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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: art18GG am 23. April 2021, 15:00

Titel: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: art18GG am 23. April 2021, 15:00
Tag 58 (9. Woche):
Ich stelle hier mal rein hypothetisch die These auf, dass Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert wurde. Aus Gründen der Übersicht formuliere ich dies nur als Hypothese, obwohl wir zahlreiche Belege haben, die diese Hypothese verifizieren könnten. Wenn wir die folgenden fünf bekannten Verfahrensschritte im Fall Thiel betrachten, dann beruhen die entscheidenden Schreiben in diesem Prozess offensichtlich auf Handlungen, die in einem vollständig automatisierten Verfahren ergangen sind.
Mit Bezug auf die Antwort zur Frage 5 in der Drucksache 16 / 7026 im Rahmen einer kleinen Anfrage im Landtag von Baden-Württemberg vom 09.10.2019 können wir davon ausgehen, dass der Übergang von Schritt 3 (Beitragsservice) zu Schritt 4 (Gerichtskasse Borken) ebenfalls im Rahmen eines vollständig automatisieren Vorgangs erfolgt ist. Dies ist auch schon deshalb so nachvollziehbar, weil der Beitragsservice mit seinen Rund 1000 Mitarbeitern die Einleitung von jährlich etwa 1,4 Millionen Vollstreckungsersuchen gar nicht anders bewältigen könnte. Aus eigener Erfahrung mit einer Gerichtskasse in NRW weiß ich, dass die Mitarbeiter dieser Gerichtskassen die Rechtsmäßigkeit des Vorgangs selbst nicht mehr prüfen, sondern davon ausgehen, dass der WDR diese Sache als Behörde geprüft hat, was natürlich nicht stimmt. Da das Opfer Georg Thiel selbst nicht in der Lage war, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, die die Maschine eventuell gestoppt hätten, können wir wahrscheinlich davon ausgehen, dass sowohl die Gerichtsvollzieherin der Stadt Borken als auch das zuständige Amtsgericht alleine auf Anweisung einer Maschine gehandelt haben. Dies wäre nicht nur ein Hammer, sondern generell im Rahmen der Aufarbeitung des Falles Thiel gerichtlich zu klären. Hier bietet sich nach meiner Ansicht der Rechtsweg einer Haftentschädigungsklage an [6], die direkt nach der Entlassung von Georg Thiel eingeleitet werden sollte.     

Einige Quellenangaben:
[1] Beispiel für vollständig automatisierte Anmeldung vom 14.03.2014 (*)
https://qnqura.files.wordpress.com/2017/05/zwangsanmeldung.pdf
[2] Beispiel für vollständig automatisierten Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014
https://qnqura.files.wordpress.com/2017/05/festsetzungsbescheid.pdf
[3]  Drucksache 16 / 7026: Landtag von Baden-Württemberg vom 09.10.2019
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf
[4] Markus Mähler: AbGEZockt. Warum Millionen Deutsche keinen Rundfunkbeitrag zahlen ...
https://www.markus-maehler.de/abgezockt-das-buch
[5] Rundfunk-frei: Kommentare und Belege von Stellungnahmen zum Fall Thiel
https://rundfunk-frei.de/index.html
[6] Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34912.msg212704.html#msg212704
[6] Konkretes Handeln für die Freilassung von Georg Thiel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35100.msg212946.html#msg212946

(*) Es wäre interessant in Erfahrung zu bringen, ob die Zwangsanmeldung von Georg Thiel auch auf den 14.03.2014 datiert ist. Denn mein Bekannter mit der immer noch offenen Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls am 14.03.2014 zwangsweise angemeldet. Siehe hierzu:   
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.0.html

Ich habe mir die Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) meines Bekannten noch einmal angeschaut. Es ist in der Tat so, dass die erste Seite der Mitteilung zur Anmeldung im Wortlaut völlig identisch mit der Anmeldung aus Berlin [1] ist und sich lediglich durch die unterschiedlichen Beitragsnummern unterscheidet. Abgesehen von den persönlichen Daten sind auch die Seiten 2 bis 4 identisch mit der Version aus Berlin, wo lediglich auf der Seite 2 noch Ergänzungen zum Berliner Datenschutzgesetz zu finden sind, die in der NRW-Version fehlen. Diese NRW-Version dürfte auch Georg Thiel erhalten haben, womit ihm der Rechtsweg verwehrt wurde, der allen Inhabern von Wohnungen nach §9 RBStV durch ein Verwaltungszwangsverfahren eigentlich zusteht. Auf der Basis der gesetzlosen Direktanmeldung wurden alleine im Jahre 2014 insgesamt 3,5 Millionen Haushalte zwangsweise in das Register des Beitragsservice aufgenommen. Zum Thema der Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) verweise ich im Weiteren auf das folgende Thema im Forum:
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg165551.html#msg165551
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 23. April 2021, 16:15
Einmal mehr könnte sich dann die Frage stellen, in welchem Ausmaß die "ersuchten Behörden" ihrer nicht delegierbaren Verantwortung nachkommen, die sie kraft Amtes gegenüber dem Vollstreckungsschuldner auf Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen haben; (hierzu siehe BFH VII B 151/85), und ob der Bund nicht in Folge dieses Skandals weitere Vorgaben für die Qualifikation jener Behördenmitarbeiter/innen rechtsverbindlich tätigt, die in diesem sensiblen Bereich eingesetzt sind.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: helm am 24. April 2021, 22:24
So ganz hypothetisch ist das nicht. Ich gehe davon aus, dass das ziemlich nah an der Realität ist. Der Vorgang nimmt einfach seinen "sozialistischen Gang". Keiner weiß was und macht "nur" seinen Job. Alles ist möglichst kleinteilig organisiert (LRA, care of  bzw. c/o, Stadt xy, OGV im Auftrag von Stadt xy, Richter z auf Antrag OGV). Widersprüche oder andere Eingaben werden gar nicht wahr genommen und nicht bearbeitet.  Wenn sich jemand das Klagen nicht leisten kann oder das Prozesskostenrisiko zu hoch ist -> Pech gehabt.

Wenn der ÖRR bzw. der Staat glaubt, dass so ein System Zukunft hat, unterliegt er imho einem Irrtum. Die Zahl der Zwangs-/Fremd-/Pflicht-/automatischen Anmeldungen ist schon seit Jahren irrsinnig hoch. Die Akzeptanz sinkt seit Jahren.


Edit "Bürger":
Bitte nicht in Allgemeinbewertungen, Meinungs- oder Unmutsbekundungen abgleiten, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: art18GG am 30. April 2021, 11:50
Tag 65 (10. Woche):
Damit sich diejenigen, die sich nicht vorstellen können, wie eine Maschine in einem automatisierten Verfahren arbeitet, nachvollziehen können, wie so etwas funktioniert, habe ich mir mal einen einfachen Pseudocode überlegt, der aufzeigen soll, wie die einzelnen Schritte in einem solchen Programm ablaufen.

Pseudocode zum Vorgang einer realen Inhaftierung:
Das ganze Programm ist ziemlich einfach und kann eigentlich von jedem erstellt werden, der sich mal ein wenig mit Programmierung beschäftigt hat. Probleme gibt es nur dabei, dass bei der Vollstreckungsmaßnahme dann doch ein Mensch herausfahren muss, um einen Wohnungsinhaber in seiner Wohnung abzuholen, um ihn in eine JVA zu bringen. Damit diese Menschen (Gerichtsvollzieher), auch wie ein Computerprogramm funktionieren, ist es notwendig, dass sie entsprechend geschult werden, was bekanntermaßen vom Beitragsservice auch getan wird.   
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: art18GG am 07. Mai 2021, 11:44
Tag 72 (11. Woche):
Generell bleibt natürlich die Frage offen, ob Bürgerinnen und Bürger in Deutschland tatsächlich auf automatisierte Nachrichten (Spam) reagieren müssen, insbesondere dann wenn diese Nachrichten von keiner Behörde, sondern von einer Einrichtung kommen, die sich Beitragsservice nennt. In diesem Zusammenhang ist es durchaus bemerkenswert, dass der WDR in seinem Antwortschreiben an Georg Thiel, das bei Rundfunk-frei veröffentlicht wurde, sich mehr darüber beklagt, dass Georg Thiel „auf eine Vielzahl von Schreiben mit der Bitte um Klärung seitens des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht reagiert“ [7] hat, als darüber, dass er seit der Einführung des Rundfunkbeitrages im Jahre 2013 keine Zahlungen geleistet hat.

Dies bedeutet, dass der Fehler, den Georg Thiel in den Augen des WDR gemacht hat, wohl darin besteht, dass er auf Schreiben einer Maschine nicht reagiert hat. Ob diese Schreiben tatsächlich eine klärenden Funktion haben, wird von mir jedenfalls bezweifelt, da ich auf eine Vielzahl dieser Schreiben der Maschine geantwortet habe, ohne dass hier etwas geklärt wurde. Denn vom Beitragsservice habe ich daraufhin (wenn überhaupt) nur unpassende Antwortschreiben aus Textbausteinen erhalten, die nicht auf meine Antwortschreiben eingegangen sind.

[7] Antwortschreiben des WDR an Georg Thiel vom 12.03.2021
https://rundfunkbeitragswiderstand.de/public-share/georg-thiel-rff-wdr-stellungnahme_haft_wird_vom_wdr_nicht_beendet_teaser_v1.jpg
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: ope23 am 07. Mai 2021, 12:55
Im eben zitierten Schreiben des WDR wird darauf hingewiesen, dass der Haftbefehl von der Stadtkasse B. beantragt wurde. Es gibt m.E. einen Hinweis, dass hingegen der WDR selbst den Haftbefehl beantragt hat. Jemand ist der Ansicht, dass das zitierte Schreiben des WDR hier eine vorsätzliche Lüge enthält.

