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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. Mai 2021, 01:37
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Nachfolgende Aussagen aus einem Schlußantrag, der auf weiterführende Entscheidungen des EuGH verweist.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 31. Januar 2013(1)
Rechtssache C-677/11
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=133225&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=765853
Rn. 31
Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Beihilfe nämlich nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise betrachtet werden. Die Prüfung einer Beihilfemaßnahme muss daher notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist. Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann somit die gesamte Beihilferegelung, die finanziert werden soll, mit dem Binnenmarkt unvereinbar machen. Um die praktische Wirksamkeit der Meldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission sicherzustellen, muss der Mitgliedstaat deshalb zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch ihre Finanzierungsweise, soweit diese Bestandteil der geplanten Maßnahme ist (10).
Wurde in 2013 bei Neueinführung des Rundfunkbeitrages als neuem nationalem Rundfunkfinanzierungssystems nicht nach Brüssel gemeldet, auf welche Weise diese Finanzierung realisiert wird, ist diese Beihilfemaßnahme u. U. unionsrechtswidrig.
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Hier dann der Querverweis auf eine bereits thematisierte Entscheidung.
EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg204800.html#msg204800