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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pjotre am 28. Mai 2021, 10:17
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1. Das begann harmlos:
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Artikel über großartige Neubauleistung von rund 200 000 jährlich:
FAZ, 27.05.2021
Wohnungsbau
So viele neue Wohnungen wie seit 2001 nicht mehr
In Deutschland wurden 2020 zum erstem Mal seit Jahren wieder mehr als 300.000 neue Wohnungen gebaut. Ihr selbst gestecktes Ziel erreichte die Bundesregierung damit allerdings nicht.
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/so-viele-neue-wohnungen-wie-seit-2001-nicht-mehr-17360641.html
Soweit @pjotre die Statistik in Erinnerung hat, entspricht das nur der Hälfte der - umgerechneten - Bauleistung in der "alten" Bundesrepublik um 1955...1960. Irrtum vorbehalten. Ist Nebensache.
Nun interessiert ja ganz etwas anderes, nämlich Google-Suche nach:
saldo wohnungen neubau "abbruch"
Dies führt zur Statistk des Statistischen Bundesamts
"Bestand und Bauabgang von Wohnungen und Wohngebäuden"
2. Die Frage: Existieren für den "Beitrags"-"Service" viel mehr Wohnungen als in der Realität?
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Wer einmal etwas Suchzeit für Klärung verfügbar hat, in diesem Thread bitte einbringen.
Fest steht schon einmal, der Politikerruhm der Neubaustatistik ist Fake-News. Nur der jährliche Saldo von Neugang und Abgang ist, was zählt für die Miethöhen-Entlastung dank Neubau.
Uns interessiert hier jedoch etwas anderes:
3. Rechtliche Bedeutung / Rundfunkabgabe
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Wie in einem anderen Thread kürzlich dargelegt, die Rundfunkabgabe ist in Wahrheit "eine Zulage zur Grundsteuer", und zwar abweichend von der Grundsteuer nicht vom Wohnungs-"Eigentümer" zu entrichten, sondern vom Wohnungs-"Besitzer" (z.B. Mieter).
Das ist die steuerrechtliche finanzwissenschaftliche Definition einer Abgaben-Kategorisierung nach dem Anknüpfungsprinzip (Erhebungsgrundlage).
Sollten nur 35 Millionen Wohnungen existieren, aber beim (vorsätzlich doppelt falsch benannten) "Beitrags"-"Service" 8 Millionen mehr, so würde sich die Frage der "irrtümllchen Falscherhebung" stellen (um hier stärkere Formulierungen zu vermeiden während des Aufklärungs-Stadiums).
4. Für die aktuelle Serie von Verfassungsbeschwerden
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- ab 10. Mai laufend bis jedenfalls Oktober 2021 durch viele Teilnehmer -
soll dies kurzfristig jedenfalls als Klärungsbedarf eingefügt werden. Schön wäre, sofern wir hier im Thread diesbezüglich etwas mehr statistische Fakten erarbeiten könnten, wie viele Wohnungen es in Deutschland gibt und wie viele Haushalte.
Sofern sich 2 Haushalte die gleiche Wohnung teilen, so ist und bleibt das nur 1 Wohnung für die Rundfunkabgabe? - Das kommt ja häufig vor. Oder wenn 2 Personen zusammenleben und irrtümlich beide die monatliche Rundfunkabgabe zahlen - dürfte mangels Wissen ebenfalls recht häufig sein?
5. Mehr Fakten benötigen wir zu diesen Fragen.
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Also hier der Start eines weiteren Crowd-"Finding". Bitte nicht lange Meinungstexte, sondern kurz und knapp das Konkrete. Zahlen braucht des Land und dies Fach-Forum.
Für Meinungen und Emotionen gibt es Facebook, Twitter und sonstige moderne Stammtische vom Niveau "Kneipe an der nächsten Ecke" - nicht abwertend gemeint, hat ja Funktion als Gruppentherapie des homo sapiens.
6. Verfassungsbeschwerden / aktuelle Serie 2 ist Montag bei diversen Landesverfassungsgerichten.
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Wer an Serie 3 der Verfassungsbeschwerden-Serie teilnehmen möchte, bitte Mitteilung per PM.
Nur die E-Mail-Adresse ist nötig, alles andere - Absender usw. - trägt der Teilnehmer selber ein vor Versand an das Gericht.
Die Serie 3 startet dann ziemlich gleich im Juni. Ziel ist 1000 Einreicher bis Oktober.
Zur Zeit ist es leider nur sinnvoll machbar für rund 70 Prozent der Bürger, nämlich in den Bundesländern
BR BE BW HE MV NW SN ST TH
Ganz wichtig wären weitere Teilnehmer insbesondere für Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt.
Ziel ist: Bei jedem Gericht mindestens 3 Beschwerdeführer noch Juni 2021, damit die populäre Breite des Anliegens für Richter erkennbar wird. Die dürften sich gegenseitig kontaktieren und insgesamt über 30 mit je 120 Seiten (plus Datei 800 Seiten), das kann man nicht mehr so einfach "wegschieben", wenn man als Richter die Funktion und Würde der Landesverfassungsgerichte als bedeutsam einschätzt.
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Die korrekte Anzahl der Wohnungen reicht aber nicht, es braucht dann auch die korrekte Anzahl an Unternehmen und ihrer Filialen, da diese ja auch zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden? Immerhin ist zu vermuten, daß beim Rundfunkbeitrag einnahmeseitig nicht dazwischen unterschieden wird, ob er vom Bürger oder vom Unternehmen geleistet worden ist?
Wäre doch eine interessante Anfrage an die KEF, um die Ausgangsdaten von denen zu erfahren; erst mit dieser Basis kann ergründet werden, ob der Rundfunkbeitrag die korrekte Höhe hat, wobei dann auch die Kosten der Wettbewerber zu berücksichtigen sind, weil der Rundfunkbeitrag, der ja auch eine Beihilfe darstellt, das notwendige Maß übersteigt, wenn er sich nicht an den Kosten der Wettbewerber orientiert.
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Immerhin ist zu vermuten, daß beim Rundfunkbeitrag einnahmeseitig nicht dazwischen unterschieden wird, ob er vom Bürger oder vom Unternehmen geleistet worden ist?
Doch, es wird und zwar sehr klar buchhalterisch und in den Abschlüssen, siehe Geschäftsbericht des "Beitrags"-"Service".