Zwischen den Zeilen der Hilflosigkeit, mit welcher der WDR darauf verweist, dass jemand nicht reagiert habe, entnimmt ein Zwischendenzeilenleser, dass der inhaftierte Mensch offenbar nie förmlich aufgefordert wurde, etwas zu tun. Bis eben die Vorladung zur Erteilung einer Vermögensauskunft kam - mutmaßlich ist diese Vorladung förmlich zugestellt worden.

Der Bürger muss nämlich nichts-gar nichts von sich aus (neudeutsch: "proaktiv") tun, außer er wird förmlich dazu aufgefordert.

Dass es nicht anders sein kann, könnte man sich daran verdeutlichen, dass ein Bürger nicht-sehend oder der Sprache nicht mächtig oder mental leicht eingeschränkt sein könnte. Das sind alles Dinge, die der Bürger einer Behörde nicht "proaktiv" mitteilen muss. Die auffordernde Behörde kann dann angesichts solcher Hindernisse von sich aus die Aufforderung wieder aufheben.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Spark am 07. Mai 2021, 14:50
Im eben zitierten Schreiben des WDR wird darauf hingewiesen, dass der Haftbefehl von der Stadtkasse B. beantragt wurde. Es gibt m.E. einen Hinweis, dass hingegen der WDR selbst den Haftbefehl beantragt hat. Jemand ist der Ansicht, dass das zitierte Schreiben des WDR hier eine vorsätzliche Lüge enthält.

Es gibt sogar mehr, als lediglich nur einen Hinweis dafür.
An dieser Stelle möchte ich einen Satz aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich einer Verfassungsbeschwerde zitieren:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Erzwingungshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35235.0
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Nichtannahmebeschluss bzgl. Erzwingungshaft
[...] Auf Antrag des WDR erließ das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Folge einen Haftbefehl (§ 802g ZPO), der nach vorausgehender Ankündigung derzeit vollstreckt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Februar 2021 in der Justizvollzugsanstalt in Erzwingungshaft.[...]

Man kann wohl davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit allen Fakten des Falles vertraut ist, und zwar besser, als jeder Außenstehende.
Und man kann auch davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Auf Antrag des WDR..." geschrieben hätte, wenn dieses nicht den Tatsachen entsprechen würde.


Edit "Bürger": Man sollte sich ohne Kenntnis aller Unterlagen nicht auf diesen einen Satz versteifen, der zum einen nicht zum eigentlichen Begründungstext gehört, sondern nur "nebensächlich" den Hergang schildert und zudem einschränkend besagt, dass das Vollstreckungsgericht "in der Folge" einen Haftbefehl erließ. Das sind jedenfalls keine zweifelsfreien Formulierungen, die hier als Beweis für eine (direkte) Beantragung eines Haftbefehls durch den WDR dienen können und sollten. Danke.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2021, 15:12
Generell bleibt natürlich die Frage offen, ob Bürgerinnen und Bürger in Deutschland tatsächlich auf automatisierte Nachrichten (Spam) reagieren müssen, insbesondere dann wenn diese Nachrichten von keiner Behörde, sondern von einer Einrichtung kommen, die sich Beitragsservice nennt.
Der Verbraucher, ergo die natürliche Person, ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren.

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35073.msg212612.html#msg212612

Auszug aus Rn. 54 - C-922/19
Zitat
[...] Eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist [...]

Auszug aus Rn. 63 - C-708/17
Zitat
[...] Gemäß Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist der Verbraucher, wenn unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 und Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht werden, von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit, [...]

Man kann wohl davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit allen Fakten des Falles vertraut ist, und zwar besser, als jeder Aussenstehende.
Und man kann auch davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Auf Antrag des WDR..." geschrieben hätte, wenn dieses nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Dann setzt sich das BVerfG aber über das Unionsrecht hinweg, wenn es dieses nicht beanstandet,

siehe Thema

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35201.msg213231.html#msg213231

wo es doch selbst schon entschied, daß das Selbsttitulierungsrecht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: art18GG am 07. Mai 2021, 16:18
Man kann wohl davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht mit allen Fakten des Falles vertraut ist, und zwar besser, als jeder Aussenstehende.
Davon kann bei einem Nicht-Annahmebeschluss nicht ausgegangen werden. Es wäre hier eher zu klären, inwieweit auch das Bundesverfassungsgericht auf indirekte Weise ein Opfer der Maschine des Beitragsservice geworden ist. Ob der WDR den Haftbefehl selbst veranlasst hat oder die Maschine im Rahmen seiner gesetzlich nicht legitimierten Vorgehensweise tatsächlich sogar für die Ausstellung des Haftbefehls verantwortlich ist, ist eines der hier gegenständlichen Themen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Haftbefehl bereits am 03.07.2020 ausgestellt wurde und erst am 25. Februar 2021 vollstreckt wurde (also mehr als 7 Monate später). Siehe hierzu:   

Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 12.02.2021 an Georg Thiel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=34912.0;attach=26866

Der Grad und der Umfang der vollständig automatisierten Vorgehensweise in der Sache ist vielleicht noch nicht ganz klar, wobei es natürlich bedenklich ist, wenn das Bundesverfassungsgericht tatsächlich von der Annahme der Antragsstellung durch den WDR ausgeht, da dieser bis heute bestreitet, irgendetwas mit der Ausstellung des Haftbefehls zu tun zu haben. Hier liegt noch einiges im Argen.
Wer ist überhaupt für die Maschine des nicht rechtsfähigen Beitragsservice verantwortlich, wenn diese Maschine sogar Haftbefehle veranlassen kann?   
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2021, 19:34
Wer ist überhaupt für die Maschine des nicht rechtsfähigen Beitragsservice verantwortlich, wenn diese Maschine sogar Haftbefehle veranlassen kann? 
Der, der sie betreibt, denn sie ist nicht "per Gesetz" begründet, sondern eine vollständige Eigenkreation von ÖRR und Co. und damit in voller Verantwortung dieser Einrichtungen?
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: ope23 am 07. Mai 2021, 21:33
Danke, pinguin, ich wollte auch schon so antworten.

Die VG werden ja nicht müde zu betonen, den Beitragsservice in Köln lediglich als verwaltungstechnische Außenstelle der Landesrundfunkanstalten zu bezeichnen.

Es ist deshalb keinesfalls anzunehmen, dass die privatrechtliche Geschäftsführung dieser Firma für den Erlass von irgendwelchen Verwaltungsakten und Haftbefehlen "verantwortlich" zeichnete.

Wir wissen von der Verwaltungsvereinbarung, in der so... einige Dinge beschrieben werden, was die privatrechtlichen Büttel so alles für die LRA machen sollen (juris und so).

Der Auftrag, in welchem der Beitragsservice handelt, ist von den Landesrundfunkanstalten  als Verwaltungsgemeinschaft erteilt worden - gemäß der Anforderung im RBStV, eine "gemeinsame Stelle" zu begründen für die Beitreibung der Rundfunkbeiträge. Eine solche Stelle hätten sie auch "intern" begründen können, aber die Aufgaben des Beitragseinzugs sind eindeutig nach außen an einen Dritten (=Beitragsservice als klar privatrechtliche Firma) vergeben worden. Die dort Beschäftigten sind keine Angestellten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Jedoch geschieht alles, was sie tun, im Auftrag der Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten.

Gesetzliche Vertreter der Landesrundfunkanstalten sind - wie hierzuforum mehrfach geschrieben - allein die Intendanten.

Wenn Haftbefehle vom Beitragsservice automatisiert beantragt werden, so zeichnen die Intendanten der Landesrundfunkanstalten dafür verantwortlich.

Deshalb rudert der WDR wild umher und versucht, der Stadtkasse B. die volle Verantwortung für die Beantragung des Haftbefehls zuzuschieben, weil sonst der Thomas zu Köln dran wäre.

Alles fiktiv.

Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 07. Mai 2021, 21:49
[..]
Wenn Haftbefehle vom Beitragsservice automatisiert beantragt werden, so zeichnen die Intendanten der Landesrundfunkanstalten dafür verantwortlich.
[..]

Stop Leute.
Eben driftet es in eine seltsame Richtung.
Es werden VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN vom Beitragsservice vollautomatisiert? "ausgespuckt".

Von einem Vollstreckungsersuchen bis zu einem Haftbefehl ist ein längerer Weg.
Bitte eingehend(er) damit beschäftigen bevor solche Statements "rausgehauen" werden.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: drboe am 07. Mai 2021, 22:25
Eben driftet es in eine seltsame Richtung.
Es werden VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN vom Beitragsservice vollautomatisiert? "ausgespuckt".

Von einem Vollstreckungsersuchen bis zu einem Haftbefehl ist ein längerer Weg.
Bitte eingehend(er) damit beschäftigen bevor solche Statements "rausgehauen" werden.
@Kurt: irgendwie musst du das Thema falsch verstanden haben. Da ist m. E. kein abdriften zu erkennen. Das Thema geht um die Frage, ob eine Maschine die Anweisung zur Verhaftung gegeben hat. Diese „Maschine“ befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei sogn. Beitragsservice in Köln. Die Verantwortung für deren Output liegt bei Forderungen von „Rundfunkbeiträgen“ in NRW exklusiv beim WDR. Das der BS eine hohe Automatisierung betreibt ist bekannt; ebenso das Vollstreckungsersuchen nicht notwendig in Briefform übermittelt werden. Es liegt daher zumindest nahe, dass dieser Vorgang weitgehend oder auch völlig automatisch abgelaufen ist. Möglicher Weise hat kein Mensch innerhalb des WDR je eine Vollstreckung unterschrieben. Das wäre bei vollständig automatisierten Ablauf wahrscheinlich. Exakt dies thematisiert dieser Thread.

