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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pjotre am 21. April 2021, 19:22

Titel: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 21. April 2021, 19:22
1. Es gilt als klargestellt: Das muss "Beitrag" heißen,
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weil die Bundesländer keine Medien-"Steuer" beschließen können. Das stünde so im Grundgesetz. - Wo also?
Das Grundgesetz insgesamt für guten Überblick:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Wo dort?


2. Länderkompetenz: Eine ausdrückliche Befugnis der Bundesländer ist nicht in Art. 105 GG:
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Denn in diese Kategorie kann eine Mediensteuer nicht hineinfallen, schon gar nicht, wenn bundesweit einheitlich:
Art. 105 Abs. 2a GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html
Zitat von: Art. 105 Abs. 2a GG
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

3. Bundeskompetenz: Art. 73 Abs. 1. GG betrifft etwas ganz anderes:
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Art. 73 Abs. 1. GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
Zitat von: Art. 73 Abs. 1. GG
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5.  die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes,
[...]

Bundeskompetenz: Auch Art. 105 GG Abs. 1 betrifft etwas ganz anderes:
"Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole"
Finanzmonopole? - Das einstige Zündwarenmonopol ist ein Beispiel. Das meint also etwas ganz Spezifisches.

Wer bekommt das Geld?
Art. 106 GG. Das behandelt nicht die Frage "wer darf das Gesetz machen.

4. Wer darf welche Gesetze machen?
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Art. 70 bis 74 GG. Auch da ist das Gesuchte nicht im Klartext.
Ist es durch Rechtsprechung des BVerfG definiert?
Das würde gut in die Logik passen für eine noch nicht existierende Steuer.

5. Vermutlich ist die Antwort längst im Forum.
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Wenn ja, wo? Und welcher Beitrag liefert dort eine kurz gefasste Formulierung, die man in Gerichtsverfahren mit wenigen Zeilen vortragen kann?
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pinguin am 21. April 2021, 19:37
Siehe weiterführend u. U.?

BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 21. April 2021, 19:55
BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0
Danke, da habe ich reingeschaut und finde keine klare Aussage im gewünschten Sinn. Es ist vielleicht so zu deuten, dass die im Grundgesetz erfassten Steuern als voll aufgezählt interpretiert werden. Es könnte also ein BVerfG-Entscheid existieren, dass im GG nicht abgedeckte Steuerarten nicht zulässig sind.
Neue würden dann eine GG-Änderung erfordern und damit wäre faktische Bundeskompetenz gegeben.

Das wäre dann in etwa die vorgeschlagene Fährte für die Spürnasen-Sensibilisierung.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pinguin am 21. April 2021, 20:06
BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0
Danke, da habe ich reingeschaut und finde keine klare Aussage im gewünschten Sinn. [...]
Der vorhin erst neu erstellte Beitrag wurde innerhalb der Bearbeitungszeit noch angepasst/ ergänzt. Bitte noch mal nachschauen.

Eine Steuer muß in den allgemeinen Staatshaushalt fließen und unter vollständiger Kontrolle des Parlamentes stehen.

Eine Steuer mit Finanzierungsfunktion einer aus dem Staatshaushalt ausgegliederten wirtschaftlichen Einheit könnte verfassungswidrig sein; auch deswegen betonte das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung ja, daß der Rundfunkbeitrag eine Beitrag ist und keine Steuer, hat doch der Beitrag eine eindeutige Finanzierungsfunktion.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. April 2021, 02:56
Guten TagX,

Der Begriff "Steuer" wird in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung definiert:
https://dejure.org/gesetze/AO/3.html
Zitat von: § 3 Abs. 1 AO
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Bei "Gebühren und Beiträgen" handelt es sich um "nichtsteuerliche Abgaben".
Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -
http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10
41
Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 <294>; 123, 132 <140>) ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 <353>; 110, 274 <294>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>).

42
(2) Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349, Rn. 47>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650 f., Rn. 121 ff.>; stRspr). Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>). Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

43
Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 <298>). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364>; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).

45
b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 <650, Rn. 121>; stRspr). Für das Straßenausbaubeitragsrecht steht den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zu (Art. 30, 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; stRspr). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist der Bund auf den Erlass von Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt. Im Übrigen liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie „Straßenbau“ bei den Ländern (BVerfGE 26, 338 <370, 384>; 34, 139 <152>).


BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -
http://www.bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 03.02.2009, 2 BvL 54/06
97
2. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 113, 128 <146 f.> m.w.N.) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger.

98
Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird danach grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>; 113, 128 <147>).

Na und dann kennen wir ja alle:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018

- 1 BvR 1675/16 -

- 1 BvR 745/17 -

- 1 BvR 836/17 -

- 1 BvR 981/17 -


1.
Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

2.
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
...


50
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz.

51
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).

52
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

53
1. Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff „Steuer“ an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Danach sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>). Ihre Höhe ist nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108 <118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>). Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 110, 274 <294>). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung der Abgabeberechtigten zugunsten der Abgabepflichtigen; die Zweckbindung beruht auf einer gleichzeitigen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über die Verwendung des Steueraufkommens. Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 65, 325 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>).

54
Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als Vorzugslasten bezeichnet (vgl. BVerfGE 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und fallen mit weiteren Abgaben in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben. Für Vorzugslasten gibt es keinen allgemeinen, verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>).

55
Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer.

56
Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 123, 1 <17>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 <20>; 132, 334 <350 Rn. 50>; 137, 1 <19 Rn. 44>; 144, 369 <398 Rn. 65>).

57
Ob eine Abgabe hingegen nach ihrem Grund und ihrer Höhe dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entspricht, muss für die Abgrenzung unberücksichtigt bleiben. Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzlichen Ausgestaltung nach als nichtsteuerlich zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>). Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Gleichheits- und Freiheitsrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>). Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untauglich bemessen werden (vgl. BVerfGE 108, 1 <14 f.>; 123, 1 <17>).

58
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.


Damit lässt sich kein Grund "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" finden.

Allerdings gilt folgendes:

Für das Bundesland Berlin ist noch auf Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin hinzuweisen:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,88
Zitat von: Art. 87 Abs. 1 Verfassung von Berlin
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

Die steile These des BVerfG´tes "Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag." stellt sich im Bundesland Berlin als völlig abwegig dar. Das Urteil des BVerfG´tes weist auf die Legaldefinition der Steuer in § 3 Abs. 1 AO hin.
Der Begriff des "Beitrages" stammt aus dem preußischem Rechtsraum.
In § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 steht in preußischen Fels gemeißelt:
http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htm
Zitat von: § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.

Diesem seit über 120 Jahren geltendem Rechtssatz folgend, bestimmte Landesgesetzgeber Berlin auf Grund des Art. 87 Abs. 1 VvB in § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin):
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GebBtrGBEpP4
Zitat von: § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin)
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

Damit ist das Urteil des BVerfG´tes in Berlin ohne Bedeutung.
Denn in Berlin ist der "Rundfunkbeitrag", oder die "Mediensteuer" wie sie auch genannt wird, verfassungswidrig.

Gemäß dem im Land Berlin weiterhin geltenden Rechtssatz ... behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben., als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips i.V.m. Art. 87 Abs. 1 VvB, sind die Grundeigenthümer und Gewerbetreibende, sofern sie hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile haben, zum "Rundfunkbeitrag" heranzuziehen.

Zum Willkürverbot des Art. 10 VvB (früher Art. 6) siehe
VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 19.10.1992 - 24/92
https://openjur.de/u/270447.html
Zitat von: VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 19.10.1992 - 24/92
45
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürliche Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte; er verlangt - verkürzt ausgedrückt - nicht mehr und nicht weniger als die Abwesenheit von Willkür. Die sich daraus ergebende Grenze wird deshalb erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt (ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 17, 319 <330>). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber auch, ob im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist.
[...]

Der Landesgesetzgeber knüpft den Beitrag (Legaldefinition § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge) ausdrücklich an einen wirtschaftlichen Vorteil und die Eigenschaft der "Grundeigentümer und Gewerbetreibenden". Damit ist der Rundfunkbeitrag für das "Wohnen", eine willkürliche Gleichbehandlung im wesentlichen ungleicher Sachverhalte. Denn in Berlin werden nicht die Grundeigentümer zu Rundfunkbeiträgen (im privaten Bereich) herangezogen, sondern die Wohnungsinhaber. Das ist aber in Berlin nicht der (verfassungsrechtliche) Sinn eines Beitrages. Auch bedarf es eines wirtschaftlichen Vorteils. Auf welchen (abstrusen) Vorteil sich das BVerfG beim "Rundfunkbeitrag" beruft, kommt es daher nicht an, da er nicht wirtschaftlicher Natur ist.
Das nun besondere "wirtschaftliche Vorteile" für die "Veranstaltungen des Quotenzwerges rbb erwachsen", ist ebenfalls zu verneinen. Im Gegenteil, es ist von einem besonderen wirtschaftlichem Nachteil auszugehen, da der rbb mit seiner 5 - 6 % Quote eigentlich nur peinlich für die Stadt ist.

