Im eben zitierten Schreiben des WDR wird darauf hingewiesen, dass der Haftbefehl von der Stadtkasse B. beantragt wurde. Es gibt m.E. einen Hinweis, dass hingegen der WDR selbst den Haftbefehl beantragt hat. Jemand ist der Ansicht, dass das zitierte Schreiben des WDR hier eine vorsätzliche Lüge enthält.
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Nichtannahmebeschluss bzgl. Erzwingungshaft[...] Auf Antrag des WDR erließ das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Folge einen Haftbefehl (§ 802g ZPO), der nach vorausgehender Ankündigung derzeit vollstreckt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Februar 2021 in der Justizvollzugsanstalt in Erzwingungshaft.[...]
Generell bleibt natürlich die Frage offen, ob Bürgerinnen und Bürger in Deutschland tatsächlich auf automatisierte Nachrichten (Spam) reagieren müssen, insbesondere dann wenn diese Nachrichten von keiner Behörde, sondern von einer Einrichtung kommen, die sich Beitragsservice nennt.Der Verbraucher, ergo die natürliche Person, ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren.
[...] Eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist [...]
[...] Gemäß Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist der Verbraucher, wenn unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 und Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht werden, von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit, [...]
Man kann wohl davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit allen Fakten des Falles vertraut ist, und zwar besser, als jeder Aussenstehende.Dann setzt sich das BVerfG aber über das Unionsrecht hinweg, wenn es dieses nicht beanstandet,
Und man kann auch davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Auf Antrag des WDR..." geschrieben hätte, wenn dieses nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Man kann wohl davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit allen Fakten des Falles vertraut ist, und zwar besser, als jeder Aussenstehende.Davon kann bei einem Nicht-Annahmebeschluss nicht ausgegangen werden. Es wäre hier eher zu klären, inwieweit auch das Bundesverfassungsgericht auf indirekte Weise ein Opfer der Maschine des Beitragsservice geworden ist. Ob der WDR den Haftbefehl selbst veranlasst hat oder die Maschine im Rahmen seiner gesetzlich nicht legitimierten Vorgehensweise tatsächlich sogar für die Ausstellung des Haftbefehls verantwortlich ist, ist eines der hier gegenständlichen Themen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Haftbefehl bereits am 03.07.2020 ausgestellt wurde und erst am 25. Februar 2021 vollstreckt wurde (also mehr als 7 Monate später). Siehe hierzu:
Wer ist überhaupt für die Maschine des nicht rechtsfähigen Beitragsservice verantwortlich, wenn diese Maschine sogar Haftbefehle veranlassen kann?Der, der sie betreibt, denn sie ist nicht "per Gesetz" begründet, sondern eine vollständige Eigenkreation von ÖRR und Co. und damit in voller Verantwortung dieser Einrichtungen?
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Wenn Haftbefehle vom Beitragsservice automatisiert beantragt werden, so zeichnen die Intendanten der Landesrundfunkanstalten dafür verantwortlich.
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Eben driftet es in eine seltsame Richtung.@Kurt: irgendwie musst du das Thema falsch verstanden haben. Da ist m. E. kein abdriften zu erkennen. Das Thema geht um die Frage, ob eine Maschine die Anweisung zur Verhaftung gegeben hat. Diese „Maschine“ befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei sogn. Beitragsservice in Köln. Die Verantwortung für deren Output liegt bei Forderungen von „Rundfunkbeiträgen“ in NRW exklusiv beim WDR. Das der BS eine hohe Automatisierung betreibt ist bekannt; ebenso das Vollstreckungsersuchen nicht notwendig in Briefform übermittelt werden. Es liegt daher zumindest nahe, dass dieser Vorgang weitgehend oder auch völlig automatisch abgelaufen ist. Möglicher Weise hat kein Mensch innerhalb des WDR je eine Vollstreckung unterschrieben. Das wäre bei vollständig automatisierten Ablauf wahrscheinlich. Exakt dies thematisiert dieser Thread.
Es werden VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN vom Beitragsservice vollautomatisiert? "ausgespuckt".
Von einem Vollstreckungsersuchen bis zu einem Haftbefehl ist ein längerer Weg.
Bitte eingehend(er) damit beschäftigen bevor solche Statements "rausgehauen" werden.
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Wenn Haftbefehle vom Beitragsservice automatisiert beantragt werden, [..]
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[..] Bitte führen Sie die Zwangsvollstreckung gegen den/die Beitragsschuldner(in) durch. Veranlassen Sie bitte eine Forderungspfändung, wenn nach Ihrem Ermessen eine Sachpfändung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Pfändung von Sozialleistungen liegen uns keine Erkenntnisse vor, die der Billigkeit der Maßnahme widersprechen. [..]
5. Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.
6. Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Hier gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend.