M. Boettcher
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 07. Mai 2021, 22:30
@Kurt
Da geht gar nix in "seltsame" Richtungen; wer eine Maschine, (von wem und für was auch immer), betreibt, hat für die Einhaltung der Betriebsgrenzen die volle Verantwortung. Es mag zwar sein, daß der Produzent dieser Maschine für deren Produktionsfehler haftet, aber nur im Rahmen der Gewährleistung und bei Einhaltung der Betriebsgrenzen durch den Betreiber; ist doch im Kfz.-Bereich nicht anders?

Die Betriebsgrenzen der hier thematisierten "Maschine" werden zwar durchaus auch vom Land gesetzt, aber in Belangen Datenschutz, Verbraucherschutz, Grund- und Medienrecht eben auch durch Europa und den Bund in Form sogar höherwertigere Betriebsgrenzen.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 07. Mai 2021, 22:53
Es geht um diesen Satz:

[..]
Wenn Haftbefehle vom Beitragsservice automatisiert beantragt werden, [..]
[..]

Nochmals: der Beitragsservice "beantragt" keine HAFTBEFEHLE. Weder automatisiert noch sonstwie.

Der Beitragsservice erstellt und versendet ein (eventuell) VOLLAUTOMATISIERT erstelltes Vollstreckungsersuchen.

Darin findet sich kein Wort bzgl. Haft und/oder Haftbefehl. (siehe auch Anhang)
Zitat
[..] Bitte führen Sie die Zwangsvollstreckung gegen den/die Beitragsschuldner(in) durch. Veranlassen Sie bitte eine Forderungspfändung, wenn nach Ihrem Ermessen eine Sachpfändung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Pfändung von Sozialleistungen liegen uns keine Erkenntnisse vor, die der Billigkeit der Maßnahme widersprechen. [..]

Dies passiert dann nachgelagert - bei der 2ten Vollstreckungsbehörde: der Stadtkasse (Borken/Bonn usw.)

Dort - bei der Stadtkasse - gibt ein Vollziehungsbeamter (als eine mehrerer Vollstreckungsmöglichkeiten/Vollstreckungsmaßnahmen) den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft einzuholen. Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt ob im Verweigerungsfall/Nichtabgabe/Nichterscheinen ein Haftbefehl beim Amtsgericht beantragt werden soll.

Sollte ein Schuldner dann die Vermögensauskunft nicht abgeben, beantragt der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl beim Amtsgericht.

Bis dahin weiß der WDR wohl tatsächlich nichts um die stattfindenden Vorgänge bei der um Vollstreckung ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Im Anhang das Vollstreckungsersuchen des WDR in Sachen Thiel.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2021, 02:48
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich:

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen;
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

Zitat
5.  Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?

Der  Südwestrundfunk  hat  mitgeteilt,  dass  alle Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig automatisiert  erlassen  werden.  Auch  hier  gilt  die  Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

6.  Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?

Hier gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend.

Anmerkung Antwort 2 lautet:

Der Südwestrundfunk hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Diese Frage kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Der auch im Namen des Südwest-rundfunks  tätige  Zentrale  Beitragsservice  von  ARD,  ZDF  und  Deutschlandradio  arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung der elektronischen Workflows, um den sich fortentwickelnden Anforderungen eines verwaltungstechnischen Massenverfahrens wie dem Beitragseinzug so kostensparend wie möglich zu begegnen.“


7.    Wie  viele  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen?

Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
•  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
•  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
•  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597

8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?

Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach §  13  Abs.  1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW  ist  die  vereinfachte  Form  zulässig.  Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Der Programmablauf GIM löst das Vollstreckungsersuchen vollautomatisch - ohne Zutun eines Menschen - aus.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Zeile 31, GIM (GEZ, Intern, Maschinell), GV (Geschäftsvorgang oder -vorfall) 410, FB (Formbrief) VE (Vollstreckungsersuchen) erstellt am 01.12.2012.

Deutschland-Köln: Zentralrechner
2019/S 043-097759
Bekanntmachung vergebener Aufträge

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:97759-2019:TEXT:DE:HTML
Zitat
Beschreibung der Beschaffung:
Ziel der Vergabemaßnahme ist die Erneuerung der derzeit in Funktion befindlichen Serversysteme z196 vom Typ 2817-503 und zEC12 vom Typ 2827-604 durch den Abschluss eines Vertrages mit dem wirtschaftlichsten Bieter für die Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme zweier IBM Z Business Class Server. Das Serversystem zEC12 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-W03 mit drei zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen. Das Serversystem z196 ist durch einen IBM z13 Business Class (z13s) Server des Typs 2965-U02 mit 2 zIIP’s und einem ICF Prozessor oder ein vergleichbares Nachfolgemodell der IBM Z Business Class Reihe mit mindestens gleicher Leistung auszutauschen.

2 x IBM z13 Business Class (z13s)

Wikipedia Z-Series:
https://de.wikipedia.org/wiki/Z_Systems

A Look Inside the IBM z13 Mainframe
https://www.youtube.com/watch?v=WdgvNhBY3N0

GIM! Völlig blau und unter Strom!

FdF
Profät
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2021, 03:13
Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt ob im Verweigerungsfall/Nichtabgabe/Nichterscheinen ein Haftbefehl beim Amtsgericht beantragt werden soll.
Lt. aktueller Ausführung des Useres "Profät di Abolo" ist eben genau das so nicht der Fall.

Es könnte es sich zudem um Urkundenfälschung handeln, wenn ein öffentliches Dokument nachträglich von der dieses Dokument nicht austellenden Person geändert wird; immerhin wird ja dem Dokument zu entnehmen sein, wer es wo erstellt hat.

Es könnte aber auch sein, daß Europa die verbindliche handschriftlich geleistete Unterschrift auf allen Amtsdokumenten per Verordnung schlichtweg vorgibt, wenn sich die Automatisierung zum Nachteil des Bürgers entwickelt.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2021, 04:39
Immer schön zwischen dem vollautomatischen Vollstreckungsersuchen des Zentralen Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) an Stadtkassen der Gemeinden bzw. Städte, Finanzämter, etc. und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher durch eine Vollstreckungsbehörde unterscheiden.
Ob die Vollstreckungsbehörden in NRW nun folgendes Formular benutzen oder ein eigenes haben, weiß ich nicht.

Vollstreckungsauftrag für Gerichtsvollzieher - NRW-Justiz
https://www.justiz.nrw/BS/formulare/zwangsvollstreckung_pfaendung/gv_006_neu.pdf

Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Spark am 08. Mai 2021, 05:23
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter/Vollziehungsbeamter der Stadtkasse auf eigene Faust entscheidet, ob im Verweigerungsfall der Vermögensauskunft ein Haftbefehl beantragt werden soll.
Denn kommt es schließlich zu einer Erzwingungshaft, entstehen nicht unerhebliche Kosten, für die jemand aufkommen muß. Im Fall Georg Thiel dürften sich diese Kosten bereits auf einige Tausend Euro belaufen.
Da solche Kosten wohl in den meisten Fällen nicht direkt vom Vollstreckungsschuldner zu bekommen sind, muß jemand dafür in Vorkasse gehen.

Was würde aber passieren, wenn der WDR eine solche Kostenübernahme ablehnen würde, da er ja angeblich nichts von dieser Maßnahme wusste?
Dann würde der zuständige Mitarbeiter/Vollziehungsbeamte der Stadtkasse aber ganz schön alt aussehen, weil er sich nicht im Vorfeld der Kostenübernahme versichert hat.
Und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stadt Borken diese Kosten erstmal übernehmen würde.

Wer sich noch erinnert, weiß dass schon vor einigen Jahren die Städte stöhnten, weil sie in Sachen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen draufzahlen mußten. Da las man Schlagzeilen wie: "Stadt zahlt bei Schwarzsehern drauf".
Man konnte auch lesen, dass der Beitragsservice pro Vollstreckungsersuchen einen pauschalen Betrag zahlte. Wenn ich mich recht erinnere betrug dieser 23 Euro, was wohl in vielen Fällen zu wenig war. Und die Kosten für eine Erzwingungshaft kann man damit ganz bestimmt nicht abdecken.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: ope23 am 08. Mai 2021, 09:22
@Kurt: Ich bestehe auf das entscheidende Wörtchen "wenn" (... der BS den Antrag auf Haftbefehl automatisiert ankreuzt...). Bitte also nicht eskalieren!

@all

In den Untiefen des Forums vor vielen Monaten wurde bereits ein Vollstreckungsersuchen gezeigt. Buchstabe H wie Haftbefehl.

Und jetzt schaut mal auf die vom Profäten verlinkte Steintafel einer römischen Provinz!

Und ja, das BVerfG wird schon genau wissen, wer den Haftbefehl beantragt hat, wenn die Beschwerde genau die Inhaftierung betrifft. Die Richter hätten das "auf Antrag des WDR" auch weglassen können; am Ende ging es nämlich nur um die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: ope23 am 08. Mai 2021, 09:43
In der vom Profäten wiedergegebenen Antwort einer Landesherrschaft wird geschrieben, dass "höchstrichterlich geklärt" sei, dass Vollstreckungsersuchen "mit Hilfe automatisierter Einrichtungen" erfolgen könne. Das ist Blähsprech. Was ist eine "automatisierte Einrichtung"? (warum nicht "Automaten"?). "Automatisierte Einrichtung" meint zB die Selbstkonfiguration eines TV-Geräts (hier zB Sendersuchlauf). Jedenfalls wird die entscheidende und im Verwaltungsrecht definierte Wendung "vollständig automatisiert" tunlichst vermieden.

Aber das spielt vorliegend nicht so sehr eine Rolle.

Für Thomas von Köln sieht es nach wie vor ganz schlecht aus.

