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VERFAHREN
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SACHVERHALT
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RECHTLICHE WÜRDIGUNG
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III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
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D. Die Beurteilung durch die Große Kammer
1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
(a) Gründe für die Freiheitsentziehung
126. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe Del Río Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen). Die Anwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Kharin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37345/03, Rdnr. 31, 3. Februar 2011, mit weiteren Nachweisen). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 37, und Shimovolos ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).
(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
135. Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Reports of Judgments and Decisions 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 67, ECHR 2008).
136. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch für sich genommen nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O., Rdnrn. 37, 45; Saadi, a.a.O., Rdnr. 67, und R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527/08, Rdnr. 83, 19. Januar 2012).
137. Damit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Varbanov, a.a.O., Rdnr. 46, und P., a.a.O., Rdnr. 64). Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden (siehe C.B. ./. Rumänien, a.a.O., Rdnr. 38; Karamanof ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 46372/09, Rdnr. 42, 26. Juli 2011; Stanev, a.a.O., Rdnr. 143, und V.K. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 9139/08, Rdnr. 30, 4. April 2017, mit weiteren Nachweisen).Hinweis: Spätestens hier kommt das Unionsrecht ins Spiel, denn die Einhaltung der unionsweit einheitlichen und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt gültigen Verbraucher*innenrechte durch Verbraucher*innen rechtfertigt keine Freiheitsentziehung zu Lasten dieser Verbraucher*innen.
138. Voraussetzung für die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung ist darüber hinaus, dass ein Zusammenhang zwischen den für eine zulässige Freiheitsentziehung angeführten Gründen und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung besteht. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr. 49, Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004, G., a.a.O., Rdnr. 75, und B., a.a.O., Rdnr. 99, mit weiteren Nachweisen).
140. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Rechtssache W.P. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 24 ff.) in Anbetracht der einseitigen Erklärung der Regierung, in der eingeräumt wurde, dass Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention während eines ersten Zeitraums der Freiheitsentziehung verletzt worden sei, da der Beschwerdeführer nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei, bezüglich der behaupteten Verletzungen dieser Bestimmungen im Register gestrichen hat. In Bezug auf einen zweiten Zeitraum der Freiheitsentziehung, der begann, nachdem W.P. in eine andere Einrichtung überstellt wurde, aber noch auf derselben Sicherungsverwahrungsanordnung beruhte, stellte der Gerichtshof fest, dass seine Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention vereinbar war, da er mit dem Zweck, seine psychische Störung während des zweiten Zeitraums zu behandeln, in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.
(a) Gründe für die FreiheitsentziehungSowohl zur Sicherungsverwahrung, als auch für den Freiheitsentzug als solches, siehe Hervorhebung durch Unterstreichung), benötigt es demnach eine "Verurteilung"; ist nix, was eine Verwaltung oder ein Unternehmen mal eben anordnen darf. Eine "Verurteilung" setzt ein Gerichtsverfahren voraus.
144. Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem gesonderten Urteil, das am 3. August 2012 und somit nach dem am 29. Oktober 1999 erlassenen Urteil des Tatgerichts erging, nachträglich angeordnet wurde. In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 96 bis 101, G., a.a.O., Rdnr. 107, und B., a.a.O., Rdnr. 104, betreffend die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung, sowie B. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 71 bis 76, und S. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 84 bis 90, betreffend die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung) war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers somit nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ gerechtfertigt, da zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Tatgericht – die keine Sicherungsverwahrungsanordnung beinhaltete – und seiner Freiheitsentziehung aufgrund der 2012 erlassenen Anordnung der Sicherungsverwahrung kein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.
145. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c wegen „begründete[n] Anlass[es] zu der Annahme [...], dass es notwendig ist, [ihn] an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“ gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs war dieser Haftgrund nicht auf eine generalpräventive Vorgehensweise, gerichtet gegen eine einzelne, aufgrund ihres Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellende Person, zugeschnitten. Er bot den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung von Straftaten, die insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch waren (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 und 102, mit weiteren Nachweisen, und J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 35, 14. April 2011), was potentielle weiteren Straftaten des Beschwerdeführers nicht abdeckte. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“
169. Damit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Rdnr. 137). Wie weiter oben dargelegt (siehe Rdnrn. 33 und 158), kamen die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache zum dem Schluss, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung einen weiteren Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde, und dass weniger einschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit nicht ausreichen würden. Da die innerstaatlichen Gerichte unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache mit sachverständiger Unterstützung feststellten, dass die Gefahr bestehe, dass Personen Opfer einer der nach dem deutschen Strafgesetzbuch schwersten Straftaten werden könnten, ist der Gerichtshof überzeugt, dass nachgewiesen wurde, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen notwendig war.
IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION
1. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
202. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention einnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel 15 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 137, ECHR 2008, M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 117, und B., a.a.O., Rdnr. 149).
203. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten, sondern seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307?A, Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317?B, und Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Staftat“ verhängt wurde, Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor jeder Entscheidung darüber ist, ob eine Strafe vorliegt (siehe G., a.a.O., Rdnr. 121, und B., a.a.O., Rdnr. 150). Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28, Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme ist für sich genommen jedoch nicht entscheidend, denn ebenso wie Maßnahmen, die als Strafen einzustufen sind, können auch viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 82, und B., a.a.O., Rdnr. 150).
207. Die Große Kammer ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe „verhängt“ werden darf, einer Auslegung dieser Bestimmung, die berücksichtigt, dass eine Maßnahme zwar über einen längeren Zeitraum weiterhin „verhängt“ wird, die Art ihres Vollzugs, und daher ihr Charakter, sich während dieser Verhängung jedoch verändern, nicht entgegensteht.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...).
72. Daher ist die Freiheitsentziehung nach Buchstabe c nur in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig (siehe Je?ius, a.a.O., Rdnr. 50). Die Untersuchungshaft fällt unter diese Bestimmung (siehe Ciualla, a.a.O., Rdnrn. 38-40). Dies ergibt sich aus Wortlaut, der zusammen mit Buchstabe a sowie mit Absatz 3 zu betrachten ist und mit diesen zusammen ein Ganzes bildet (siehe u.a. Ciualla, a.a.O., Rdnr. 38; und E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 77909/01, Rdnr. 35, 24. März 2005). Nach Artikel 5 Abs. 3[2] muss jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden – unter allen in Absatz 1 Buchstabe c erfassten Umständen – und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (siehe auch Lawless, a.a.O., S. 51-53; Rdnr. 14).
73. Darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zulässig zur „Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“. Diese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen es gesetzlich zulässig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr bereits obliegende tatsächliche und konkrete Verpflichtung zu erfüllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist (Engel und andere, a.a.O., Rdnr. 69; Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 101; Ciulla, a.a.O., Rdnr. 36; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Festnahme und Freiheitsentzug müssen erfolgen, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, und dürfen keinen Strafcharakter aufweisen (siehe Gatt ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 28221/08, Rdnr. 46, ECHR 2010-...). Sobald die entsprechende Verpflichtung erfüllt wurde, entfällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b (Vasileva ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 52792/99, Rdnr. 36, 25. September 2003; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Diese Bestimmung rechtfertigt beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der eine Person gezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erfüllen (Engel u. a., a.a.O, Rdnr. 69). Schließlich muss zwischen der Bedeutung, die der Sicherstellung der sofortigen Erfüllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein Ausgleich herbeigeführt werden (Vasileva, a.a.O, Rdnr. 37; und E., a.a.O., Rdnr.37).Auch hier grätscht das Unionsrecht dazwischen, da der Unionsbürger keine Pflicht hat, von ihm nicht zur Leistungserbringung an sich bestellte, aber gegebenenfalles vom Dienstleister erbrachte Dienstleistungen finanziell oder anderweitig zu bedienen.
74. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 87).