Anmerkung Antwort 2 lautet:
Der Südwestrundfunk hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Diese Frage kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Der auch im Namen des Südwest-rundfunks tätige Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung der elektronischen Workflows, um den sich fortentwickelnden Anforderungen eines verwaltungstechnischen Massenverfahrens wie dem Beitragseinzug so kostensparend wie möglich zu begegnen.“
7. Wie viele Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
• Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
• Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
• Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW ist die vereinfachte Form zulässig. Bei einem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Beschreibung der Beschaffung:
Ziel der Vergabemaßnahme ist die Erneuerung der derzeit in Funktion befindlichen Serversysteme z196 vom Typ 2817-503 und zEC12 vom Typ 2827-604 durch den Abschluss eines Vertrages mit dem wirtschaftlichsten Bieter für die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme zweier IBM Z Business Class Server. Das Serversystem zEC12 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-W03 mit drei zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen. Das Serversystem z196 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-U02 mit 2 zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen.
Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt ob im Verweigerungsfall/Nichtabgabe/Nichterscheinen ein Haftbefehl beim Amtsgericht beantragt werden soll.Lt. aktueller Ausführung des Useres "Profät di Abolo" ist eben genau das so nicht der Fall.
Immer schön zwischen dem vollautomatischen Vollstreckungsersuchen des Zentralen Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) an Stadtkassen der Gemeinden bzw. Städte, Finanzämter, etc. und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher durch eine Vollstreckungsbehörde unterscheiden.Das nachträgliche Verändern eines "mit automatisierten Vorrichtungen erstellten Dokumentes" könnte trotzdem Urkundenfälschung darstellen, wer das Dokument auch immer erstellt und ausdruckt.
Zitat8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW ist die vereinfachte Form zulässig. Bei einem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.
Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.
RN 36
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt es allein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667, 1668).
RN 37
Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert
oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.
RN 38
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.
Es gibt einen GROSSEN Unterschied zwischen "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" und "vollständig automatisiert" erlassen:Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.
"mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" = ein Sachbearbeiter bearbeitet den Vorgang an seinem Computer und entscheidet, dass ein Vollstreckungsersuchen erstellt werden soll. Dieses druckt er aber nicht selbst an seinem Arbeitsplatzdrucker, sondern der Druckauftrag wird in einem Rechen- und Druckzentrum empfangen und das entsprechende Schreiben nach den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt, auf das entsprechende Briefpapier gedruckt und versendet. Dabei ist klar, dass die Unterschrift und das Dienstsiegel nicht angebracht werden können, weil das Schreiben und der Sachbearbeiter an zwei verschiedenen Orten sind. Es kann sogar sein, dass das Rechenzentrum nicht zur Behörde gehört, sondern ein externer Druckdienstleister ist. Eine Unterschrift ist daher entbehrlich, die Namenswidergabe hingegen nicht. Wichtig hierbei ist, dass es einen Sachbearbeiter in der Behörde gibt, der den Sachverhalt bewertet, eine Entscheidung trifft, einen Bekanntgabewillen hat und den Druck- und Zustellungsauftrag an die automatische Einrichtung sendet.
Rn. 5
[...] Dabei verpflichtet der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen
Zu Nummer 4 (§ 6a)
...
Der neue Absatz 1 Satz 2 konkretisiert nun den Begriff der ausschließlich automatisierten Verarbeitung in dem Sinne, dass eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung insbesondere dann vorliegt, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat. Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren, auf das sich die Entscheidung im Sinne des § 6a Abs. 1 stützt, noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.
...
Zur Einführung des § 6a BDSG (alt) wurde damals in der Gesetzesbegründung ausgeführt:D.h. dann aber auch, daß dieses Dokument bereits nach dem Druck unveränderbar wird, ohne den Charakter des "automatisierten Dokumentes" zu verlieren.ZitatZu Nummer 4 (§ 6a)
...
, dass eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung insbesondere dann vorliegt, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
...
Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.@pinguin
Na klar ist belegt, dass der Beitragsservice (also der IBM Mainframe in Köln) nicht selbst druckt, sondern z.B. "PAV Card GmbH" beauftragt.Hattest das nur auf den BS anzuwenden beabsichtigt?
Und damit verliert das Dokument seinen Status "automatisch erstellt"; weiteres wie im Beitrag von 18:35 Uhr geschrieben.Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt [...].
Die von ARD-ZDF-GEZ erstellten Vollstreckungsersuchen werden nach aller bisheriger Kenntnis "vollständig automatisiert" von der Maschine in Köln veranlasst bzw. durch deren Druckdienstleister ausgedruckt und an die örtlichen Vollstreckungsstellen übermittelt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn
1.
die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann,
2.
geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung ausschließlich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden,
3.
die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,
4.
die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,
5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,
6.
der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht und
7.
das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter protokolliert und diese Protokolldaten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will.
