[...] Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesrundfunkanstalten nach einem europaweiten Vergabeverfahren ab dem 01.01.2021 mit dem neuen Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden Baden (Part of Arvato Financial Solutions) zusammenarbeiten werden. Der bisherige Inkassodienstleister Creditreform* Mainz Albert & Naujoks KG erhält die letzten Aufträge im Dezember 2020. [...]Quelle: https://drive.google.com/file/d/14n-zdE5fzGJzb3JMsDJ2r_wz-i7MIwZN/view
II.2.4) Beschreibung der Beschaffung:
Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus. Die Leistungen des Auftragnehmers werden gegenüber den einzelnen Landesrundfunkanstalten (LRAen) der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) erbracht. Der Beitragsservice schließt den Rahmenvertrag als Stellvertreter der vorgenannten LRAen ab. Die einzuziehenden Forderungen werden dem Auftragnehmer nicht abgetreten. Es wird mit dem wirtschaftlichsten Bieter ein Rahmenvertrag mit einer Festlaufzeit von 2 Jahren, frühestens ab 1.1.2021, sowie 2 Verlängerungsoptionen um jeweils 1 weiteres Jahr zu gleichen Konditionen abgeschlossen. Die Verlängerungsoptionen müssen nicht ausgeübt werden.
1. Generelle Anforderungen
Sofern und soweit nach Erstellung eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung durch das zuständige Vollstreckungsorgan erfolglos bleibt, wird die Forderung für einen zusätzlichen Beitreibungsversuch an das Inkassounternehmen abgegeben. Im Jahr 2018 beliefen sich diese Inkassoaufträge nach fruchtloser Vollstreckung auf rund 180 000 Datensätze bzw. Einzelaufträge. Das Forderungsvolumen der Inkassoaufträge betrug im Jahr 2018 rund 80 Mio. EUR. Die Erfolgsquote bei den im Jahr 2018 beendeten Inkassoaufträgen (inklusive der vom Beitragsservice zurückgezogenen Inkassoaufträge) lag bei rund 9 Prozent. Der Anteil der davon zurückgezogenen Inkassoaufträge lag bei rund 10 Prozent. Auf 7,5 Prozent dieser zurückgezogenen Inkassoaufträge gingen provisionspflichtige Zahlungen ein. Es wird keine bestimmte Erfolgsquote garantiert. Als Einzelauftrag gilt jeder Datensatz, der an das Inkassounternehmen zwecks Durchführung des Inkassos abgegeben wird. Das wöchentliche Auftragsvolumen kann zwischen ca. 1 700 und ca. 7 000 Einzelaufträge betragen. Das Inkassounternehmen hat durch eine bedarfsabhängige Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass die Datensätze bzw. der Inkassoauftrag im vorgegebenen Zeitraum bearbeitet werden/wird. Die Bearbeitung erfolgt in den Räumen des Inkassounternehmens unter Nutzung von technischen Einrichtungen sowie Arbeitsplatzgeräten des Inkassounternehmens.
2. Durchführung der Inkassodienstleistungen
Das Inkassounternehmen hat die Aufgabe, Kontakt mit dem/der Beitragsschuldner/in herzustellen, um die offene Forderung von diesem/dieser beizutreiben und Zahlungen entgegenzunehmen. Das Inkassounternehmen hat über einen Zeitraum von 10 Monaten, beginnend ab Übermittlung der Daten des Einzelauftrags, seine Maßnahmen zur Realisierung der Forderung aus zubringen. Nach Ablauf dieser 10 Monate ist das Inkassounternehmen verpflichtet, den Inkassoauftrag zu beenden und an den Beitragsservice zurückzugeben. In Einzelfällen (Ratenzahlungen des/der Beitragsschuldner(s)/in an das Inkassounternehmen) wird dieser Zeitraum um maximal 12 weitere Monate für die Dauer der Ratenzahlung verlängert.