79. Der Gerichtshof nimmt darüber hinaus auf seine ständige Rechtsprechung Bezug, nach der die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nur dann nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c zu rechtfertigen wäre, wenn sie den Zweck verfolgt hätte, sie im Verlauf ihrer Untersuchungshaft der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen, und darauf ausgerichtet gewesen wäre, sie einem Strafverfahren zuzuführen (siehe Rdnrn. 71 – 72). In Anbetracht seiner bereits getroffenen Feststellung, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache begründeterweise nicht als notwendig angesehen werden konnte, hält der Gerichtshof es jedoch nicht für erforderlich, auf die detaillierten Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt, insbesondere die Argumente der Regierung, mit denen für eine Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs plädiert wird, einzugehen.Selbst Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie in ein Strafverfahren mündet.
80. Demnach war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt.
82. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung weiter vorbrachte, den Beschwerdeführer sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b die Freiheit entzogen worden, um sicherzustellen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen würden, eine bestimmte Straftat – die Anstiftung anderer Personen zur Gefangenenbefreiung – nicht zu begehen. Diesbezüglich nimmt der Gerichtshof auf seine bereits erwähnte Rechtsprechung Bezug, die besagt, dass die „gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne der genannten Bestimmung real und spezifisch und der betreffenden Person bereits auferlegt sein muss und dass diese Person die Verpflichtung zum Zeitpunkt des Freiheitsentzugs noch nicht erfüllt haben darf (siehe Rdnr. 73). Er stellt fest, dass die Beschwerdeführer nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Gewahrsam genommen wurden, der die Ingewahrsamnahme erlaubt, wenn „dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung [...] einer Straftat“, wie beispielsweise einer Straftat nach § 120 StGB, „zu verhindern“ (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden kann, um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zu fallen, zumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Maßnahmen erging und dieser nicht Folge geleistet wurde. Er stellt in diesem Zusammenhang erneut fest, dass eine weite Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b Auswirkungen hätte, die mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar wären, der die gesamte Konvention geprägt hat (siehe Engel u. a., a.a. O., Rdnr. 69). Darüber hinaus kann nicht vorgebracht werden, dass die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung, keine derartige Straftat zu begehen, zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgekommen wären. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer war daher auch nicht von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b erfasst.
84. Der Gerichtshof ist der Auffassung – und dies wird von den Parteien nicht bestritten – dass die Präventivhaft der Beschwerdeführer auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war.Ist doch kurios; da wird von dt. Strukturen einfach was angeordnet, und wenn sie vom höheren Recht gezwungen werden, sich wirklich mal mit dem Rahmen zu befassen, in dem sie zu handeln haben, erkennen sie, daß ihr Handeln im Grunde nur "merde" ist.
85. Der Gerichtshof nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Regierung vorbrachte, ohne die Möglichkeit, Personen präventiv in Gewahrsam zu nehmen, könnte der Staat seine positive Verpflichtung, seine Bürger vor bevorstehenden Straftaten zu schützen, nicht erfüllen. In der vorliegen Rechtssache ist jedoch, auch wenn man die allgemeine Situation im Vorfeld und während des G8-Gipfels berücksichtigt, nicht hinreichend dargelegt worden, dass eine Gefangenenbefreiung unmittelbar bevorgestanden habe. Daher konnte die Begehung dieser Straftat einen Eingriff in das Freiheitsrecht nicht rechtfertigten, zumal weniger einschneidende Maßnahmen hätten ergriffen werden können (siehe Rdnr. 78). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention die staatlichen Behörden in jedem Fall verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Straftaten vorzubeugen, von denen sie Kenntnis haben oder haben sollten. Sie erlaubt es einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen, um das es im Fall der Beschwerdeführer geht (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 37-38, 14. April 2011 mit weiteren Verweisen).
86. Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
98. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Schutz persönlicher Meinungen, der durch Artikel 10 gewährleistet wird, eines der Ziele des in Artikel 11 der Konvention verankerten Rechts auf Versammlungsfreiheit ist (siehe Ezelin ./. Frankreich, 26. April 1991, Rdnr. 37, Serie A Band 202; Djavit An ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 20652/92, Rdnr. 39, ECHR 2003-III; Women On Waves u. a. ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 31276/05, Rdnr. 28, ECHR 2009-... (Auszüge); Barraco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 31684/05, Rdnr. 27, ECHR 2009-...; und Palomo Sánchez u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 52, 12. September 2011).
(i) „Gesetzlich vorgeschrieben“ und legitimes ZielDer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist demnach kein Gesetz im Sinne der Konvention, denn der Einzelne kann nicht vorhersehen, daß ihn die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages hinter Gitter bringen könnte.
108. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert ist, dass der Einzelne – erforderlichenfalls mit entsprechende Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe Ezelin, a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch ein Gesetz – § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V – vorgeschrieben war, das so präzise war, dass seine Anwendung unter den im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Umständen vorhersehbar war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diese Frage offen lassen und die Rechtssache unter der Annahme prüfen kann, dass der Eingriff aus den nachfolgend aufgeführten Gründen „gesetzlich vorgeschrieben" war.
(ii) „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“
110. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht ist und, ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, einer der Grundpfeiler einer solchen Gesellschaft ist. Daher sollte es nicht restriktiv ausgelegt werden (siehe Djavit An, a.a.O., Rdnr. 56; und Barraco, a.a.O., Rdnr. 41).
111. Der Ausdruck „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ impliziert, dass der Eingriff einem „dringenden sozialen Bedürfnis" entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte Ziel sind Art und Schwere der verhängten Sanktion zu berücksichtigen (siehe Osmani u. a., a.a.O., mit weiteren Verweisen).
119. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Versammlungsfreiheit nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Folglich ist Artikel 11 der Konvention verletzt worden.
Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) 1Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. 2Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
...
b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
...
Um Georg unter diesem Gesichtspunkt frei zu bekommen,Wie berichtet wird, werden bereits mehrere Verfahren vor dem VG Münster geführt, u. a. verbunden mit einem Eilantrag. Allerdings scheint die Berichterstatterin der zuständigen 7. Kammer alles zu tun, um das Eilverfahren in die Länge zu ziehen und zu blockieren, so daß innerhalb der Dauer der Erzwingungshaft nicht entschieden werden muß und sich das Gericht hinterher hinterher auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses berufen kann.
benötiigen wir entsprechende Rechtsprechung über die Verhältnismäßigkeit. Da Richter von derartigen Sachen wenig Ahnung haben uhd Gläubigerbanken teure gute Anwälte haben, finanzklamme Schuldner aber nicht, gibt es da bisher wohl keine ausgewogene Rechtsprechung.
IV. Innerstaatliche Maßnahmen mit aufschiebender Wirkung
Für innerstaatliche Gerichtsentscheidungen dient der Gerichtshof nicht als Rechtsmittelinstanz. In
Ausweisungs- und Auslieferungsfällen sollten Beschwerdeführer jene innerstaatlichen Wege
beschreiten, durch die die Abschiebung aufgeschoben werden kann, bevor sie beim Gerichtshof
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme stellen. Wenn es einem Beschwerdeführer
offen steht, innerstaatliche Rechtsmittel einzulegen, die aufschiebende Wirkung haben, wird der
Gerichtshof zur Verhinderung der Abschiebung Artikel 39 nicht anwenden.
Und da die Pflicht zur Vermögensauskunft gesetzlich vorgesehen ist,Sie ist in dem Regelwerk, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht vorgesehen, oder überlese ich das darin?
(i) „Gesetzlich vorgeschrieben“ und legitimes Ziel
108. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert ist, dass der Einzelne – erforderlichenfalls mit entsprechende Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe Ezelin, a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch ein Gesetz – § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V – vorgeschrieben war, das so präzise war, dass seine Anwendung unter den im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Umständen vorhersehbar war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diese Frage offen lassen und die Rechtssache unter der Annahme prüfen kann, dass der Eingriff aus den nachfolgend aufgeführten Gründen „gesetzlich vorgeschrieben" war.