Das muss natürlich noch im Rahmen von "Verwaltungsprozessen" durch Gewinnung entsprechender Unterlagen belegbar gemacht werden. So wie die "Vollstreckungsanweisung BE", Abschnitt Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch -) .Das könnte, unionsrechtlich betrachtet, Hinweis auf ein "linkes Ding" sein, siehe Art. 41 GrCh zum "Recht auf eine gute Verwaltung", als auch Art 13 EMRK zum Recht auf eine wirksame Beschwerde.
Ansonsten noch für Berlin der Hinweis: es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsersuchen elektronisch an das "zentrale Finanzamt" (Rechenzentrum) übermittelt werden, die dort ausgedruckt und "über Fach", an die jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsabteilung der Berliner Finanzämter, verteilt werden.Das ist ja hier wie in einem Krimi. Also das Vollstreckungsersuchen wird vollständig automatisiert im Zuge dieses Massenverfahren erstellt und dann vermutlich auch noch (im Falle Berlin) elektronisch verschickt. Wow.
Weil es oben in dem Hin und Her etwas aus den Augen verloren bzw. untergegangen zu sein scheint, hier mal der Versuch eines kurzen Zwischen-Fazits, um weitere und durchaus unzutreffende Spekulationen zu vermeiden:
Die von ARD-ZDF-GEZ erstellten Vollstreckungsersuchen werden nach aller bisheriger Kenntnis "vollständig automatisiert" von der Maschine in Köln veranlasst bzw. durch deren Druckdienstleister ausgedruckt und an die örtlichen Vollstreckungsstellen übermittelt.
In diesen vollständig automatisiert erstellten "Vollstreckungsersuchen" von ARD-ZDF-GEZ wurde nach aller bisheriger Kenntnis noch nie direkt ein Haftbefehl beantragt oder auch nur beantragt, einen solchen Haftbefehl zu beantragen.
Die Eingangsfrage und damit das eigentliche Kern-Thema des hiesigen Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
muss diesbezüglich verneint werden, sofern die direkte Anweisung einer Inhaftierung darunter verstanden werden soll.
Die Inhaftierung auf Basis eines eines durch die örtliche Vollstreckungsstelle gesondert und offensichtlich nicht "vollständig automatisiert" gestellten Antrags auf Haftbefehl ist somit allenfalls indirekt durch die "vollständig automatisierte" Veranlassung der Vollstreckung durch das "vollständig automatisiert" erstellte "Vollstreckungsersuchen" ausgelöst, d.h. die Inhaftierung kann allenfalls als Folge einer vorausgegangenen "Anweisung einer Maschine", die Vollstreckung überhaupt durchzuführen, verstanden werden - ist ja aber keine unmittelbar zwingende Folge des Vollstreckungsersuchens, denn es gibt ja durchaus andere und mildere Mittel, die mit dem weiter oben angehängten "vollständig automatisierten" Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213286.html#msg213286
beauftragte Zwangsvollstreckung/ Sachpfändung/ Forderungspfändung durchzuführen.
Danke für allerseitige Berücksichtigung bei der weiteren Diskussion.
Also ich denke nicht, dass diese Möchtegernbehörden selber Vollstreckungsbescheide ausstellen können. Wenn sie das könnten, dann könnten sie die Vollstreckungen auch gleich selber durchführen und brauchten nicht den Umweg über Stadtkasse, Finanzamt oder Gerichtsvollzieher zu gehen.
Denn dafür fehlt ihnen die zwingend erforderliche Fachaufsicht. [..]
Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.Nicht, wenn sie gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln sind, da sie in Wettbewerb stehen.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben;[...]
Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.Hat es das überhaupt, wenn er schon keine Verwaltungsverfahren gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW durchführen darf?
§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
[...]
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462104
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. [..]
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, VollstreckungQuelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=486993
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
§ 56 VollzugsbehördenQuelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462162
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.
(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.
(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.
(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.
Begründung
B Besonderer Teil
Zu Nummer 4 (§ 3a VwVG NRW)
Die neu eingefügte Vorschrift des § 3a regelt als allgemeine Vorschrift zusammenhängend die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 durch Behörden der Justizverwaltung. Dabei werden zugleich die Vorgaben zur Durchführung der Vollstreckung für den elektronischen Rechtsverkehr überarbeitet und näher bestimmt. Während Absatz 1 bestimmt, wann und in welcher Form die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Vollstreckung von Forderungen nach § 1 tätig werden können, regeln die Absätze 2 bis 6 das bei der Durchführung anzuwendende Recht. Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 6 gelten dabei unabhängig davon, ob die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung in Amtshilfe erfolgt (Absatz 1) oder im Einzelfall aufgrund einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung (zum Beispiel § 5a). Die allgemeine Regelung des § 3a kann in diesen besonderen Fällen punktuell ergänzt werden.