Alles Spekulation.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2021, 10:41
Immer schön zwischen dem vollautomatischen Vollstreckungsersuchen des Zentralen Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) an Stadtkassen der Gemeinden bzw. Städte, Finanzämter, etc. und dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher durch eine Vollstreckungsbehörde unterscheiden.
Das nachträgliche Verändern eines "mit automatisierten Vorrichtungen erstellten Dokumentes" könnte trotzdem Urkundenfälschung darstellen, wer das Dokument auch immer erstellt und ausdruckt.

In Amtshaftung ist immer der Amtsträger; nicht der, der so tut, als sei er einer, denn da greift dann eher die Begrifflichkeit der Amtsanmaßung.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. Mai 2021, 11:42

Zitat
8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach §  13  Abs.  1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW  ist  die  vereinfachte  Form  zulässig.  Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Bei der Antwort Nr. 8 gibt der Beitragsservice doch glatt als Referenz das Urteil des BGH an, dass das Tübinger Urteil (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14,
juris) aufgehoben hat, in dem der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckung erfolgreich eingereicht hatte. Das LG Tübingen stützt sich dabei u.a. auf die fehlende Unterschrift und das Dienstsiegel, weil nicht ersichtlich ist, dass das VE mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde.

Der BGH beschreibt die Einwendungen des LG Tübingen gegen das Vollstreckungsersuchen, wie folgt:
Zitat
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.

Es gibt einen GROSSEN Unterschied zwischen "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" und "vollständig automatisiert" erlassen:

            "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" = ein Sachbearbeiter bearbeitet den Vorgang an seinem Computer und entscheidet, dass ein Vollstreckungsersuchen erstellt werden soll. Dieses druckt er aber nicht selbst an seinem Arbeitsplatzdrucker, sondern der Druckauftrag wird in einem Rechen- und Druckzentrum empfangen und das entsprechende Schreiben nach den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt, auf das entsprechende Briefpapier gedruckt und versendet. Dabei ist klar, dass die Unterschrift und das Dienstsiegel nicht angebracht werden können, weil das Schreiben und der Sachbearbeiter an zwei verschiedenen Orten sind. Es kann sogar sein, dass das Rechenzentrum nicht zur Behörde gehört, sondern ein externer Druckdienstleister ist. Eine Unterschrift ist daher entbehrlich, die Namenswidergabe hingegen nicht. Wichtig hierbei ist, dass es einen Sachbearbeiter in der Behörde gibt, der den Sachverhalt bewertet, eine Entscheidung trifft, einen Bekanntgabewillen hat und den Druck- und Zustellungsauftrag an die automatische Einrichtung sendet.

            "vollständig automatisiert erlassen" = Es gibt keinen Sachbearbeiter mehr, der eine Entscheidung treffen oder seinen Bekanntgabewillen und damit den Behördenwillen ausüben könnte. Ein Rechensystem trifft vollständig automatisierte Entscheidungen aufgrund von Eingangsparametern basierend auf einem Algorithmus und lässt dann einen Bescheid drucken - wahrscheinlich auch bei einem Druckdienstleister, der den Bescheid dann als Brief verschickt.

Das BVerwG (Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93) äußerte sich dazu, wie folgt:
Zitat
Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.

Da selbst das LG Tübingen nicht auf die Idee kam, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen um einen vollautomatisch erlassenen Bescheid handelte, hat es der BGH auch nicht angenommen und lediglich die Eigenschaften des "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erlassenen Vollstreckungsersuchen geprüft. Der BGH geht nur in epischer Breite darauf ein, dass dieses Vollstreckungsersuchen mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wurde und diese automatische Eigenschaft nicht eventuell durch eine nachträgliche manuelle Bearbeitung verloren ging. Sonst wären Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich gewesen.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14
Zitat
RN 36
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt es allein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667, 1668).

RN 37
Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert
oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.

RN 38
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.

Ansonsten verneint der BGH die Notwendigkeit eines "primären Beitragsbescheids", der erstmalig die Rundfunkbeitragspflicht begründet bescheinigt. Der BGH begründet es damit, dass die Rundfunkgebührenpflicht "kraft Gesetzes" entstand.


Die vollautomatische Erstellung von Bescheiden und Vollstreckungsersuchen des zentralen Beitragsservices in Köln ist ersichtlich anhand der Geschäftsberichte des BS, den Antworten zu parlamentarischen Anfragen -> siehe den Beitrag des Profäten (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213294.html#msg213294) <- und einiger Texte in Widerspruchsbescheiden.

Um die Erkennung dieser vollautomatischen Prozesse beim zentralen Beitragsservice drücken sich die Fachgerichte seit Jahren beharrlich!

Diesem Gebaren muss entschlossen entgegengetreten werden!
Titel: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: befreie_dich am 08. Mai 2021, 12:13
Es könnte angeführt werden, dass das Auswahlermessen von einem festen Programm vorgenommen wurde. Ermessen ist aber grundsätzlich etwas Menschliches? Dieses Programm ist höchst wahrscheinlich fest und wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit programmiert. Somit muss der provokant formulierte 'Threadtitel' insofern zutreffend sein. Wenn das Ermessen zur Auswahl der in Erzwingungshaft kommenden Person keinerlei einzelfallbezogene menschliche Prüfung mehr erfährt / erfahren hat (weil das Programm ist ja fest vorgegeben) und daher dann 'an der Rundfunkanstalt vorbei geht', die das ja auch offenbar 'stellenweise' (hier ist die Frage an welchen Organisationseinheiten das konkret vorbeiläuft) behauptet, dann liegt doch bereits ein unheilbarer Ermessensfehler im wie auch immer automatisierten System vor, der immer zur Rechtswidrigkeit führt. Das automatisierte Ermessen dem es an menschlichem einzelfallbezogenen Ermessen fehlt führt dann zu einer Freiheitsentziehung. Das ist Wahnsinn! Das spricht meines Erachtens dafür, dass Georg zumindest unter Zutun einer Maschine verhaftet wurde, obgleich ich die Entscheidungsträger in der Verantwortung sehe, die sich dieses System ausgedacht haben und die, welche es anwenden.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2021, 14:18
Es gibt einen GROSSEN Unterschied zwischen "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" und "vollständig automatisiert" erlassen:

            "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen" = ein Sachbearbeiter bearbeitet den Vorgang an seinem Computer und entscheidet, dass ein Vollstreckungsersuchen erstellt werden soll. Dieses druckt er aber nicht selbst an seinem Arbeitsplatzdrucker, sondern der Druckauftrag wird in einem Rechen- und Druckzentrum empfangen und das entsprechende Schreiben nach den Vorgaben des Sachbearbeiters erstellt, auf das entsprechende Briefpapier gedruckt und versendet. Dabei ist klar, dass die Unterschrift und das Dienstsiegel nicht angebracht werden können, weil das Schreiben und der Sachbearbeiter an zwei verschiedenen Orten sind. Es kann sogar sein, dass das Rechenzentrum nicht zur Behörde gehört, sondern ein externer Druckdienstleister ist. Eine Unterschrift ist daher entbehrlich, die Namenswidergabe hingegen nicht. Wichtig hierbei ist, dass es einen Sachbearbeiter in der Behörde gibt, der den Sachverhalt bewertet, eine Entscheidung trifft, einen Bekanntgabewillen hat und den Druck- und Zustellungsauftrag an die automatische Einrichtung sendet.
Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.

Zudem entschieden ja BVerfG wie BVerwG bereits, daß ein staatliches Organe seine Aufgaben mit eigenen Leuten selbst zu erledigen hat.

BVerwG 8 B 60.12 - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit einer Gemeinde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33559.msg204697.html#msg204697

Zitat
Rn. 5
[...] Dabei verpflichtet der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden, ihre Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2021, 16:33
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Entscheidend ist, dass die "Maschine" - also der vollautomatische Programmablauf der Großrechenanlage - die Vollstreckung VERANLASST hat. D.h. es erfolgte keine Ermessensausübung (Entscheidung) eines Menschen.

Zur Einführung des § 6a BDSG (alt) wurde damals in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

BT-Drucksache 16/10529 vom 10.10.2008
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610529.pdf

Zitat
Zu Nummer 4 (§  6a)
...
Der  neue  Absatz  1 Satz  2  konkretisiert  nun  den  Begriff  der  ausschließlich  automatisierten  Verarbeitung  in  dem  Sinne,  dass  eine  ausschließlich  auf  eine  automatisierte  Verarbeitung  gestützte  Entscheidung   insbesondere   dann   vorliegt,   wenn   keine   inhaltliche Bewertung  und  darauf  gestützte  Entscheidung  durch  eine  natürliche   Person   stattgefunden   hat.   Hierdurch   wird   klargestellt,  dass  die  Vorgaben  des  §  6a  nicht  dadurch  umgangen werden  können,  indem  dem  automatisierten  Datenverarbeitungsverfahren,  auf  das  sich  die  Entscheidung  im  Sinne  des §  6a  Abs.  1  stützt,  noch  eine  mehr  oder  minder  formale  Bearbeitung  durch  einen  Menschen  nachgeschaltet  wird,  dieser Mensch  aber  gar  keine  Befugnis  oder  ausreichende  Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen   zu   können.
...