Und da die Pflicht zur Vermögensauskunft gesetzlich vorgesehen ist,Sie ist in dem Regelwerk, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht vorgesehen, oder überlese ich das darin?
Dann solltest Du die Scheuklappen abnehmen und dorthin gucken, wo geregelt ist, wie mit Schuldnern — egal aus welchem Rechtsgrund diese Schulden haben — umzugehen ist.Die Scheuklappen habe nicht ich auf.
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.Für die dt. ÖRR gilt nichts anderes.
Die unmittelbare Anrufung des EGMR ist im Prinzip hier verfahrensrechtlich vielleicht argumentierbar. Aber die realen Voraussetzungen fehlen:... auf Grund der Nichtleistung des Rundfunkbeitrages durch Verbraucher*innen, deren eigenes Zutun lediglich in der Einhaltung ihrer Verbraucher*innenrechte besteht.
1. Wir benötigen die Rechtsgeschichte
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der Erzwingungshaft wegen Nichtabgabe der Vermögenserklärng.
7. Alles Vorstehende muss schon in den Vorverfahren drin sein.Deswegen gehört dieser landesrechtliche Rundfunkrahmen mit Bezug auf den Art 10 EMRK zwingend dazu.
72. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b, deren Erfüllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit der Konvention vereinbar ist [...]
Das "Gesetz" besagt klipp und klar: "Hast Du eine Wohnung, dann bist Du beitragspflichtig. Punktum!"Dem stehen Art 10 EMRK als Bundes- und Unionsrecht wie auch Art 11 GrCh als Unionsrecht entgegen, wonach es in die Informations- und Meinungsfreiheit keine staatliche Einflußnahme geben darf.
Das "Gesetz" besagt klipp und klar: "Hast Du eine Wohnung, dann bist Du beitragspflichtig. Punktum!"Dem stehen Art 10 EMRK als Bundes- und Unionsrecht wie auch Art 11 GrCh als Unionsrecht entgegen, wonach es in die Informations- und Meinungsfreiheit keine staatliche Einflußnahme geben darf.
§10
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wir haben es nicht mit der KonstellationBitte beachte, wer was darf.
Unternehmen <---------------> Verbraucher*innen
zu tun, sondern mit
Gesetz <----------------> Bürger*innen.
Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985.
Bureau national interprofessionnel du cognac gegen Guy Clair.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Saintes - Frankreich.
Vorabentscheidungsverfahren - Wettbewerb, Artikel 85 - Festsetzung von Mindestpreisen für Cognac-Branntweine.
Rechtssache 123/83.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A1985%3A33
Leitsatz 1:Zitat1. [...] DER RECHTLICHE RAHMEN , IN DEM SOLCHE VEREINBARUNGEN GESCHLOSSEN UND SOLCHE BESCHLÜSSE GEFASST WERDEN , IST FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER GEMEINSCHAFTLI CHEN WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN EBENSOWENIG ERHEBLICH WIE DIE RECHTLICHE EINORDNUNG DIESES RAHMENS DURCH DIE NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN [...]
Auch nach nationalem Recht hat, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse; bitte bemühe die Forensuche zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten Bundesfachgerichtes zur Rechtsprechung über Zölle, Steuern und letztlich sonstige Abgaben.Zur Vermeidung der tausendsten Wiederholung der ewig gleichen Aussagen bitte ich dich darum endlich die Realität zur Kenntnis zu nehmen, die bedauerlicher Weise darin besteht, dass dies von allen Gerichten nicht berücksichtigt wird. NB: Wenn du je einen Erfolg mit dieser Argumentation vor Gericht haben solltest, möglichst vor dem BVerwG, so wären sicher alle hier willens diesen Erfolg mit dir zu feiern.
Erneut bitte ich darum, zur Realisierung der Wettbewerbssituation aller dt. ÖRR die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis zu nehmen, zumal ja auch das BVerfG bestätigte, daß die dt. ÖRR in Wettbewerb stehen.