Absatz 4 Satz 1 ordnet an, dass der Auftrag als elektronisches Dokument zu erstellen ist. Die näheren Anforderungen hierfür sind in der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) definiert, die über die Anwendbarkeit der ZPO in Absatz 2 und deren maßgebliche Normen (§§ 753 Absätze 4 und 5, 130a und 130d) zur Anwendung gelangt. Insofern erfolgt keine Neuregelung, sondern lediglich die Übernahme von bereits bestehenden Regelungen und Anforderungen für diesen Bereich; diese gelten im Übrigen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. § 55a VwGO), sodass hier grundsätzlich keine neuen Anforderungen eingeführt werden. Der elektronische Rechtsverkehr ist seit dem 01.01.2022 verbindlich für die Behörden eingeführt; in der Folge werden nun die erforderlichen Anpassungen im VwVG NRW für die Beauftragung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung umgesetzt.
Klarstellend wird in Satz 2 geregelt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde weder unterschrieben noch gesiegelt werden muss. Beides würde dem elektronischen Rechtsverkehr zuwiderlaufen. Der Verzicht auf das Siegelerfordernis setzt zudem ein wesentliches Ergebnis der erfolgten Evaluierung um, sodass auch aus diesem Grund zukünftig in Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet wird. Durch die elektronischen Übermittlungsverfahren ist eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.
Satz 3 bestimmt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden kann. Die Regelung ist sprachlich an §§ 35a, 37 Absatz 5 VwVfG NRW angelehnt – eine entsprechende Anwendung scheidet jedoch aus, da der Auftrag der Vollstreckungsbehörde kein Verwaltungsakt ist. Dies dient der rationellen EDV-gestützten Bearbeitung der Vollstreckungsfälle: Hierbei werden häufig die maßgebenden Schreiben und Dokumente, so auch der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, automatisiert von der eingesetzten Buchhaltungssoftware generiert.
Satz 4 regelt die Übermittlung der elektronischen Dokumente. Auch hier erfolgt eine Modifizierung des Regelungsregimes der ZPO. Wie bereits ausgeführt, werden hiermit keine neuen Anforderungen eingeführt: Die Behörden sind aufgrund von § 55a VwGO für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits verpflichtet, mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Gleiches gilt auch, wenn die Behörden als Beteiligte in einem originär zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind. Die bestehenden Kommunikationsmittel und -wege werden daher nun auf ein weiteres Verfahren ausgeweitet. Es erfolgt eine Vereinfachung der elektronischen Übermittlung, wenn der Auftrag der Vollstreckungsbehörde mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt wird: In diesem Fall kann abweichend von der ZPO auf die Angabe der (einfachen) Signatur der verantwortenden Person verzichtet werden, wenn die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Die erforderliche Authentifizierung wird insoweit durch den sicheren Übertragungsweg sichergestellt, einer zusätzlichen Namenswiedergabe käme insoweit kein Sicherheitsgewinn zu, dies ist mit Blick auf den gesicherten behördeninternen Verkehr aber auch nicht nötig.
In Absatz 5 Satz 1 werden von Absatz 4 abweichende Regelungen getroffen, wenn ein Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Schuldnerwohnung gestellt wird. In diesem Fall ist die Erstellung vollständig durch automatische Einrichtungen ausgeschlossen, da es sich bei der beantragten Maßnahme um einen grundrechtsintensiven Eingriff handelt. Es ist daher geboten, dass bereits die Entscheidung, einen Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung zu stellen, durch eine natürliche Person getroffen wird.
Satz 2 schließt die vereinfachte Übermittlung nach Satz 1 für einen Antrag oder Auftrag mit direkter Antragsstellung von Erzwingungshaft und/oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners aus. In diesem Fall bleibt aufgrund derselben Überlegungen wie vorstehendend zu Satz 1 ausgeführt hinsichtlich des grundrechtsintensiven Eingriffs kein Raum für eine etwaige vereinfachte Übermittlung. Die Regelungen des § 130a Absatz 3 ZPO hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur oder der (einfachen) Signierung bei gleichzeitiger Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges sollen daher vollumfänglich gelten; hierbei ist dann auch die die Entscheidung verantwortende Person bei der Signierung anzugeben, welche in der Regel der schlusszeichnende Bedienstete der Ausgangsbehörde (§ 1 Absatz 1) sein dürfte.
Die Regelung in Absatz 5 gilt, wie der Zusatz „alleine oder auch“ in Satz 1 klarstellt, auch für den Fall, dass die oben genannten Maßnahmen der Erzwingungshaft oder Wohnungsdurchsuchung direkt mit dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde verbunden werden. Damit dürfen auch kombinierte Aufträge nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.