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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Beinemacher am 02. Februar 2021, 12:36

Titel: Beschwerde gem. EuGH C-201/14 Datenübermittlung zw. Verwaltungsbehörden
Beitrag von: Beinemacher am 02. Februar 2021, 12:36
Moin,
ich erhielt nach Umzug ins Emsland binnen nicht mal 4 Wochen meinen Festsetzungsbescheid des NDR. Die Stadt Lingen schrieb mir auf Nachfrage:

die Datenübermittlung an die GEZ erfolgt automatisch und gehört zu den monatlichen Datenübermittlungen der Gemeinden aufgrund der folgenden Grundlage:
Gemäß § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum BMG (Nds. AG BMG) sind Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere öffentliche Stellen auch ohne deren Ersuchen in bestimmten Fällen zulässig.

Im Rahmen des ab 2013 geänderten Rundfunkbeitragsgebührenmodells ist im privaten Bereich gem. § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBSTV) für jede Wohnung im Sinne von § 3 RBSTV von deren Inhaber u.a. jeder volljährigen Person, die die Wohnung selbst bewohnt bzw. weiterhin jeder Person, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist, ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Somit erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung der Daten und Hinweise an den Norddeutschen Rundfunk mit der Beitragsabwicklung betrauten ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nach § 36 Abs. 1 BMG i.V. m. § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG im Falle der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Personen mit dem Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erforderlich sind.

Sind sie damit aktuell im Recht? Ein EU-Gesetz aus 2015 besagt das der Datenausgleich zwischen zwei Behörden dem Betreffenden mitgeteilt werden muss:
Zitat
"Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden"
Weiterlesen und Herunterladen:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf)

Das ist nicht erfolgt. Ich prüfe den Beschwerdeweg und das die Stadt Lingen ihr aktuell beschriebenen Verfahren ändert.
Titel: Re: Beschwerde gem. EuGH C-201/14 Datenübermittlung zw. Verwaltungsbehörden
Beitrag von: Kurt am 02. Februar 2021, 14:48
Es gibt zwei Wege/Arten wie Daten an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice gelang(t)en:

Anlassbezogene Datenübermittlung:
Es gibt die (ständig durchgeführte sog.) anlassbezogene Datenübermittlung.
Diese erfolgt bei Anmeldung, Abmeldung und Tod - also pro Person im Einzelfall.
Geregelt in jeweiligen Landesverordnungen: für RP nennt sich das z. B. "Meldedatenlandesverordnung" (in anderen Bundesländer mag es anders heißen)

Meldedatenabgleich:
Datenübermittlung der Meldedaten aller volljähriger Bundesbürger an die LRA
Bisher als "einmaliger Meldedatenabgleich" in 2013 durchgeführt.
Ein weiterer lief mit den am 06.05.2018 00:00 Uhr "eingefrorenen" Daten (Bestandsdatenabzug);
- geregelt für das Jahr 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9
- geregelt für das Jahr 2018 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9a

Lt. 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag findet jetzt ein Meldedatenabgleich in 4-jährigem Rhythmus statt; Start soll 2022 sein.

In der DSGVO gibt es Ausnahmeregelungen; alles oben angeführte fällt darunter.

Hier am Beispiel Rheinland-Pfalz und SWR:
§ 12 Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) - Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/g6m/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldeDVRPpP12

****

Die DSGVO gilt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - 31 Staaten) für alle Mitgliedstaaten.

Die Datenschutzgrundverordnung ist nicht "neu": die gibt es seit 2016; sie trat lediglich 2018 - bei Verstoß strafbewehrt - in Kraft.

Logischerweise sind in einer EU-weit gültigen Verordnung Ausnahmen vorgesehen; z. B. Datenübermittlungen, um Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren usw.) zu erheben bzw. beizutreiben.

Auf Deutschland bezogen bedeutet dies:
Die Datenschutzgrundverordnung enthält Ausnahmen. Diese werden mittels "Meldedatenlandesverordnungen" gemäß der Datenschutzgrundverordnung - legal - umgesetzt.

Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:
 
Zitat
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [..]
(2) [..]
(3) [..]
(4) [..]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [..] die Erlangung [..] durch Rechtsvorschriften [..] der Mitgliedstaaten, [..] ausdrücklich geregelt ist oder [..]
Quelle: https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/

Eine "Meldedatenlandesverordnung" - in der eine Datenübertragung an eine Landesrundfunkanstalt geregelt ist - zählt zu so einer in der DSGVO bezeichneten "ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates".
Titel: Re: Beschwerde gem. EuGH C-201/14 Datenübermittlung zw. Verwaltungsbehörden
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2021, 15:32
Hinweis:

Diese Entscheidung wurde im Forum bereits thematisiert: ->

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

"msg105965" führt zum Eröffnungsbeitrag.
Titel: Re: Beschwerde gem. EuGH C-201/14 Datenübermittlung zw. Verwaltungsbehörden
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2021, 15:35
Die Datenschutzgrundverordnung ist nicht "neu": die gibt es seit 2016; sie trat lediglich 2018 - bei Verstoß strafbewehrt - in Kraft.
In Kraft getreten ist sie 2016, 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, anwendungspflichtig seit 2018; die Zeit zw. 2016 und 2018, (2 Jahre), ist die Übergangszeit zur Anpassung des nationalen Rechts an die Bestimmungen der Verordnung.
Titel: Re: Beschwerde gem. EuGH C-201/14 Datenübermittlung zw. Verwaltungsbehörden
Beitrag von: beitragsablehner am 02. Februar 2021, 15:47
Hallo, ich habe auch so eine Meldung bekommen, obwohl ich nach DSGVO die Weitergabe der Daten untersagt habe.
Durften die (EMA Koblenz) das jetzt oder nicht? Dann mach ich da richtig Wirbel.