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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 29. Januar 2021, 14:51

Titel: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 29. Januar 2021, 14:51
Diese Entscheidung ist im Forum in wenigen Beiträgen bereits vorhanden, hat aber kein eigenes Thema.

In der Entscheidung wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgehoben, weil der es unterlassen hatte, eine Vorlage an den EuGH zu unterbreiten; dieses kommt dem Entzug des gesetzlichen Richters gleich.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2016
- 2 BvR 222/11 -, Rn. 1-57,

http://www.bverfg.de/e/rk20161215_2bvr022211.html

Zitat
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 - I ZR 99/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben.
 

Rn. 25
Zitat
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

Rn. 26
Zitat
[...] muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt [...]

Rn. 30
Zitat
aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>).

Rn. 32
Zitat
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>

Rn. 33
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
Nahezu identisch mit dem Wortlaut in Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung, wie sie hier diskutiert ist:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Rn. 34
Zitat
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>).
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pjotre am 29. Januar 2021, 17:34
Verwertet wie folgt - Erstfassung - Kommentare und Gegenmeinungen sind immer hilfreich -

im 600-seitigen Fachgutachten "Medienstaatsvertrag und Rundfunkabgabe teilweise verfassungswidrig"
(als Anlage für Verfassungsbeschwerden)
Zitat
UBY3.   Richtervorlage beantragen?

UBY3.a)   Wer es beim Verwaltungsgericht beantragt, dem wird es gewöhnlich abgelehnt.
(1) ... weil in der Tat nicht angebracht;
(2) ... und/oder, weil es den Richtern zu viel Zeit für 1 Akte kosten würde;
(3) ... und/oder, weil der Richter Besorgnis hat, beim obersten Gericht hässliche Kommentare zu erhalten.

UBY3.b)   Die angerufenen obersten Gerichte sind im Bearbeitungszwang.
Sie mögen nicht, dass untergeordnete Richter ihnen ihre Bearbeitungsaufgaben diktieren, es sei denn, es ist hieb- und stichfest. Was ist in Sachen Jura schon "hieb- und stichfest"? Das kommt vor, aber für Komplexes eher selten. Aber in erster Linie für Komplexes stellt sich in der Regel die Frage der Richtervorlage.

Beispiel - ist wirklich so vorgekommen - :
Der Bürger führt Nachweise, dass "ARD, ZDF etc." es auf stolze nun 30 Prozent Nichtzuschauer im Land brachten, bei Alterskategorie bis Alter 30 sogar 94 Prozent Nichtzuschauer. Also argumentiert der Bürger:
Bei derartigem Status sei es nicht mehr "typisierbar". Leider sei das dem Bundesverfassungsgericht für den Entscheid vom 18. Juli 2018 nicht nachgewiesen worden, sondern die abwegige Quote von nur 3 Prozent Nichtzuschauern stand irgendwie im Raum.

Darauf sagt der VG-Richter beispielsweise: Ich halte mich an den Entscheid aus 2018 und sehe keinen Grund, dass er falsch sein könnte. Und dann, lieber Bürger, was dann? Da gibt es dann rund 3 bis 5 Konstellationen und Handlungsoptionen. Das soll hier nicht näher ausgeführt werden.

Es interessiert nun aber die abstrakte Frage: Wann gibt es denn wirklich richterliche "Pflicht" zur Richtervorlage=

UBY3.c)   Das Bundesverfassungsgericht hat sie im folgenden Fall bejaht:

BVerfG 2 BvR 222/11 - 2016-12-15
http://www.bverfg.de/e/rk20161215_2bvr022211.html
"Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 - I ZR 99/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben."

Rn. 25 "1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 .<366>; 75, 223 <233 f.> ... ... ..).
Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 ... stRspr).
Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; ...)."

Rn. 33 "Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>... ... ... ).
Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; ... ... ...) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107> ... ... ...).

UBY3.d)   Das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rundfunkabgabe:
Das Gericht muss materiellem Unionsrecht entsprechen: 1 BvR 1675/16

Rn. 34 "Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>)."

Damit sind wir bei der Begründungspflicht des ablehnenden Fachgerichts - beispielsweise ein Verwaltungsgericht. In Sachen Rundfunkabgabe entscheidet inzwischen aus verschiedenen Gründen meist der Einzelrichter. Wird ihm ein stichhaltig begründeter Antrag auf Richervorlage vorgelegt, so kann er dies nicht einfach wegwischen damit, er würde diese Pflicht nicht erkennen. Der Richter muss eine - mindestens minimale - Begründung liefern.

