Mit der Entscheidung gibt das zuständige oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender statt. Die Erhöhung gilt von dem 20. Juli 2021 an.
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Das Land Sachsen-Anhalt habe „durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienstaatsvertrag“, so das Bundesverfassungsgericht, „die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" aus Artikel 5 Grundgesetz verletzt. Die Erhöhung gilt „vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio“.
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Beschluss vom 20. Juli 2021
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Sachverhalt:
Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die Länder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.
Für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserhöhung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erhöhen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine Änderung der Aufteilung der Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medienänderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – mit einer Protokollnotiz des Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt – unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15 Ländern ist zur Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.
Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erfüllt werde.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.
A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.
B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.
1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.
2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.
a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.
b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.
II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.
2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.
a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.
b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.
III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.
1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.
2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.
I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einer
Da muss ich mir doch glatt die Frage stellen, warum unsere Landesregierungen überhaupt noch irgendwas abstimmen müssen.
Ein Nein hat ja scheinbar sowieso keine Gültigkeit. Zumal es hier ja um kein Nein ging, sondern um keine Vorlage ans Parlament.
Wie also kann bitte so ein Urteil zu stande kommen?
Das Urteil sorgte bereits kurz nach der Verkündung für deutliche Kritik. Warum die Landesparlamente überhaupt gefragt würden, wenn ohnehin nur ein „Ja“ akzeptiert werde, kommentierte zum Beispiel FDP-Politiker Markus Faber (37).https://www.bild.de/politik/2021/politik/rundfunkbeitrag-bundesfassungsgericht-hebt-gebuehr-auf-18-36-euro-an-77292670.bild.html
Das BVerfG erfindet also als "juristischen Kllimmzug für das ja wohl vorher festliegende Ergebnis" ein im Verfassungsrecht und im Grundgesetz nicht existierendes Konstrukt einerGut erkannt, pjotre.
"Schatten-Bundesrepublik Nummer 2": Die "föderale Verantwortungsgemeinschaft".
Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.Er stammt aus dem Bruderurteil (BVerfG 18.7.2018, RN 80). Dort ist er bereits Teil der Beschreibung des die Bebeitragung rechtfertigenden Vorteils.
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil [...].
Also muss Sachsen-Anhalt nun den Rundfunkstaatsvertrag kündigen, wenn sie gegen eine Erhöhung sind?Das würde nicht helfen.
b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. [...]
Seit Stephan Harbarth mit tatkräftiger Unterstützung der Bundeskanzlerin aus der CDU-Fraktion im Bundestag in den Chefsessel des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe wechselte, ist Deutschlands oberstes Gericht auffallend handzahm der Regierung gegenüber. Eilanträge zu den Corona-Maßnahmen ließ es erst gar nicht zu. So zementierte es die Zersetzung der Grundrechte unter Angela Merkel. Mit dem höchst umstrittenen Klimaurteil machte es die Einschränkung der Grundrechte aufgrund einer abstrakten Gefahr zugunsten künftiger Generationen regelrecht zur Pflicht. Nun hat das Gericht eine neue Entscheidung getroffen, die auch wieder ganz im Sinne der Kanzlerin ist: Es hebelte faktisch die Entscheidungsgewalt der Parlamente aus. Auch an denen vorbei darf der Rundfunkbeitrag nun erhöht werden – ganz so, wie es sich Merkels Haussender wünschen.
[…]
Was das Gericht weiter ausführt, klingt wie Hohn – wie man ihn sonst eher aus sozialistischen Staaten gewöhnt ist, in denen Institutionen systematisch die Realität auf den Kopf stellen: „Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“
Faktisch erteilt Karlsruhe damit den öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne Hinsehen einen finanziellen Freibrief.
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a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <220 f.>).
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b) Für die Beitragsfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Gesetzgeber im Übrigen medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen als solche versagt sind. Sein medienpolitischer Gestaltungsspielraum bleibt erhalten. Zu dessen Ausfüllung ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwiesen. Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).
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c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen. Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 <221> m.w.N.; stRspr).
(2) Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen.
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2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV, der die Funktionsfähigkeit der Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gewährleisten muss.
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Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>). Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Eine Kompensation kommt auch dann in Betracht, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obwohl hinreichende Mittel fehlten, eine Verschlechterung des Programmangebots verhindern konnten, dieses also tatsächlich vollständig erbracht haben. Erbringen dies die Rundfunkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ durch den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Ressourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 <241 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).
