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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 21. März 2021, 08:26
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Die Klärung ist aber evident, da bei "abgaberechtlichen Vorschriften" der Finanzrechtsweg gegeben ist, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Hierfür siehe
BVerwG 10 B 20.19 - In Abgabeangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg gegeben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35040.msg212361.html#msg212361
Meinungen?
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Auf jeden Fall eine interessante Frage - zumal wenn man überlegt, dass doch bspw. die Gesamtschuldnerschaft von »Rundfunkbeitrags«-Pflichtigen eben auf Grundlage von § 44 AO postuliert wird. Dann könnte man doch durchaus fragen, ob sich die Anstalten denn allen Ernstes selber sollen aussuchen dürfen, was aus der AO für sie gelten soll & was nicht, bzw. ob diese dann nicht auch Bestimmungen der AO gegen sich gewendet gelten zu lassen hätten (wie etwas das Verbot nach § ? 88 ? AO, Forderungen über bereits verjährte Beiträge zu erheben)?
Es wird aber wohl wieder davon abhängen, welche tollen begründenden Kniffe sich die sogenannten »unabhängigen Richter« (Umschreibung für: ihre Narrenfreiheit zelebrierend) der Verwaltungsgerichte dann einfallen lassen werden, die eben das Obige ausschließen. Für eine Urteilsbegründung kommt ja alles in Betracht - nach § 839 BGB (Richterspruchprivileg) etwa auch, dass die Sonne an dem Tag im Westen aufgeht, oder 2 + 2 eben doch 3 ergibt ;->>>.