KEF: Sobald wir hier unsere Ermittlung der Statistiken etwas geschafft haben, wäre dann ja vielleicht eine Anfrage an die KEF gezielt formulierbar, Anfrage gemäß Art. 17 GG.
(Nämlich kostenlos im Gegensatz zu Anfragen nach den Gesetzen über Informationsfreiheit, die allerdings auch eine etwas andere Zielrichtung haben können.)
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Doch, es wird und zwar sehr klar buchhalterisch und in den Abschlüssen, siehe Geschäftsbericht des "Beitrags"-"Service".
Ok; da von mir grundsätzlich keine Kontaktierung von Rundfunk - gleich welcher Art - stattfindet, geht das freilich an mir vorbei.
Dennoch meine ich, daß man den korrekten Rundfunkbeitrag der Bürger nur ermitteln kann, wenn auch der korrekte Rundfunkbeitrag der Unternehmen korrekt festgestellt worden ist.
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Das finde ich aussagekräftig:
Statistische Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N 079 vom 26. November 2020
6,4 Millionen Menschen lebten in Deutschland 2019 in überbelegten Wohnungen
- Überbelegungsquote in Deutschland rund 9 Prozentpunkte unter EU-Durchschnitt (17,1 %)
- Rund 340 000 Menschen mehr als im Vorjahr wohnten in Deutschland auf zu engem Raum
- Alleinlebende, Armutsgefährdete, Alleinerziehende und Kinder überdurchschnittlich häufig betroffen
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/11/PD20_N079_634.html
Oder habe ich die Fragestellung falsch verstanden?
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@Kuddeldaddel , danke.
Demnach rund 42,5 Millionen Wohnungen Ende 2019. Das deckt sich dann mit der Größenordnung gemäß "Beitrags"-"Service". Da ist also kaum rechtliche Hebelwirkung zu vermuten. Denn kleine Unterschiede der Statistiken können immer sein aus X Gründen.
Ferner, Wohnungsbestand stieg in Jahr um fast 0,3 Millionen. Das wäre für 2019 mehr als zu vermuten für 2020, 2021. Das sieht nicht nach einen deutlichen Gegeneffekt der Abbruchquote aus.
Also dies Thema ist eigentlich abzuhaken, weil wir nicht auf "offenkundig ausnutzbare" Fehler gestoßen sind bei den Größenordnungen.
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Im Jahresbericht 2019 des Beitragsservice steht da zumindest noch Genaueres zu deren Zahlen auf S.12f.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf
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Dies führt zur Statistk des Statistischen Bundesamts
"Bestand und Bauabgang von Wohnungen und Wohngebäuden"
Frage: wie aktuell sind Statistiken der Statistikämter und wie aktuell müssen sie sein, damit man etwas mit ihnen etwas anfangen bzw. aus ihnen ableiten kann? Bei der letzten Volkszählung 2011 wurde auch der Wohnungsbestand erfasst. Derzeit bereiten die Statistikämter die Volkszählung 2022 vor. Dazu werden seit Januar 2019 z. B. von allen Wohnungsunternehmen Bestandslisten angefordert. Die Zahlen, mit denen der ÖRR 2013 rechnete basierten auf der Anzahl der Gebührenzahler und lag deutlich unter der von den Statistikern 2011 ermittelten Wohnungsanzahl.
2. Die Frage: Existieren für den "Beitrags"-"Service" viel mehr Wohnungen als in der Realität?
3. Rechtliche Bedeutung / Rundfunkabgabe
Sollten nur 35 Millionen Wohnungen existieren, aber beim (vorsätzlich doppelt falsch benannten) "Beitrags"-"Service" 8 Millionen mehr, so würde sich die Frage der "irrtümlichen Falscherhebung" stellen (um hier stärkere Formulierungen zu vermeiden während des Aufklärungs-Stadiums).
Die Mathematik hinter der Frage muss mir erklärt werden. Nur einmal angenommen es gibt 35 Mio. Wohnungen und der BS/ÖRR rechnen mit 43 Mio. Was nützt das? Da nur diejenigen zu zahlen haben, die wohnen, für leer stehende und fiktive Wohnungen nicht gezahlt wird, kommt ein Betrag zusammen, dessen Maximum sich, neben den Zahlungen der Unternehmen, aus der Abgaben auf bewohnte, tatsächlich vorhandene Wohnungen errechnen lässt. Das Potential für "irrtümliche Falscherhebung" ist bezogen auf diesen Punkt also praktisch Null und "stärkere Formulierungen" wären ggf. justitiabel, da die Annahme, hier wären für den ÖRR "Gewinne" zu machen, schlicht falsch ist.
M. Boettcher
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@pjotre
42,5 Millionen plus 0,3 Millionen sind 42,8 Millionen mal 17,5 sind ca. 750 Millionen Euro monatlich; im Jahr also das 12-fache, damit bereits ca. 9 Milliarden Euro.
Unternehmen sollen doch aber auch belastet werden?
Oder setzen Unternehmen ihre Rundfunkbeiträge letztlich alle als Werbungskosten ab, womit der Steuerzahler dann doppelt belastet würde?
Berlin ist jedenfalls eine Millionenstadt, wie viele Wohnungen hat Berlin?
Wieviele Wohnungen hat Brandenburg, wieviele haben beide Länder zusammen?
(Siehe darüber); wieviele Unternehmen haben Brandenburg und Berlin zusammen?
Hier jedenfalls
https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=31000&creg=BBB&anzwer=9
haben Brandenburg und Berlin zusammen etwas über 3,3 Millionen Wohnungen.
Den Unternehmensbestand hat es hier:
https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=52001&creg=BBB&anzwer=4
Incl. aller Filialen etwas über 2,4 Millionen Unternehmen, (sofern das richtig gelesen wird).
Die gemeinsame Region Brandenburg und Berlin hätte also ca. 5,7 Millionen mal 17,5 Euro als Mindestmittel für den RBB zur Verfügung: 99,75 Mio Euro monatlich, im Jahr also 12x 99,75 Mio. Euro = 1.197 Mio. Euro = 1,2 Milliarden Euro nur für den RBB; (die Medienanstalt müsste eigentlich rein aus Steuermitteln finanziert werden). Die Bereiche "ZDF", "Deutschlandradio"und "Arte" sind hier nicht berücksichtigt.
Wieviel steht dem RBB effektiv zur Verfügung?
Wo liegt der Fehler?
Edit: Leerwohnungen wären freilich noch zu berücksichtigen.
