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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Grit am 26. Juni 2021, 19:20

Titel: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Grit am 26. Juni 2021, 19:20
Seit dem 07.11.2020 ist der Medienstaatsvertrag in Kraft, der sowohl für den Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, wie auch für den privater Rundfunk gilt
https://www.zdf.de/zdfunternehmen/grundlagen-staatsvertrag-telemedien-100.html

… am 07.11.2020 ist auch der ZDF-Staatsvertrag in Kraft getreten (eine Satzung gibts auch noch von 2015)
https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-rechtsgrundlagen-und-vorschriften-100.html

Daneben wurde am 07.11.2020 auch noch der Rundfunkfinanzierungsvertrag und der Rundfunkbeitragstaatsvertrag aktualisiert…
https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-rechtsgrundlagen-und-vorschriften-100.html

… .und dann gibts auch noch einen Staatsvertrag der "Länder  Berlin und Brandenburg" (in der Fassung von 2013) - neben ebenfalls einer Satzung in der Fassung von 2018)
https://www.rbb-online.de/rundfunkrat/startseite/

Offensichtlich steht die aktualisierte Fassung des Staatsvertrages der Länder Berlin und Brandenburg (RBB) noch in den Startlöchern …
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/novellierung-des-rbb-staatsvertrages-verschoben-1-0-fuer-ukw/27102088.html

Frage:  Warum gibt es neben dem MStV noch extra Staatsverträge (Satzungen) für das ZDF und den RBB/Berlin-Brandenburg? Trifft das auch noch auf die  anderen Landesrundfunkanstalten zu?

Da blickt doch niemand mehr durch. Warum muss der Rundfunk so viele Staatsverträge (zzgl. Satzungen) haben, (die er in weiten Teilen ja selbst nicht einmal erfüllt). Zumal in den Staatsverträgen und Satzungen lediglich wiederholt wird, was bereits im hiesigen MStV abgedeckt wird.

Nicht nachvollziehbar.  :-X

Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2021, 19:41
Trifft das auch noch auf die  anderen Landesrundfunkanstalten zu?
Ja.

Jede ÖRR hat einen eigenen Staatsvertrag, auf Basis diese ÖRR gegründet worden ist,
bspw. RBB-Staatsvertrag,

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

in diesen Staatsverträgen ist festgelegt, was diese ÖRR darf oder nicht darf, was ihr eigener Auftrag ist und welche Haushaltskriterien sie einzuhalten hat.

Darüberhinaus hat es freilich auch den Staatsvertrag, der u. a. die Gründung der Medienanstalt regelt und darüberhinaus auch in Belangen der Übertragung der RBB-Inhalte Relevanz für den RBB erfährt.

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014

Und dann hat es ja nur noch die bundesweit geltenden Rundfunkverträge, die für alle den gleichen Inhalt haben, bzw. den neuen Medienstaatsvertrag.

Die Staatsverträge bitte nicht mit den Satzungen vermischen; während die Staatsverträge jedenfalls Landesrecht darstellen, (ob unionsrechtlich in gültiger Form oder auch nicht, sei hier mal unmaßgeblich), sind die Satzungen unionsrechtlich nicht im Rang von Landesrecht, da sie nicht unter Beteiligung des Landesgesetzgebers entstanden sind.

Nicht nachvollziehbar. 
Doch, denn das ist notwendige Folge des bundesstaatlichen Förderalismus und dem Umstand, daß Rundfunk Landesrecht darstellt und Landesrecht nicht länderübergreifend gilt.

Bundeseinheitliche Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern kann, wenn es Landesrecht sein und bleiben muß, nur auf der Basis von gleichlautenden Länderstaatsverträgen realisiert werden, die übrigens primär die Länder selber binden und nicht den Landesbürger, denn der Landesbürger hat nicht die Pflicht, sich dem Recht eines anderen Landes zu unterwerfen, wenn er sich nicht in diesem aufhält.

Länderübergreifend gleichrangig gilt nur höheres Bundes- und Unionsrecht.

Staatsorganisationsrecht.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Grit am 26. Juni 2021, 20:59
Trifft das auch noch auf die  anderen Landesrundfunkanstalten zu?
Ja.