Wenn jetzt das Vollstreckungsersuchen vollautomatisch durch Programmablauf ausgelöst wird, ist alles andere nachgeschaltet! D.h. der Amträger bei einer staatlichen Vollstreckungsbehörde trifft eine Entscheidung auf Veranlassung der Maschine, also auf Grundlage einer Programmanweisung, die ihm "versichert" die "Verwaltungsakte" seien volXstreckbar und ihn anweist er müsse somit Amtshilfe leisten.
Er wird also der menschlich nachgeschaltete Teil des GEZ-Programmablaufs. Somit sind der Amträger der VolXstreckungsbehörde, Gerichtsvollzieher, der Richter usw. alle nur nachgeschaltet.
Ich kann also öffentlich durchaus, im Rahmen meines Grundrechtes auf Schmähkritik sagen, dass die nachfolgende Kette der staatlichen VolXstreckungsmaschine - also im Sinne eines die Menschenwürde verachtenden Behörden- und Gerichtssystems - aus Bütteln der GEZ-Maschine besteht.
Sie sind allesamt die menschlichen Lakaien des GIM der in 2 x IBM z13 Business Class (z13s) Mainframes in Köln, Freimersdorfer Weg 6 wohnt.

Ich stelle auch im Rahmen meiner Schmähkritik fest, dass Tom Buuhhhrow nicht der Intendant des WDR ist,  sondern auch nur ein Büttel.
Wer der tatsächliche Intendant ist, zeigt das Vollstreckungsersuchen. Denn die Maschine zeichnet mit:

Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Intendant


Tom Buuhhhrow steht unterhalb der GEZ-Maschine und erhält seine Anweisungen von einem IBM-Mainframe.
Er ist nur die menschliche Strohpuppe des GIM!
Tom hat gar nicht die Befugnis die Haft zu beenden!
Die hat nur GIM!
Tom hat auch nicht den Arsch in der Hose sich gegen GIM zu stellen und wartet auf seinen nächsten Programmbefehl!

Das wird auch am WDR-Programm jaaaaanz deutlich sichtbar! Kein Mensch würde auf die Idee kommen so eine ... piep ... piep (zensiert) zu senden!
Ohh ... ich schweife ab.

Also, entscheidend ist wer die VolXstreckung veranlasst hat.
Ich würde mal behaupten, dass Programmierer wohl von einer maschinellen Anweisung sprechen würden.
Na und das ist hier der Fall und gehört in die Öffentlichkeit.
So wie die folgende Schmähkritik:

Tom du bist ein Büttel der GEZ-Maschine,
ein Büttel,
ein Büttel!

|-

Ich schließe mit dem Ruf:

Freiheit für alle Gefangenen des GEZ-Boykott´s!
Weg mit der Zwangsinhaftierung von Wohnungsinhaber_innen auf Veranlassung der
GEZ-VolXstreckungs-Maschine!
Weg mit der menschlichen Strohpuppe des GIM!
Weg mit WDR-Tom!

Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2021, 18:55
Zur Einführung des § 6a BDSG (alt) wurde damals in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

Zitat
Zu Nummer 4 (§  6a)
...
,  dass  eine  ausschließlich  auf  eine  automatisierte  Verarbeitung  gestützte  Entscheidung   insbesondere   dann   vorliegt,   wenn   keine   inhaltliche Bewertung  und  darauf  gestützte  Entscheidung  durch  eine  natürliche   Person   stattgefunden   hat.   
...
D.h. dann aber auch, daß dieses Dokument bereits nach dem Druck unveränderbar wird, ohne den Charakter des "automatisierten Dokumentes" zu verlieren.

Zwar hat die natürliche Person von Amts wegen die Pflicht auf Prüfung der Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen, (siehe BFH V II B 151/85), was sich hier primär wohl auf die Titelfähigkeit des Dokumentes und der dieses Dokument austellenden Stelle bezieht, (ein Unternehmen im Sinne des Unionsrechts ist aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung nicht titelfähig), aber sie darf an diesem Dokument nichts verändern; sie darf diesen Vorgang entweder nur annehmen, (steht dann aber in voller Haftung, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Annahme nicht gegeben sind), oder zurückgeben.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. Mai 2021, 19:34
Ist das so sicher, daß das so erfolgt? Immerhin ließe sich doch postalisch nachvollziehen, wo Schreiben herkommen? Da wird nämlich dann das europäische Vergaberecht berührt, weil Ausschreibepflicht besteht, wenn die Verwaltung etwas nicht selbst erledigen möchte. Es ist daher nicht anzunehmen, daß lokale Briefpost in der Fremde gedruckt wird. Selbst das Drucken von Massen-Briefen ist unionsrechtlich zudem ein Markt.
@pinguin
Na klar ist belegt, dass der Beitragsservice (also der IBM Mainframe in Köln) nicht selbst druckt, sondern z.B. "PAV Card GmbH" beauftragt - siehe u.a. unter
Urteil Druckdienstanbieter welcher Bescheide für Beitragsservice druckt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18047.msg118748.html#msg118748
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2021, 20:02
Na klar ist belegt, dass der Beitragsservice (also der IBM Mainframe in Köln) nicht selbst druckt, sondern z.B. "PAV Card GmbH" beauftragt.
Hattest das nur auf den BS anzuwenden beabsichtigt?

User Kurt schrieb eingangs aber, (siehe Hervorhebung durch Unterstreichung)

Bei DIESEM Antrag - gestellt von einem Mitarbeiter/Vollziehungsbeamten der Stadtkasse! - wird angekreuzt [...].
Und damit verliert das Dokument seinen Status "automatisch erstellt"; weiteres wie im Beitrag von 18:35 Uhr geschrieben.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 08. Mai 2021, 20:26
@pinguin: nur um das klarzustellen: der Vollstreckungsverlauf (ab Eingang eines Vollstreckungsersuchens) und eventuelle Anträge auf VA und Haftbefehl sind eigens erstellte Schreiben/Formulare/Vordrucke der Stadtkassen. Das Vollstreckungsersuchen (auch weiter oben eingestellt) des BS/WDR bleibt unangetastet: es ist der Auslöser für Vollstreckungsmaßnahmen.

Im Anhang mal solch ein Antrag einer fiktiven Stadt Bonn
Titel: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Bürger am 08. Mai 2021, 21:25
Weil es oben in dem Hin und Her etwas aus den Augen verloren bzw. untergegangen zu sein scheint, hier mal der Versuch eines kurzen Zwischen-Fazits, um weitere und durchaus unzutreffende Spekulationen zu vermeiden:

Die von ARD-ZDF-GEZ erstellten Vollstreckungsersuchen werden nach aller bisheriger Kenntnis "vollständig automatisiert" von der Maschine in Köln veranlasst bzw. durch deren Druckdienstleister ausgedruckt und an die örtlichen Vollstreckungsstellen übermittelt.

In diesen vollständig automatisiert erstellten "Vollstreckungsersuchen" von ARD-ZDF-GEZ wurde nach aller bisheriger Kenntnis noch nie direkt ein Haftbefehl beantragt oder auch nur beantragt, einen solchen Haftbefehl zu beantragen.

Die Eingangsfrage und damit das eigentliche Kern-Thema des hiesigen Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
muss diesbezüglich verneint werden, sofern die direkte Anweisung einer Inhaftierung darunter verstanden werden soll.

Die Inhaftierung auf Basis eines eines durch die örtliche Vollstreckungsstelle gesondert und offensichtlich nicht "vollständig automatisiert" gestellten Antrags auf Haftbefehl ist somit allenfalls indirekt durch die "vollständig automatisierte" Veranlassung der Vollstreckung durch das "vollständig automatisiert" erstellte "Vollstreckungsersuchen" ausgelöst, d.h. die Inhaftierung kann allenfalls als Folge einer vorausgegangenen "Anweisung einer Maschine", die Vollstreckung überhaupt durchzuführen, verstanden werden - ist ja aber keine unmittelbar zwingende Folge des Vollstreckungsersuchens, denn es gibt ja durchaus andere und mildere Mittel, die mit dem weiter oben angehängten "vollständig automatisierten" Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213286.html#msg213286
beauftragte Zwangsvollstreckung/ Sachpfändung/ Forderungspfändung durchzuführen.

Danke für allerseitige Berücksichtigung bei der weiteren Diskussion.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: ope23 am 08. Mai 2021, 22:49
Fehlt nun noch, dieses ominöse "auf Antrag des WDR" des BVerfG einzuordnen.

Ich vermute deshalb, dass zwischen WDR und der Vollstreckungsbehörde noch andere Schriftstücke ausgetauscht wurden.
Man müsste Einblick nehmen können in die Akte beim Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Grit am 09. Mai 2021, 18:24
Die von ARD-ZDF-GEZ erstellten Vollstreckungsersuchen werden nach aller bisheriger Kenntnis "vollständig automatisiert" von der Maschine in Köln veranlasst bzw. durch deren Druckdienstleister ausgedruckt und an die örtlichen Vollstreckungsstellen übermittelt.

Handelt es sich hier um einen externen Druckdienstleister ausserhalb der Beschäftigten des Beitragssrvices in Köln, der diese Vollstreckungsersuchen ausdruckt?  Wird dieser Druckdienst auch für die Feststellungs-und Widerspruchsbescheide in Anspruch genommen?
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 09. Mai 2021, 18:49
OFF TOPIC!!!

Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deutschen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post. Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden. Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17
https://openjur.de/u/2249082.html

***

Im Dateianhang:
Seite 2 SWR-Widerspruchsbescheid mit Erläuterung zum Druckverfahren
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Mai 2021, 20:03
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Das passt ja, da schmeiß ich doch mal gleich § 20 a FVG hinterher, da mit ein jeder Mensch weiß, wie ein Gesetz aussieht, dass eXterne Druckdienstleistungen gestattet.

Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden

https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__20a.html

Zitat
(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn

1.
die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann,
2.
geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung ausschließlich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden,
3.
die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,
4.
die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,
5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,
6.
der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht und
7.
das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter protokolliert und diese Protokolldaten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will.

Ansonsten noch für Berlin der Hinweis: es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsersuchen elektronisch an das "zentrale Finanzamt" (Rechenzentrum) übermittelt werden, die dort ausgedruckt und "über Fach", an die jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsabteilung der Berliner Finanzämter, verteilt werden.