Die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht den Streit fortsetzen zu können, ist nicht immer hilfreich. Dann kann der VG-Richter dies ermöglichen und sich sagen: "Die sollten darüber entscheiden, dafür sind sie da. Ich halte mich da heraus."

Hierzu wäre ziemlich viel zu kommentieren. Das soll an dieser Stelle unterbleiben.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: drboe am 29. Januar 2021, 18:37
Sorry, dass ich mal wieder Wasser in den vorschnell kredenzten Wein gießen muss.

Das BVerfG hat bekanntlich im Jahr 2018 einen Beschluss zum sogn. Rundfunkbeitrag publiziert:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Ich empfehle die Randnummern 137ff der besonderen Aufmerksamkeit, die die möglicher Weise mit obigem Zitat verbundenen Hoffnungen als derzeit unerfüllbar ausweisen. Um nur einen Teil der RN 141 zu zitieren, der recht gut die langatmige Erklärung der Position des BVerfG zur Vorlage zusammenfasst:
Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Rn 141
[...] Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>).
Quelle: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


Man darf aus dem Text der RN 137-149 des Urteils zum sogn. Rundfunkbeitrag durchaus den Schluß ziehen, dass das BVerfG sich selbst ebenfalls von der Verpflichtung zur Vorlage beim EUGH befreit sieht, wenn es befindet, dass die Fachgerichte das nicht unbedingt müssen.  Das kann durchaus als Retourkutsche für Fälle verstanden werden, in denen der EUGH dem BVerfG in die Suppe gespuckt hat. Ich erinnere z. B. an die Haltung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung, die das europäische Gericht mehrfach nicht teilte. Es kann natürlich auch „nur“ bedeuten, dass das BVerfG zu praktisch jeder Verrenkung bereit ist, wenn es um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht, es quasi einen Schutzschirm über den ÖRR gespannt hält. Diese Interpretation führt praktisch leider zum gleichen Ergebnis, zumal der EUGH seine Position zum sogn. Rundfunkbeitrag schon erklärt hat.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2021, 00:22
zumal der EUGH seine Position zum sogn. Rundfunkbeitrag schon erklärt hat.
Nur in Belangen der staatlichen Beihilfe, die er ist; zum Rest wurde nicht entschieden, da die Kläger/innen nicht (für den EuGH hinreichend) vorgebracht hatten, daß sie individuell konkret betroffen sind.

In Bezug auf europäisches Grundrecht, Verbraucherschutzrecht wie Datenschutzrecht hatte es noch keine aktuelle Entscheidung des EuGH in Belangen der dt. Rundfunkfinanzierung.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: drboe am 30. Januar 2021, 10:35
Dass es um die Beihilfe an sich ging ist richtig. Das ist aber hier gerade entscheidend. Der Beschluss besagt nämlich, dass die geänderte Beihilfe nicht der EU-Kommission gemeldet werden muss und folglich weiterhin als zulässige Finanzierung des ÖRR in Deutschland betrachtet wird.

Zitat von: EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17 (RN67)
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Quelle: EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17
URL: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


Damit ist jede Klage, die versucht die Berechtigung der Beihilfe direkt oder mittelbar anzugreifen, von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Soweit, dass der EUGH sich mit solchen Ansinnen beschäftigen muss, wird es jedoch nicht einmal kommen. Das liegt daran, dass sämtliche Fachgerichte sich am Beschluss des BVerfG orientieren, Kläger daher zumeist auflaufen lassen, und das BVerfG, sollte jemand dennoch bis dahin kommen, sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weigern wird Verfassungsbeschwerden zum sogn. Rundfunkbeitrag anzunehmen. Und so es das doch einmal tut, z. B. weil die Sender weiterhin Einkommensschwache mit Finanzierungsforderungen konfrontieren und ggf. das BVerwG mal versagt, sicher keine Vorlage an den EUGH für notwendig erachten wird, bzw. es schlicht, sich an die eigene Diktion haltend, einfach deswegen nicht tun wird, weil es das faktisch ohne Rechtsfolgen kann. Und genau an dieser gestaffelten Abwehrfront wird jeder Versuch scheitern, den sogn. Rundfunkbeitrag doch noch auf dem Gerichtsweg zu kippen.
Mir ist klar, dass das hier von den Befürwortern weiterer Klagen nicht gern gehört wird. Ich habe immer gesagt, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst dann passieren lassen würde, wenn jeder Satz darin verfassungswidrig wäre. Der Beschluss von 2018 hat diese Ansicht noch verstärkt.