Jede ÖRR hat einen eigenen Staatsvertrag, auf Basis diese ÖRR gegründet worden ist,
bspw. RBB-Staatsvertrag,


Habe mich nun gerade mal auf die Suche begeben nach den Staatsverträgen von WDR, SWR usw.  und bin dabei auf folgendes gestoßen: 

"Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) war im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schuf. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 2019 angepasst.[1] Zum 7. November 2020 wurde er durch den Medienstaatsvertrag abgelöst.
Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens im Bundesrat am 3. April 1987
Neben dem eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag umfasste das Rundfunkrecht unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Zu den ab März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält z. B. das Telemediengesetz (TMG) des Bundes weitere Regelungen. Der Jugendmedienschutz ist seit April 2003 nicht mehr im Rundfunkstaatsvertrag, sondern im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt."

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag
Stichwort:  Bundeseinheitliche Regelungen.  So eben im MStV angepasst und so trifft das auch mein Verständnis.

Von Staatsvertrag WDR, SWR, HR usw. steht da nix.

Allerdings steht da auch nix von RBB Staatsvertrag, dafür aber noch etwas von ARD-Staatsvertrag und Deutschlandradio-Staatsvertrag.

in diesen Staatsverträgen ist festgelegt, was diese ÖRR darf oder nicht darf, was ihr eigener Auftrag ist und welche Haushaltskriterien sie einzuhalten hat.

Relevant ist vor allem der Auftrag. Und so wie diese in den Staatsverträgen ZDF (§ 5) oder RBB (§ 3) aufgeführt sind, so tauchen sie auch wieder in den Satzungen auf. Und das alles ist dann auch wieder im MStV zementiert. Natürlich noch viel weiter ausgegegt. Die Aufträge sind der elementare Teil der Rundfunkanstalten, da aus Art. 5.Abs. 1 Satz 2 GG die Beitragshoheit abgeleitet wird.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 26. Juni 2021, 21:36
Von Staatsvertrag WDR, SWR, HR usw. steht da nix.
WDR, HR, BR, SR, bspw., sind Ein-Länder-Anstalten, die ein Landesgesetz zu ihrer Gründung benötigen und auch haben; MDR, RBB, NDR, bspw., sind Mehr-Länder-Anstalten, die nur auf Basis eines Staatsvertrages zwischen den diese Anstalt begründenden Länder geschaffen werden können.

Für den Freistaat Bayern bspw.:

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“
(Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG

Der Begriff "Rundfunkbeitrag" kommt darin übrigens nicht vor.

Im RBB-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

ist dieser Begriff "Rundfunkbeitrag" nur an einer Stelle benannt; siehe Hervorhebung in Blau;

Zitat
§ 24
Grundsätze der Wirtschaftsführung


(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziert sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, daneben aus Rundfunkwerbung und aus sonstigen Ertragsquellen. Angebote im Rahmen seines Auftrages gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

Es hat also auch hier zwischen RBB und BR schon Unterschiede, die wohl zulässig sind?

Die von Dir genannten anderen Staatsverträge sind landesrechtliche Staatsverträge, die notwendig sind, um bundesweite Länderangebote realisieren zu können; was nichts daran ändert, daß das zugrundeliegende Regelwerk aber dennoch Landesrecht bleibt und nicht zu Bundesrecht aufgewertet wird.

Im Forum wurde dieses übrigens mannigfaltig durchgekaut, bspw.:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Grit am 26. Juni 2021, 23:44
Ein-Länder-Anstalten, die ein Landesgesetz zu ihrer Gründung benötigen und auch haben; MDR, RBB, NDR, bspw., sind Mehr-Länder-Anstalten, die nur auf Basis eines Staatsvertrages zwischen den diese Anstalt begründenden Länder geschaffen werden können.