3. Kommunikation
Bei privaten Beitragsschuldner(n)/innen ist ausschließlich eine schriftliche Ausgangskommunikation per Brief erlaubt. Bei nicht privaten Beitragsschuldner(n)/innen besteht neben der schriftlichen Ausgangskommunikation per Brief die Möglichkeit, das Telefoninkasso einzusetzen. Die Kommunikationswege werden vom Auftraggeber vorgegeben.
4. Servicezeiten
Eine telefonische Erreichbarkeit des Inkassounternehmens von Mo.-Fr. von 8-20 Uhr ist sicherzustellen.
5. Qualifikation des Personals
Die Anforderungen, die an die Qualifikation des Personals des Inkassounternehmens gestellt werden, ergeben sich aus den Eignungskriterien.
6. Zahlungsarten
Die Zahlungsarten werden vom Auftraggeber vorgegeben.
7. Datenaustausch
Der Datenaustausch erfolgt elektronisch in Form von XML-Dateien über ein File Portal. Weitere Einzelheiten sind der Teilnahmebroschüre und den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Infoscore Forderungsmanagement GmbH
Postanschrift: Gütersloher Str. 123
Ort: Verl
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33415
Land: Deutschland
E-Mail: xxxxxxxxxxxxxx
Telefon: +49 xxxxxxxxxxx
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
Beitragsservice: ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden-Baden - nicht mehr Creditreform Mainz Albert & Naujoks KGZitat[...] Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesrundfunkanstalten nach einem europaweiten Vergabeverfahren ab dem 01.01.2021 mit dem neuen Inkassodienstleister Paigo GmbH, Baden Baden (Part of Arvato Financial Solutions) zusammenarbeiten werden. [...]Quelle: https://drive.google.com/file/d/14n-zdE5fzGJzb3JMsDJ2r_wz-i7MIwZN/view
(pdf, 720 kb)
bzw.
Dokument-Leak: Die GEZ wünscht frohe Weihnachten (aber nur den Vollstreckern) (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34706.0
Arvato Financial Solutions ist ein global tätiger Finanzdienstleister und als Tochterunternehmen von Arvato zur Bertelsmann SE & Co. KGaA zugehörig.
Dienstanbieter/Betreiber der Webseite
Arvato infoscore GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
[...]
Inhaltliche Verantwortliche
Paigo GmbH*
Gütersloher Straße 123
33415 Verl
[...]
*„Die infoscore Forderungsmanagement GmbH wurde zum 01.09.2020 in die Paigo GmbH umfirmiert.
Da wird es aber kaum einen Titel nach Bundesrecht geben, da doch alle LRA gemäß BGH KZR 31/14, bzw. BGH KZR 83/13 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sindZitatII.2.4) Beschreibung der Beschaffung:
Der Beitragsservice schreibt einen Rahmenvertrag über die außergerichtliche Einziehung und Durchsetzung bereits titulierter öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern aus.
Das bekannte Inkassounternehmen Infoscore Forderungsmanagement GmbH aus Gütersloh hat einen neuen Namen: Paigo GmbH. In Anlehnung an den berühmten Werbeslogan “Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nichts” scheint auf den ersten Blick hinsichtlich Inkasso alles beim Alten geblieben zu sein.Quelle: https://blog.verbraucherdienst.com/inkasso/paigo-gmbh-infoscore-forderungsmanagement
[..] Warum nunmehr aber der bekannte Namen Infoscore verschwindet und durch Paigo ersetzt wurde, konnten wir bisher nicht eruieren. Wir bleiben aber am Ball. [..]
Gütersloh / Verl / Baden-Baden (ots) - Aus Infoscore Forderungsmanagement wird Paigo // Neue Marke rückt näher an den Menschen.
Arvato Financial Solutions, die Finanzdienstleistungssparte von Bertelsmann, startet mit dem FinTech Paigo eine innovative Plattform für verbraucherorientiertes Forderungsmanagement. Damit unterstreicht das Unternehmen seinen Anspruch, Innovation zu treiben und die Finanzdienstleistungsbranche aus einer führenden Position heraus zu verändern.
Kern des neuen Angebots ist die weitgehende Digitalisierung von Prozessen und Abläufen mit dem Ziel, Inkassoverfahren für Verbraucher zukünftig schneller, verständlicher und transparenter zu machen. Dabei nutzt die Plattform Elemente von Künstlicher Intelligenz, Machine Learning und Data Science. Das Portal Paigo.com löst das bisherige Inkassoportal.de ab. Auch die Infoscore Forderungsmanagement GmbH firmiert jetzt unter dem Namen Paigo GmbH.
Inkasso-Firmen können ihre Tätigkeiten zu den gleichen Gebühren wie Anwälte abrechnen
Mit 100 bis 200 Mitarbeitenden handelt es sich bei Paigo um einen der größten deutschen Inkasso-Dienstleister. Laut Dieter Zimmermann von Inkassowatch, einem überregionalen Arbeitskreis aus Wissenschaft, Verbraucherschutz und Schuldnerberatung, sei die Firma als Mitglied des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) „um Seriosität bemüht“.
Doch was bedeutet das? Denn auch, wenn ein Inkasso-Unternehmen gesetzlich korrekte Gebühren verlangt, so ist umstritten, ob diese gemessen am Arbeitsaufwand gerechtfertigt sind. Denn Inkasso-Firmen können ihre Tätigkeiten zu den gleichen Gebühren wie Rechtsanwälte abrechnen.
Allerdings unterscheidet sich die Arbeitsweise von Inkassofirmen und Anwälten meist grundlegend. „Man kann darüber streiten, ob die Höhe der Inkassokosten immer gerechtfertigt ist“, sagt auch Irina Krüger. Denn während für anwaltliche Arbeiten Einzelfälle juristisch bearbeitet werden, verschickt eine Inkasso-Firma zumeist maschinell gefertigte, standardisierte Mahnschreiben.
Anwalt mit Schnäppchen-Angebot
Hat das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg, so wird der Briefkopf ausgetauscht. Nun droht ein Anwalt das Geld notfalls auch gerichtlich einzutreiben. Dabei steht zwar auch eine andere Firma im Briefkopf, doch das Aktenzeichen wird übernommen, denn die Anwaltsfirma (RA Haas) gehört zu derselben Unternehmensgruppe (Arvato). Die Forderung erhöht sich selbstverständlich erneut und liegt nun über 95 Euro. Die Willkürlichkeit dieser Forderungen zeigt sich im weiteren Verlauf der „Brieffreundschaft”, denn mit den folgenden Briefen erhöht sich die Forderung mal um wenige Cent bei stetig verschärfter Drohkulisse, dann wiederum wird eine „Schnäppchen”-Ermäßigung auf etwa 75 Euro (nur für kurze Zeit) angeboten. Völlig umsonst gibt es den Hinweis über die weiteren Kosten bei einem gerichtlichen Mahnverfahren.
Unterstützung im Rahmen der Auftragsverarbeitung (§11 BDSG) durch:
Paigo GmbH
Gütersloher Str. 123
33415 Verl
Telefon: xxxxxxxx
E-Mail: xxxxxxxx
Infoscore wurde bereits vor einigen Jahren von dessen Gesellschafter an Bertelsmann verkauft. Der Sohn dieses ehemaligen Gesellschafters betreibt die Kanzlei Haas und Kollegen.Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um eine Umgehungsstrategie des § 4 IV 2 RDG , denn das Inkassounternehmen könnte in dieser Situation auch den Erlass eines Mahnbescheides beantragen, würde aber dafür nur 25.- € Vergütung erhalten.Die Beauftragung des Rechtsanwalts ist hier der klassische Fall von Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 II BGB , denn das diese Form der Doppelbeauftragung widerspricht jeder Form von wirtschaftlichen Denken hinsichtlich der enstehenden Kosten.Die Kanzlei verstößt hier gegen § 43 BRAO (nicht mit Gewissen und Würde vereinbar). Dazu gibt es auch ein eindeutiges Urteil (AGH NRW, 07.01.2011, 2 AGH 48/10 ):
Ein Unternehmen, auf das das Netzwerk der Schuldnerberater besonders häufig stößt, ist das Inkassobüro Arvato Infoscore, das zum Beispiel die Forderungen der Deutschen Bahn eintreibt. Arvato Infoscore arbeitet mit der Rechtsanwaltskanzlei Haas und Kollegen in Baden-Baden Tür an Tür zusammen. Wer schwarzgefahren ist und nicht pünktlich bezahlt hat, bekommt erst einen Brief von Arvato Infoscore und wenig später einen von den Rechtsanwälten. Er soll also doppelt Gebühren zahlen. Der ZEIT liegen Dutzende Dokumente vor, die diese Methode belegen.
Beschwer ist bei der Rechtsanwaltskammer und beim zuständigen Landesgerichtspräsidenten einlegen, da Paigo (ehem. Infoscore) die Betrugsmasche betreibt.
Rn49
Die Tathandlung einer Gebührenüberhebung i.S.v. § 352 Abs. 1 StGB besteht in der Erhebung einer Gebühr oder Vergütung, von der der Annehmende weiß, dass sie der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet.
Rn50
Erforderlich ist, dass der Täter gegen den angeblichen Schuldner ein eigenes Recht geltend macht. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Rechtsanwalt vom Gegner zu hohe Gebühren einfordert [...].
[...]
Rn59
[...] Es besteht keine Ersatzpflicht, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringt, die [...] zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten [Gläubiger] gehören (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 286 BGB, Rdnr. 45 und 46; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 412 f.).
[...]
Rn72/73/74
Er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt,
900.000 Inkassoverfahren allein im Jahre 2009 abgewickelt zu haben, von denen noch 200.000 Fälle in das gerichtliche Mahnverfahren und davon schließlich 4.000 Fälle gerichtlich geklärt werden mussten. [...]
Rn75
Wer als Rechtsanwalt [...] Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, [...] übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO [Auffangtatbestand].
[...]
Denn ein solcher Rechtsanwalt nutzt systematisch [...] das regelmäßig bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und den angeschriebenen Schuldnern, [...], aus. Er nimmt – auch im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung – das Vertrauen der angeschriebenen Schuldner in Anspruch, dass die von einem Rechtsanwalt aufgestellten Rechtsbehauptungen richtig sind. Diese entrichten, wie die bekannt gewordenen Zahlen belegen, in den meisten Fällen die angemahnten Beträge, Inkassogebühren und Rechtsanwaltskosten, obwohl sie dies in dem Großteil der Fälle nicht müssten und bei Unterrichtung über die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen auch nicht würden. [...]
Hinweise darauf, dass [...] gegen den Schuldner [...] keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten besteht, werden in den Mahnschreiben nicht gegeben. Der Rechtsanwalt enthält den Vertragspartnern seiner Mandantin Informationen vor, die für diese als Schuldner und Verbraucher wesentlich sind. Es liegt [...] eine Irreführung durch Unterlassen vor, die in § 5 a Abs. 2 UWG (https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html) als unlauter bezeichnet wird.
[...]
Rn77
Der Kläger vermag diesen Verstoß gegen seine Berufspflicht auch nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, er sei von seinen Auftraggebern beauftragt worden, die oben bezeichneten Positionen als Verzugsschaden i.S.d. §§ 286, 288 BGB geltend zu machen.
[...]
Ein Auffangtatbestand bezeichnet [...] allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen [...]
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
(4) 1Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. 2Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.
1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Paigo heißt nun Riverty Back In FlowQuelle: https://blog.verbraucherdienst.com/inkasso/paigo-heisst-nun-riverty-back-in-flow/
"Paigo" wird Teil von Riverty und tritt von nun an als Riverty Services GmbH auf.Quelle: https://de.flow.riverty.com/de-de/faq/riverty-back-in-flow-paigo-gmbh/umstellung-paigo-gmbh-riverty-services-gmbh
Soll man da nicht mit einem guten Musterschreiben drauf antworten?Fiktive Antworten: "Nicht unbedingt." und - wie schon geschrieben: "Abheften und abwarten."
Widerspruch gegen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Werte „Riverty Back In Flow“.
Vielen Dank für Ihr Schreiben und dem Angebot Chance auf Lösung!