Noch peinlicher ist die Tatsache, dass der rbb für die "Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung" seiner Quotenzwerg-Veranstaltungen alle 4 Jahre auf die Berliner Meldedaten angewiesen ist. Dazu hat der rbb auf den Regierenden Bürgermeister Müh "eingewürgt" ähh eingewirkt und § 11 Abs. 5 RBStV (neu) einführen lassen. Das ist natürlich ein knallharter Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG! Was Müh auch auf Grund des Mietendeckel-Urteils des BVerfG´tes spätestens jetzt weiß!

Mietendeckel-Urteil-BVerfG
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 22. April 2021, 10:53
Monsieur, ach was sage ich, Maître @Profät Di Abolo wieder am Ruder der gallischen Flussbarke. Daaaanke!

Schlussfolgerung 1:
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Es gilt demnach der Umkehrschluss: Sofern das BVerfG "nur" die nicht-steuerlichen Abgaben "ermächtigte" als mit dem GG usw. vereinbar, so gilt im Umkehrschluss, dass "neuartige Steuern" von Bundesländern nicht per Gesetz erfunden werden dürfen.
Neuartige Steuern gehen nur, wenn sie in eine der Kategorien des Grundgesetzes passen. Es gibt keine zulässige Kategorie für "Landesmediensteuer". Also wäre diese nur zulässig nach Änderung des Grundgesetzes durch ein Bundesgesetz. Dies kann als ausgeschlossen angesehen werden, weil dann ja erklärtermaßen rund 50 % des Inkassos der Rundfunkabgabe unzulässig werden würden.

Schlussfolgerung 2:
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Bei einer statistisch belegten Nichtzuschauerquote von 85 % bis Alter 55,
von 92 % bis Alter 35 ist das "Beitrags"-Konzept nicht mehr haltbar.   
Also ist das "Beitrags"-Gesetz von Anbeginn an als nichtig anzusehen. Denn schon 2013 war die Nichtzuschauerquote der Jahrgänge bis Alter 40 oberhalb 80 % - Nutzenfiktion wäre absurd.

Also würde Rückzahlpflicht für unvorstellbar hohe Summen anfallen.
Nur die wirklichen Zuschauer hätten zu Recht gezahlt, nämlich nach den rettenden BGB-Regeln für "Bereicherung".

Schlussfolgerung 3. Mediensteuer der Länder ist unzulässig.
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Wir haben noch keine Aussage, dass das Erfinden einer Steuer durch die Länder wirklich unzulässig sei.
Hier aber greift der entscheidende Satz im Urteil: "Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen."
Mit anderen Worten, außerhalb des Kanons des Grundgesetzes können gewisse denkbare Abgabenformen gesetzlich geschaffen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht die - im Grundgesetz-Kanon erfassten - Formen.

Bei einer "faktischen" Medien-"Steuer" handelt es sich aber um eine bereits erfasste "Form", nämlich eine "Steuer". Ihr fehlt es am Bundesgesetz.

Schlussfolgerung 4: Der fehlende argumentative Beleg.
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Es fehlt uns bisher eine rechtswissenschaftliche Verankerung der Schlussfolgerung 3. Die gehört eigentlich hinein in die 900 Seiten der unmittelbar bevorstehenden Verfassungsbeschwerden in 17 Punkten.

Vermutlich findet sich diese im seinerzeitigen Schriftsatzes von 2014 des damaligen Jurastudenden Geuer. Dies war übrigens eine schon vor ihm im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretene Auffassung gegen den Rundfunk-"Beitrag" ab 2013.


Anmerkung: 1 der 17 Punkte ist Beschwerde gegen den Meldedatenabgleich 2022++.
-------------------------------------------------------------------------
Diese basiert immer noch und wiederum auf der Jura-Arbeit von über 100 Seiten des @Profät , welche inzwischen ein AZ BVerfG 1 BvR .../20 erhielt. Auf dieses wird verwiesen - nochmals weitere Schriftsatzseiten, dort durch Vorverfahren dann auf 300 Seiten angewachsen.
Die kommen also "virtuell hinzu" zu den 900 Seiten.

Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortdauernd immer Böses wird gebären.

Anmerkung 2: Verwaltungsgericht und Verfassungsgerichte wurden geschaffen,
----------------------------------------------------------
rechtshistorisch gesehen, um Bürger gegen Rechtsverletzungen gegen den Staat zu verteidigen. Sie wurden nicht geschaffen, um die rechtsverletzende öffentliche Gewalt gegen die geschädigten Bürger zu verteidigten.

Ja, das darf jedermann, der es ebenso sieht, allen Richtern gleich auf die erste Seite schreiben in jedem Schriftsatz. Ja, auch obersten Gerichte darf das am Anfang eines jeden Schriftsatz höflich mit Dank hierfür im voraus sofort vorgetragen werden als Kernanliegen. 

Stimmt, wir Nichtjuristen, "wir bildungsferne Bauern, Hilfsarbeiter, Tölpel etc.", wir begreifen hohe Jura natürlich nicht? Aber ja, wir begreifen sehr wohl, was hier gespielt wird, und diese Desillusionierung muss man den Juristen vorzugsweise schon auf der ersten Seite jedes mal klarstellen:
"Wir durchschauen euch.  Kein Platz mehr für Jura-Dekduktionismus der Beweise für offenkundige Rechtsfehler. Ihr werdet vom Bürger für Rechtsfindung bezahlt, vom Bürger, ja, vom Bürger, und nicht für Unrechts-Scheinlegitimierung."

Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pinguin am 22. April 2021, 14:55
Damit ist das Urteil des BVerfG´tes in Berlin ohne Bedeutung.
Denn in Berlin ist der "Rundfunkbeitrag", oder die "Mediensteuer" wie sie auch genannt wird, verfassungswidrig.
Dann könnte sich doch die Frage stellen, warum die Finanzgerichte des Landes Berlin die Handhabung des Rundfunkbeitrages im bzw. für das Land Berlin bislang durchgewunken haben, soweit er von "natürlichen Personen" erhoben worden ist, denn unstreititg ist eine natürliche Person nicht automatisch Grundeigentümer oder Gewerbetreibender? Hätten die Finanzgerichte, (hilfsweise: "die Finanzämter"),  des Landes Berlin nicht mindestens die Pflicht, dieses landesverfassungsrechtlich prüfen zu lassen?
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 22. April 2021, 15:16
Der Sonderfall Berlin wird ganz klar in die 900 Seiten eingearbeitet werden. Damit kann ab fast sofort dann jeder Berliner beim RBB den Freistellungsbescheid verlangen (ausgenommen die paar Restzuschauer, sind beim RBB am Abend wohl nur noch rund 5 % der Zuschauer, wohl ganz miese Quote seit diversen Jahren).

Klarzustellen ist, dass jeder Textblabla-Pseudo-Entscheid bezüglich des Verweises auf den Klageweg als auch insoweit nichtiger "Scheinbescheid"  erwidert werde analog zum "Scheinbeschluss" von Textbaustein-Richtern.
Rechtsgrundlagen: Google:     "Scheinbeschluss"  Urteil

Ja, wird bereits auf VG-Ebene praktiziert in Pilotverfahren. Auf Scheinurteile-Surrealismus darf man mit Anfechtungs-Surrealismus antworten, wenn man das für richtig hält und Mut dazu hat.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: drboe am 22. April 2021, 20:22
Es kommt nicht darauf an, welchem Ziel/Zweck eine Steuer dient oder welches Etikett sie trägt, sondern darauf, wer berechtigt ist eine solche zu definieren und ob die Inanspruchnahme dieses Rechts einer Überprüfung standhält. Maßstab dafür ist Art. 105 des Grundgesetzes.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 105

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html
(2) http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Die meisten Gutachten, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befassten, kamen zu dem Ergebnis, dass dieser eine Steuer ist, die von den Ländern nicht hätte beschlossen werden dürfen. Sie stützten sich dabei auf Art. 105 und die entsprechende Rechtsprechung. Die wenigen Gutachten, die zu einem anderen Ergebnis kamen, wurden von den Sendern beauftragt. Das BVerfG, das einen Schutzschirm über den ÖRR gespannt hält, musste daher behaupten/feststellen, dass es sich bei der Abgabe zu Gunsten der Anstalten nicht um eine Steuer handelt.