Erneut bitte ich darum, zur Kenntnis zu nehmen, daß der Rundfunkbeitrag auch nach Maßgabe des BVerfG keine Steuer darstellt, sondern ein Beitrag ist, der nach Maßgabe der ebenfalls gefestigten Aussagen des BVerfG nur von Interessenten an der mit diesem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung zu erheben ist.Und ich bitte darum, dass du endlich zur Kenntnis nimmst, dass es noch nie auf das Interesse an staatlichen Dienstleistungen ankam, - auch der, der kein Interesse am Ausbau der Strasse hat, muss diese nämlich mit einem Erschliessungsbeitrag finanzieren und wer die Versorgung mit Trinkwasser und Abwasserleitungen nicht möchte, wird dennoch kostenpflichtig angeschlossen - und dass das BVerfG mit seinem Urteil zum sogn. Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 der von dir behaupteten Regel nicht folgt. Das BVerfG sagt u. a.:
RN 67 aa) Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Die Verbraucher*innen haben im Unionsrecht keine Pflicht, unbestellte Waren und (Markt)Dienstleistungen zu finanzieren. Punkt.Die Bürger sind bei der Erhebung von Abgaben nicht in der Position eines Verbrauchers! - Ausrufezeichen! - Bei der Finanzierung des ÖR-Rundfunks geht es gemäß der Position des BVerfG um Gemeinlasten. Das Bundesverfassungsgericht stellt zwar in diversen Urteilen fest, dass die Finanzverfassung des Grundgesetzes davon ausgeht, dass Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden, weigert sich aber den Steuercharakter des sogn. Rundfunkbeitrags anzuerkennen. Daran wird sich kurz-und mittelfristig nichts ändern.
[...]
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 164/19
Luxemburg, den 19. Dezember 2019
Urteil in der Rechtssache C-752/18
Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-12/cp190164de.pdfZitat von: EuGH, PRESSEMITTEILUNG Nr. 164/19, 19.12.2019, Urteil Rechtssache C-752/18Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (wie ein Verkehrsverbot für bestimmte Dieselfahrzeuge) zu treffen, kann nur dann Zwangshaft gegen sie verhängt werden, wenn es dafür im nationalen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage gibt und wenn die Zwangsmaßnahme verhältnismäßig ist.
Es ist Sache des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
[...]
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
19. Dezember 2019(*)
[...]
In der Rechtssache C-752/18
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221809&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2125308
[...]
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen, die durch die beharrliche Weigerung einer nationalen Behörde gekennzeichnet sind, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Unionsrecht, hier aus der DSGVO, ergibt, das zuständige nationale Gericht Zwangshaft gegen Amtsträger der Behörde zu verhängen hat, wenn es in den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Zwangsmaßnahme gibt und wenn die damit verbundene Einschränkung des durch Art. 6 der Charta der Grundrechte garantierten Rechts auf Freiheit den übrigen insoweit in ihrem Art. 52 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen genügt.
Es ist auch durchaus möglich, dass Zwangshaft gegen hohe politische Vertreter (Arminius Laschus, lokaler Herrscher der römischen Provinz NRW) oder hohe Beamte der betreffenden Region (NRW) verhängt werden könnte.Hier darf nun etwas präzisiert werden;
Auch Behördenleitungen könnten also "einfahren" - siehe u.a. unter
Nur für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass im Kontext der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochenen Abwägung die mit der Verhängung von Zwangshaft verbundene Einschränkung des Rechts auf Freiheit den insoweit in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Voraussetzungen genügt, würde das Unionsrecht den Rückgriff auf eine solche Maßnahme nicht nur gestatten, sondern gebieten.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher drittens eine Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte anhand der in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen vorzunehmen.
74. In der vorliegenden Rechtssache legt das nationale Gericht klar und unmissverständlich dar, dass das innerstaatliche Recht kein solches Gesetz enthält, das den Freiheitsentzug durch Zwangshaft vorsieht, um Amtsträger zu zwingen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen.
