relativiert und die Landesgesetzgeber zum Handeln auffordert:
"...Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre.
In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten
nicht vollständig frei sein.
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen
hinaus auszuweiten
...
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."

Fragt sich nur, welchen Gesetzgeber das BVerfG hier meint, wenn es gleichzeitig die Landesgesetzgeber entmachtet und der Bundesgesetzger nicht zuständig ist.
Fraglich ist auch, wieso das BVerfG die Verfassungsbeschwerde überhaupt annahm, da es im Urteil vom 18.07.2018 sich ja in Sachen Rundfunkbeitrag für unzuständig erklärte (insbes. Rn. 133) - liegt hier ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor?
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pinguin am 06. August 2021, 13:19
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."
Der "Gesetzgeber" ist das Landesparlament, nicht die jeweilige Landesregierung; vielleicht ist es ja nur eine weitere (?) Aufforderung an die Parlamente, mal selbst aktiv zu werden und ein Rahmengesetz zu basteln, innerhalb dessen sich die Rundfunkstaatsverträge zu bewegen haben?
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: art18GG am 06. August 2021, 14:25
Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsstaatlichkeit auf der Basis des Grundgesetz in Deutschland abgeschafft. Nun hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Juli 2021 auch noch die parlamentarische Demokratie in Deutschland abgeschafft. Daher bin ich sehr irritiert.

Welche Staatsform haben wir damit eigentlich in Deutschland?

Der Rundfunkbeitragsirrsinn nimmt damit richtig bedenkliche Ausmaße an. Wenn ich das richtig sehe, könnte der Landtag in Sachsen-Anhalt die Erhöhung des Rundfunkbeitrages im Neuregelungsverfahren immer noch ablehnen, was bedeuten würde, dass die Beitragszahler ihr Geld zurück bekämen, wenn der Beschluss tatsächlich so ausgelegt wird, dass die Erhöhung nun rechtskräftig sei. Es sei denn, dass der Beschluss tatsächlich bedeutet, dass die Parlamente den Empfehlungen der KEF immer zu folgen hätten. Damit ist dann aber fraglich, weshalb man überhaupt noch die Parlamente bemüht. Denn Parlamente haben keine notarielle Funktion, auch wenn sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dies so offensichtlich wünschen.
Siehe hierzu weiter: 
Intendanten üben Druck auf Ministerpräsidenten aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34686.msg210162.html#msg210162   
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Hako am 06. August 2021, 15:09
Das Urteil vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20) läßt schon tief blicken, welches Demokratieverständnis unserer obersten Richter haben.


Im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) hat das BVerfG ausdrücklich festgehalten, die Landesverfassungsgerichte seien für den Rundfunkbeitrag zuständig.
Liegt es wirklich in der Zuständigkeit des BVerfG, über den Rundfunkbeitrag zu entscheiden?
Komischerweise geht das BVerfG in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit nicht auf das Urteil vom 18.07.2018 ein, in dem es sich für unzuständig erklärt hatte (u.a. ausdrücklich in Rn. 133).
Selbst im Urteil vom 20.07.2021 führt es jedoch noch aus, daß es Sache der Länder sei, den Finanzbedarf des ÖRR zu bestimmen (Rn. 101).
Da fragt man sich schon, ob das Urteil vom 20.07.2021 nicht ultra vires ergangen ist.



Selbst wenn man der Begründung des BVerfG folgen wollte, die Finanzausstattung des ÖRR sei unzureichend, obliegt es dann wirklich der Judikative zu entscheiden, wie diese verbessert werden könne?
Schließlich bestünde ja auch die Möglichkeit der Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt.

Zudem hat in Rn. 84 das BVerfG selbst eine Möglichkeit der Schließung der Finanzlücke aufgezeigt:
Die gesetzliche Begrenzung des Programmauftrages.


Wo hört also das Recht der Legislative auf und beginnt das Recht der Judikative? (Gewaltenteilung - Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
Die Richter sind nicht vom Volke gewählt, wieso übernehmen sie Aufgaben der Legislative?

Diese Frage stellt sich insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 117, wonach im Jahr 2021 überhaupt kein Bedarf für eine Beitragserhöhung besteht.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: samson_braun am 06. August 2021, 19:13
wäre denn nicht sowieso zuerst das Verfassungsgericht von S-A als erstes anzufragen gewesen?
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Spark am 06. August 2021, 19:26
Wurde denn nun substantiiert dargelegt, dass bei einer ausbleibenden Erhöhung die sog. Rundfunkfreiheit akut gefährdet sei? Im Dezember war das ja anscheinend noch nicht möglich, sonst hätte das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag der Anstalten ja stattgegeben.
Stattdessen hatte es sogar durchblicken lassen, dass die Anstalten sogar bis Ende 2024 durchaus über die Runden kommen könnten.