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"Wohnungen im Beitragskontenbestand":
2017: 39.138.750
2018: 39.519.326
2019: 39.872.110
Jahresbericht Beitragsservice 2019, Seite 26.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf
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Nun auch noch ein bisschen "Senf" von mir :police: ::) ;D
Zunächst bitte hier im Thread Unternehmen gänzlich außer Betracht lassen, denn um diese geht es hier explizit nicht:
Recherchenaufgabe: Wie viele Wohnungen gibt es in Deutschland?
Zu Unternehmen siehe bitte nunmehr unter
Recherche-Aufgabe: Wieviele Unternehmen gibt es in Deutschland?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35316.0
Darüber hinaus ist jedoch vielleicht auch die Fragestellung und Zielrichtung zu hinterfragen, denn es gilt grundsätzlich zu erkennen, dass
"Wohnung" i.S.d. Miet-, Bau- oder Melderechts
nicht zwangsläufig auch eine
"Wohnung" ("Raumeinheit") i.S.d. RBStV/ Rundfunkbeitrags(un)rechts ist!!!
Dass eine unter einem Meldedaten-Adress-Satz vermutete "Wohnung" gleichsam als rundfunkbeitragspflichtige "Wohnung/ Raumeinheit nach RBStV" vermutet wird, ist eben nur eine Vermutung - aber eben keine statistisch wirklich verwertbare Größe.
Siehe und berücksichtige dazu bitte u.a. auch
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
ARD-ZDF-GEZ haben sich gemeinsam mit dem willfährigen LandesGESETZgeber im sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) eigene Definitionen der Begriffe
- "Inhaber" und
- "Wohnung"
geschaffen - siehe hierzu bitte den Volltext des Gesetzes selbst - u.a. unter
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Anm. Mod. seppl: Link geändert, beispielhaft Landesrecht NRW
[...]
"Wohnung"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313099
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste,
baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten
werden kann. [...]
Damit sind die Begriffe
- "Inhaber i.S.d. RBStV" sowie
- "Wohnung i.S.d. RBStV"
definiert.
Andere Deutungen der Begriffe erübrigen sich somit - zumindest in direkter Argumentation mit dem RBStV.
Das ist auch bereits mannigfaltig im Forum behandelt.
Dass die Begrifflichkeiten nicht "normenklar" sind, ist eine andere Angelegenheit... siehe u.a. unter
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18174.msg119098.html#msg119098
Weitere tangierende Diskussionen siehe u.a. auch unter
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0
Darüber hinaus sollten auch die unter
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
bereits zusammengetragenen Aspekte berücksichtigt werden.
Mir ist jedenfalls noch keine - schon gar keine amtliche - Statistik über die tatsächlichen beitragspflichtigen "Wohnungen/ Raumeinheiten nach RBStV" bekannt.
Es scheint sich damit um eine völlig diffuse, ja willkürliche Datenlage/ Erhebungsgrundlage zu handeln, deren Rechtsverbindlichkeit/ Rechtstauglichkeit/ Gesetzestauglichkeit/ Verfassungsgemäßheit für die Ermittlung der aus dem "Gesamt-Bedarf" zu ermittelnden (Einzel-)Beitragshöhe erheblich bezweifelt werden muss - und auch nahelegt, dass hier ein erhebliches strukturelles und damit verfassungswidriges Erhebungs- und Vollzugsdefizit vorliegt bzw. - anders betrachtet - die Einzelbeitragshöhe zu hoch ist, aufgrund z.B. im Datenbestand nicht erfasster, d.h. unbekannter, jedoch eigentlich tatsächlich beitragspflichtiger "Wohnungen/ Raumeinheiten nach RBStV", für welche jedoch kein Geld gefordert und beigetrieben wird.
Oder ist irgendjemandem bekannt, dass es eine - gar amtliche - Statistik gibt zu
[...] - unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume - allen ortsfesten,
baulich abgeschlossenen Raumeinheiten, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Raumeinheit dieser Definition, betreten
werden können
(entspr. Definition "Wohnung" nach § 3 RBStV)
???
Und zu diesen potenziell beitragspflichtigen Raumeinheiten müsste dann noch der beitragspflichtige Inhaber ermittelt werden.
Was für eine Erhebungs- und Vollzugs-Blase... ::) ::) ::)
Insoweit sollte vielleicht die Eingangsfrage und das damit verfolgte Ziel ggf. noch einmal überdacht/ präzisiert/ neu ausgerichtet werden?
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Ich werfe noch eine Zahl in den Raum, die man nicht vergessen sollte: die Morgenpost schreibt z.B. "In Deutschland haben 1,039 Millionen Haushalte einen Zweitwohnsitz", siehe Google-SERP https://archive.is/a2Cgp (https://archive.is/a2Cgp) oder im Premium-Artikel https://www.morgenpost.de/vermischtes/article228986761/Corona-Flucht-Wie-Zweitwohnungs-Besitzer-die-Regeln-umgehen.html (https://www.morgenpost.de/vermischtes/article228986761/Corona-Flucht-Wie-Zweitwohnungs-Besitzer-die-Regeln-umgehen.html)
Wohngebäude, Wohnungen, Wohnfläche: Deutschland, Stichtag,
Anzahl der Wohnungen
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=previous&levelindex=2&step=2&titel=Ergebnis&levelid=1622248504730&acceptscookies=false#abreadcrumb (https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=previous&levelindex=2&step=2&titel=Ergebnis&levelid=1622248504730&acceptscookies=false#abreadcrumb)
Falls der Link Mal nicht mehr funktioniert: Suche nach der Tabelle und dann auf Werteabruf (aktuell unten rechts):
31231-0001
Die genaue Anzahl ('Wie viele') wird man nicht angeben können, lediglich eine Abschätzung, also eine untere und eine obere Schranke. Je mehr Mühe man sich gibt, desto genauer werden die beiden Schranken. Da muss man dann abwägen, wie viel Zeit investiert werden soll (also nicht super genau: am Ende geht man da jede Gemeinde ... Großstadt einzeln durch - viel Spaß - bis man da durch ist sind schon wieder ein paar abgerissen und ein paar neu gebaut worden, also muss man sich mit irgendwas abfinden).