VI. Abschließende Schlussfolgerung (Rdnrn. 129-130)(*) „Der Begriff Feindstrafrecht ist eine 1985 vom deutschen Strafrechtler und Rechtsphilosophen Günther Jakobs vorgeschlagene Bezeichnung für ein Strafrecht, das bestimmten Gruppen von Menschen die Bürgerrechte versagt und sie als Feinde der Gesellschaft oder des Staates außerhalb des für die Gesellschaft geltenden Rechts stellt.“
129. Der vorliegende Fall hat meine Erinnerung an einen Nachmittag im August 1995 in
Freiburg im Breisgau geweckt. Während eines Gesprächs mit Hans-Heinrich Jeschek über die
Renaissance des Feindstrafrechts (*) gestand er mir, dass er, was Europa angehe, am meisten
fürchte, dass gedankenlose politische Mehrheiten das Strafrecht missbrauchen, ohne dabei auf
Widerstand der Gerichte zu stoßen, die sich dadurch mitschuldig machen. Er bedauerte, dass
Europa nicht aus seiner Geschichte gelernt habe.
130. Es ist nicht überraschend, dass Politiker am Rande dessen agieren, was eine Achtung der
Konvention verlangen würde, oder sogar darüber hinausgehen, dass sie die Werte der
Konvention und die Urteile des Gerichtshofs in polemischer, wenn nicht gar demagogischer
Weise missachten, um politische Unterstützung bestimmter Wählerschaften zu erlangen.
Wenn die Menschenrechte einen grundlegenden Zweck verfolgen, dann den, die Grundrechte
einzelner vor Repressionen durch schlecht beratene Mehrheiten zu schützen. Dies gilt
insbesondere für leicht zu vernachlässigende Minderheiten wie Gefangene oder Migranten.
Politiker dieser Mehrheiten sollten die internationalen Menschenrechte im Allgemeinen und
die Konvention im Speziellen achten, da jeder Staatsbedienstete an Menschenrechtsgesetze
gebunden ist und die Konvention zu einer gemeineuropäischen Grundrechtsentwicklung
beiträgt. Das gilt selbstverständlich auch für die Abgeordneten, die Bestimmungen
beschlossen haben, die die nachträgliche Sicherungsverwahrung erlauben, und die ein
schändliches intuitu personae Gesetz verabschiedet haben, um Herrn I. für immer
wegzusperren.
Wirklich entmutigend ist, dass auch Verfassungsgerichte und höchste Gerichte in ganz
Europa die Konventionswerte und die Urteile des Gerichtshofs missachten und damit die
Machtausübung von Politikern ermöglichen, statt die Rechtsstaatlichkeit zu garantieren. Wir
haben das bereits in anderen Ländern Europas beobachtet, wo fügsame Richter ihre
Rechtsprechung den Ansichten politischer Mehrheiten unterwerfen. Bedauerlicherweise ist
nun das deutsche Bundesverfassungsgericht an der Reihe mit seiner vollkommen treulosen
Auslegung der Rechtssache M. und von deren Folgefällen dahingehend, dass der Grundsatz
nulla poena sine lege praevia nicht auf die Sicherungsverwahrung anwendbar wäre. Indem
der Gerichtshof die Position des Karlsruher Gerichts trotz der glasklaren und bewährten
Standards des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts sowie des im
vergleichenden Recht vorherrschenden Konsens durchwinkt, nähert er sich der rechtlichen
Peripherie in Europa einen weiteren Schritt an. Ich vertrete die Auffassung, dass es sich bei
der verhängten Sicherungsverwahrung um eine rückwirkende „Strafe“ unter Verstoß gegen
Artikel 7 und 5 Abs. 1 der Konvention handelte und spreche mich nachdrücklich dafür aus,
dass die zentrale Aufgabe des Gerichtshofs die Verteidigung moderner Strafrechtsgrundsätze
und der Schutz der Menschenrechte in Europa sein muss.