M. Boettcher
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 22. April 2021, 20:49
 @drboe : Die gegnerischen Gutachten betrafen den Beweis: "ist ein Beitrag!".
-----------------------------------------------------
Das ist nicht die gleiche Frage.

Das wollten dies, weil es keine Steuer sein durfte. Dies Prinzip hat keine Seite in Frage gestellt. Wieso eigentlich?
Bisher haben wir nämlichkeine Fundstelle, kein Gutachten, keinen Gerichtsentscheid, wo dies ganz klar erarbeitet ist:
"Bundesländer dürfen keine neue Steuer erfinden."
Wir haben einiges gut eingekreist, reicht zur Not, präziser wäre besser.

Wir brauchen also beispielsweise:
-------------------------------------------------------
Im wissenschaftlichen Gutachten von Prof .... Abschnitt ... (oder Seite ...) steht:   ... Zitat...
oder das gleiche für einen Entscheid BVerfG, sofern vorhanden. 

Das es Gutachten für dies und das geben würde, genügt nicht für einen Schriftsatz. Wir müssen es mit Quellen belegen. Das sieht nach Knochenarbeit aus, mal den Schriftsatz von Geuer von 2014 sichten, den Entscheid damals bei den obersten Gerichten, da dürften diese Quellenangaben drin stehen.

Vielleicht gibt es Gutachten des Wissenschafltichen Dienstes des Bundestages, in dem das Gesuchte drin steht.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 22. April 2021, 21:40
Hier einmal Einblick in die Verwendung, Inhaltsverzeichnis von kommenden Verfassungsbeschwerden, siehe Nummer 2. und 3.

Die nachstehenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses:
Nur ein Teil der insgesamt 18 Anträge.

Jetzige Einträge unten sind noch oberflächlich, werden noch kritisch überprüft. - Leider fehlen noch völlig die Rechtsgrundlagen nach EU-Recht und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wer Lust und Zeit hat, kann da ja mal mit auf die Jagd gehen - insbesondere bezüglich der markierten Stellen.
Hier im Thread oder per PM. Falls hier im Thread, dann immer bitte nur kurz und knapp,  weil es ja im Graubereich ist zu OFF TOPIC. 

Zitat
? 1. *FGC.   Antrag Geringverdiener: Rückzahlpflicht ~6 Mrd. €! (2013/2020)
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Verletzt: Art. 1 GG (Menschenwürde: Existenzminimum unantrastbar).
     Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialpflicht).
     Art. 5 Abs. 1 GG (Wahlfreiheit für niedriges Informationsbudgets).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Bundesgesetz dieser Einschränkungen fehlt).
     § 31 BVerfGG: Nichtanwendung des entsprechenden BVerfG 1 BvR 665/10.
     Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Begründung: Beschwerde Abs. ? FGC,
     (Siehe auch: "Metastudie LIBRA": Abs. ? BBA. bis ? BBB. ? BBN. )
? 2. *FNC.   Antr./Freistell,: Bin einer der 30% Nichtnutzer von "ARD,ZDF,...."
     Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Wahlfreiheit "Information").
     Art. 3 Abs. 1 GG (Anbieter-Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt).. Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? FNC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? FNE. ? FNB.)
? 3. *FSC.   Antrag: Freistellung von 95% der Betriebsstättenabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Verletzt: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt). Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? FSC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? FSE; )
? 4. *KRC.   Antrag: Ausschreibung für Website-Teilhabe an Rundfunkabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 2. unten.
     Alle Bürger und Anbieter: Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Medienfreiheit).
     Medienanbierter: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit). Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
     - und: Art. 14 Abs. 1 GG (schädigt ersatzlos mein Immaterialgüter-Eigentum).
     Art. ??? EMRK, Art. ??? EU-Charta.
     Beschwerde: Abs. ? KRC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? KRE. )
? 5. *UBFC.   Antrag: Selbsttitulierung für Vollstreckung auszusetzen.
     Institutionelle Voraussetzungen für dies Privileg werden aktuell nicht real erfüllt.
     Beschwerde: Abs. ? UBFC. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? UBFE. )
? 6. *UBVC.   Antrag: Rechliches Gehör statt Textbaustein-Pseudojura.
     Verletzt Art. 20 Abs. 3 (Bindung Gesetz, Recht). Art. 103 Abs. 1 GG (Rechtliches Gehör). .
     Beschwerde: Abs. ? UBVF. ("Metastudie LIBRA": Abs. ? UBVA. bis ? UBVP. )
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: Spark am 22. April 2021, 22:53
Hierzu sei noch angemerkt, dass Dr. Hennecke in seiner Streitschrift

Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - 3. Auflage*

die Rundfunkabgabe als Realsteuer klassifizierte. Er schrieb auf Seite 33/34:

Zitat von: Hennecke, Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift
Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer. Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt läßt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber auch nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden. Dem Landesgesetzgeber wäre daher auch aus diesem Grunde verwehrt, die "Wohnung" mit einer Realsteuer zu belegen.

*siehe auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 23. April 2021, 15:36
Das Kind ist noch im Pubertätsstadtium. Immerhin in Abschnitt 2. = *FNC ist @Sparks Fund hier im Thread bereits eingebaut -
und das ausreichend überzeugende Zitat von Dr. Hennecke kommt in die Begründung.

Ihm soll der Gesamttext - 900 Seiten als Datei - zugehen, damit er sich freut: Wir danken ihm und wir lassen nicht locker, bis die punktuelle Verletzung des Rechtsstaats - Zwangsabgabe - endet. Längst hat das Imperium begriffen, das Ende naht wegen Zuschauerwegfall. Man ist schon eingetreten ins Rückzugsgefecht, siehe für den 8. Mai der Volksbefragungstag*. Passend gewähltes Datum für eine Niederlage.
* ARD sucht Dialog - „Wir möchten wissen, was die Menschen von uns halten“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35160.0


Zitat
? 1. *FGC.   Antrag Geringverdiener: Rückzahlpflicht ~6 Mrd. €! (2013/2020)
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 4. unten.
     Verletzt: Art. 1 GG (Menschenwürde: Existenzminimum unantrastbar).
     GG Art. 20 Abs. 1 (Sozialpflicht).
     GG Art. 5 Abs. 1 (Wahlfreiheit für niedriges Informationsbudgets).
     GG Art. 19 Abs. 1 (Bundesgesetz dieser Einschränkungen fehlt).
     BVerfGG § 31: Nichtanwendung des entsprechenden BVerfG 1 BvR 665/10.
     EMRK Art. 7 Abs. 1: ~200 € jährl."Strafe"wegen Sozialhilfe-Verweigerung.
     EMRK Art. 14 "soziale Diskiminierung" hierdurch (Zusatz-Verletzung).
     EU-Charta Art. 1: Menschenwürde. - Art. 21 Abs. 1 "sohielae Diskriminierung".
     EU-Charta Art. 19 Abs. 1: Wie vostehend EMRK Art. 7 Abs. 1.
     (Siehe auch: "Metastudie LIBRA": Abs. ? BBA. bis ? BBB. ? BBN. )
     EU-Rechtsrahmen: Wie nachstehend im Absatz FNC.

? 2. *FNC.   Antr./Freistell,: Bin einer der 30% Nichtnutzer von "ARD,ZDF,...."
     Verletzt: GG Art. 5 Abs. 1 (Wahlfreiheit "Information").
     GG Art. 3 Abs. 1 GG (Anbieter-Gleichheit). Art. 19 Abs. 1 (Gesetzesvorbehalt)..
     GG Art. 106 Abs. 6 GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     EMRK Art. 8 Abs. 1 (Privatheit verletzt; Abs. 2 nicht erfüllt).
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (Wahlfreiheit / Informationsquelle).
     EMRK Art. 14 Sprach-Diskiminierung" bei Auslandswurzeln (Zusatz-Verletzung).
     EU-Charta Art. 7: Schutz Familie, Wohnung, Kommunikation.
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? FNE. ? FNB.--- und EU-Rechtsrahmen:
     ? *EU-UBU. Geltung EU-Charta, EMRK, GG, Landes-Grundrechte.
     ? *EU-UBW. Anwendung des Grundrechte-Schutzes.
     ? *EU-UBB. Rechtssystem. Nebeneinander der Rechtsordnungen.

? 3. *FSC.   Antrag: Freistellung von 95% der Betriebsstättenabgabe.
- Antrag gilt für mich nur, sofern Aktivlegitimation belegt, siehe Seite 4. unten.
     Verletzt: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit), Art. ??? GG (Steuer ohne Bundesgesetz).
     Art. 19 Abs. 1 GG (Gesetzesvorbehalt). Art. ??? EU-Charta.
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (Wahlfreiheit / Informationsquelle).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? FSE
     EU-Rechtsrahmen: Wie vorstehend im Absatz FNC.