Das muss natürlich noch im Rahmen von "Verwaltungsprozessen" durch Gewinnung entsprechender Unterlagen belegbar gemacht werden. So wie die "Vollstreckungsanweisung BE", Abschnitt Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch -) .

Wiki Verschlusssache
https://de.wikipedia.org/wiki/Verschlusssache

Ey yoo NSA-BeitraXservus-Spitzel der du gemäß

§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
I. Buchstabe e ) Beobachtung des Social Web

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31911.msg196613.html#msg196613
 
das Social-Web beobachtest und BeitraXkohle-Spitzel-Lohn erhältst, du kannst jetzt im Strahl ... piep ... piep ... piep (zensiert)! Wir finden alles! Alles! Und wir werden die Belege besorgen! Die Tage deiner NSA-Bude sind GEZählt!
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 09. Mai 2021, 20:31
Das muss natürlich noch im Rahmen von "Verwaltungsprozessen" durch Gewinnung entsprechender Unterlagen belegbar gemacht werden. So wie die "Vollstreckungsanweisung BE", Abschnitt Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch -) .
Das könnte, unionsrechtlich betrachtet, Hinweis auf ein "linkes Ding" sein, siehe Art. 41 GrCh zum "Recht auf eine gute Verwaltung", als auch Art 13 EMRK zum Recht auf eine wirksame Beschwerde.

Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Grit am 09. Mai 2021, 20:57
Ansonsten noch für Berlin der Hinweis: es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsersuchen elektronisch an das "zentrale Finanzamt" (Rechenzentrum) übermittelt werden, die dort ausgedruckt und "über Fach", an die jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsabteilung der Berliner Finanzämter, verteilt werden.
Das ist ja hier wie in einem Krimi. Also das Vollstreckungsersuchen wird vollständig automatisiert im Zuge dieses Massenverfahren erstellt und dann vermutlich auch noch (im Falle Berlin) elektronisch verschickt. Wow.

Noch einmal die Frage:  Werden die "Wiederspruchsbescheide" auch von der Maschine in Köln erstellt und über den externen Druckdienstleister in Lütjensee versandt? 

Zum Post von @Kurt:  thx 👍
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Mork vom Ork am 09. Mai 2021, 22:14
Ich kann leider nicht für die anderen Bundesländer sprechen, aber in der NDR-Region wurden Widerspruchsbescheide, abgesehen vom den Jahren 2013 und 2014, ausschließlich von Angestellten des dezentralen NDR Beitragsservices erstellt und unterschrieben. Alle Schreiben, die echte Unterschriften tragen, können nicht von Druckdienstleistern gefertigt worden sein.
Titel: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Lev am 09. Mai 2021, 22:30
Das ist traurig! 

Wie man hier wahrnehmen kann, gibt es tatsächlich Menschen, die der Annahme folgen,
eine Maschine könnte dafür sorgen, das andere inhaftiert werden...
                                                                                                                    ...  in Deutschland. 


Diese Leute haben schon eine besondere Art der Rechtsauffassung.
Was diesen Leuten fehlt, ist eine Vorstellung davon, wie man aus einer Vollstreckung kommt.

Lev

Edit "Markus KA":
Verständlicherweise kann davon ausgegangen werden, dass für die Mehrheit das Thema "Vollstreckung" ein Buch mit sieben Siegeln scheint und wovor hat man mehr Angst als vor Dingen, die man nicht kennt, gerade wenn noch eine Maschine im Spiel sein könnte. Für den Umgang mit einer Vollstreckung und Vollstreckungsmaßnahmen wurden und werden im Forum bereits umfang- und hilfreiche Diskussionen geführt. Bitte bei Interesse über die Gegenwehr bei Vollstreckungen die Vielzahl der entsprechenden Themen, zu erreichen über die Suchfunktion, im Forum lesen und nutzen.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Mai 2021, 23:31
Guten TagX,

rein fiktiv.

Wer, was erstellt ergibt sich aus der Historie.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Für BE gilt bei den Widerpsurchsentscheidungen, dass die anfänglich vom zentralen Beitragsservice händisch erstellt wurden. D.h. in der Historie findet sich dann die Ankürzung GS (zwei Buchstaben G für GEZ, S = "Sachbearbeiter", drei Buchstaben mit M am Ende = Maschine[ll]).

Das RBS TV - ist auf eine möglichst vollautomatische Verarbeitung großer Datenmengen, mit möglichst geringem Personalaufwand ausgelegt und wird ständig weiterentwickelt.

So wie es derzeit aussieht erfolgt die nächste große "Evolution" im Maschinenverfahren. Die Stellen beim dezentralen Beitragsservice sollen abgebaut werden und es erfolgt eine Übernahme der Aufgaben beim zentralen Beitragsservice in Köln. Dazu kommt dann die "Beauftragung eXterner Rechtsanwälte" bei Anfechtungsklagen.

In jedem Bundesland lief dieser "Probelauf vollständig automatisierte digitale Verwaltung" anders ab. So ist es z.B. so, dass es in den Länder Bremen und Saarland überhaupt gar keinen dezentralen Beitragsservice gibt und wohl noch nie gab. Die Aufgaben des dezentralen Beitragsservice werden komplett vom NDR bzw. SWR wahrgenommen. Mit dem Beitragseinzug haben der Saarländische Rundfunk und Radio Bremen rein gar niX zu tun. L (Landesrundfunkanstalt) heißt dann in der Historie nicht etwa Radio Bremen, Saaländischer Rundfunk sondern NDR bzw. SWR.
Beim rbb war es so, dass es am Anfang gar keinen dezentralen Beitragsservice gab und der erst bis ca. 2016 aufgebaut werden musste.
 
Beim WDR liegt die Vermutung nahe, dass die Aufgaben des dezentralen Beitragsservice vom zentralen Beitragsservice wahrgenommen werden.

Verarbeitet der dezentrale Beitragsservice Daten, steht in der Historie am Anfang ein G für GEZ.
L steht für den dezentralen Beitragsservice.

Wird jetzt ein Widerspruch etc. an den dezentralen bzw. zentralen Beitragsservice gerichtet, wird dieser vollautomatisch eingescannt. In der Historie steht dann GSM und in der Spalte VGNR eine Nummer. Diese Nummer wird vom Scanner vergeben. Ist jetzt das "Eingangsschreiben" mehrere Seiten lang erfolgt eine fortlaufende Nummerierung. Wird dieses "Schreiben" "bearbeitet" erscheint die Nummer der 1. Seite dann erneut in der Historie.

Bislang habe ich noch keine vollautomatisierten Widerspruchsentscheidungen in den Händen gehabt. Aber wir können davon ausgehen, dass es sie gibt (Befreiungen) und in Zukunft auch vermehrt geben wird (§ 10 a RBS TV).
 
Der vollautomatische Programmablauf kann nur unterbrochen werden, wenn eine Mahnaussetzung (MA) und Aussder Zahlungsüberwachung (ZÜ) erfolgt. Das ursprüngliche Programm muss eine Art Buchhaltungs- bzw. Bankprogramm gewesen sein, dass für die Bedürfnisse der GEZ umprogrammiert wurde.

Die Historie ist ein Bildschirmausdruck. Links sind Dreiecke. Zeigt die Spitze des Dreiecks nach rechts, ist der "Reiter" zugeklappt. Zeigt die Spitze nach unten, ist der "Reiter" offen und Mensch kann unten dann z.B. die "Versanddaten" sehen. Die "Versanddaten" entstammen einer elektronischen Datei, die der Druckdienstleister - nach Aufgabe der Europaletten mit den Briefsendungen bei der Post - an den zentralen Beitragsservice sendet und die dann dem "Teilennehmerkonto" zugeordnet werden. Nicht zustellbare "Festsetzungsbescheide" werden nicht an den zentralen Beitragsservice zurückgeschickt sondern direkt durch die Post vernichtet.
Neuere Historie haben ein Viereck. D.h. der die Historie "ausdruckende Sachbearbeiter" hat keine Zugriffsberechtigung auf die "Zusatzinformationen" in den "Reitern".
 
Ich hab schon Historien gesehen, insbesondere bei Nichtreagierer_innen, da ratterte GIM seitenlang "sein Ding durch".

Der Rundfunkbeitrag wurde auch nicht "zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit" eingeführt, sondern wegen der Tatsache, dass die GEZ auf Unmengen von Datensätzen sog. "ruhender Teilnehmerkonten" rumsaß und die zu Kohle machen wollte.

Nach dem 1. bundesweiten Meldedatenabgleich erfolgte durch GIM der vollautomatische Programmablauf "Reaktivierung ruhender Teilnehmerkonten". D.h. Menschen, die sich abgemeldet hatten, weil sie keine Geräte mehr besaßen, wurden vom Programmablauf vollautomatisch wieder erfasst (ggf. erfolgte noch eine Adresskorrektur). Ich hatte mal eine Historie dieses Programmablaufs in der Hand, da gab es nicht mal eine "neue" "Direktanmeldung" sondern gleich eine Zahlungsaufforderung.

Yoo, nur mal so als grobe Info was die GIM-Maschine so alles vollautomatisch kann und wie die digitale GEZ-Verwaltung aufgebaut ist.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Grit am 09. Mai 2021, 23:59
Wo um himmels Willen kann diese Historie denn ausgelesen werden?

Danke Profät für die ausführliche Erklärung.  :)

@Mork vom Ork. Ja, der externe Druckdienstleister greift bei den Wiederspruchsbescheiden nicht. Er hat auch keinen OR-Code.  Nichtdestotrotz bedient man sich in der Beantwortung aber zweifellos dem Floskelgenerator, der nicht willens scheint, auf individuelle Streitpunkte eingehen zu wollen.