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bis man da durch ist sind schon wieder ein paar abgerissen und ein paar neu gebaut worden,
Dieser Aspekt ist nicht unbeachtlich, denn gerade im Osten werden noch immer wegen Leerstandes alte DDR-Plattenbauten abgerissen. (Eine Frage wäre das Warum, wenn da nämlich dann Eigenheime hinkommen, wäre das ökologisch ein sehr schlechter Tausch)
Artikel ist jetzt ein Bezahlartikel, deswegen auch keine Zitate aus dem, was noch zu lesen übrig ist, aber die Bilder mit den Untertiteln sind selbsterklärend:
Mieter in Tutow fürchten weiteren Abriss
https://www.nordkurier.de/demmin/mieter-in-tutow-fuerchten-weiteren-abriss-2843695505.htm
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1. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist gesetzgeberische Fehlleistung.
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@Bürger belegt es einmal mehr:
Als die diversen rechtshandwerklichen Fehler dem an der Durchtsetzung maßgeblich beteiligten Herrn Dr. iur. Eicher, SWR, nachgewiesen worden war, hatte er nach Ablauf der Frist für Folgenbeseitigung sein Amt vorzeitig zur Verfügung gestellt.
Ein formaler Ehrenmann tritt bei Fehlern zurück und lebt mit gereinigtem Gewissen von überreichlicher Pension. Ein engagierter Ehrenmann bleibt und sorgt für Folgenbeseitigung. Nur keine falsche Respekterweisung für Rücktritte.
2. Die Frage der Wohneinheiten ist eng verkoppelt mit "ist eine Steuer":
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Wie in einem anderen Thread im Forum dargelegt, der Rundfunkbeitrag ist nach den allein maßgeblichen Regeln der Finanzwissenschaft eine Zulage zur Grundsteuer, so bedeutet das:
Die - sehr unzulängliche - Definition des Wohnungsbegriffes im Beitragsgesetz ist eine unglückliche Definition der Bemessungsgrundlage dieser Steuer.
3. Definitionsteil: "zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird "
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Das gilt auch für die zeltartige Nachtstelle eines Obdachlosen im Stadtwald. Beitrags-"Gerechtigkeit", warum wird der nicht zur Zahlung aufgefordert? Adresse "Musterstadt, Stadtwald, km 7,47, Baumreihe 2"?
Das ist ortsfest, mit Zelt und Ziegeln und Zweigen baulich abgeschlossen, und hat Außeneingang. Laut Rundfunkbeitragsgesetz also zahlungspflichtig.
Mangels Beihilfen-"Bescheid" ist die Rundfunkabgabe trotz offenkundiger Armut ja zu zahlen, kolportiert die angebliche ARD-folgende "Recht"-Sprechung hierfür. Wo bleibt die Beitrags-"Gerechtigkeit"? Einkommen liegt beispielsweise vor aus Betteln, Pfandflaschenverwertung. Empfangsgeräte werden in der Regel genutzt.
Warum schickt man dem nicht den Gerichtsvollzieher für eine Taschenpfändung? Warum steckt man ihn nicht ins Gefängnis, sofern er die Auskunft über sein Vermögen halsstarrig verweigert? Wieso keine solche Nachsicht für eine alleinerziehenden Mutter mit Teilzeitjob-Armut?
Ich hoffe, es wird begriffen, dass hier nicht empfohlen wurde, dem Obdachlosen die letzten paar Euros aus der Tasche zu pfänden. Es geht darum, die unsinnige logische Konsequenz des total untauglichen Gesetzes einmal zu demonstrieren.
4. Und wieso werden die Gutverdiener, die sich eine Zweitwohnung leisten können, befreit?
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Weil ziemlich alle Richter der oberen Gerichte und ziemlich alle Politiker mindestens eine Zweitwohnung haben, manche sogar zwei? Welchen anderen Grund kann es dafür geben? Mal diese Frage in dieser Weise pointiert über fragdenstaat dem Bundesverfassungsgericht senden? Die sollen merken, dass wir Bürger zu 100 Prozent kapieren, was da abgeht, statt uns vom hohen rechtswissenschaftlichen Urteilsgründen beeindrucken zu lassen.
5. Was wir hier diskutieren, es sind interessante Aspekte, aber ohne klare Finalität.
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Die Anzahl der für die Beitragspflicht in Betracht kommenden Wohnungen der Grundsteuerzulage "Rundfunkabgabe" (fehlerhaft "Haushaltsabgabe" genannt) deckt sich jedenfalls in der Größenordnung mit der Statistik der Wohnungen. Eine rechtliche Hebelwirkung, die gemäß Einstiegsbeitrag erhofft wurde, ist also über die Sumenvergleiche des Wohnungsbestands nicht konstruierbar.
6. Eine perfekte Statistik der Wohnungszahl ist nicht möglich,
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weil es in der Realität diverse Übergangsformen gibt, die Definition und konkrete Einordnung also schwierig ist. Ferner sind erhebliche Mängel in der Bestandszahl.Statistik, die ja in Wahrheit eine Fortschreibung nach Neubau und Abbruch ist. Letztere Veränderungs-Daten sind mit wesentlichen Erfassungsmängeln belastet.
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Möglichst genaue Zahlen / weitere Datenbanken haben z.B. (große) Immobilienunternehmen oder auch Statistikunternehmen (für solche Zahlen gibt es einen Markt). Das Problem mit der internen Aufteilung und viele weitere Probleme inklusive Abschätzung des Fehlers bleiben. Klar kann man die Überschlagsrechnung machen: Gesamtwohnungen minus Zweitwohnungen minus Wohngemeinschaften reduziert auf einen Zahler und was halt sonst noch wichtig und einigermaßen überschlagbar ist ... und das mit der Anzahl der privaten Beitragskonten vergleichen, um so grob einzuschätzen ob da der Beitragsservice zu viele hat. Ich finde, das ist schon eine gute Idee, was @pjotre da vorschlägt. Man kann das als Plausibilitätprüfung sehen.
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Wie oben von mir versucht darzulegen, scheitert eine auch nur irgendwie verwertbare "Plausibilitätsprüfung" der erfassten und der potenziell zu erfassenden "beitragspflichtigen Raumeinheiten" genau daran, dass aufgrund der sehr offenen "oder"-Kriterien von beitragspflichtigen Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden" rein praktisch und realistisch nie deren tatsächliche Anzahl zu ermitteln wäre.