? 4. *KRC.   Antrag: Ausschreibung für Website-Teilhabe an Rundfunkabgabe.
- Antrag gilt für mich in meiner Aktivlegitimation gemäß Seite 4. unten.
     Alle Bürger und Anbieter: Verletzt: Art. 5 Abs. 1 GG (Medien-Wahlfreiheit).
     Medienanbieter: Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit). Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit).
     - und: Art. 14 Abs. 1 GG (schädigt ersatzlos mein Immaterialgüter-Eigentum).
     EMRK Art. 10 Abs. 1 (zweiseitig wie beim GG: Für "Bürger" und "Anbieter".
     EMRK 1. Zusatzprot. 1952 Art. 1: Schutz ( Immaterialgütereigentum (der Anbieter).
     - Art. 2: Recht auf Bildung. - Schutz von Immaterialgütereig. (der Anbieter).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? KRE.
     EU-Rechtsrahmen: Wie vorstehend im Absatz FNC.
     EU-Charta Art. 8 Abs. 1: Datenschutz. - Abs. 2 S.1: Verwendungsgrenzen.
     EU-Charta Art. 7: Schutz Familie, Wohnung, Kommunikation.
     EU-Charta Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
     EU-Charta Art. 11: Informationsfreiheit - als Empfänger wie auch als Anbieter.
     EU-Charta Art. 14: Recht auf Bildung und lebenslanges Lernen - selektionsfrei.
     EU-Charta Art. 15: (Anbieter:) Berufsfreiheit (also Subvenions-Teilhaberecht).
     EU-Charta Art. 17 Abs. 1: (Anbieter:) Eigentumsschutz. Abs. 2: Auch Immaterialgüter.

? 5. (neu, bald verfügbar) *UBBC.   Antrag: KeineHaftbefehle im Kontext Rundfunkabgabe!
     GG Art. ??? : Unverhältnismäßige Freiheitsentziehung ist unzulässig.
     EMRK 4. Zusatzprot. 1963 Art. 1: Unverhältn. Freiheitsentziehung wegen Schulden.
     EU-Charta Art. 4: Verbot von erniedrigender Behandlung.

? 6. *UBFC.   Antrag: Selbsttitulierung für Vollstreckung auszusetzen.
     Institutionelle Voraussetzungen für dies Privileg werden aktuell nicht real erfüllt.
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? UBFE.

? 7. *UBVC.   Antrag: Rechtliches Gehör statt Textbaustein-Pseudojura.
     Verletzt Art. 20 Abs. 3 (Bindung Gesetz, Recht). Art. 103 A.1 GG (Rechtl, Gehör).
     EMRK Art. 13: Effizienzgebot verletzt durch wirre ARD-Pseudojura-Bescheide.
     EMRK Art. 6 Abs. 1. ("Zivil"-Recht auch bei "Beiträgen").
     EU-Charta Art. 4u: Recht auf rechliches Gehör. Effizienz der Prozesskostenhilfe.
     EU-Charta Art. 41: Recht auf Gute Verwaltung (für Beschwerden bei der EU).
     "Metastudie LIBRA": Abs. ? UBVA. bis ? UBVP.
     EU-Rechtsrahm,: ? *EU-UBK. Rechtl. Gehör /Gerichte ? *EU-UBP. /Verwaltung
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pinguin am 24. April 2021, 16:45
Aus einem Dokument des Bundestages:

Finanzverfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung  einer Bodenschätzeförderabgabe durch die Länder
https://www.bundestag.de/resource/blob/408018/163da270101d584ed496e186f4002652/WD-4-030-14-pdf-data.pdf

Zitat


3.1.1. Steuergesetzgebungskompetenz der Länder
Die Finanzverfassung enthält für den Bereich der Steuern in Art. 105 GG spezielle Regelungen. Danach haben die Länder eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nur hinsichtlich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG). Die Länder haben im Übrigen die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund käme die Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe als örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG sowie als Verkehrsteuer auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2 GGi.V.m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GGin Betracht.

3.1.3.Verkehrsteuer
[...] Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sind die Länder von der Gesetzgebung immer dann ausgeschlossen, wenn und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies ist der Fall bei der Regelung eines Steuergegenstandes durch den Bund. Die Regelung gleichartiger Steuern ist den Ländern daher versagt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Landessteuer einer Bundessteuer gleichartig, wenn die steuerbegründenden Tatbestände, also insbesondere Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab, übereinstimmen und die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beansprucht wird.

Die PDF enthält auch eine interessante Aussage zur Begrifflichkeit der Sonderabgabe.

In jedem Falle müssen die Einnahmen aller Abgabearten offenbar zuerst dem allgemeinen Staatshaushalt zufließen, bevor sie evtl. via zulässiger Zweckbindung aus diesem wieder herausgeleitet werden?

Zitat
4. Zulässigkeit der Zweckbindung der Einnahmen aus einer Bodenschätzeförderabgabe

[...] Die Erträge fließen bei Gebühren grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt ein.

Insofern wäre selbst die damalige Rundfunkgebühr verfassungswidrig gewesen, weil alle ÖRR gemäß EGMR als "nicht-staatliche Organisationen" zu behandeln und damit auch aus dem allgemeinen Staatshaushalt ausgegliedert sind. Insofern flossen die von den Bürgern geleisteten Mittel schon damals nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, denn auch damals durften sich die ÖRR selbst verwalten, waren mithin aus dem allgemeinen Staatshaushalt der Länder ausgegliedert.

Zur Erinnerung:

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 24. April 2021, 17:28
Folgendes könnte die richtige Gesamtwertung sein und das würde hypothetisch das System "kippen":
-----------------------------------------------------------------------------------
a) Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
b) Sie dürften eine "Mediensteuer" erfinden, da der Bund nichts derartiges für sich beansprucht.

c) Eine Mediensteuer geht aus einem ganz anderen Grund nicht: Wegen der Informationsfreiheit im Grundgesetz darf der Staat hierfür keine "Steuer" nehmen.
Die sozialistischen VEB "ARD, ZDF etc." müssen wenigstens einen Stummel von Privatheit simulieren; so hat das BVerfG das nun einmal vorhandene Sozialismus-Erbe der "VEB staatlichen Rückerziehungs-Sender" der Nachkriegsjahre mit dem Grundgesetz halbwegs vertretbar gemacht. 

d) Die BVerfG-Rechtsprechung der Finanzgarantie versucht diesen Gegensatz auszubügeln - seit 1960 oder früher und Endzustand KEF - eine "pseudo-private Finanzgrundlage".

e) Also muss es "Beitrag" sein.  So wie Ferdinand Kirchhof konstatiert hatte: Da es keine Steuer sein durfte, musste es ein Beitrag sein. 

f) Kleiner Haken: Wegen "no opt-out" seit 2013 ist und viele (30 %) Nichtzuschauer mit opt-out Recht, so ist es in Wahrheit aber eine Steuer. Dafür steht das Gutachten der 32 Wissenschaftler / Beirat BFinM.
Denn 30 % kann man nicht "ignorieren" - nicht typisieren.
Auch die "Nutzenfiktion wegen gesellschaftlicher Bildungs-Fernwirkung" hilft nicht angesichts einer Nichtzuschauerqote von rund 92 Prozent bis Alter 35.

g) Und jetzt kommt Dr. Hennecke: Die wohnungsbezogene Abgabe ist in Wahrheit nicht eine Mediensteuer (nicht an Medien-Bezugsvolumen gekoppelt)
sondern eine "Realsteuer", nämlich eine Zusatzsteuer der Realsteuern-Kategorie "Grundsteuer".
Denn die Charakteristik einer Steuer ist im wissenschaftlichen Sinn nicht definiert durch das Namens-Etikett aus dem Juristen-Nähkästchen, sondern gemäß dem anerkannten Wissensstand der zuständigen Fachwissenschaftler durch die Bemessungsgrundlage.

Da es diesen einhelligen fachlichen Wissensstand gibt, bindet dies alle Richter und Gerichte. Es ist ihnen versagt, aus "eigener Anschauung" davon abzuweichen. Hier gibt es keine Ausnahmen - auch nicht beim obersten Gericht. Für die Wörter im Grundgesetz gilt als allein maßgebliche Definition die im Sprachgebrauch und in der Wissenschaft verankerte Definition.

h) Insoweit - "Grundsteuer" - ist der Bund aber bereits tätig geworden. Also dürfen die Länder nicht ohne Bundeszustimmung eine Zusatzsteuer hierzu gesetzlich beschließen ohne Bundeszustimmung.