Wenn es um so elementare Sachen wie Freiheitsberaubung wie bei Georg Thiel geht, ist das wirklich fatal.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Bürger am 10. Mai 2021, 13:37
So weit entfernt davon, dass "Maschine dafür sorgen könnte, dass andere inhaftiert werden" sind wir nun wahrlich nicht.
Dazu fehlte derzeit nur ein entsprechender Satz im "Formschreiben" des (vollständig automatisierten) "Vollstreckungsersuchens"...

ABER noch mal @alle, verbunden mit der eindringlichen Bitte, sich auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads zurückzubesinnen und zu konzentrieren:
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?


Weil es oben in dem Hin und Her etwas aus den Augen verloren bzw. untergegangen zu sein scheint, hier mal der Versuch eines kurzen Zwischen-Fazits, um weitere und durchaus unzutreffende Spekulationen zu vermeiden:

Die von ARD-ZDF-GEZ erstellten Vollstreckungsersuchen werden nach aller bisheriger Kenntnis "vollständig automatisiert" von der Maschine in Köln veranlasst bzw. durch deren Druckdienstleister ausgedruckt und an die örtlichen Vollstreckungsstellen übermittelt.

In diesen vollständig automatisiert erstellten "Vollstreckungsersuchen" von ARD-ZDF-GEZ wurde nach aller bisheriger Kenntnis noch nie direkt ein Haftbefehl beantragt oder auch nur beantragt, einen solchen Haftbefehl zu beantragen.

Die Eingangsfrage und damit das eigentliche Kern-Thema des hiesigen Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
muss diesbezüglich verneint werden, sofern die direkte Anweisung einer Inhaftierung darunter verstanden werden soll.

Die Inhaftierung auf Basis eines eines durch die örtliche Vollstreckungsstelle gesondert und offensichtlich nicht "vollständig automatisiert" gestellten Antrags auf Haftbefehl ist somit allenfalls indirekt durch die "vollständig automatisierte" Veranlassung der Vollstreckung durch das "vollständig automatisiert" erstellte "Vollstreckungsersuchen" ausgelöst, d.h. die Inhaftierung kann allenfalls als Folge einer vorausgegangenen "Anweisung einer Maschine", die Vollstreckung überhaupt durchzuführen, verstanden werden - ist ja aber keine unmittelbar zwingende Folge des Vollstreckungsersuchens, denn es gibt ja durchaus andere und mildere Mittel, die mit dem weiter oben angehängten "vollständig automatisierten" Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213286.html#msg213286
beauftragte Zwangsvollstreckung/ Sachpfändung/ Forderungspfändung durchzuführen.

Danke für allerseitige Berücksichtigung bei der weiteren Diskussion.

Sofern hierzu nichts mehr zu kommentieren ist, muss auch nicht kommentiert werden.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: drboe am 11. Mai 2021, 14:07
@Bürger: der Vollstreckungsbescheid ist Voraussetzung für Maßnahmen der mit der Durchführung der Beitreibung beauftragten Institutionen. Sofern diese Bescheide vollständig automatisch erstellt werden, liegt die Verantwortung für alle Folgen bei der zuständigen LRA, die Verhaftungen letztlich billigend in Kauf nimmt. Ob eine Stadtkasse, das Finanzamt oder ein Gerichtsvollzieher, - vom vorliegen der Voraussetzungen überzeugt, da man einen Vollstreckungsauftrag in Händen hält, - nun Maßnahmen bis hin zur Verhaftung ergreift, dürfte dem Sender ziemlich egal sein;  ist ja legal. Diese Haltung kann man zumindest unterstellen, wenn die Verantwortlichen des Senders nach Kenntnisnahme, die hier offensichtlich gegeben ist, nichts unternehmen die Haft zu beenden.

Kurz: startet das Verfahren automatisch, so wirkt direkt oder mittelbar die Anordnung einer Maschine bzw. deren Computerprogramm.

M. Boettcher
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Spark am 11. Mai 2021, 17:24
Also ich denke nicht, dass diese Möchtegernbehörden selber Vollstreckungsbescheide ausstellen können. Wenn sie das könnten, dann könnten sie die Vollstreckungen auch gleich selber durchführen und brauchten nicht den Umweg über Stadtkasse, Finanzamt oder Gerichtsvollzieher zu gehen.
Denn dafür fehlt ihnen die zwingend erforderliche Fachaufsicht.

Und nur weil in den Vollstreckungsersuchen, seien sie nun vollautomatisch erstellt oder nicht, nicht explizit das Mittel der Erzwingungshaft aufgeführt ist, muss das noch lange nicht heißen, dass es damit automatisch ausgeschlossen wäre. Wer weiß schon, was es sonst noch für stillschweigende Vereinbarungen zwischen LRAs und Vollstreckungsstellen gibt.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Mai 2021, 17:33
Guten TagX,

vielleicht kann ja ein weinig Hintergrundwissen zum "Geschäftsprozess des VolXstreckungshilfeersuchens" für die Diskussion hilfreich sein.

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg213389.html#msg213389

Der "Geschäftsprozess(-vorfall) 410, VE des IBM-Mainframes vollstreckungshilfe.Ersuchen.100" wird wohl in naher Zukunft, in Deutschland flächendeckend, elektronisch über XAmtshife.net an die Vollstreckungsbehörden übermittelt.

 :o
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 11. Mai 2021, 17:39
Also ich denke nicht, dass diese Möchtegernbehörden selber Vollstreckungsbescheide ausstellen können. Wenn sie das könnten, dann könnten sie die Vollstreckungen auch gleich selber durchführen und brauchten nicht den Umweg über Stadtkasse, Finanzamt oder Gerichtsvollzieher zu gehen.
Denn dafür fehlt ihnen die zwingend erforderliche Fachaufsicht. [..]

Wer was denkt oder glaubt ist nicht von Belang:

Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt

1) entweder selbst zu vollstrecken
oder
2) um Vollstreckungshilfe zu ersuchen

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Bayern / Sachsen an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen*** eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden*** und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig vornehmen/verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Quellen/zum nachlesen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

und
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder / Verordnung zur Durchführung des xyz Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


***Edit "Bürger": Wobei relativierend anzumerken sei, dass dies am Wortlaut des jeweiligen Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetzs noch genau zu prüfen wäre, denn z.B. ist noch nicht abschließend geklärt, ob z.B. die Landesrundfunkanstalt "Mitteldeutscher Rundfunk" tatsächlich rechtlich eine der "Vollstreckungsbehörden" nach Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetz (SächsVwVG) sein kann, da dieses z.B. nur für die Vollstreckung von "Verwaltungsakten" gilt, welche im VwVfG geregelt sind, welches jedoch nicht für "Mitteldeutscher Rundfunk" gilt - siehe u.a. auch unter
Sind Vollstreckungen durch den MDR in Sachsen nach SächsVwVfG überhaupt möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17894.0
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14136.0
sowie jeweils dortige weiterführende Links. Und auch für die "Vollstreckung von Leistungsbescheiden durch die Behörde selbst" bedürfte es "Leistungsbescheide", welche ja aber nach des Forums Kenntnisstand überhaupt nicht existieren und es demzufolge auch keine Vollstreckungsbehörde nicht existenter Leistungsbescheide geben kann. Weites Feld, Verfahren zu all diesen Aspekten noch anhängig und ändert momentan leider noch nichts daran, dass ARD-ZDF-GEZ & die Maschine in Köln ebenso ihr Ding machen wie die örtlichen Vollstrckungsstellen - hier jedoch nicht Thema, sondern nur zur Relativierung und Berücksichtigung. Und somit nochmals @alle: Bitte Rückbesinnung/ Fokussierung auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Zu den anderen Aspekten siehe bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bzgl. der einschlägigen Threads.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 11. Mai 2021, 18:25
Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt
Nicht, wenn sie gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln sind, da sie in Wettbewerb stehen.

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34432.msg208774.html#msg208774

Ok, darin sind bislang nur Bundesgesetze behandelt, aber Bundesrecht bricht Landesrecht, wie ja das Land Berlin erst nachdrücklich erfahren durfte.

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Was einige Länder hier also evtl. anders sehen, ist irrelevant. Der Bund definiert, wer in Wettbewerb steht,

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

und hat über die bundesfachgerichtliche Ebene für Recht befunden, daß, wer in Wettbewerb steht, über keine hoheitlichen Befugnisse.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Spark am 11. Mai 2021, 18:25
Guter Hinweis, aber...

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.5.2021
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben;[...]

Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: pinguin am 11. Mai 2021, 18:35
Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.
Hat es das überhaupt, wenn er schon keine Verwaltungsverfahren gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW durchführen darf?

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.5.2021

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1999
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=459291

Zitat
§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
[...]
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Kurt am 11. Mai 2021, 19:14
@pinguin: wenn eine AdöR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen ist bedeutet das doch lediglich, dass nicht die Maßstäbe/Inhalte dieses Gesetzes angewendet werden dürfen/können. Ds heißt doch nicht, dass eine AdöR überhaupt kein "Verwaltungsverfahren" durchführen kann/darf.

Zudem wird dies immer wieder verwechselt: VerwaltungsVERFAHRENSgesetz (VwVfG bzw. LVwVfG) und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (VwVG bzw. LVwVG)

Das VerwaltungsVERFAHRENSgesetz ist bei der Vollstreckung/Beitreibung jedoch uninteressant.
Maßgeblich ist das jeweilige LandesverwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (LVwVG)
***

@Spark:

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. [..]
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462104

Die "gesetzliche Vorschrift" findet sich im RBStV NRW

Auszüge aus dem RBStV:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=486993

Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462162
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Bürger am 11. Mai 2021, 19:31
@alle, da leider trotz mehrfacher obiger Hinweise immer wieder Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen folgen.