M. Boettcher
Titel: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: PersonX am 30. Januar 2021, 12:23
Das mit der "geänderten" Beihilfe setzt jedoch voraus, dass diese jeweils von jedem Beihilfe gewährenden "Bundesland" angezeigt wurde. Für die neueren Bundesländer könnten da Zweifel aufkommen. Zumindest kann an dieser Stelle ein Finger in Salz gedrückt werden um eine Wunde zu finden. Denn diese Vorgänge zu prüfen ist möglich, erfordert aber Akteneinsicht in das Verfahren, Laufzeit über 30 Jahre, sind dabei kontinuierlich zu sichten. Jetzt muss dem VG Richter das alles angezeigt werden, damit dieser entsprechend auch selbst suchen kann. Eine Änderung einer Beihilfe setzt ja schließlich voraus, dass diese überhaupt erst einmal angezeigt wurde. Für Sachsen war das nicht Aufgabe des MDR sondern ebenso Aufgabe der jeweiligen gewählten Verwaltung. Sodann könnte diese dazu befragt werden, wie das in der Vergangenheit erfolgt ist. Gab es nie eine passende Anmeldung bzw. Anzeige, dann muss geschaut werden ob die aktuelle Einführung 2013 zuvor korrekt angezeigt wurde. Das zumindest muss in den Akten stehen, diese kann ein Richter beiziehen und auswerten. Macht ein Richter das nicht und das Verfahren geht vor ein OVG, dann kann dieses nicht behaupten, dass es eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist, der Nachweis dass die "alte" Beihilfe korrekt angezeigt ist wurde im bisherigen Verfahren noch nicht erbracht. So zumindest im Fall einer Person X.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: drboe am 30. Januar 2021, 15:28
@PersonX: lies den Beschluss des EUGH, insbesondere die von mir erwähnten Absätze. Der EUGH hat in diesen festgestellt, dass eine Anzeige der Änderungen nicht erforderlich war. Die Vorlagefragen des Gerichts in Tübingen enthielten ja die Frage, ob die Änderung der Rundfunkfinanzierung der Kommission hätte vorgelegt werden müssen, und ob sie, weil das nicht geschehen sei, ungültig sei. Das Gericht hat diese Frage verneint. Da nützt es nichts, wenn man sie  im Nachgang dennoch stellt, weil die Begründung des Gerichts zum Nicht-Erfordernis der Anzeige ja bereits vorliegt.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: Hako am 30. Januar 2021, 18:16
...
Mir ist klar, dass das hier von den Befürwortern weiterer Klagen nicht gern gehört wird. Ich habe immer gesagt, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst dann passieren lassen würde, wenn jeder Satz darin verfassungswidrig wäre. Der Beschluss von 2018 hat diese Ansicht noch verstärkt.
Dazu paßt nicht, daß das BVerfG in Rn 133 des Urteils vom 18.07.2018 die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Ausführungsgesetze in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen vermutete, sich jedoch nicht als zuständig für die Prüfung ansah.
Hier fehlt einfach eine Vorlagepflicht des Bundesverfassungsgerichtes an die jeweiligen Landesverfassungsgerichte, obwohl fraglich ist, ob eine solche Vorlage erfolgt wäre, da der RBB und der MDR nicht Beteiligte waren.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pjotre am 30. Januar 2021, 18:43
 @Hako: Danke für die Randnummer. Wurde gesichtet. 
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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Um OFF TOPIC zu vermeiden, nur ganz kurz: Das BVerfG hat keineswegs Normenfehler "vermutet".

Es hat einfach seine Zuständigkeit verneint. Sofern Bundesländer im Rahmen ihrer Autonomie Landesrecht schaffen, das kein Bundesrecht verletzt, liegt BVerfG-Zuständigkeit nicht vor. Alle 3 Bundesländer haben Landesverfassungsgerichte. Also sind diese anzurufen. Deren Entscheid wäre endgültig. Das BVerfG ist nicht "oberstes Revisionsgericht für alles".


Anders ist es, wenn zwar Landesrecht, aber die Verletzung von Bundesrecht vorliegt,
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 "auch" oder "nur". Eine so gelagerte Beschwerde im Kontext Rundfunkabgabe ist 2020 zum Entscheid durch das BVerfG angenommen worden und wartet auf den Entscheid - kann bis 2022 dauern.

Analoges - wenn auch etwas andere Ebene - ist im Bayerischen Landesrecht, wo das BVerfG schon vor rund 20 Jahren Zweifel bekundete, aber mangels Beschwerdeführer / Beschwerde nicht entscheiden konnte. Das kommt nun auch geeignet in Umsetzung.

Dies alles ist konzentriert und kurz, weil OFF TOPIC. Sollte in diesem Thread nicht ausgeweitet werden.


Zu diversen Erörterungen dieses Threads - und nicht nur hier - sei einmal grundsätzlich Folgendes gesagt:
-------------------------------------------------------------------
- Oberste Gerichte können nur entscheiden, was vorgetragen wurde.
- Das gilt für das BVerfG wie auch den EuGH.
- Wurde Wichtiges versäumt, so kann und muss eine neue Runde losgetreten werden.

Das BVerfG nimmt neue Beschwerden in Sachen Rundfunkabgabe durchaus zum Entscheid ein, wenn nicht einfach Neuauflage von abgetippten Argumenten. Hat das BVerfG erklärt und praktiziert es auch.
Zur Zeit übrigens insgesamt 5 sind hier bekannt.
Beim EuGH ist noch viel Potential für Nachzutragendes.

Bei obersten Gerichten landet zum Entscheid vorwiegend, was Lücken anbetrifft, also Neuland.
-------------------------------------------------------------------------
Auch z.B. Beweis von früherem Fehlentscheid oder von "gewandelten Rahmenbedingungen".
Aufgabe der Antragsteller ist nicht, einem obersten Gericht seine Meinung beweiskräftig vorzuschreiben und alles besser zu wissen- so Versuche nur zu oft in Diskussionen.

Das Gericht erwartet nur, dass das rechtliche Umfeld dargelegt wird und dass dann erkennbar wird:
Hier ist Neuland - bitte, Gericht, nun ist der Ball bei dir, dein Ermessen, deine Weisheit ist für alles Weitere und ich habe dies dir, dem Gericht, zu überlassen.

Also 2 Lehren - nicht nur für diesen Thread:
----------------------------------------------
Jedes Fehlurteil ist revidierbar, falls begründet widerlegt. 
Ziemlich jedes Alturteil kann durch Wandel der Rahmenbedingungen änderungsbedürftig werden.
Die obersten Richter sind politisch etwas abhängig, aber nicht käuflich.
Weise Pauschalurteile sind intelligenter Stammtisch, zwar intelligent, aber helfen nicht so richtig. 


Wir müssen ständig in der Rechtsprechung nach weiteren Argumenten suchen
---------------------------------------------------------------------------------
- oft @pinguin - , weil es das ist, was die Richter von uns erwarten:
- Rechtsideen listen und Fakten, Statistiken, Realitäten.
Für den Rest - neue Rechtsprechung - haben die Richter ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter und die können das viel besser als selbst ein hoch intelligenter Stammtisch.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 30. Januar 2021, 19:53
@PersonX: lies den Beschluss des EUGH, insbesondere die von mir erwähnten Absätze. Der EUGH hat in diesen festgestellt, dass eine Anzeige der Änderungen nicht erforderlich war.
Es könnte sich aber die Frage stellen, ob die Rundfunkgebühr der 5 neuen Bundesländer zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung betragsmäßiger Teil der nach Brüssel gemeldeten Gesamtbeihilfe namens Rundfunkgebühr war.

Die Bestätigung des Rundfunkbeitrags als Beihilfe liegt ja mit C-492/17 vor; die Bestätigung der Rundfunkgebühr als Beihilfe folgt aus C-337/06.

Die Frage ist also, ob die nach Brüssel gemeldet Gesamtbeihilfe "Rundfunkgebühr" die Rundfunkgebühren der Länder Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vollständig mit erfasst; (MDR+RBB+Teil NDR). Die korrekte Meldung der Beihilfe wäre wohl Sache des Bundes, nach dem alle Länder diesbezüglich an den Bund herangetreten sind.

@PersonX
Für die Anzeige einer Beihilfe nach Brüssel ist nach meinem Wissen der Bund zuständig; für die volle Wirkung des Unionsrechts ist das Mitgliedsland verantwortlich, also die Bundesrepublik Deutschland; diese Verantwortung ist nicht auf Regionen des Mitgliedslandes deligierbar.

Will eine Region eines Mitgliedslandes eine Beihilfe gewähren, muß diese Region deswegen an das Mitgliedsland herantreten, dem es als Teil angehört, damit dieses Mitgliedsland den weiteren Part übernimmt.

@pjotre
Zitat
Zu diversen Erörterungen dieses Threads - und nicht nur hier - sei einmal grundsätzlich Folgendes gesagt:
-------------------------------------------------------------------
- Oberste Gerichte können nur entscheiden, was vorgetragen wurde.
- Das gilt für das BVerfG wie auch den EuGH.
- Wurde Wichtiges versäumt, so kann und muss eine neue Runde losgetreten werden.
Eben, und gerade am EuGH nimmt man es mit der Begründung der "Selbstbetroffenheit" sehr genau; wer nicht selbst gerade schwanger ist, darf damit nicht argumentieren.

Einmal mehr aber zur Wiederholung; es hat mit der Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41, eine gefestigte grundrechtliche Aussage zur Tragweite der EMRK, insbesondere auch deren Art. 10 EMRK; es wäre hier mehr als dringlich, dem EuGH jene Frage vorzulegen, was es als "kann keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden, die sich über die so anerkannten Grundrechte hinwegsetzt" genau meint.

Hier hat Tübingen in der Herausarbeitung der Begründung gepatzt, so daß diese Frage mangelns Nichtdarlegung der klägerischen Selbstbetroffenheit vom EuGH nicht beantwortet worden ist.

Der EuGH kann und darf den Klägern ihre Vorarbeit nicht abnehmen.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pjotre am 30. Januar 2021, 20:10
Die EU-Kommission hat die Umstellung von Gebühr zu Beitrag abgesegnet,
nicht aber Umstellung auf eine Steuer im Sinn auch des deutschen inländischen Rechts. 

Nun bei 94 % Nichtzuschauern bis Alter 30,
bei 80 % Nichtzuschauern bis Alter 50,
bis 30 Prozent Nichtzuschauern für alle Alterskategorien,
ist auch nach deutschem Inlandsrecht der Status "Steuer" beweiskräftig, da ja kein "opt-out".

Die bei der EU angenommene Gleichartigkeit seit 2013 ist als irrig widerlegbar. Das muss dann allerdings auch mit ökonomengemachter Statistik belegt werden.
Das haben die Juristen bisher nicht hinbekommen - vor lauter Jura-Deduktionismus-Wald, vor lauter Wald haben sie die Bäume nicht mehr gesehen. 

Das ist nun also erarbeitet und beweiskräftig. Damit haben @pinguin s Jurabausteine ihre Bedeutung, weil sie das nun mögliche und nötige rechtliche Umdenken auch rechtlich untermauern.   
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: drboe am 31. Januar 2021, 10:29
Die EU-Kommission hat die Umstellung von Gebühr zu Beitrag abgesegnet,
nicht aber Umstellung auf eine Steuer im Sinn auch des deutschen inländischen Rechts. 
Gähn! Vor solchen Aussagen solltest du einmal in das Urteil des BVerfG zum sogn. Rundfunkbeitrag schauen. Das BVerfG hat in seiner schier grenzenlosen Weisheit beschlossen, das nicht sein kann, was nicht sein darf, und die Wohnungssteuer schlicht als „Beitrag“ klassifiziert. Die EU interessiert sich zudem nicht für das Etikett, das man der Beihilfe - Einstufung seitens der EU auch der seinerzeitigen Gebühr - anhängt.
Übrigens ebensowenig für die „neuen Bundesländer“, die als Ausnahme/Gültigkeitshindernis durch den Kopf eines hier wirkenden Brandenburgers spuken. Die EU sieht Deutschland als Ganzes, und das ist auch gut so. Sie hat daher nie Verträge mit 10 oder mehr Bundesstaaten eines Mitgliedstaates geschlossen und begrenzt auch nicht ihre Wirksamkeit. Ob wir hier einen Zentralstaat oder Hundert Winzeinheiten bilden, ist in Brüssel nicht von Interesse. Sonst könnte ja jemand noch auf die Idee kommen, auch die übrigen Regeln der EU würden nur in einem Teil der Republik gelten und die fünf Bundesländer müßten quasi erst der EU beitreten. Ihr wolltet unbedingt dazu gehören, nun lebt damit, dass dabei viel zu schlucken ist. Auswählen was gefällt und weglassen was nicht so toll ist, ist nicht. :)

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: hankhug am 31. Januar 2021, 11:55
Die EU sieht Deutschland als Ganzes, und das ist auch gut so. Sie hat daher nie Verträge mit 10 oder mehr Bundesstaaten eines Mitgliedstaates geschlossen und begrenzt auch nicht ihre Wirksamkeit. Ob wir hier einen Zentralstaat oder Hundert Winzeinheiten bilden, ist in Brüssel nicht von Interesse.
Ganz so einfach ist es aber nun auch wieder nicht, siehe
Dr. Kay Winkler, Zurück ins Funkhaus
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005
Zitat
[...] Das Privileg bestehender Beihilfen gilt im Übrigen nur für Maßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des AEUV eingeführt waren (EuGH, Rs. C 74/16, Rn. 87). Für die Bundesrepublik können damit lediglich Beihilfen vor Inkrafttreten des ehemaligen EWG-Vertrags von 1957 in Betracht kommen. In Bezug für den SWR ist das Vorliegen einer bestehenden Beihilfe damit zweifelhaft, weil diese Landesrundfunkanstalt erst im Jahr 1997 gegründet wurde. Ähnliches gilt für die erst 1992 neu gegründete Dreiländeranstalt MDR und den im Jahr 2002 errichteten RBB. Da die Rechtssubjekte, welche die Beihilfe der Länder empfangen, zum Inkrafttreten des AEUV noch nicht bestanden haben, kann auch die Beihilfe in Form des durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt erhobenen Rundfunkbeitrags schwerlich als damals schon bestehende Beihilfe eingeordnet werden.

Die abweichende Darstellung der EU-Kommission in dem sogenannten Beihilfenkompromiss überzeugt nicht, da sie fehlerhaft davon ausgeht, dass die Landesrundfunkanstalten in der ARD zusammengeschlossen bzw. integriert worden seien (EU-Kommission, K(2007) 1761, Rn. 200 ff.). Jedoch handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um rechtlich selbständige Einheiten der Länder, während die ARD lediglich eine Kooperation der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. § 3 ARD-Satzung). Die ARD ist eine wirtschaftliche Betätigung der Beihilfenempfänger und nicht selbst Beihilfensubjekt. [...]

Dass die EU-Kommission hier absichtlich weggesehen hat, ist wieder eine andere Sache. Der EuGH hat sich nach meiner Kenntnis mit dieser Frage noch nicht befassen müssen. Man kann da natürlich Vermutungen haben, wie ein solches EuGH-Urteil aussehen würde...
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 31. Januar 2021, 14:32
Übrigens ebensowenig für die „neuen Bundesländer“, die als Ausnahme/Gültigkeitshindernis durch den Kopf eines hier wirkenden Brandenburgers spuken.
Was es nur ständig herumzumaulen hat?

Gelten die Vorgaben der EU für den Rundfunkbeitrag als Steuer, ist die nationale dt. Rundfunkfinanzierung verfassungswidrig, weil die Länder keine allgemeinen Steuern einführen dürfen.

Thematisiert schon vor langer Zeit, siehe:

Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32245.msg198439.html#msg198439
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pjotre am 31. Januar 2021, 16:07
 Danke, @pinguin , für deine vielen Rechtsquellen-Beiträge, die insgesamt etwa 30 von 600 Seiten in kommenden Gerichtsverfahren ermöglichten. Meinungen sind gut, Rechtsquellen sind das Beste.

Wie schön, dass man sich in einem Forum so viel Nettes sagen kann und alle sich verpflichtet führen, gegenüber den anderen Streitern für den Rechtsstaat zuvorkommend zu sein, denn nur so können wir Erfolg erreichen, eine Neuordnung des Systems. Ob das System das Jahr 2023 ungeschoren überleben wird, bleibt abzuwarten - und wenn es sich ändert, so hat ein Brandenburger Eisvogel etwas Anteil daran.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: drboe am 31. Januar 2021, 17:50
Gelten die Vorgaben der EU für den Rundfunkbeitrag als Steuer, ist die nationale dt. Rundfunkfinanzierung verfassungswidrig, weil die Länder keine allgemeinen Steuern einführen dürfen.
Du bist ein hartnäckiger  Fall.  :) Also: der EU war die Art der in den Ländern existierenden Rundfunkfinanzierung  Wumpe, weil diese bereits vor dem Eintritt (dem Übergang von EWG zur EU) existierten. Man hat daher den seinerzeitigen Status in Deutschland akzeptiert, auch wenn allgemein Regelungsbedarf erkannt wurde. Die Vorstellung, dass die EU bestimmt und die Mitglieder machen müssen, verkennt, dass die EU ohne die Mitglieder nicht existieren würde, die Mitglieder de facto bestimmen - bei überwiegendem Einigkeitszwang bei Entscheidungen-  und die Staaten natürlich schon vorher Gesetze ganz ohne die EU hatten und auch weiter beschließen können. Ob man die Finanzierung per Steuer, Gebühr oder Beitrag machte, hätte an der Akzeptanz seinerzeit rein gar nichts geändert. Änderungen müssen aber der Kommission gemeldet werden. Das ist der einzige interessante Punkt. Wer ändert, muss ... eventuell. Die Frage ist: nämlich: wann ist eine Änderung eine solche, die die Anzeigepflicht auslöst? Man hat sich bei der Umstellung von Gebühr auf „Beitrag“ in Deutschland recht früh darauf festgelegt, dass die Umstellung keine Meldepflicht auslösen würde. Genau dies hat das LG Tübingen bezweifelt und diesen Punkt als Frage dem EUGH vorgelegt. Das Gericht hat die Frage dann entschieden, und zwar abschlägig. Heißt: die Änderung war und ist nicht der Kommission zu melden. Ende der Geschichte.

Nebenbei: aus dem Charakter der Abgabe aus Steuer folgt die Verfassungswidrigkeit des Beitrags rein auf Grund des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Einstufung der Abgabe durch die EU hat sich seit Jahren nicht geändert und hat keinen direkten Einfluß auf die Verfassungskonformität/-Widrigkeit. Weil das GG die Schaffung einer Steuer durch die Länder nicht erlaubt und diverse Gutachten die Abgabe nachvollziehbar als Steuer qualifizieren, widerspricht das BVerfG dieser Einstufung, weil anders der „Rundfunkbeitrag“ nicht zu halten gewesen wäre. Besser, auch was den Rechtsfrieden angeht, wäre es gewesen, das BVerfG hätte die Verfassungswidrigkeit festgestellt und entweder eine Übergangsfrist bis zu einer Neuregelung und/oder die Rückkehr zur Bindung an die tatsächliche Empfangsmöglichkeit gefordert. Leider ist dieser Zug abgefahren und das BVerfG wird sicher über viele Jahre keine Korrektur dieses Fehlurteils ermöglichen. Mittelfristig,  so meine feste Überzeugung, wird nur politischer Druck erfolgreich darin sein, die derzeitige Finanzierung zu kippen.

Zitat
Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32245.msg198439.html#msg198439
Ich weiß, dass du nicht müde wirst, immer wieder die gleiche Platte zu spielen. Du hast aber in all den Jahren, in denen nicht wenige hier aus dem Forum und anderswo an der Gerichtsbarkeit schier verzweifeln, nicht einen einzigen Erfolg vermeldet. Das muss Gründe haben, zu denen einige Vermutungen mindestens nahe liegen. Viel von dem, was du hier in vielen Threads  behauptest, würde sicher enorm an Relevanz gewinnen, würdest du einen einzigen Nachweis bringen, dass die umfängliche Argumentation mit dem EU-Gedöns einen Erfolg hatte. Nimm’s mir bitte nicht übel, aber ohne das bleibt das, trotz der enormen Fleißarbeit, mehr Selbstbeschäftigung als irgendwie praktisch verwertbar oder für die Abwehr der Forderungen des ÖRR tatsächlich nützlich.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Es geht hier im Thread weder um die EU-Kommission, noch um die europarechtliche oder bundesrechtliche Klassifizierung des "Rundfunkbeitrags" als Steuer oder Beitrag, noch um Beihilfenanmeldungen o.ä.
Bitte keine weiteren derartig abschweifenden Kommentare, sondern Rückkehr zum eigentlichen Kern-Thema gem. Einstiegsbeitrag
BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Im Übrigen kann das Forum keine vertiefende Befassung mit allgemeinem EU-Recht bieten.
Dazu dürfte es bereits andere Foren geben, wo das entweder bereits diskutiert worden ist oder diskutiert werden kann und die Ergebnisse dann hier im Forum mit konkretem Bezug zum eigentlichen Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" verwertet werden können.
Unabhängig davon gilt aber auch, dass hier im Forum nicht nur Gedanken gepostet werden können und sollen, die schon einen "Erfolg" vorweisen können. Dann käme man keinen Schritt weiter, da "Erfolge" mitunter Jahre auf sich warten lassen - und ohnehin i.d.R. immer erst am Ende des Weges zu verbuchen wären und oft genug auch nur mittelbar an anderen Erfolgen beteiligt sind. Danke.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 01. Februar 2021, 13:56
Es geht in diesem Thema also darum, zu erkennen, daß auf eine letztinstanzliche Entscheidung eines Fachgerichtes wegen Entzug des gesetzlichen Richters eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein kann, wenn das letztinstanzliche Fachgericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nicht nachgekommen ist, europäisches Recht aber Gegenstand der Klage ist und dieses letztinstanzliche Fachgericht keine argumentativen Anzeichen erkennen läßt, daß es sich überhaupt mit diesem europäischen Recht als Gegenstand der Klage befasst hat.

Was dieses letztinstanzliche Fachgericht nicht klären kann, weil es darüber noch keine gefestigte Rechtsprechung des EuGH hat, muß es diesem zur Klärung vorlegen.
Titel: Re: BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
Beitrag von: pinguin am 04. April 2021, 09:58
Eine weitere Entscheidung des BVerfG zur gleichen Thematik der Vorlagepflicht an den EuGH, weswegen diese in das bereits bestehende Thema aufgenommen wird.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 04. März 2021
- 2 BvR 1161/19 -, Rn. 1-71,

http://www.bverfg.de/e/rk20210304_2bvr116119.html

Rn. 44
Zitat
Dabei kann offenbleiben, ob das angegriffene Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt (a). Es verletzt die Beschwerdeführerin wegen einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) jedenfalls in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) (b).


Rn. 48
Zitat
(2) Unverständlich ist aber, warum der Bundesfinanzhof für den von § 1 Abs. 1 AStG gebotenen Fremdvergleich mit Bedingungen, die „voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten“, ohne Weiteres von einer Vollbesicherung der Darlehensgewährung über das Verrechnungskonto ausgeht. Ohne nähere Ausführungen stellt er für das im Streitfall begebene Darlehen fest, dass „ein fremder Gläubiger die Darlehensgewährung von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte“. Wie ein derartiges „werthaltiges Sicherungsrecht“ zwischen voneinander unabhängigen Dritten ausgestaltet wäre, wird nicht näher erläutert. Die mit dem Urteil angeordnete Rechtsfolge der Einkünftekorrektur in Höhe der vollen Teilwertabschreibung beziehungsweise des Erlasses lässt indes darauf schließen, dass der Bundesfinanzhof für die Fremdüblichkeit der Darlehensbeziehung im Streitfall eine Vollbesicherung verlangt.
Es wird also gerügt, daß ein Sachverhalt mal eben einfach angenommen wird, ohne zu begründen, (siehe Rn. 49 der gleichen Entscheidung), daß es tatsächlich immer, stets, in jedem Fall so wäre. Dieses wiederum scheint vor dem Hintergrund des Willkürverbotes, siehe Rn. 47 der gleichen Entscheidung, bedenklich.

Rn. 51
Zitat
Ob der Umstand, dass abweichend davon im vorliegenden Fall der vom Bundesfinanzhof vorgenommene Fremdvergleich in keiner Weise mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt ist, noch einen einfachen Rechtsfehler darstellt oder ob er bereits die Grenze zur Willkür überschreitet, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung.

Rn. 52
Zitat
b) Denn jedenfalls verletzt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen der von ihm gewählten Handhabung seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Rn. 53
Zitat
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr). [...] Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung. [...] Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).

Rn. 54
Zitat
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 255 <232 f. Rn. 181 ff.>; 147, 364 <380 f. Rn. 41 ff.>; jeweils m.w.N.).

Rn. 55
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 <233 Rn. 185>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>).

Rn. 67
Zitat
5) Nach alledem ist die (konkludente) Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ infolge des Urteils des EuGH vom 31. Mai 2018 (Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366) nicht nachvollziehbar. Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf den vom Bundesfinanzhof unter § 1 AStG subsumierten Fall der Hingabe eines fremdunüblich nicht besicherten Darlehens ist jedenfalls nach der vom Bundesfinanzhof dafür gegebenen Begründung nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das Unterbleiben einer Vorlage nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Aufklärung der Relevanz der oben dargelegten Unterschiede und Widersprüche im Verhältnis zu der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung ist deshalb nicht mehr verständlich.

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Seitens des EuGH hat es bislang keine konkrete Entscheidung, ob rundfunkferne bzw. rundfunknichtnutzende Personen vom Staat per Zwang zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden dürfen, den sie weder zur Lieferung an sich bestellt haben, noch konsumieren.

Das Gericht darf nicht einfach annehmen, daß der Wortlaut "without interference by public authority", wie er jeweils in den englischen Sprachfassungen der Art. 10 EMRK, (englische und französische Fassung sind rechtsverbindlich, die deutsche Fassung nicht), und Art. 11 GrCh zu lesen ist, eine Deutung zuläßt, daß sich die Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh nur auf den Inhalt der Information beziehen und seine Finanzierung außer Betracht lassen, denn auch der Übertragungsweg der Information ist bereits, jedenfalls national, grundrechtlich geschützt, (siehe hierfür BVerfG 1 BvQ 2/99 zum Vertrieb von Tageszeitungen), was auf Grund der auch von Europa vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen und Verbraucher für jedes Unternehmen des gleichen Marktes, (hier als der Medienbranche), alle Verbraucher/innen und eben Informationsmedien gelten muß.