Also im ZDF-Staatsvertrag, im Deutschlandradio - Staatsvertrag sowie im MedienStaatsvertrag (MStV)  - alle seit 07.11.2020 in Kraft - steht:
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag

https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-rechtsgrundlagen-und-vorschriften-100.html
https://www.deutschlandradio.de/staatsvertrag-satzung.2903.de.html
https://www.zdf.de/zdfunternehmen/grundlagen-staatsvertrag-telemedien-100.html

Das Land Berlin und Brandenburg (RBB)  haben doch aber nun auch noch ihren eigenen Staatsvertrag.
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Und der ARD-Staatsvertrag - Fassung 2016 -  erweckt den Eindruck, dass dieser vom MStV am 07.11.2020 abgelöst wurde?  Ergänzt wurden hier natürlich die privaten Anbieter, ansonsten gibts keine großartigen Veränderungen.
https://www.ard.de/home/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html

Oder steht der ARD - Staatsvertrag für sich trotzden noch getrennt vom MStV? ? 

Ich persönlich finde diese ganzen Staatsverträge wirklich schwindelerregend, wo doch im MStV auf 122§§ ein Staatsvertrag mit bundeseinheitlichen Regeln geschaffen wurde, in dem transparent u.a. die wesentlichen Punkte zur Erreichung der Normziele herausgestellt werden. 

Wer sich nur daran orientiert, dem reicht der MStV.  Wer sich für anderen Dinge interessiert (die im MStV nicht aufgeführt sein sollten) der wird  dann eben noch zusätzlich die Staatsverträge von RBB, DR und ZDF hinzuziehen.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Kurt am 27. Juni 2021, 00:33
Eselsbrücke:
***
"Regelwerk" in EINEM Bundesland wird zum "RegelwerkGESETZ"
"Regelwerk" (mit gleichem Inhalt) in MEHREREN Bundesländern wird zum "RegelwerkSTAATSVERTRAG"
***

Die Landesrundfunkanstalten wurden von
a) einem Bundeslang gegründet: "EinLandesanstalt" > Gesetz über den xyz-Rundfunk
b) von mehreren Bundesländern gegründet: "MehrLänderanstalten" > Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk
Bayerischer Rundfunk    BR
Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG

Hessischer Rundfunk    hr
Gesetz über den Hessischen Rundfunk

Mitteldeutscher Rundfunk    MDR
MDR-Staatsvertrag

Norddeutscher Rundfunk    NDR
NDR-Staatsvertrag

Radio Bremen       Radio-Bremen
Radio Bremen Gesetz

Rundfunk Berlin-Brandenburg    rbb
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Saarländischer Rundfunk    SR
Saarländisches Mediengesetz (SMG)

Südwestrundfunk    SWR
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk

Westdeutscher Rundfunk   WDR
WDR-Gesetz

***

Sinngemäß gilt das dann für die anderen Rundfunk "xyz-Staatsverträge" da "Regelwerk" (mit gleichem Inhalt) von 16 Bundesländern
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 27. Juni 2021, 01:36
Also im ZDF-Staatsvertrag, im Deutschlandradio - Staatsvertrag sowie im MedienStaatsvertrag (MStV)  - alle seit 07.11.2020 in Kraft - steht:
schließen nachstehenden Staatsvertrag [/i]
ZDF und Deutschlandradio sind beide jeweils eigenständige ÖRR, die mit den darüber zitierten Staatsverträgen gegründet werden.

Das Land Berlin und Brandenburg (RBB)  haben doch aber nun auch noch ihren eigenen Staatsvertrag.
Freilich, muß doch auch? Der RBB ist eine eigenständige ÖRR, die mit diesem Staatsvertrag gegründet wird.

Alle Unternehmen, auch die des privaten Rechts, haben ihr jeweils eigenes Gründungsregelwerk.

Wer sich nur daran orientiert, dem reicht der MStV.  Wer sich für anderen Dinge interessiert (die im MStV nicht aufgeführt sein sollten) der wird  dann eben noch zusätzlich die Staatsverträge von RBB, DR und ZDF hinzuziehen.
Nö; der RBB bspw. muß neben den für alle geltenden Rundfunkverträgen, neben dem Wirtschaftsrecht von Union und Bund und übrigen Rechtsgrundlagen auch den RBB-Staatsvertrag einhalten; dieser wiederum, also der RBB-Staatsvertrag, ist für alle anderen ÖRR ohne Belang. Wie es bspw. den RBB nicht zu interessieren braucht, was im ZDF-Staatsvertrag geschrieben steht.