[...]Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht.[...]LOL. Das bedeutet ja wohl im Umkehrschluss, dass Rundfunk -NICHT- teilnehmer überhaupt nicht belastet werden dürften. Und das bedeutet beispielsweise auch, dass Georg Thiel schon seit Monaten quasi unrechtmäßig in Beugehaft sitzt.
Der heutige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Gebührenerhöhung für ARD und ZDF ist mehr als ein Skandal – es gefährdet die Grundfesten der föderalen Demokratie: Den frei gewählten Abgeordneten der Landesparlamente ist nämlich nur noch erlaubt, Ja zu sagen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen mehr Geld verlangen. Ein Nein ist ab sofort verfassungswidrig.
[…]
Dieses Urteil ist zudem ein Tiefschlag gegen die parteiübergreifend geforderten Bemühungen um überfällige Reformen eines Anstalts-Apparats, der eine groteske Vielzahl von Einzelsendern und Mehrfachstrukturen unterhält und dessen Investitionen ins Programm prozentual jedes Jahr sinken.
[…]
Der höchstrichterliche Kniefall vor den öffentlich-rechtlichen Sendern ist das Armutszeugnis einer Justiz, die Programmrealität und den Sanierungsstau in den Anstalten ebenso ausblendet wie die Bedeutung und die Bedürfnisse der freien und nicht subventionierten Medien. Die Verfassungsrichter haben ein gefährliches Vakuum geschaffen: den außer staatliche Kontrolle geratenen Staatsfunk.
An alle, die hier meinen, Sachsen könnte beim EuGH Klage einreichen,Sachsen ist nicht Sachsen-Anhalt; und Sachsen-Anhalt kann, denn es ist von dieser BVerfG-Entscheidung direkt und unmittelbar betroffen, wird ihm doch quasi vorgeworfen, es würde Rechtsbruch begehen.
Krass, die Bild-Zeitung ruft eine Staatskrise aus. :oWieso "krass"? Ist doch berechtigt, auf Rechtsbankrott hinzuweisen.
Krass, die Bild-Zeitung ruft eine Staatskrise aus. :o
Es ist ein bemerkenswertes Urteil aus Karlsruhe, das auch zeigt, wie sich in der Gewaltenteilung die Dinge neu sortieren.https://www.welt.de/debatte/plus232951045/Rundfunkgebuehren-Ein-Urteil-mit-abenteuerlicher-Begruendung.html
Die Gesamterträge betrugen 2020 rund 8.110,7 Mio. €. Das sind rund 42,6 Mio. € mehr als im Vorjahr.
Im Berichtsjahr belaufen sich die Gesamterträge laut Abrechnung der Rundfunkbeiträge auf 8.110.729.834,04 €.
Das sind 42.611.868,92 € mehr als 2019. Die Gesamterträge sind damit gegenüber dem Vorjahr um 0,5 % angestiegen – trotz Corona und der von den Rundfunkanstalten beschlossenen Möglichkeit der Freistellung von der Beitragspflicht für Betriebsstätten, die pandemiebedingt aufgrund einer behördlichen Anordnung
vorübergehend schließen mussten. Spür-bare Auswirkungen auf die Beitragserträ-ge wird die Corona-Krise – abhängig von ihrer Dauer und der weiteren Entwicklung – frühestens im Jahr 2021 zeigen.
8. Wie hoch lagen die offenen Rundfunkbeitragsforderungen 2017, 2018 und 2019 landes- und bundesweit (bitte jahresweise auflisten)?
Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:
Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro
Bundesrepublik Deutschland
– 31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro
Allein die Debatte um die Erhöhung habe bei den Sendern schon positive Veränderungen gebracht, sagte er am Donnerstag in Magdeburg. So hätten die Anstalten etwa sowohl bei der Verteilung von Gemeinschaftseinrichtungen als auch in der Programmplanung Ostdeutschland zuletzt deutlich mehr Raum gegeben. Kritiker der Beitragserhöhung hatten unter anderem bemängelt, dass der Osten vor allem bei ARD und ZDF zu selten vorkomme. „Es hat sich sehr sehr viel in Bewegung gesetzt und ist auf dem richtigen Wege“, meinte Haseloff.