Etwas später tauchten dann Artikel auf, in denen einige Anstalten beklagten, dass eine schon vor dem Beschluss zur Erhöhung des Beitrags geplante Gehaltserhöhung nicht umgesetzt werden könnte. Das kann man aber schlecht als akute Gefährdung der Rundfunkfreiheit werten, da man wohl kaum glaubhaft vermitteln könnte, dass die Beschäftigten des ÖRR durch Ausbleiben der geplanten Gehaltserhöhungen dadurch am Hungertuch nagen müßten und auf Grund von körperlicher Schwäche ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen könnten.
Und der Hund von Yvette könnte durchaus auch einige Zeit mit Trockenfutter über die Runden kommen.


Und wie bewertet das Bundesverfassungsgericht es eigentlich, dass laut KEF rund 400 Millionen Euro, welche für programmliche Aufwendungen genehmigt worden waren, anscheinend gar nicht für Programminhalte verwendet, sondern stattdessen an anderer Stelle verpulvert wurden?

Bis zum heutigen Tag habe ich noch kein einziges stichhaltiges Argument gesehen, welches eine Erhöhung zwingend erforderlich machen würde. Ausser der üblichen Phrasendrescherei ist da bis jetzt noch von keiner Stelle etwas gekommen.

Blieben als einziges noch diese "Deckungsstöckchen". Aber auch die können kein ausreichender Grund für eine akute Gefährdung der sog. Rundfunkfreiheit sein. Zumal ehemalige Mitarbeiter gar nicht mehr aktiv zum Funktionsumfang des ÖRR gehören.

Und auch diese 240 Millionen Euro für dieses Kino in Köln können keine akute Gefährdung der sog. Rundfunkfreiheit verursachen. Zumal man ein Kino wohl schlecht unter den Begriff "Rundfunk" einordnen kann.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: pinguin am 06. August 2021, 22:22
Und wie bewertet das Bundesverfassungsgericht es eigentlich, dass laut KEF rund 400 Millionen Euro, welche für programmliche Aufwendungen genehmigt worden waren, anscheinend gar nicht für Programminhalte verwendet, sondern stattdessen an anderer Stelle verpulvert wurden?
"Aufwendungen für Programminhalte" sind doch eh nicht genannt? Hierfür, wenn auch offenbar älteren Jahrganges, die Übersicht in nachstehendem Beitrag:

Dafür geben ARD und ZDF unsere Milliarden aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35585.msg215245.html#msg215245

Darin findet sich nichts von:
- eigenen Produktionskosten;
- eigenen Recherchekosten;
- etc.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Spark am 07. August 2021, 00:31
Die Sache mit den 400 Millionen Euro ist von letztem Jahr, als der 22. KEF-Bericht rauskam.
Das wurde auch hier im Forum thematisiert, nur fehlt mir aktuell ein Link dazu.
Aber es wurde auch in einem Welt Artikel vom 20.02.2020 erwähnt:

22. KEF-Bericht: KEF empfiehlt Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33355.msg203837.html#msg203837

Zitat
Und dazu kommt auch noch, dass vor allem ARD-Sender in den vergangenen vier Jahren mehr als 400 Millionen Euro, die für den Programmaufwand bewilligt waren, gar nicht dafür ausgegeben haben. Es gibt keinen wirklich handfesten Beleg, dass die Anstalten nicht ausreichend finanziert sind. So sensibel die Debatte um den Rundfunkbeitrag auch sein mag – sie sollte mit fairen Mitteln geführt werden.
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Bürger am 18. August 2021, 15:44
Querverweis zu ersten Meldungen über die Durchführung der Erhöhung:
Höhere Rundfunkgebühren werden ab Ende August eingezogen (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35608.0
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Bürger am 07. September 2021, 11:48
Querverweis zu einer losen Folge an Einschätzungen diverser Staatskanzleien:
„Es muss sich etwas ändern, und das möglichst schnell“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35645.0
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: DumbTV am 09. Juni 2022, 00:42
Aus aktuellem Anlass mal eine kleine chronologische Übersicht... ::)
Rundfunkbeitrag: Haseloff will Vertrag zur Erhöhung unterschreiben (06/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33829.0
Haseloff zieht die Notbremse – um Chaos in der CDU zu verhindern (RfB) (11/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34545.0
Entwurf zurückgezogen - Haseloff kippt Erhöhung des Rundfunkbeitrags (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34605.0
Bundesverfassungsgericht muss entscheiden - Sender beklagen Verfassungsbruch (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34607.0
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
...und nun auch noch
MP von Sachsen-Anhalt Reiner Haseloff soll in den ZDF-Verwaltungsrat (06/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36092.0
Titel: Re: Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an
Beitrag von: Bürger am 02. April 2023, 01:29
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Haseloff ist Taktgeber - ARD setzt auf Finanztrick (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37132.0
und dortiger Vergleich von Haseloffs Aussagen ::)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37132.msg221984.html#msg221984


Dass die Erhöhung von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl trotz BVerfG-Entscheidung vom 20.07.2020 und diesbezüglicher Verlautbarungen von ARD-ZDF-GEZ sowie auch in faktisch allen Presseartikeln nach aktuellem Stand augenscheinlich gar nicht offiziell in Kraft getreten ist, siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0