Kompliziert wird es nur insofern, da alle diese Verträge Landesrecht sind und weder in Wortlaut noch Umsetzung dem Unions- und Bundesrecht entgegenstehen dürfen.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Grit am 27. Juni 2021, 08:49
Kompliziert wird es nur insofern, da alle diese Verträge Landesrecht sind und weder in Wortlaut noch Umsetzung dem Unions- und Bundesrecht entgegenstehen dürfen.
Das dürfte doch dann auch auf den MStV zutreffen, denn der ist ja auch ein Vertrag und beinhaltet die bundeseinheitlichen Regelungen aus den einzelnen Staatsvertragen.  Wäre das korrekt?

Also ich halte fest:  Es gibt jeweils einen ZDF,  RBB,  DR,  MDR, NDR und SWR -Staatsvertrag.

Was ist mit dem ARD-Staatsvertrag/ Fassung 2016? Wurde dieser 2020 vom MStV abgelöst oder ist der ARD-Staatsvertrag in der 2016-Fassung noch gültig?
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Kurt am 27. Juni 2021, 11:42
hier verständlich erklärt:

Rundfunkstaatsverträge
https://www.vgrass.de/?page_id=4036
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 27. Juni 2021, 12:57
Das dürfte doch dann auch auf den MStV zutreffen, denn der ist ja auch ein Vertrag und beinhaltet die bundeseinheitlichen Regelungen aus den einzelnen Staatsvertragen.

Also ich halte fest:  Es gibt jeweils einen ZDF,  RBB,  DR,  MDR, NDR und SWR -Staatsvertrag.
Sie alle sind im Rang von Landesrecht, bis auf den DR ob des zugrundeliegenden Bundes-Vertragsgesetzes.

Zum Deutschlandradio hat es allerdings auch ein wiedervereinigungsbedingtes gleichartiges Bundesregelwerk, also ein Bundes-Vertragsgesetz:

Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl193s2246.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s2246.pdf%27%5D__1624794846787 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl193s2246.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s2246.pdf%27%5D__1624794846787)

Aus dieser PDF ist hier leider nichts herauskopierbar, da zwecks Kopierens nicht markierbar. Ob das bei einem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bundesgesetz so zulässig ist, darf bezweifelt werden.

Interessant an diesem Bundes-Vertragsgesetz ist aber, daß die Ruheversorgungsansprüche der im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter*innen des Deutschlandradio vom Bund erstattet werden; offenbar auch heute noch, denn dieses Bundes-Vertragsgesetz enthält dafür keine Zeitgrenze. Unionsrechtlich könnte das als Beihilfe zugunsten des Deutschlandradios gewertet werden.

Edit:
Enthält nur das Gesetz, nicht den Staatsvertrag, wie das Dokument aus obigem Bundesgesetzblatt.
Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des
Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz)

https://www.gesetze-im-internet.de/rdfunkng/RdFunkNG.pdf

Vollständig
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche
Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)

https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/DWG.pdf

Zusätzlich: dieses Bundesgesetz betreffen Deutsche Welle und Deutschlandradio
Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*@attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27%5D__1624797588886 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*@attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27%5D__1624797588886)
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: drboe am 27. Juni 2021, 15:53
Was ist mit dem ARD-Staatsvertrag/ Fassung 2016? Wurde dieser 2020 vom MStV abgelöst oder ist der ARD-Staatsvertrag in der 2016-Fassung noch gültig?
Es gibt und braucht keinen „ARD-Staatsvertrag“. Die Langfassung der Abkürzung ARD lautet „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“.  D. h. es handelt sich um einen Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die u. a. das TV-Programm „Das Erste“ betreiben. Man kann das quasi als „Verein“ betrachten.

M. Boettcher
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 28. Juni 2021, 17:41
Dieser "ARD-Staatsvertrag" ist , jedenfalls im Land Brandenburg, als "historische Fassung" verfügbar,

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.593)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertages (Artikel 1 des Gesetzes vom 08.01.2007) vom 10. Oktober 2006

https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-213931

aber auch als aktuelle Fassung:

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.593)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/ard_stv

Insofern ist die Frage der Themerstellerin gar nicht so irrelevant, jedenfalls nicht im Land Brandenburg.