" Ist ein verschlechtertes Angebot bereits ausgestrahlt worden, kann dies durch eine spätere finanzielle Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein "
Freiheit, Verantwortung, Föderalismus – all das soll der Vielfalt dienen und der Gewaltenteilung gerecht werden. Aber welchen Entscheidungsträger interessiert das noch?:'(
Das Urteil, so wie es gefallen ist, ist schon so richtig. Hätten die gewählten Vollzeitpolitiker abgestimmt und dagegen gestimmt und eine Begründung geliefert, dann hätten die Rundfunkanstalten ein Problem gehabt vorm BVerfG.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Landtagspräsidentin des Landtags von Sachsen-Anhalt informierte der Ministerpräsident darüber, dass die Vorsitzenden der drei Koalitionsfraktionen erklärt hätten, angesichts der bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag werde es im Landtag von Sachsen-Anhalt keine Mehrheit für die Zustimmung zum Gesetzentwurf und damit zum Staatsvertrag geben. Er nehme daher für die Landesregierung den mit Schreiben vom 30. Juni 2020 zugeleiteten Gesetzentwurf zurück. Eine weitere Behandlung im Landtag und in seinen Ausschüssen sei damit gegenstandslos.https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html)
"Der Beitragsgesetzgeber kann sich der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf die Schwierigkeiten entziehen, über den Inhalt einer solchen Begründung im Vorfeld zwischen allen Landesregierungen eine staatsvertragliche Einigung herbeiführen zu müssen. Den Landesgesetzgebern steht es etwa verfassungsrechtlich frei, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 <224, 229>).https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html)
II.
des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland -
seit Mai 2006
Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt wiedergewählt am 13. Juni 2018
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2. Das im Verfahren 1 BvR 2756/20 beschwerdeführende ZDF führt aus, die Garantie funktionsgerechter Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten folge aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Die Finanzierung müsse entwicklungsoffen und bedarfsgerecht gestaltet werden. Zwar sei nicht jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt vom Gesetzgeber entsprechend zu honorieren. Die Rundfunkfreiheit schütze aber die Programmautonomie der Rundfunkanstalten dahingehend, dass die Entscheidung über die zur Erfüllung des Programmauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms eben den Rundfunkanstalten zustehe.
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Seinen Funktionsauftrag könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur erfüllen, wenn der Rundfunkbeitrag frei von medienpolitischen Zielsetzungen festgesetzt werde. Es sei der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzgebung und Beitragsfestsetzung zu beachten. Für die Entgeltfestsetzung seien die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.
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Durch das Unterlassen der Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag weiche das Land Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von dem Vorschlag der KEF ab. Der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung werde verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF seien weder erörtert worden noch seien solche ersichtlich. Die Abweichung sei auch nicht durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF besprochen worden. Überdies habe das Land Sachsen-Anhalt nicht versucht, das Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen zu ändern. Der Ministerpräsident des Landes habe den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag mit beschlossen und dies durch seine Unterschrift dokumentiert, selbst wenn er durch den handschriftlichen Zusatz zu erkennen gegeben habe, die Umsetzung des Vertrags nicht zu unterstützen. Indem das Land Sachsen-Anhalt ohne Begründung die Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Insgesamt beruhe die Unterlassung der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag auf medien- und koalitionspolitischen Gründen und verstoße daher gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit.
In Zukunft kann sie auch ein einzelnes Land erzwingen. Die Abstimmung gerät damit endgültig zur demokratischen Farce.https://www.welt.de/politik/deutschland/plus232969285/Erhoehung-des-Rundfunkbeitrags-Weitgehend-sinnlose-Demokratie-Inszenierung.html
Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ..."Der "Gesetzgeber" ist das Landesparlament, nicht die jeweilige Landesregierung; vielleicht ist es ja nur eine weitere (?) Aufforderung an die Parlamente, mal selbst aktiv zu werden und ein Rahmengesetz zu basteln, innerhalb dessen sich die Rundfunkstaatsverträge zu bewegen haben?
Und wie bewertet das Bundesverfassungsgericht es eigentlich, dass laut KEF rund 400 Millionen Euro, welche für programmliche Aufwendungen genehmigt worden waren, anscheinend gar nicht für Programminhalte verwendet, sondern stattdessen an anderer Stelle verpulvert wurden?"Aufwendungen für Programminhalte" sind doch eh nicht genannt? Hierfür, wenn auch offenbar älteren Jahrganges, die Übersicht in nachstehendem Beitrag:
Und dazu kommt auch noch, dass vor allem ARD-Sender in den vergangenen vier Jahren mehr als 400 Millionen Euro, die für den Programmaufwand bewilligt waren, gar nicht dafür ausgegeben haben. Es gibt keinen wirklich handfesten Beleg, dass die Anstalten nicht ausreichend finanziert sind. So sensibel die Debatte um den Rundfunkbeitrag auch sein mag – sie sollte mit fairen Mitteln geführt werden.