Aber selbst wenn dies in einem höchst unwahrscheinlichen Kraftakt, der an Umfang und Aufwand jegliche Volkszählung mehrfach in den Schatten stellen würde, doch in Form einer "Inventur aller rundfunkbeitragspflichtigen Raumeinheiten" einmalig durchgeführt werden würde, dann wären diese Information wie auch beim (ursprünglich nur einmalig vorgesehenen, nun jedoch regelmäßig mehrfach-wiederholten) "Meldedatenabgleich" (der ja nur "Vermutungs-Daten" zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Gesamtzahl aller rundfunkbeitragspflichtigen Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden") nur ein Moment-Abbild, weil sich genau diese Raumeinheiten die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden" regelmäßig, um nicht zu sagen stündlich ändern.
Das ist ein "uferloses Fass ohne Boden".
Aber genau dies, dass also die Erhebungsgrundlage/ die Anzahl der tatsächlich abgabepflichtigen (Raum-)Einheiten überhaupt nicht ermittelbar ist und somit auch nicht Grundlage eines Gesetzes sein kann, sollte meines Erachtens sowohl politisch als auch juristisch durchgefochten werden, denn sie ist systemimmanent und damit strukturell angelegt, d.h. das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit ist strukturell - und damit verfassungswidrig.
Dies wiederum ist entweder schon in den Tiefen des Forums behandelt - oder sollte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke.
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Dieser Thread bleibt mit Sorgfalt auszuwerten. Die Motivation laut Einstiegsbeitrag ist nicht der Kernwert. Wir haben hier vielmehr folgende Schwachpunkte, die argumentativ für Verfassungsbeschwerden auszuwerten sind:
1. Beitrag über die Definitionsswäche:
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35312.msg213792.html#msg213792
Hier ist klar ersichtlich,
- dass es sich um eine getarnte Realsteuer handelt,
- die bei der Erhebungsgrundlage aber mit dem Objekt definitorisch nicht klarkommt
- weil dieses Objekt seiner Natur nach zur Erhebungsgrundlage einer "pauschalen Grundsteuerzulage pro Einheit"
- nicht gut geeignet ist
- erst recht nicht als eigentlich gemeinte Mediensteuer mit Einheitspauschale für völlig Unterschiedliches von 30 qm Hinterhaus bis 300 qm Komfortvilla.
Die Haupt-Grundsteuer hat dies Problem nicht. Das deutsche gefestigte Grundbuchsystem mit den grenzstein-vermessenen Parzellengrenzen schafft eindeutig umgrenzte Erhebungsgrundlagen der Besteuerung und die Besteuerung ist nicht Einheitspauschale für Verschiedenes, sondern differenziert.
Hier haben wir Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei fehlender ausgewogener Differenzierung sehr konkret die Grundsteuer verfassungswidrig wird. Genau wegen dieser geurteilten Differenzierungspflicht wird das Grundsteuersystem je gerade bundesweit umgebaut.
2. Insoweit ist beispielsweise die Einkommensteuer
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bezüglich der realen Vielfalt der Erhebungsgrundlage nicht besser gestellt. Nur geht es da um hohe Beträge, sodass das Ausdifferenzieren in 1000den von Gesetzes- und Verordnungsseiten vertretbar ist. Ferner ist der Steuersatz einkommens-korreliert, also grundrechte-konform,
während die "getarnte Grundsteuerzulage" eine verdeckte völlig unzulässige Umverteilung von unten nach oben darstellt im statistisichen bundesweiten Summenwert.
3. Für die Rundfunkabgabe ist es von der komplexen Rechtsfindung
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zum primitiven Machtspiel entartet, indem die asymmetrische Übermacht der Juristen faktisch der "Recht"-Sprechung ihre Deutung diktierte: Wen wir auf dem Schirm haben, den müsst ihr Richter bitteschön zur Zahlung zwingen
- oder euch durch eine Richtervorlage outen, viel Spaß, Herr Richter / Frau Richterin, für die Negativpunkte der Karriere wegen fehlender Aktenpunkte-Wegerledigung und Schwimmen gegen den Strom aller Ihrer Kolleg*en*innen."
4. Die andere Frage ist die der Beitrags-"Gerechtigkeit",
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mit den Extrembeispielen des Obdachlosen und der alleinerziehenden Mutter mit Teilzeit-Job:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35312.msg213808.html#msg213808
Fallbeispiele könnte man vielfältig ausweiten, beispielsweise für Senioren-Luxuswohnheime und Luxushotels, wo eigentlich Wohnungen im Sinn des Beitragsrechts vorliegen. Sofern ein Dauermieter Milliardär aus Nahost (ja, das gibt es) dann die Zahlung verweigert, gute Idee, in den Knast bis zur Offenlegung seiner weltweiten Vermögensverhältnisse. >:D
5. Skurril ist natürlich auch die Meldepflicht für eine leerstehende Wohnung
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des Leerstands durch den Wohnungsbesitzer, den es im Sinn der Nutzung laut Gesetz nicht gibt,
oder die studentische wahlweise Zahlungspflicht je nachdem, ob er wahlweise seinen Wohnsitz für den Studiumsort oder bei den Eltern meldet, wo der Student jonglieren muss mit den eventuellen finanziellen kleinen Vorteilen am Studiumsort, falls Wahl als Hauptwohnsitz.
6. "Dies und das und noch so was" ist also vorgemerkt
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für kurz gefasste argumentative Verarbeitung im Anhang zu Verfassungsbeschwerden, eine Verarbeitung, die hier nur angedeutet werden konnte, weil über das Wie noch ein wenig nachgedacht werden muss.
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@pjotre
42,5 Millionen plus 0,3 Millionen sind 42,8 Millionen mal 17,5 sind ca. 750 Millionen Euro monatlich; im Jahr also das 12-fache, damit bereits ca. 9 Milliarden Euro.
Unternehmen sollen doch aber auch belastet werden?
Oder setzen Unternehmen ihre Rundfunkbeiträge letztlich alle als Werbungskosten ab, womit der Steuerzahler dann doppelt belastet würde?
Berlin ist jedenfalls eine Millionenstadt, wie viele Wohnungen hat Berlin?
Wieviele Wohnungen hat Brandenburg, wieviele haben beide Länder zusammen?
(Siehe darüber); wieviele Unternehmen haben Brandenburg und Berlin zusammen?
Hier jedenfalls
https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=31000&creg=BBB&anzwer=9
haben Brandenburg und Berlin zusammen etwas über 3,3 Millionen Wohnungen.
Den Unternehmensbestand hat es hier:
https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/regionalstatistiken/r-gesamt_neu.asp?Ptyp=410&Sageb=52001&creg=BBB&anzwer=4
Incl. aller Filialen etwas über 2,4 Millionen Unternehmen, (sofern das richtig gelesen wird).
