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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. Januar 2021, 07:14
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Diese Aussage, wie sie im Titel formuliert ist, findet sich in jedem Bundesgesetzblatt, in dem Rechtsvorschriften der EU vom Bundesgesetzgeber für die Bundesrepublik Deutschland bekanntgebenen werden.
Beispiel:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2020
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27724732%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27724732%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1)
mit der erweiterten Aussage
[...], die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
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Nachtrag:
Soweit es verstanden wurde, bestehen zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt meist 2 Monate Zeitdifferenz; für den Tag der nationalen Bindungswirkung an eine unmittelbar rechtswirksame EU-Verordnung ist dieses aber ohne Belang, da hier einzig der Tag der Gültigkeit zählt, der in der Verordnung selbst benannt ist.
Hier deswegen auch hier der Querverweis auf:
Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34606.msg210554.html#msg210554