Auch wäre diese allein deshalb verfassungswidrig, weil extrem gleichheitswidrig - gleich hoch für 30 qm Mikro-Hinterhof-Appartement, Wert 30 Teuro, wie für 400 qm Luxusvilla, Wert 5 Mio.. Das ist ja gerade Grund der Pflicht der neuen Grundsteuer-Gesetze, weil die alten Einheitswerte durch Veraltung gleichheitswidrig geworden waren. Hier aber ist die Ungleichheit vielfach höher.

g) Die Zulässigkeit für Nichtzuschauer fehlte seit Beginn 2013.  Also ist die Nichtzuschauer-"Bebeitragung" nichtig rückwirkend seit 2013.
h) Rückforderungsrecht besteht aber nicht für Zuschauer: Gemäß BGB sind sie "bereichert" und ohne "Ausbeutung" mit den nun mal gegebenen KEF-geprüften Kosten.
 
i) Rückforderungsrecht besteht für alle bekennenden Nichtzuschauer.

j) Damit hätte die KEF einen Rundfunkbeitrag von rund 30 € seit 2013 fixieren müssen. Die Zuschauer wären also nicht nur mit dem Gegenwert von 17,50 Euro bereichert, sondern mit rund 30.
Diese "ungerechtfertigte Bereicherung müssen sie "herausrücken". Pro Zuschauer-Wohnung je rund 1000 Euro Nachzahlung an "ARD, ZDF etc.".

k) Das auch nur zu versuchen, es wäre gleichbedeutend mit dem Ende von "ARD, ZDF etc.".

Damit hätte dieser Thread seinen Zweck erfüllt: Erfolgreiches Crowd-"Finding".
---------------------------------------------------------------------------------------------
Natürlich kann es immer noch Verbesserung der vorstehenden Gedankenkette und ihrer Behauptungen ergeben.
Am wichtigsten wäre es, weitere Aussagen im Sinn von Dr. Hennecke zu finden, beispielsweise publiziert in NJW.
Vielleicht zu finden im Schriftsatz von etwa 2014 von E. Geuer. Der damalige Student dürfte fachkundig untermauert haben.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: drboe am 24. April 2021, 18:06
a) Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
Dürfen sie das? Zunächst sieht es so aus, weil offenbar nirgendwo deutlich steht, dass das nicht möglich ist. Allerdings hat das BVerfG selbst dem Bund das Recht abgesprochen eine neue Steuer zu erfinden, und zwar im Urteil zum „ Kernbrennstoffsteuergesetz“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - zur

Verfassungmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 -, Rn. 1-45,

http://www.bverfg.de/e/ls20170413_2bvl000613.html

In diesem Beschluss stellte die Mehrheit der Richter fest, dass die Auslegung der Finanzverfassung gegen ein freies Steuererfindungsrecht spricht.

Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017, 2 BvL 6/13
1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.

2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.

3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.

4. Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren.

5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.
Hervorhebungen von mir hinzugefügt.

Eine „Mediensteuer“ müsste daher in den vorhandenen „Typusbegriffen“ bereits angelegt sein, denn das BVerfG betrachtet die Liste aus GG §106 erkennbar als abschließend. D. h.:  neue Steuern, die unter keinen der Tatbestände des Art. 106 GG fallen, dürfen weder Bund noch Länder „erfinden“. Die Frage ist also, ob eine Mediensteuer durch diesen Katalog gedeckt wäre. Ich tendiere zu nein, weil ich keinen Typ finde, dem eine solche Steuer zuzuordnen wäre. Und selbst wenn man diese u. U. als einer „Verbrauchssteuer“ sehr ähnlich betrachtete, der Ertrag derselben dann dem Bund zuflösse.

M. Boettcher
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 24. April 2021, 18:33
 Und @drboe hat das ziemlich letzte missing link in dieser Sache geliefert.

Also, Mediensteuer geht sowieso nicht zu beschließen, weil neuer "Typusbegriff".

Das war ja das ursprüngliche Suchthema im Thread. Wir sind am Ziel. So kommt die summarische Schlusskette dick an den Anfang der Verfassungsbeschwerden-Serie, die in diesen Tagen losgetreten werden wird und dann bis September, Oktober möglichst viele Unterzeichner finden soll.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pinguin am 24. April 2021, 19:36
Bei alledem bräuchte es aber wohl trotzdem ein Bundesgesetz, das den Ländern die Befugnis erteilt, für einen Sachverhalt eine Steuer einzuführen?

Ein Blick in einen betagten Artikel der "Bayrischen Staatszeitung", in der es um die Biersteuer geht, die eine Landessteuer ist und als Verbrauchssteuer klassifiziert wurde; daraus sei nur 1 Satz zitiert:

Gut eingeschenkt
Finanzminister Markus Söder verrät, wieviel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient

https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html

Zitat
[...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]
Wäre der Rundfunkbeitrag als Verbrauchssteuer zu klassifizieren, müsste er vollauf die europäischen Vorgaben erfüllen, sind doch die Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertssteuern zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes von Europa geregelt. (Obacht: Alle 3 genannten Steuerarten sind separat geregelt und unionsrechtlich nicht identisch).

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675

In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Und hier wird es "witzig" für den ÖRR; im Falle der Direktanmeldungen, denn sie schulden die Verbrauchsteuer dann selber.

Übrigens ist hier allerdings von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen"; wäre die Frage, ob der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich überhaupt als Verbrauchsteuer eingestuft werden könnte, betrifft er doch keine händisch faßbaren Erzeugnisse?

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020D0263&qid=1619284879675

Weil Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertsteuern unionsrechtlich geregelt sind, braucht es im Fall einer unionsrechtlichen Vorgabe in Form der Richtlinie immer ein Bundesgesetz, denn neben unionsweiten Grundrechten gelten nur EU-Verordnungen und -Beschlüsse unmittelbar ohne Zutun des Mitgliedslandes der Union.

Es bräuchte also zwingend für die Länder ein Bundesgesetz, damit diese ihre Rundfunkfinanzierung auf Steuerfüße stellen dürften, sofern sie eine separate Steuer begründen wollen würden. (Ob sie dann "dürften" oder eher nicht, ist was anderes).

Ob der fehlenden Vorlage des Bundes ist der Rundfunkbeitrag jedenfalls weder eine Verbrauchs-, Umsatz- noch Mehrwertsteuer im unions- und bundesrechtlichen Sinne.

Und für alle anderen Abgabearten stehen die Art 10 EMRK und Art 11 GrCH mit ihrer eindeutigen Aussage zur Nichteinmischung des Staates entgegen.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: drboe am 24. April 2021, 21:53
@pinguin: lies einfach GG Art. 106. Dann kannst du dir eine Steuer ausdenken, die zu den Steuertypen passt, die dort aufgeführt sind und deren Erträge den Ländern zustehen. Das wird nicht einfach, völlig unmöglich ist es wohl nicht. Die Biersteuer fällt dabei aber raus, die gibt es ja schon.  ;D

M. Boettcher
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 25. April 2021, 11:32
Feinschliff fehlt noch. Hier die verwertenden Kapitel:
Zitat
BA. Grundsätzliches / Rundfunkabgabgabe.

*BAE.   Zerstörung einer Legal-Legende. *NEU 2021-04-25

*BAE1.   Die Bundesländer durften nicht die aktuelle Form der "Rundfunkabgabe" einführen:

BAE1.a)   Die folgende Schlusskette ist geeignet, Zorn zu erzeugen, und das ist gut so.
Die angebliche Legalität der Rundfunkabgabe seit 2013 ist Illusion. Dies wird in dieser Beschwerde gleich zu Beginn belegt. Dies soll nach einem Jahrzehnt der zu toleranten Relativierung des Rechts ein Ende ermöglichen. Gleichwohl ist den dafür Verantwortlichen ermöglicht, das Gesicht zu wahren; denn es ist komplex verzahnt.

BAE1.b1)   Die Bundesländer dürfen im Prinzip neue Steuern gesetzlich fixieren.
Allerdings sind dabei viele Kriterien zu beachten. Dürfen sie eine "Mediensteuer" erfinden? - Zunächst sei klargestellt, dass der Rundfunk-"Beitrag" in Wahrheit eine solche ist. Das wird hier gleich anschließend zweifelsfrei belegt. Also könnte man im Gesetz den Rechtsgegenstand einfach umbenennen von Rundfunk-"Beitrag" in "Mediensteuer" und alles wäre in Ordnung? Keineswegs. Im einzelnen:

BAE1.b2)   Die Bundesländer dürfen keine Mediensteuer "erfinden".
Dies ergbit sich aus: dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804).
BverfG 2 BvL 6/13 (2017-04-13):
   bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/04/ls20170413_2bvl000613.html).

"1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe.
2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu „erfinden“.
3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten."