Die gemeinsame Region Brandenburg und Berlin hätte also ca. 5,7 Millionen mal 17,5 Euro als Mindestmittel für den RBB zur Verfügung: 99,75 Mio Euro monatlich, im Jahr also 12x 99,75 Mio. Euro = 1.197 Mio. Euro = 1,2 Milliarden Euro nur für den RBB; (die Medienanstalt müsste eigentlich rein aus Steuermitteln finanziert werden). Die Bereiche "ZDF", "Deutschlandradio"und "Arte" sind hier nicht berücksichtigt.
Wieviel steht dem RBB effektiv zur Verfügung?
Wo liegt der Fehler?
Edit: Leerwohnungen wären freilich noch zu berücksichtigen.
Der Fehler liegt darin, daß in Brandenburg nicht (fast) ausschließlich (also zu mind. 90 %) die Mittel aus dem Rundfunkbeitrag für Rundfunkzwecke verwendet werden.
Nach § 15a MStV (in der Fassung vom 30.08.2013, bbg. GVBl. I Nr. 41) werden mindestens 33 % des Rundfunkbeitrages für Nicht-Rundfunkzwecke eingesetzt.
Eine weitere, nicht näher bezifferbare Nutzung für Nicht-Rundfunkzwecke ergibt sich aus § 8 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 MStV.
Aber versuche man mal, den Verwaltungsgerichten/OVG klarzumachen, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18.07.2018 auch die Aufgabe der Verwaltungsgerichte/OVG definiert hat, die Mittelverwendung des Rundfunkbeitrages zu prüfen.
Wie groß wäre der Aufschrei, wenn die Mittel aus einem Straßenausbaubeitrag zweckfremd eingesetzt werden würden (z.B. Bau einer Kita, Schwimmhalle o.ä.)?!
Zudem sind nicht alle Wohnungen beitragspflichtig, da sich sicherlich auch Zweitwohnungen darunter befinden.
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Die gemeinsame Region Brandenburg und Berlin hätte also ca. 5,7 Millionen mal 17,5 Euro als Mindestmittel für den RBB zur Verfügung: 99,75 Mio Euro monatlich, im Jahr also 12x 99,75 Mio. Euro = 1.197 Mio. Euro = 1,2 Milliarden Euro nur für den RBB; (die Medienanstalt müsste eigentlich rein aus Steuermitteln finanziert werden). Die Bereiche "ZDF", "Deutschlandradio"und "Arte" sind hier nicht berücksichtigt.
Wieviel steht dem RBB effektiv zur Verfügung?
Wo liegt der Fehler?
Der Fehler besteht u. a. darin, dem RBB 17,50 €, d. h. den gesamten sogn. Rundfunkbeitrag zuzubilligen, mit der ausdrücklichen Bemerkung ZDF, Deutschlandradio und Arte nicht zu berücksichtigen. Deren Anteile müssen von den 17,50 € natürlich abgezogen werden (sic!), bevor man sich ans Multiplizieren macht. Sodann ist die Annahme falsch, dass je Wohnung 17,50 € fließen, da es einen Anteil von teils oder vollständig Befreiten gibt. Umgelegt auf alle Zahler in Wohnungen ergibt das eine weitere Kürzung des RBB Betrags.
Kurz: die obige Rechnung stimmt schlicht nicht. Die reine Wohnungsanzahl sagt zudem so gut wie gar nichts aus, weil damit weder über Leerstand, deren Nutzung, - in einigen Wohnungen befinden sich Geschäftsräume von Ärzten, Anwälten etc., - noch einer möglichen Befreiung der Bewohner etwas ausgesagt wird.
M. Boettcher
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Kurz: die obige Rechnung stimmt schlicht nicht. Die reine Wohnungsanzahl sagt zudem so gut wie gar nichts aus, weil damit weder über Leerstand, deren Nutzung, - in einigen Wohnungen befinden sich Geschäftsräume von Ärzten, Anwälten etc., - noch einer möglichen Befreiung der Bewohner etwas ausgesagt wird.
Und wo wird das vom BS separat erfasst? Tut es das nicht, liegt das Erhebungsdefizit doch vor?
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Und wo wird das vom BS separat erfasst? Tut es das nicht, liegt das Erhebungsdefizit doch vor?
Welches Erhebungsdefizit? Natürlich ist dem BS bekannt, wer teilweise oder ganz von der Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags befreit ist. Es stellt doch kein Erhebungsdefizit dar, wenn dann weniger oder gar kein Geld fließt. Auch für Wohnungen die als Büros oder Praxen genutzt werden hat der BS Kenntnis, schließlich muss man auch für Betriebe die Abgaben löhnen. Da für diese Wohnungen keiner beim Einwohnermeldeamt als Inhaber gemeldet ist, entfällt die Wohnungsabgabe. Allerdings muss der Betrieb ja ebenfalls zahlen. Welchen Sinn es macht Betriebe zur Zahlung zu verpflichten, wenn deren Unternehmer und Mitarbeiter bereits privat den behaupteten Vorteil aus dem Angebot erlangen, muss mir das BVerfG mal erklären; ich sehe darin nur zusätzliche Geldschneiderei.
Das der BS und damit die LRA den Leerstand nicht kennen ist auch nicht schlimm: für leere und für nicht vermietete Wohnungen muss ja nicht gezahlt werden. Bemerkenswerter ist doch eher die Tatsache, dass weder die Anstalten/der BS, noch der Gesetzgeber oder die Gerichte an einer eindeutigen Zuordnung zwischen Wohnungen und den Inhabern interessiert sind, der frühere Justitiar des SWR dazu sogar erklärte, dass den ÖRR nicht interessiere "wer mit wem schläft". Wie schön! Es hat aber auch erkennbar keiner ein Interesse daran die Wohnungsabgabe tatsächlich an die Wohnung zu koppeln und erst vermittels dieser an die Personen, die sie bewohnen. Wie zu Gebührenzeiten ist noch immer eine Person der Schlüssel zur Verwaltung der Zahlungen. Die Wohnungen interessieren gar nicht. Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. - dazu Wohnungskonten führen und abhängig vom jeweiligen Inhaber einen Zahlungspflichtigen führen, der gelegentlich eben wechselt. Stattdessen führt man Zahlungspflichtige und vermutet, sie würden unter der Meldeadresse wohnen. Die Zahl der dort vorhandenen Wohnungen kennt der BS nicht in jedem Fall, in welcher Wohnung jemand wohnt ist ihm schnuppe. Solange das so ist, ist die Gesamtzahl der in Deutschland vorhandenen Wohnungen für die "Beitragszahlungen" im Grunde nicht relevant.