Wie Sie sicherlich wissen ist der EuGH was den Datenschutz anbelangt ständig "in flow".
Ich darf Sie auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-26/22 und C 64/22 hinweisen.
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf "Festsetzungsbescheide". Diese werden, wie Sie sicherlich wissen, gem. § 10 a RBStV vollautomatisch abgewickelt. Ich empfehle Ihrem Unternehmen daher sich mal dringendst mit § 10 a RBStV zu befassen.
Ohne der zukünftigen Rechtsprechung des EuGH in Sachen § 10 a RBStV vorgreifen zu wollen, werden Sie mir sicher zustimmen, dass Ihr "Auftraggeber" ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (EuGH Rechtssache C-634/21 RdNr. 71) verstößt, da § 10 a RBStV als Rechtsgrundlage völlig untauglich ist. Damit fehlt Ihrer "Dienstleistung Inkasso LandesunfuXanstalt" die gesetzliche Grundlage.
Ich empfehle Ihnen daher sich bereits jetzt nach einem neuen Geschäftsmodell umzusehen (Chance auf Lösung).
Sie wissen ja, the early bird catches the Wurm!
Wobei sich manchmal die Frage stellt, wer ist bird und wer ist Wurm.
Es gibt immer wieder Fälle, da stehen Unternehmen am Morgen auf, um den Wurm zu fangen, um am Abend festzustellen, dass sie der Wurm sind und in einen Schwarm gallischer GEZ-Boykott-Greifvögel geraten sind.
Wie dem auch sei, mache ich nunmehr von meinen mir nach der DSGVO zustehenden Rechten gebrauch:
Widerspruch Datenverarbeitung
Ich widerspreche der Verarbeitung meiner von Ihnen verwendeten personenbezogenen Daten.
Damit entfällt als Grund der "rechtmäßgen Verarbeitung" Art. 6 Abs. 1 lit. a).
Ich darf Sie daher fragen, woraus Sie jetzt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ableiten wollen (s. unten 3.)?
Antrag auf Auskunft Art. 15 DSGVO
1. Auskunft über Kontaktdaten der Verantwortlichen
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über den Namen und die Kontaktdaten der/des datenverarbeitenden Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres/seines Vertreters („Behördenleitung“ Landesrundfunkanstalt; Leiter der Landesrundfunkanstalt-Beitragsservice, nebst Sitz der „Dienststelle“).
2. Auskunft über Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter
Ich beantrage die schriftliche Auskunft zu den Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten für die Auftragsverarbeitung.
3. Auskunft über Zeck und Rechtsgrundlage
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
4. Auskunft über Kategorien
Ich beantrage die schriftliche über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bankkontodaten / Arbeitgeberdaten / übersandte erledigte Vollstreckungsvorgänge / Sozialdaten zu Beitragsbefreiungen, ...).
5. Auskunft über Empfänger
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
6. Auskunft über Absicht des Verantwortlichen
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die ev. Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 oder Art. 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie vom Verantwortlichen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind (z.B.Cloud-Dienste zum Speichern oder Verarbeiten meiner Daten, Angabe der Länder in denen sich die Server befinden, z.B. Speicherort der Sicherungskopie „Beitragsdatenbank“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Angabe zu den Örtlichkeiten an denen meine Daten gespeichert sind oder in den letzten 12 Monaten gespeichert waren).
7. Auskunft über Dauer der Speicherung
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten bei „Riverty Back In Flow“ gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.
8. Auskunft über Interesse des Verantwortlichen
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht.
9. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Auskunft
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, über die mich betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit.
10. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Beschwerde
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde und Bezeichnung der Aufsichtsbehörde nebst Anschrift.