Bezüglich der Gesetzgebungs-Befugnis "Bund und/oder Bundesländer" siehe auch:
Art. 105 Abs. 2a GG: "Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Um solche Steuern handelt es sich hier nicht.

BAE1.b31)   Was ist eine "Steuer"?
Die Legaldefinition ist in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung:
"Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft;... ..."

BVerfG 1 BvR 668/10 (2014-06-25)    bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html

RN 41: "Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.)"

RN 42_ "Bei 'Gebühren und Beiträgen' handelt es sich um 'nichtsteuerliche Abgaben'. Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

RN 43: "Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.>); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden... ..."

In RN 43 und 45 ist Hinweis auf: Art. 70 Abs. 1 GG: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."
Das aber ist kein Freibrief, um beispielsweise einen verbalisierten Rundfunk"Beitrag" zu erfinden für Tarnung einer faktischen "Mediensteuer", diese in Wahrheit eine (wohnungsbasierte) Zulage zur Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht untersagt derartiges wie folgt:

BAE1.b32)   Welche Grenzsetzung gegen Umgehungsversuche?
BVerfG - 2 BvL 54/06 (2009-02-03):    bverfg.de/e/ls20090203_2bvl005406.htm

RN 97: "... ... Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger."
RN 98: "Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird danach grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. ... ..."

Wie in diesem Kapitel belegt wird, verstößt der "Rundfunk"-"Beitrag" denkbar extrem gegen diese verfassungsrechtliche Grenzensetzung. Dass das Bundesverfassungsgericht gegen sich selbst verstieß, macht die Sache nicht besser: Tenor in:
BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18)    bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Dies erfolgte nicht leichtfertig. Es fehlte dem Verfahren die statistische Analyse der Nichtzuschauer-Anteile - je nach Alterskategorie bis zu 95 %. Erst durch diese damals leider unterbliebene Analyse wird dieser Entscheid als unvereinbar mit der Realität der Nutzenbildung erkennbar. Dies wird in diesem Kapitel näher begründet.

BAE1.b33)   Kann man diese Analyselücke den Beschwerdeführern oder den Richtern vorwerfen?

Es sind Juristen, nicht Volkswirte, die für Statistik zuständig sind. Volkswirte waren bei der mündlichen Verhandlung Fehlanzeige.
Müsste der Vorwurf nicht eher die als "öffentlich-rechtlich" zur Wahrheitsfindung verpflichteten Experten von "ARD, ZDF etc." treffen? Und wie ist es mit den Medienreferaten der 16 Landesregierungen (Staats- und Senatskanzleien)? Alle verfügten sicherlich und kundig über die statistische Wahrheit. Mit welchem Recht haben sie diese dem Obersten Gericht durch Schweigen hierüber vorenthalten?

Wie ist die Verantwortung für die Analyselücke zu sehen bezüglich der bundesweit dieses Rechtsgebiet koordinierenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz? - Siehe diesbezüglicht Abschnitt BA6. ?_?

BAE1.b34)   Sonderfall für Berlin (RBB): Es wäre sogar ein Rundfunl-"Beitrag" rechtsfehlerhaft
und ist damit auf jeden Fall rückwirkend nichtig seit 2013.
Art. 87 Abs. 1 VvB in § 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin):
   gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GebBtrGBEpP4

Des weiteren verstößt die Ungleichbehandlung - beleigt in Abschnitt ?_? - gegen das Willkürverbot des Art. 10 VvB (früher Art. 6) der Berliner Landesverfassung. Siehe VerfGH des Landes Berlin:
U19.10.1992 - 24/92 (1992-10-19)        openjur.de/u/270447.html

Aus dem zuvor aufgezeigten bundesweit geltenden Rechtsrahmen ergibt sich der weitere Untersuchungsbedarf:

BAE1.b4)   Einen Typus-Oberbegriff für eine "Mediensteuer" ist im grundgesetzlichen Typenkatalog nicht enthalten.
Eine Verbrauchsteuer - steuerliche Belastung von Waren oder Diensten - kommt nicht in Betracht. Es handelt sich ja nicht um eine Steuer "auf einen Kaufpreis", sondern um den "Kaufpreis" selber.
Die Liste der Steuerarten in Artikel 106 Abs. 1 und 2 GG zeigt, dass Steuern - natürlich - immer nur an etwas reales finanzielles Geschehen angeknüpft sind.

BAE1.b5) Ob eine Verbrauchsteuer überhaupt auf Dienste (statt Waren) in Betracht kommt?
Das ist fraglich: "Gut eingeschenkt - Finanzminister Markus Söder verrät, wie viel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient"
https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/unser-bayern/detailansicht-unser-bayern/artikel/gut-eingeschenkt.html
" [...] Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. [...]"

Eine "Mediensteuer" kommt bei dieser Harmonisierung nicht vor:
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020L0262-20200227&qid=1619284879675

In Art 7 ist definiert, wer überhaupt Schuldner einer Verbrauchssteuer sein kann. Der Verbraucher selber als Zahlungspflichtiger, das ist wohl nicht vorgesehen. - Ferner ist hier von "Waren" die Rede, nicht von "Dienstleistungen".

Der EU-Rechtsrahmen:
EU-SN.   EU-Recht: Abgabenrecht. - ferner allgemeine Regeln:
     ? EU-UBB. Rechtssystem. Nebeneinander der Rechtsordnungen.
     ? EU-UBU. Geltung EU-Charta, EMRK, GG, Landes-Grundrechte.
     ? EU-UBW. Anwendung des Grundrechte-Schutzes.

BAE1.b6)   Aber selbst wenn man freundlicherweise sich über all dies hinwegsetzen möchte und auf überlastete gütige Richter hoffen würde, so ist aber keine Rechtsgrundlage auch nur argumentierbar.

Es käme allenfalls, wenn überhaupt, nur in Betracht: Eine "Verbrauchssteuer" gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Diese aber stünde dem Bund zu - siehe an gleicher Stelle - . Sie müsste demnaxh einfließen in den allgemeinen Bundeshaushalt, also ohne Möglichkeit einer Zweckbindung für "ARD, ZDF etc.". Denn eine Zweckbindung von Steuern ist im Prinzip unzulässig.
Siehe "Haushaltsrechtliche Aspekte der Zweckbindung von Steuereinnahmen"
Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen
AZ: WD4 - 152/19 (2019-11-25) - 8 Seiten -
"Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung bzw. der Non-Affektation" gemäß § 7 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) 2 und § 8 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Allerdings könnte ein Ausnahme-Sachverhalt im betroffenen - wenn auch ohnehin rein hypothetischen - Kontext ausnahmsweise rechtfertigungsfähig sein. Siehe im Texte des WD den Abschnitt 2.2.

"Alles rein hypothetisch". Denn es geht im übrigen allein deshalb nicht, weil die Bundesländer damit die föderalismus-bedingte Autonomie über Fernsehen und Rundfunk verlieren würden. Anders ginge es nur, wenn im Grundgesetz vorab unter Beteiligung auch des Bundestages die Verwendungsregel des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG geändert werden würde. Dies ginge aber nicht mit Rückwirkung ab 2013. Es geht aber auch für die Zukunft nicht, dies aus einem ganz anderen Grund:
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 25. April 2021, 11:35
noch ohne Feinschliff...
Zitat
*BAE2.   Endgültig: Es ist nicht "Beitrag", sondern "Steuer".

BAE2.a)   Es geht als "Mediensteuer" ohnehin nicht: Wegen der Informationsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetz darf der Staat hierfür keine "staatliche Steuer" nehmen..
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rundfunkurteilen eine "staatsferne" Fnanzierung vorgeschrieben. Die sozialistischen VEB "ARD, ZDF etc." müssen wenigstens einen Stummel von Privatheit simulieren. Auf diese Weise hat das BVerfG das nun einmal vorhandene Sozialismus-Erbe der "VEB staatlichen Rückerziehungs-Sender" der Nachkriegsjahre mit dem Grundgesetz halbwegs in Einklang gebracht. Dieses aus Abstand betrachtete reichlich seltsame Konstrukt war entstanden, als es noch kein Bundesverfassungsgericht gab. Das Gericht hat sich mit dieser an sich kaum lösbaren Prinzipien-Kollision seither arrangiert, Endstation die Feinregelung der KEF.

BAE2.b)   Also muss es "Beitrag" sein. - Ist es aber nicht.

(1) Überliefert wird ein Ausspruch des Verfassungsrichters Prof. Ferdinand Kirchhof vor dem maßgeblichen Entscheid vom 18. Juli 2018 - also BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. - :
(Zitat hier nicht wörtlich:) "Es muss ein Beitrag sein, weil es keine Steuer sein darf." - Der Schönheitsfehler dieser Aussage ist: Es ist gleichwohl eine Steuer, ob dies dem obersten Verfassungsrichter und seinem Bruder, füherer Verfassungsrichter, nun genehm erscheint oder auch nicht. Und zwar:

(2) Wegen des "no opt-out" seit 2013 ist es eine Steuer. So hat die EU unstreitig die Rundfunkabgabe als Steuer eingestuft, ebenso das Statistische Bundesamt. Ebenso vor allem der Finanzwissenschaftler-Beirat beim Bundesfinanzministerium - 32 zuständige universitäre Koryphäen und dies einstimmig.

(3) Da es diesen einhelligen fachlichen Wissensstand gibt, bindet dies alle Richter und Gerichte. Es ist ihnen jedenfalls versagt, "eimfach so aus eigener Anschauung" davon abzuweichen. Für die Wörter im Grundgesetz gilt als allein maßgebliche Definition die im allgemeinen Sprachgebrauch ("der Duden" als Richtschnur) verankerte Definition, bei Fachbegriffen stattdessen die in der Wissenschaft Definition.

(4) Wollen Richter bei einer derartigen Konstellation davon abweichen, sie dürfen es. Es ginge aber allenfalls über eine die herrschende Fachmeinung fundiert aushebelnde Begründung. Derartiges kommt nicht vor im nachstehend bezeichneten Entscheid BVerfG 1 BvR 1675/16 u.a. (2018-07-18).

BAE2.c)   Allerdings argumentierte das Bundesverfassungsgericht "pro Beitrag" am 18. Juli 2018 mit
T1 ) "Typisierung" und T2) "fikitivem Nutzen".
Das geschah allerdings ohne Ermittlung und Darlegung der dafür maßgeblichen Statistiken.
Beweis: Derartige Analyse fehlt in: BVerfG 1 BvR 1675/16 (2018-07-18).
Die Statistiken: Siehe Anl."2021-04-01" (~800 S.) "Metastudie LIBRA" Abs. ? PAM1.

BAE2.d)   Hier die präzise Analyse "ist eine Steuer", die im BVerfG-Entscheid nicht dargelegt ist:

BAE2.d1) Zu T1): Der - ohnehin etwas problematische - Begriff der "Typisierung"
darf wohl interpretiert werden, dass Grundrechtsverstöße tolerierbar sind, wenn mengenmäßig verschwindend - sagen wir, 1 bis 3 Prozent. Die statistische Nichtzuschauerquote für "ARD, ZDF etc." wurde wohl "irgendwie implizit" unterstellt mit 3 Prozent. Sie war damals bereits etwa 30 Prozent, bei Altersgruppen bis 35 sogar etwa 92 Prozent. Typisierung scheidet damit aus.

Etwa 60 000 Treffen erbringt eine Internetsuche: Typisierung Grundrechte
Beispiel (Abruf 2021-04):    juwiss.de/der-gesetzgeber-beim-typberater-typisierung-als-verfassungsrechtliche-steuerungs-und-kontrollstrategie/

BAE2.d2) Zu T2: Das - ohnehin etwas problematische - Konzept des "fiktiven Nutzens"
ist klassisch für Anlieger-"Beiträge": Auch die Immobilien ohne Anschluss - Wasser, Abwasser, Strom - und ohne Kfz-Nutzung haben einen "fiktiven Nutzen" durch die "Möglichkeit der Nutzung" im Fall einer ausgebauten Straße.
Prinzip und Varianten (Abruf 2021-04):    de.wikipedia.org/wiki/Straßenbaubeitrag

BAE2.d3) Daher also kommt dieser ominöse Begriff der "segensreichen Möglichkeit der Nutzung" für die "segensreichen 'Bildungs'-Angebote" von "ARD, ZDF etc.".
Das setzt natürlich voraus, dass es sich "objektiv um Nutzen" aus mehrheitlicher "subjektiver Sicht" handelt. Nun aber erkennen 92 Prozent der zukünftigen Gesellschaft (Altersgruppe bis Alter 35) in "ARD, ZDF etc." keinen Nutzenvorteil mehr. Das ist nicht irrational, sondern sehr rational: Weil sie im Internetzeitalter "sozialisiert" wurden (Soziologie, Psychologie) - im Gegensatz zu den meisten Senioren.

Sie sind deshalb mit "überwältigender Mehrheit" (92 Prozent) geübt, andere effizientere Informationsquellen zu nutzen. Es steht Richtern nicht zu, diese alle für zu dumm zu erklären für die "wahren Werte". Die Rechtswissenschaftler unter den Verfassungsrichtern werden ihren Studenten (Nichtzuschauer sogar 95 Prozent) ja wohl nicht "kollektive Dümmlichkeit" unterstellen wollen? Na also.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 25. April 2021, 11:37
noch ohne Feinschliff...
Zitat
*BAE3.   Nicht Rundfunk-"Beitrag", sondern "Grundsteuer-Zulage".

BAE3.a)   Will man sich über alles hinwegsetzen, so geht auch das nicht: Das Problem "Realsteuer".

(1) Rechtswissenschaftliche Analyse durch Dr. Frank Hennecke in :
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist" (3. Auflage, Seite 33/34)

(2) "Die Rundfunkabgabe ist nun aber in der Tat tatsächlich eine Steuer, und zwar eine Realsteuer. Die Rundfunkabgabe entspricht voll dem gängigen Verständnis einer Realsteuer als Objekt- oder Sachsteuer, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt und eine Sache oder einen Sachbegriff zum Tatbestand der Besteuerung macht. Über die Grundsteuer und Gewerbesteuer als Realsteuern hinaus gibt es aber auch nach Art. 106 Abs. 6 GG keine weiteren Realsteuern; auch neue können nicht erfunden werden. Dem Landesgesetzgeber wäre daher auch aus diesem Grunde verwehrt, die "Wohnung" mit einer Realsteuer zu belegen.

(3) Dies greift das folgende anerkannte definitorische Prinzip auf:
Die Charakteristik einer Abgabe ist im wissenschaftlichen Sinn nicht definiert durch das Namens-Etikett aus dem recht weitherzigen Juristen-Festlegungsstil. Sie ist präzis und nur bestimmt nach dem einhelligen Wissensstand der zuständigen Fachwissenschaftler: Die Bemessungsgrundlage ist ausschlaggebend.

Dies Prinzip wird präzisierend klargestellt durch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestaags in:
_"Finanzverfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung einer Bodenschätzeförderabgabe durch die Länder"
WD 4 - 3000 - 030/14

(2014-03-05)    WD 4: Haushalt und Finanzen
(Abruf 2021-04:)    bundestag.de/resource/blob/408018/163da270101d584ed496e186f4002652/WD-4-030-14-pdf-data.pdf

Abschnitt 3.1.3. "... ... Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Landessteuer einer Bundessteuer gleichartig, wenn die steuerbegründenden Tatbestände, also insbesondere Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab, übereinstimmen und die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit beansprucht wird."

Anmerkung: Interessant ist auch Abschnitt 4. "... ... Die Erträge fließen bei Gebühren grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt ein.... ..."
Also war die Rundfunk-"Gebühr" bis 2013 verkehrt konzipiert? Gilt dies Bundesrecht auch für Landesrecht? Wäre dann auch mit "Gebühren" ein staatsferner "Rundfunk" nicht zulässig finanzierbar, weil der Umweg über den Staatshaushalt die Staatsferne unmöglich machen würde?

BAE3.b)   Der sogenannte "Rundfunk"-"Beitrag" wurde vorstehend mit wenigen Worten enttarnt als eine "Zusatzabgabe zur Grundsteuer"; und zwar eine, die ausnahmsweise vom Wohnungsbesitzer (nicht vom Eigentümer) zu entrichten ist.

(1) Die wohnungsbezogene Abgabe ist in Wahrheit nicht eine Mediensteuer (nicht an Medien-Bezugsvolumen gekoppelt), sondern eine "Realsteuer", nämlich an eine Immbilieneinheit gekoppelt. Man kann in Einklang mit Dr. Hennecke argumentieren, die "Realsteuer vom Typ Medienabgabe" komme im Grundgesetz nicht vor.
Alternativ könnte man interpretieren: Die Rundfunkabgabe ist eine Zusatzsteuer der Realsteuern-Kategorie "Grundsteuer".

(2) Nach deutschem Verständnis gibt es Grundsteuer nur mit Zahlungspflicht seitens des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Sie kann aber auch zur Zahlungspflicht des Wohnraumbesitzers gemacht werden. So ist es in Frankreich: Die "taxe d'habitation" ist von den Wohnraumbesitzern jährlich zu entrichten: Also durch die Mieter oder aber im Fall der Eigennutzung durch die Eigentümer. Sie umfasst allerdings auch weitere Komponenten - ähnlich wie in den USA.