Das eigentliche Kern-Thema hier lautet
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?

Es geht hier weder um Verwaltungsaktbefugnis, noch um Verwaltungsverfahrensbefugnis, noch um Verwaltungsvollstreckungsbefugnis noch um europarechtliche Dimensionen bzgl. der Frage der Rechtmäßigkeit einer vollautomatisiert, teilautomatisiert, mit Hilfe automatischer Einrichtungen oder menschlich direkt oder indirekt veranlassten Inhaftierung.

Alles andere ist in anderen Threads behandelt bzw. ist dort zu behandeln - u.a. auch die Frage zur
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
was wohl ebenfalls noch nicht "durchgefochten" ist, denn diese Fragestellung wird mit den Vollstreckungen nach abgeschlossenen Klageverfahren erst noch richtig interessant, da es höchst strittig bleibt, ob durch vom Landes-VerwaltungsVERFAHRENsgesetz ausgenommene Rundfunkanstalten überhaupt VERWALTUNGsakte nach diesem Gesetz erlassen können/ dürfen und ob diese dann kraft oder mangels "echter" Verwaltungsakt-Eigenschaft per Landes-VerwaltungsVOLLSTRECKUNGsgesetz wirklich rechtskonform vollstreckt werden können/ dürfen oder eben nicht.

Vielmehr scheint es, dass die Regelung im RBStV, dass "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" werden, in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung steht:
1) Festsetzungsbescheide haben schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sie nur "festsetzen", jedoch zu nichts verpflichten, was überhaupt vollstreckt werden könnte - siehe Themen zu "Leistungsbescheide"/ "Leistungsgebot"
2) Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist in aller Regel Verwaltungsakten vorbehalten, welche wiederum im VwVfG geregelt sind, aus welchem jedoch fast alle Landesrundfunkanstalten ausgenommen sind.

Danke also für die Berücksichtigung auch dieser Aspekte.
Dass dies bislang von den ausführenden Stellen noch nach "Gewohnheitsrecht" gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass das auf ewig in Stein gemeißelt ist.
Bislang gab es wohl keine oder nicht ausreichend oder nicht substantiiert genug vortragende Kläger - und wo bislang kein Kläger, da bislang eben auch kein Richter.
Jedenfalls sind noch einige zu diesen Aspekten anhängige Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Thread bedarf der Prüfung/ Moderation/ Bereinigung und wird daher vorerst geschlossen.


Edit "Bürger" 09.06.2024: Thread-Schließung vorerst aufgehoben für Nachtrag bzgl. vollständiger Automatisierung in NRW.
Bitte @alle, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben und nicht wieder sonstwo hin abzuschweifen. Danke :police:
Titel: Re: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Juni 2024, 00:51
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Landesgesetzgeber NRW hat zwischenzeitlich reagiert und vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen (Vollstreckungsaufträge) zum Erlass von Haftbefehlen und Wohnungsdurchsuchungen verboten (§ 3 a Absatz 5 VwVG NRW n.F.)1. Inwieweit vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen (§ 3a Absatz 4 VwVG NRW n.F.) mit Art. 22 DSGVO vereinbar sind, bedarf der gerichtlichen Klärung (ggf. durch den EuGH).

§ 3a VwVG NRW n.F. Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=639183
Zitat
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.

(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.

(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.

(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.

(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.

(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.

Landtag NRW, Drucksache 18/3391, vom 03.03.2023
Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3391.pdf
Seite 34 - 36
Zitat von: Landtag NRW, Drs. 18/3391, 03.03.2023, Gesetzentwurf z. Änd. d. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW u. weiterer Vorschriften
Begründung

B Besonderer Teil


Zu Nummer 4 (§ 3a VwVG NRW)
Die neu eingefügte Vorschrift des § 3a regelt als allgemeine Vorschrift zusammenhängend die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 durch Behörden der Justizverwaltung. Dabei werden zugleich die Vorgaben zur Durchführung der Vollstreckung für den elektronischen Rechtsverkehr überarbeitet und näher bestimmt. Während Absatz 1 bestimmt, wann und in welcher Form die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Vollstreckung von Forderungen nach § 1 tätig werden können, regeln die Absätze 2 bis 6 das bei der Durchführung anzuwendende Recht. Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 6 gelten dabei unabhängig davon, ob die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung in Amtshilfe erfolgt (Absatz 1) oder im Einzelfall aufgrund einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung (zum Beispiel § 5a). Die allgemeine Regelung des § 3a kann in diesen besonderen Fällen punktuell ergänzt werden.

Absatz 4 Satz 1 ordnet an, dass der Auftrag als elektronisches Dokument zu erstellen ist. Die näheren Anforderungen hierfür sind in der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) definiert, die über die Anwendbarkeit der ZPO in Absatz 2 und deren maßgebliche Normen (§§ 753 Absätze 4 und 5, 130a und 130d) zur Anwendung gelangt. Insofern erfolgt keine Neuregelung, sondern lediglich die Übernahme von bereits bestehenden Regelungen und Anforderungen für diesen Bereich; diese gelten im Übrigen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. § 55a VwGO), sodass hier grundsätzlich keine neuen Anforderungen eingeführt werden. Der elektronische Rechtsverkehr ist seit dem 01.01.2022 verbindlich für die Behörden eingeführt; in der Folge werden nun die erforderlichen Anpassungen im VwVG NRW für die Beauftragung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung umgesetzt.
Klarstellend wird in Satz 2 geregelt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde weder unterschrieben noch gesiegelt werden muss. Beides würde dem elektronischen Rechtsverkehr zuwiderlaufen. Der Verzicht auf das Siegelerfordernis setzt zudem ein wesentliches Ergebnis der erfolgten Evaluierung um, sodass auch aus diesem Grund zukünftig in Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet wird. Durch die elektronischen Übermittlungsverfahren ist eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.
Satz 3 bestimmt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden kann. Die Regelung ist sprachlich an §§ 35a, 37 Absatz 5 VwVfG NRW angelehnt – eine entsprechende Anwendung scheidet jedoch aus, da der Auftrag der Vollstreckungsbehörde kein Verwaltungsakt ist. Dies dient der rationellen EDV-gestützten Bearbeitung der Vollstreckungsfälle: Hierbei werden häufig die maßgebenden Schreiben und Dokumente, so auch der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, automatisiert von der eingesetzten Buchhaltungssoftware generiert.
Satz 4 regelt die Übermittlung der elektronischen Dokumente. Auch hier erfolgt eine Modifizierung des Regelungsregimes der ZPO. Wie bereits ausgeführt, werden hiermit keine neuen Anforderungen eingeführt: Die Behörden sind aufgrund von § 55a VwGO für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits verpflichtet, mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Gleiches gilt auch, wenn die Behörden als Beteiligte in einem originär zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind. Die bestehenden Kommunikationsmittel und -wege werden daher nun auf ein weiteres Verfahren ausgeweitet. Es erfolgt eine Vereinfachung der elektronischen Übermittlung, wenn der Auftrag der Vollstreckungsbehörde mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt wird: In diesem Fall kann abweichend von der ZPO auf die Angabe der (einfachen) Signatur der verantwortenden Person verzichtet werden, wenn die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Die erforderliche Authentifizierung wird insoweit durch den sicheren Übertragungsweg sichergestellt, einer zusätzlichen Namenswiedergabe käme insoweit kein Sicherheitsgewinn zu, dies ist mit Blick auf den gesicherten behördeninternen Verkehr aber auch nicht nötig.
In Absatz 5 Satz 1 werden von Absatz 4 abweichende Regelungen getroffen, wenn ein Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Schuldnerwohnung gestellt wird. In diesem Fall ist die Erstellung vollständig durch automatische Einrichtungen ausgeschlossen, da es sich bei der beantragten Maßnahme um einen grundrechtsintensiven Eingriff handelt. Es ist daher geboten, dass bereits die Entscheidung, einen Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung zu stellen, durch eine natürliche Person getroffen wird.
Satz 2 schließt die vereinfachte Übermittlung nach Satz 1 für einen Antrag oder Auftrag mit direkter Antragsstellung von Erzwingungshaft und/oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners aus. In diesem Fall bleibt aufgrund derselben Überlegungen wie vorstehendend zu Satz 1 ausgeführt hinsichtlich des grundrechtsintensiven Eingriffs kein Raum für eine etwaige vereinfachte Übermittlung. Die Regelungen des § 130a Absatz 3 ZPO hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur oder der (einfachen) Signierung bei gleichzeitiger Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges sollen daher vollumfänglich gelten; hierbei ist dann auch die die Entscheidung verantwortende Person bei der Signierung anzugeben, welche in der Regel der schlusszeichnende Bedienstete der Ausgangsbehörde (§ 1 Absatz 1) sein dürfte.
Die Regelung in Absatz 5 gilt, wie der Zusatz „alleine oder auch“ in Satz 1 klarstellt, auch für den Fall, dass die oben genannten Maßnahmen der Erzwingungshaft oder Wohnungsdurchsuchung direkt mit dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde verbunden werden. Damit dürfen auch kombinierte Aufträge nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
§ 3 VO VwVG NRW - Besondere Vollstreckungsbehörden

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662
Zitat von: § 3 VO VwVG NRW - Besondere Vollstreckungsbehörden
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.

1 Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 4.5.2023 Seite 229 bis 236
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21022&vd_back=N230&sg=0&menu=0


Edit "Bürger" 09.06.2024: Thread-Schließung vorerst aufgehoben für Nachtrag bzgl. vollständiger Automatisierung in NRW.
Siehe nunmehr auch eigenständigen Thread unter
§ 3a VwVG NRW n.F. - vollautomatische Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37978.0
Bitte @alle, hier eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben und nicht wieder sonstwo hin abzuschweifen. Danke :police: