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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Timo am 21. Juli 2012, 11:33
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Die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg hat demnächst über Inhalte und Verabschiedung des neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entscheiden. Hierzu mehr: http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article108349028/Schuldnern-geht-es-an-den-Kragen.html
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Dann wird in der 3er spam reihe der betrag von 1.000€ angehoben auf 25.000€?
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Hierzu passt die aktuelle Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 25.11.2014 durch den Bundestag.
Heimlich still und leise wird hier mal eben saftig erhöht.
§ 11 Abs. 3 ALT
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark und höchstens zweitausend Deutsche Mark.
§ 11 Abs. 3 NEU
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.
§ 19 Abs. 2 ALT
Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.
§ 19 Abs. 2 NEU
Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1770.pdf%27%5D__1417427372792 (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s1770.pdf%27%5D__1417427372792)