M. Boettcher
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Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?
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Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?
Die Zahl der Wohnungen insgesamt interessiert im aktuellen Modell niemanden. Nimm einfach einmal an, es gäbe 160 Mio Wohnungen aber nur 80 Mio Einwohner, es muss aber weiterhin nur für bewohnte Wohnungen bezahlt werden, maximal eine pro Zahler. Bewohnt ist eine Wohnung, wenn dort jemand nach den Unterlagen der Meldebehörde gemeldet ist. Würdest du dich bei der Situation dafür interessieren, ob es eigentlich 155 Mio. Wohnungen oder sogar 165 Mio. sind? Vermutlich nicht, weil es dann ja deutlich mehr Wohnungen gibt als benötigt. Wenn nun statt um die 40 Mio. Wohnungen nur 20 Mio vorhanden wären, was folgt? Klar, der ÖRR bekäme weniger Geld. Aus den extremen Werten wird aber auch deutlich, dass der ÖRR aus der Kenntnis des Gesamtbestands an Wohnungen nur ermitteln kann, was man maximal einnehmen könnte! Das war es dann auch schon, weil die Sender weder die Zahl der Wohnungen insgesamt beeinflussen können noch die entscheidende Zahl der tatsächlich bewohnten Wohnungen, auf die es ja allein ankommt. Die in diesem Thread bereits gemachte Unterstellung, dass die Anstalten aus falschen Wohnungszahlen einen Vorteil erwirtschaften können, ist nicht nur unbelegt, sie ist unsinnig. Sender und BS benötigen nur die Meldungen der Meldeämter, weil die ihnen zu Adressen potentieller „Neukunden“ verhelfen. Die werden angeschrieben und wenn sie nicht reagieren in den Bestand eingestellt. Dann zahlen die, ob nötig oder nicht, oder weigern sich, was eine neue Runde im Streit mit dem ÖRR auslöst. Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.
M. Boettcher
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Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.
Die Meldedaten "belegen" nicht, sondern sind - wie oben bereits ausführlich dargelegt - nur eine (widerlegbare!) "Vermutung" für eine Rundfunkbeitragspflicht.
Die Definition des RBStV für "rundfunkbeitragspflichtige Raumeinheiten" ist zudem nicht deckungsgleich mit der "(Einwohner)Meldepflicht".
Auch ein Mietvertrag ist nur eine Vermutung über den - mglw. beitragspflichtigen - "Inhaber" der (rundfunkbeitragspflichtigen oder -nichtpflichtigen) "Wohnung".
Nochmal: Es gibt keine Datenbasis für "rundfunkbeitragspflichtige Raumeinheiten", was aber (incl. Berücksichtigung aller nicht- oder nur teil-pflichtigen Raumeinheiten usw.) eben oben bereits beschriebenes strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit verursacht bzw. eine völlig unbezifferbare und damit untaugliche Gesetzesgrundlage ist.
Daher war vorgeschlagen, den Betreff bzw. die Zielrichtung dieses Threads anzupassen/ zu präzisieren, bevor wir uns hier im Kreise drehen, denn um "Wohnungen" (nach welcher Definition?!?) geht es hier nicht bzw. sollte es hier nicht gehen.
Man sollte den vorgeprägten (und seitens ARD-ZDF-GEZ sowie des "Gesetzgebers" wahrscheinlich auch gerade deswegen genutzten, weil irreleitenden) Begriff "Wohnung" in Bezug auf den "Rundfunkbeitrag"/ RBStV nicht verwenden, da man dadurch unweigerlich außer Acht lässt, dass es nicht (ausschließlich) um "herkömmliche Wohnungen"/ Wohnungen im Sinne des herkömmlichen Verständnisses von einer (Miet- oder Eigentums-)"Wohnung" geht, sondern eben gem. Definition des RBStV um "zum Wohnen oder Schlafen geeignete oder genutzte Raumeinheiten", von denen dann wiederum nur "selbst bewohnte" und davon - z.B. bzgl. Zweitwohnungen - auch nicht jede "rundfunkbeitragspflichtig ist.
Zur Frage, ab wann eine "Raumeinheit" eigentlich "selbst bewohnt" wird, siehe/ diskutiere bitte unter oben bereits verlinkten Threads:
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0
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@Bürger, da war ich eben auch am Schreiben ;-)
Eigentlich müsste der BS aber den Status aller Wohnungen kennen, - leer/bewohnt/Büro etc. -
Das meine ich doch; gerade weil das nicht bekannt ist, sind doch die Zahlen auch ungenau?
... Das der vom BS belästigte Bürger (irgendwo) wohnt ist das einzige Kriterium. Und das wird gegenüber dem Rundfunk belegt durch die Datenübermittlung der Meldeämter. Mehr braucht es nicht.
M. Boettcher
Die Auskunft beim EMA basiert jedoch lediglich auf einer Selbstauskunft. Fehler in einer Selbstauskunft können somit bei einem EMA auch berichtigt werden.
Zudem sind die Übermittlungen lediglich "Vermutungen". Vermutungen müssen keinen Bestand haben. Es bedarf einer Tatsache.
Unabhängig davon:
Die Frage ist wohl falsch.
Es muss wohl lauten, wie viele Raumeinheiten nach §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt es in Deutschland?
Es gilt die Menge der "Wohnungen", welche das EMA kennt ist nur eine Teilmenge der Menge der Raumeinheiten.
Es besteht eine Pflicht für jede "Wohnung" (§3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), welche zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. -> Nur für "Leerstand" besteht wohl keine. -> Meldedaten machen das Leben durch Vermutung über eine Inhaberschaft dabei einfach nur leichter.
Es kommt nicht darauf an, dass nur irgendwo gewohnt wird, auch eine "Wohnung" wo nicht "gewohnt" wird. -> Also "Raumeinheit" -> abgeschlossen "zum Schlafen oder Wohnen geeignet" ist ;-) ... oder "benutzt" wird siehe §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. --> in §2 ist es eine "oder" Verknüpfung "oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist" --> Mieter von Garagen, welche zum "zum Schlafen oder Wohnen geeignet" seien oder genutzt würden, wären damit für diese Raumeinheiten pflichtig ;-). Aber wer meldet schon eine Raumeinheit "Garage" bei einem EMA.