Der Medienstaatsvertrag

Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

 ist jedenfalls mit dem ARD-Staatsvertrag

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.593)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/ard_stv

 nicht identisch.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: Grit am 28. Juni 2021, 18:42
Hallo pinguin,  ich hatte mich bezogen auf den ARD - Staatsvertrag für  Rundfunk  und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) vom  31.  August  1991, zuletzt geändert durch den  Zwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag   vom  8.  bis 16.  Dezember  2016. Insgesamt 64 §§.
https://www.ard.de/home/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html

Dieser ARD-Staatsvertrag ist mit dem am 07.11.2020 in Kraft getretenem MStV bereits in der Präambel vergleichbar und in vielen §§ auch. Zwar sind viele §§ jetzt verschoben, aber inhaltlich ist vieles gleich geblieben..Natürlich ist der MStV eindeutig umfangreicher und durch zusätzliche §§ ergänzt,  denn  der MStV hat ja jetzt auch die gesamte digitale Medienwelt im Blick.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 29. Juni 2021, 00:16
Hallo pinguin,  ich hatte mich bezogen auf den ARD - Staatsvertrag für  Rundfunk  und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) vom  31.  August  1991, zuletzt geändert durch den  Zwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag   vom  8.  bis 16.  Dezember  2016. Insgesamt 64 §§.
https://www.ard.de/home/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html
Was bei den ÖRR hier verfügbar ist, ist irrelevant, denn die ÖRR sind nicht die Gesetzgebung; neben dem Rahmenrecht von Union und Bund sind alleine die im jeweiligen Landesrecht verfügbaren landesrechtlichen Dokumente maßgebend.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: drboe am 29. Juni 2021, 08:54
Es gibt keinen „ARD-Staatsvertrag“, der die Gründung der ARD regelt! Der obige Link https://www.ard.de/home/Rundfunkstaatsvertrag/538802/index.html verweist auf allgemeine Erklärungen des Rundfunkstaatsvertrags, der Link https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-213931 ist zwar so überschrieben, regelt aber die Veranstaltung von Fernsehprogrammen der LRA, die bekanntlich auch Hörfunksenderprogramme anbieten. In diesem „ARD-Staatsvertrag“ heißt es in §1(2): Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“. D. h., dass die ARD zu dem Zeitpunkt bereits existiert. Zudem wurde dieser als „ARD-Staatsvertrag“ betitelte Text verkündet als „Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991.
Quelle: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ARDStVtr+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Ich finde es putzig, dass man Jahrzehnte nach Gründung der ARD meint die Ausstrahlung eines TV-Programms meint dieses regeln zu müssen und z. B. der Programmdirektion einen Programmdirektor, die Pflicht zur Abstimmung etc. per Gesetz verordnen zu müssen, obwohl in der ARD jeder Furz seit Jahrzehnten austariert ist. Der Widerspruch solcher Regelungen zur stets behaupteten Staatsfreiheit fällt den Politikern offenbar nicht auf.

M. Boettcher
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pjotre am 29. Juni 2021, 12:29
Hier ist der erste Anlauf, Informationen dieses Threads in Schriftsätzen zu erfassen.
Absolute Perfektion und Detailiierung wird für diese Randaspekte nicht angestrebt. Noch nie hatten Richter so viel Einblick-Info erhalten wie nun auf rund 1000 Seiten. Das muss genügen. 

Nur sollte es keine eindeutigen Fehler enthalten. Ist es fehlerfrei?

Zitat
AG1.   Die sonstigen Staatsverträge.
*NEU 2021-06-22 cv_rg
Dies wird an den Anfang gestellt. Denn einige Staatsverträge werden leicht übersehen, obgleich ebenfalls bedeutsam:

AG1.a) Bei Mehrländer-ARD-Landesanstalten ist ein Staatsvertrag zwischen den berührten Bundesländern nötig.
Dies betrifft: NDR, RBB, MDR, SWR.

Die Beziehungen der ARD-Landesanstalten. (identisch für 16 Bundesländer)
Dies ist der umgekehrte Sachlage, vielleicht einstufbar als "legaler Kartellvertrag".