(3) Nachweis (Frankreich):    service-public.fr/particuliers/vosdroits/F42
(Übersetzung:) "Die Wohnsteuer ist eine lokale Steuer, die von den Eigenschaften Ihres Hauses, seiner Lage und Ihrer persönlichen Situation (Einkommen, Haushaltszusammensetzung usw.) abhängt."

BAE3.c)   Insoweit - "Grundsteuer" - ist der Bund aber bereits tätig geworden. Also dürfen die Länder nicht ohne Bundeszustimmung eine Variation gesetzlich beschließen ohne Bundeszustimmung.
Also dürfte in Interpretation wie durch Dr. Hennecke diese "andersartige Realsteuer" nicht ohne Grundgesetzänderung in Betracht kommen.
Der Autor dieser Seiten privilegiert die Sichtweise, es handele sich um eine Zusatz-Grundsteuer, der es an der Mitwirkung des Bundesgesetzgabers fehle. Diese wäre für die Wirksamkeit nötig gemäß Artikel 105 Absatz 2 GG.

Für diese beiden ausschließlich in Betracht kommenden Sichtweisen ist das Ergebnis identisch: Die Rundfunkabgabe ist für die Zeit seit 2013 ohne wirksame Rechtsgrundlage. Die verbale Rechtsgrundlage ist nichtig.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 25. April 2021, 11:38
Noch ohne den Feinschliff...
Zitat
*BAE4.   Wie das Falschinkasso rückwirkend heilen?

BAE4.a)   Demnach wäre jedenfalls die Nichtzuschauer-"Bebeitragung" rückwirkend seit 2013 als unwirksam anzusehen.
Hieraus würde sich ein Rückzahlanspruch ergeben. Dieser wäre jährlich rund 30 Prozent der gesamten Rundfunkabgabe, also grob gerechnet mehr als zwei Jahresumsätze von "ARD, ZDF etc,". Das wäre für die Sender sicherlich unbezahlbar. Die Insolvenzfrage würde sich stellen. Komplex wie diese Dinge rechtlich gelagert sind, ist vermutlich von dem unüblichen zivilrechtlichen Haftungskonstrukt der "Patronatshaftung" der Bundesländer auszugehen.

Ein Rückforderungsrecht besteht vermutlich nicht für Zuschauer und Zuhörer: Gemäß BGB sind sie zivilrechtlich "bereichert". Diese Bereicherung wäre eine solche zu "angemessenem Preisniveau" im Hinblick auf die KEF-Begleitung.

BAE4.b)   Damit hätte die KEF eine Rundfunkabgabe von rund 30 € seit 2013 fixieren müssen.

Nun erkennen wir, wieso die Nichtzuschauer zur Kasse geben wurden: Weil "die Politik" wünschte, dass eine Rundfunkabgabe nicht die symbolische Grenze von 20 Euro übersteige. Nachdem die Verurteilung der PC-Nutzer zur Rundfunkabgabe nicht mehr gangbar war, war Erfindungsreichtum gefragt, die Nichtzuschauer über eine andere Hintertür zur Zahlungsmasse einzugliedern.

Das geschah dann über die absurden zwei Erfindungen der Haushaltsabgabe und der Betriebsstättenabgabe.
Betriebsstättenabgabe: Nachweis der Rückzahlpflicht ist in Abschnitt FSC.

BAE4.c)   Rückforderungsrecht erzeugt Nachschusspflicht.

Rückforderungsrecht besteht für alle bekennenden Nichtzuschauer - rund 30 Prozent der Bürger. Das bedeutet umgekehrt: Die monatlich 17,50 Euro der tatsächlichen Zuschauer waren zu niedrig.
Die realen Zuschauer wären also nicht nur mit dem Gegenwert von 17,50 Euro bereichert worden, sondern mit rund 30 Euro im Monat. Diese demnach "ungerechtfertigte Bereicherung" müssen sie an sich "herausgeben". Pro Zuschauer-Wohnung wäre das eine Nachschusspflicht von rund 1000 Euro nach Stand Anfang 2021. Dies wäre gemäß BGB mit dieser Rechtsgrundlage, also rein hypothetisch gerichtlich vielleicht durchsetzbar jedenfalls für den nicht verjährten Teil, die letzten etwa 3 Jahre.

Sehr offenkundig ist das den rund 70 Prozent Zuschauern - und Wählern - realistisch gesehen nicht abforderbar. Es bleibt damit bei der faktischen Deckungspflicht aus den Landeshaushalten.

   
     

*BAE5.   Wie konkret die Rundfunkabgabe neu ordnen?

BAE5.a)   Die Rechtslage ist demnach derart verworren, dass es keinen einfachen harmonischen Ausweg gibt.

(1) Die wichtigste Aufgabe ist deshalb, die aktuellen ein Jahrzehnt lang improvisierend überbrückten Rechtskollisionen einer umgehenden Beendigung zuführen. Erst danach kann wohl effizient über den Status quo und die Bereinigung entschieden werden.

Die 3 Gruppen des Falschinkassos sind in folgenden Abschnitten analysiert:
? FGC Geringverdiener - ? FNC Nichtzuschauer - ? FSC Betriebsstättenabgabe

(2) Mit deren umgehender "Freistellung ab jetzt" wäre zu beginnen. Dies wäre in etwa meisterbar, sofern ab sofort die Betriebsrente-Verpflichtungen der Sender auf maßvolle Werte zurückgeschraubt werden könnten. Dafür könnte der Insolvenzstatus den nötigen Rechtsrahmen schaffen.

Dann dürften externe Garantien greifen, was die Betriebsrenten der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer anbetrifft. Die etwa 5 obersten Leitenden, die im Rahmen von Fristsetzungen in Sachen Rundfunkabgabe ihr Amt vorzeitig zur Verfügung stellten, dürften vermutlich auf der sicheren Seite sein. Für alle aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisse ist das Rentenversprechen wenigstens teilweise vermutlich neu ausrichtbar.

BAE5.b)   Fehlerhaft wird bei den Sendeanstalten meist von "Pensionsverpflichtungen" gesprochen.

(1) Richtig, das mag die gesetzliche Absolutheit des Beamtenrechts unterschwellig implizieren. Die Sender sind aber ohne "Dienstherrenfähigkeit" in ihren Gründungsgesetzen. "ARD, ZDF etc." beschäftigen bundesweit exakt 0 Beamte,
Definition von "Pension":    de.wikipedia.org/wiki/Pension_(Altersversorgung)

(2) Die Betriebsrenten sind wohl bei allen Sendern der maßgebliche Posten der Passivseite, der das meiste Aktiva-Vermögen "kannibalisiert". Gebäude, Immaterialgüter der früheren Produktionen usw., das ist in erster Linie wohl bereits "verschuldet" ("hypothekarisiert") zur Gegendeckung der Betriebsrenten? So nach flüchtiger Sichtung einiger Sender-Bilanzen. Das bedarf noch der präziseren Verifizierung. Ferner, "man höre die andere Seite" vor abschließender Meinungsbildung.
Titel: Re: "Länder dürfen nicht Mediensteuer beschließen" > Wie kurzgefasst begründen?
Beitrag von: pjotre am 25. April 2021, 11:53
Der Amtsschreiber und Protokollführer @pjotre dankt den Beteiligten dieses Threads, die ausschlaggebenden Argumente in dieser virtuellen Urteilsverhandlung vorgetragen zu haben. Es ist erstaunlich, wie am Ende all diese Mosaiksteine sich zu einer Logikkette verknüpfen.
 
Nun, in einigen Tagen werden sich erste Verfassungsrichter im Land mit diesen Fragen in der nicht-virtuellen realen Urteilsfindung damit auseinandersetzen. Es wrird spannend werden.

Jedermann kann die insgesamt rund 1000 Seiten alsbald in seine Beitragsakte einbringen und mit einem kurzen Schriftsatz auf die ihn befreienden Kaptiel verweisen. Dies geht auch in bereits abgeurteilten Fällen, indem beim Intendanten beantragt wird, die leider unterlaufenden Fehler der asymmetrischen ARD-Übermacht zu bereinigen im Namen des Rechts. So ist das Pflicht im "öffentlich-rechtlichen" Bereich, siehe Erstattung der irrigen Semestergebühren an Studenten:
Derartiger Reparaturbedarf verjährt nicht nach 3 Jahren, da durch den Zwang der Selbsttitulierung die Verjährungsfrist noch gar nicht einsetzen konnte.

Anleitung für Verwendung ist auf den letzten der rund 1000 Seiten enthalten. Euch soll nichts mangeln, sprach der uns Rechtsstaatsverteidigern sicherlich wohlwollend gesonnene Schöpfer des Universums aus dem OFF,