Natürlich könnte eine solche Raumeinheit, sofern diese nicht die "ERSTE" Raumeinheit ist, unter die Definition fallen, dass dafür kein weiterer Vorteil anfällt. Somit wäre es möglich im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung sich für z.B. "Garagen" befreien zu lassen. Aber dazu müssten diese erstmal gemeldet werden.
Das Nachmelden dazu übernehmen natürlich nicht die EMA Abgleiche. Aber würden entsprechend viele solche "Raumeinheiten" durch "Betroffene" gemeldet, würde das sich natürlich in einem Anwachsen der Zahl der "Wohnungen" respektive "Raumeinheiten" niederschlagen. -> All diese Fälle wären ja zu bearbeiten im System, erst anlegen, dann befreien, oder weiß der Kuckuck.
Was wenn es eine "Gemeinschaftsgarage" ist?
Und es bedarf für Garagen, welche zum Schlafen geeignet sind sicherlich keiner EMA Anmeldung, als "Zweitwohnung".
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Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Hervorragend!
§ 20 BMG - Begriff der Wohnung
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__20.html
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html
Der Begriff Wohnung ist hier wohl statistisch zu verstehen.
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
https://www.gesetze-im-internet.de/zensvorbg_2021/index.html#BJNR038800017BJNE000191126
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2021/index.html#BJNR185100019BJNE000400000
Jedem müsste inzwischen klar geworden sein, dass der RBS TV "vollautomatisch durch eine Maschine vollzogen wird". Spätestens mit § 11 Abs. 5 RBS TV (regelmäßiger, vierjähriger, bundesweiter Meldedatenabgleich) ist auch klar, worauf es ankommt: Nicht auf § 3 RBS TV sondern § 20 BMG.
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@Bürger: ich habe nicht behauptet, dass die Meldedaten einer Person eine „Beitragspflicht“ belegen, sondern dass derjenige irgendwo (!) wohnt. Natürlich ist das eine Selbstauskunft und, soweit ein Teil der Bürger dieser Pflicht nicht nachkommt, nie ein vollständiges Abbild der tatsächlichen Situation. Letztlich basiert der gesamte errechnete Wohnungsbestand (auch) auf Selbstauskünften deren Eigentümer im Rahmen der Statistikerhebungen, zu der weitere Quellen genutzt werden. Man kann die Unschärfe des Wohnungsbestandes sicher noch an weiteren Punkten festmachen als z. B. an den Differenzen der Wohnungsdefinition.
Die von den Bürgern selbst vorgenommene Meldung, ohne die man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann, keine Ausweispapiere erhält etc., ist die Basis aller Belästigungen durch den BS. Der ÖRR führt m. W. keine eigenen Erhebungen von Wohnungen gemäß der Charakteristika des RBStV durch. Ob die Forderungen des BS auf Basis der Meldedaten von Erfolg gekrönt sind, ist eine ganz andere Frage, die mit der reinen Anzahl bewohnbarer Einheiten zwar mittelbar zu tun hat, hier aber nur am Rande interessiert. Hier geht es um die Wohnungszahl, deren Ermittlung, ggf. der Relevanz für die Beitragserhebung (die ich bezweifle).
M. Boettcher
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Meiner Meinung nach ist die Anzahl der bewohnten Wohnungen in Deutschland eine Art Zielwert für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Davon müssen dann natürlich noch die Zweitwohnungen abgezogen werden und auch die Wohnungen (Anzahl unbekannt), die nicht der Definition des RBStV genügen.
Wenn man nun sieht, dass es insgesamt ca 41 Mio Wohnungen gibt und den Leerstand abzieht und die Zweitwohnungen, dann kann man sehen, dass der Beitragsservice mit seinen 39 Mio privaten Beitragskonten im Bestand schon verdammt nah an der Obergrenze angekommen ist oder sie vielleicht schon erreicht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die regelmäßige Übertragung (alle 4 Jahre) des Gesamtdatenbestands als völlig unverhältnismäßiges Mittel.
Deshalb ist das kommende Jahr so spannend, weil es einen neuen Zensus und im selben Jahr die Meldedatenübertragung an den ZBS. Dann kann man direkt die Zahlen vergleichen.
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@Mork vom Orck : Gegen den Meldedatenabgleich 2022 verfügen die meisten Landesverfassungsgerichte seit einigen Tagen bereits über Verfassungsbeschwerden, einer der rund 20 Antragspunkte.
Das Gesetz enhält eine Art "klausel @pjotre", dass die KEF die Meldedatenabgleiche nämlich absagen kann, wurde eingefügt, als die damals erste Verfassungsbeschwerde im November 2019 von hier trotz Vorschlag des Gerichts nicht zurückgezogen wurde.
Diese Klausel ist wieder einmal rechtlicher Unfug wie so üppig an allen Ecken des Medienrechts...
- weil nur Gesetze absagen können (Gesetzesvorbehalt der DSGVO)
- und weil die KEF keine Rechtsperson hat,
- also strikt überhaupt nichts anordnen oder absagen kann
- und weil das "ultra vires" ist - ihr Auftrag ermächtigt sie nicht hierfür.
So ist nun mal die Arbeitsqualität der bundesweit maßgeblichen Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, man setzt irgendwas in die Welt und wenn niemand den Unfug ablehnt, wird er Gesetz. Nun aber gibt es Wachhunde und wir bellen nicht nur und wir wollen nicht nur spielen, sondern wir beißen:
So, nun also zum Showdown / High Noon der Bürger gegen die Beschädiger des Rechtsstaats seit 2013 und auch früher:
Wer mit streiten will mit Aktion gegen das Imperium statt nur zu diskutieren,
ja, das ist möglich bei der nun bereits umfassendsten Verfassungsbeschwerde-Aktion der Bürger seit Bestehen von "ARD, ZDF etc." (900 Schriftsatz-Seiten, nun bereits anhängig bei den meisten Landesverfassungsgerichten in Deutschland)
Bitte Mitteilung per PM (nur E-Mail-Adresse ist nötig, keine sonstigen Daten werden erfragt, jeder reicht ja selber ein) - Näheres:
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
Mitmachen kann jeder, dessen Beiträge im Forum etwas eigene Streiterfahrung und etwas Einblick belegen. Leider noch nicht geeignet für HB HH NI RP SH SL (insoweit geht es erst ab September 2021).
Besonders wichtig wären aktuell Beschwerdeführer für Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
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... na dann kommt der Meldedatenabgleich 2022 wohl doch nicht. :-[