Quellenangabe für Brandenburg als Beispiel:
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) vom 31. August 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.593)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020
Fassung nach Stand 2021-06:    bravors.brandenburg.de/vertraege/ard_stv

Damit nicht identisch ist also der Medienstaatsvertrag (MStV) vom 28. April 2020
     bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

AG1.b)   Die Radiosender-Staatsverträge.
*NEU 2021-06-22 cv_rg

Definitorisch: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist "Rundfunk" synonym mit ²Radio". In der Gesetzgebung ist "Rundfunk" synonym mit "lineares Fernsehen und lineares Radio" und "Medien" für "Internet und 'lineares Fernsehen und lineares Radio'". Andere Medien wie Kino, CD, DVD, Schallplatten, das ist im Definitionssystem zwar hier und dort erfasst, aber wie präzis, das soll hier ohne Analyse bleiben. Das Interessante hierbei wäre die Trennung nach der Zuständigkeit von Bundesrecht und Landesrecht.

b1) Bezüglich der Radiosender ist nicht alles rein landesrechtlich. Interessant ist außerdem für das kommende Ende von !ARD, ZDF etc.", wie beim Erlöschen von früheren Sendern die Pensionslasten umgegangen wurde: Sie kamen in den Staatshaushalt.

Für Deutschlandradio gab es ein durch die Wiedervereinigung bedingtes Bundesrecht: "Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz) "
(Stand 2021-06:)    bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl193s2246.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s2246.pdf%27%5D__1624794846787

b2) Interessant an diesem Bundesgesetz ist, dass die Ruheversorgungsansprüche der im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter des Deutschlandradio vom Bund erstattet werden.

Vielleicht ist dies auch heute noch so? Auf den ersten Blick ja; jedenfalls war eine Zeitgrenze dafür bei nur flüchtiger Sichtung nicht feststellbar. Nach EU-Recht könnte das als Subvention zugunsten des Deutschlandradios gewertet werden. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob die EU-rechtliche Genehmigung hierfür nötig war und wenn ja, ob sie vorliegt.

Hier nur der Gesetzestext, nicht aber der Staatsvertrag:
"Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin (Rundfunkneuordnungsgesetz)"
https://www.gesetze-im-internet.de/rdfunkng/RdFunkNG.pdf

Vollständig: "Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts 'Deutsche Welle' (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/DWG.pdf

b3) Zusätzlich: dieses Bundesgesetz bezüglich Deutsche Welle und Deutschlandradio:
"Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts" (man beachte den Pllural: "Anstalten")
     bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%3D%27bgbl160s0862.pdf%27#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0862.pdf%27%5D__1624797588886
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pinguin am 29. Juni 2021, 14:04
Zitat
Definitorisch: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist "Rundfunk" synonym mit ²Radio". In der Gesetzgebung ist "Rundfunk" synonym mit "lineares Fernsehen und lineares Radio" und "Medien" für "Internet und 'lineares Fernsehen und lineares Radio'". Andere Medien wie Kino, CD, DVD, Schallplatten, das ist im Definitionssystem zwar hier und dort erfasst, aber wie präzis, das soll hier ohne Analyse bleiben. Das Interessante hierbei wäre die Trennung nach der Zuständigkeit von Bundesrecht und Landesrecht.

->
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
(21)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.

(22)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]

(23)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]

(28)
Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Insofern enthält die zugrundliegende europäische Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste einige Aussagen; "Radio" als solches ist bspw. gar nicht erfasst und "private Webseiten" sind es auch nicht, erfasst ist nur "Fernsehen" bzw. "fernsehähnlich". Auch Printmedien können hier unbesorgt sein; das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich unionsrechtlich bspw. voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen.

Sofern die Medienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind, (im Gegensatz zu den Rundfunkanstalten), hier gegen Printmedien oder private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese Printmedien und privaten Webseitenbetreiber unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.

Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, wie bei Art 11 GrCh, zumal die EMRK ja eh Bundesrecht darstellt und ein Streit insofern auch national lösbar wäre.
Titel: Re: Medienstaatsvertrag und zusätzliche Staatsverträge?
Beitrag von: pjotre am 29. Juni 2021, 15:11
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Zitat
*PWCE4.   EU-Recht und definitorische Abgrenzung.
*NEU 2021-06-22 cv!
Definition "Rundfunk" usw.: Siehe ? MFE. und ? MFT. Undefinierrbare Textmosnter
- Kurzüberblick: Siehe "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitt ? AG1.

PWCE4.a)   Legaldefinition nach EU-Recht.
Durch die Umsetzungspflicht ist sie die EU-weit gelende Legaldefinion.

"Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)" (Text von Bedeutung für den EWR)

   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

PWCE4.b1)   Audiovisuelle Mediendienste: Was sie nicht (!) sind:

"(21) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.

Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden." (Zitatende)

PWCE4.b2)   Kommentar: Mängel im "Medienstaatsvertrag 2020"
Dieser Staatsvertrg bekundet im Text wie auch für die Vorbereitungsphase des Gesetzes eine unterwerfung unter dieser Begriffe, die diese Definition weit überschreitet, und zwar unter Berufung auf die Umsetzung dieser Richtlinie. Das wird hier in Kurzform festgehalten. Die Überchreitungen sind in den jeweiligen Abschnitten näher behandlet- Beispiele:

? PWKD. ? PWKE. Verstoß gegen das Zensurverbot durch eine "umgekehrte Zensur" durch die LMA, nämlich durch ermessensbasierte Lizenzpflicht für Internet-Aktivitäten.
? PWKR. Verstoß ducrh LMA-Regulierung des Internets.
? PWKT. Verborte-Hybis - PWKV. "Rosinen" der Verboteliste: "Absurdistan".

PWCE4.c)   Aufzählende Ausklammerung aus dem Begriff.
Mit dem nachstehenden wird ziemlich alles ausgeklammert, was der Medienstaatsvertrag den LMA übertrug. Siehe nachstehend (22) Satz 2, Abschniitt (23) führt zum Ausklammern von "Radio" und von Podcasts..

" (22) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste [...] alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. [...]"

" (23) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte sich der Begriff „audiovisuell“ auf bewegte Bilder mit oder ohne Ton beziehen; er sollte somit Stummfilme erfassen, nicht aber Tonübertragungen oder Hörfunkdienste. [...]"

PWCE4.d)   Und obendrein die Informationsfreiheit, soweit Erweiterung der Pressefreiheit:
Man beachte, gemeint is nicht alle online-Tätigkeit von Presseverlagen, sondern nur die online-Wiedergabe von Gedrucktem. Die erweiternde Neudefinition von "Presse" im Internet-Zeitalter auf "online-Journalismus", das ist gar nicht einfach und wird hier also vermieten:

"(28) Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen."

PWCE4.e1)   Zusammenfassung:

Demnach für "audio-visuelle Mediendienste":
"Radio" ist nicht erfasst. "Private Website" zählen ebenfalls nicht zu dieser Kategorie. Nur "Fernsehen" und "fernsehähnlich" sind umfasst.
Auch für Printmedien: Das Unionsrecht eröffnet kein Eingriffsrecht für die Mitgliedsländer; Printmedien können sich des weiteren voll auf Art 10 EMRK stützen, da sie gemäß Art 34 EMRK "nicht-staatliche Organisationen" darstellen und wie natürliche Personen keine Einflußnahme des Staates dulden müssen..

PWCE4.e2)   DIe Landesmedienanstalten:

Sofern die Landesmedienanstalten, die unionsrechtlich Teil des Staates sind (im Gegensatz zu "ARD, ZDF etc.), in Deutschland gegen Printmedien, deren Websites oder gegen private Webseitenbetreiber tätig werden, haben diese unionsrechtlich gute Möglichkeiten, sich das nicht bieten lassen zu müssen. Denn - Siehe auch ? PWVM. Pflicht, Hoheitlichem bei den Landeesmedienanstalten abzuspalten.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK missachtet
Eingriffe des Staates jeder Art sind nur aus den darin genannten Gründen unionsrechtlich überhaupt zulässig.
Art 10 EMRK deswegen, da hierfür keine "Anwendung des Unionsrechts" notwendig ist, anders als bei bei Art 11 GrCh.