11. Auskunft über die Quellen der Daten
Ich beantrage die schriftliche Auskunft darüber, aus welcher Quelle meine personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
12. Auskunft über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindungen
Ich beantrage die schriftliche Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Direktanmeldung; Festsetzungsbescheide; Datenwietergabe an Inkassodienstleister und Vollstreckungsersuchen) einschließlich eines Profiling gemäß Artikel 22 (z.B. Beitragsbefreiungen, Wohnungswechsel, Vollstreckungen, Inkasso „Riverty Back In Flow“) und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
13. Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Widerruf
Ich beantrage schriftliche Auskunft über das Bestehen eines Rechts, wenn die Verarbeitung auf Art. 9 Absatz 2 lit. a DSGVO beruht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
15. Datenkopie
Ich beantrage schriftliche Auskunft über das Recht auf Datenkopie beim Verantwortlichen Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
16. Auskunft über die Öffentliche Stelle
Teilen Sie mir ferner schriftlich mit, welche öffentliche Stelle Ihre Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genehmigte und woraus sich Ihre besondere Sachkunde ergibt. Wie Sie ja wissen, werden "Festsetzungsbescheide" gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Aufmachung und der Inhalt Ihres Schreibens machen nicht unbedingt den Eindruck, dass Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder aufweist, zumal es ja, wie Sie sicher wissen, 16 Bundesländer gibt.
Sollte sich nun Ihre Inkassodienstleistung auf § 16 Abs. 2 der Satzung der "jeweiligen Landesrundfunkanstalt" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge stützen, so darf ich darauf hinweisen, dass wir 2024 haben und der EuGH "in flow" ist. Ich rege daher an, dass „Riverty Back In Flow“ einen "backward flow" vollzieht und sich unverzüglich aus dem "Inkasso-UnfuXbeiträXe" zurückzieht.
Chance auf Lösung
Während Sie jetzt für die Auskunft Art. 15 DSGVO die notwendigen Informationen zusammentragen, komme ich derweil auf Ihr Angebot "Chance auf Lösung" zurück.
Wie Sie wissen, ist der öffentlich-rechtliche UnfuX in den letzten Jahren Mittelpunkt diverser Skandale gewesen.
Ferner steigen die Kosten für den öffentlich-rechtlichen UnfuX immer weiter und weiter.
Ich schlage daher vor, dass wir uns - in einem ersten Schritt "Chance auf Lösung" - auf die sofortige Privatisierung des ZDF, Deutschlandradios, Arte sowie 50 % der öffentlich-rechtlichen Radiosender und eine Deckelung der Intendantengehälter auf 30 000 Euro im Jahr + dem Verbot von "Zusatzleistungen" einigen.
Ich schlage ebenfalls vor, dass ein "Runder Tisch Privatwirtschaft" gebildet wird.
Dort sollte die Anrüchigkeit der Zusammenarbeit mit öffentlichen-rechtlichen UnfuXanstalten diskutiert werden.
Als Beispiel: Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ erleidet durch die Zusammenarbeit mit dem öffentlich-rechtlich UnfuX einen Imageschaden, der als absoluter "fast-river-rapids-down-flow" zu bezeichnen ist.
Tag täglich rast der Ruf Ihres Unternehmens einen wilden Fluß mit Stromschnellen herunter. Mit jedem Schreiben "UnfuX-Inkasso" zerschellt der Ruf Ihres Unternehmen an einem Felsen aus gallischem Granit!
Da hilft auch Ihr "Konzept der regelmäßigen Namensänderung" nicht weiter.
Sie werden immer wieder am "fast-river-rapids-down-flow" zerschellen.
Ihr Unternehmen wird nur überleben, wenn Sie die anrüchige Zusammenarbeit mit dem öffentlich-rechtlichen UnfuX sofort einstellen. Ferner birgt die Zusamenarbeit mit den öffentlich.rechtlichen UnfuX wegen der offensichtlich unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht absehbare Risiken. Wie eingangs erwähnt, ist der EuGH ständig "in flow".
Mit vorzüglicher Hochachtung
GalliX niX GEZahliX
Steinmetz
Weg ist die Inkasso-Lizenz. Zumindest vorläufig darf die Euro Collect GmbH kein Inkasso mehr betreiben. So bestätigte es das OVG in Münster. test.de sagt, was das heißt.
Auf den Forderungsschreiben war schon mal ein Piktogramm mit stilisierten Gefängnis-Gitterstäben, die Forderungen oft dubios und die Gebühren hoch: ...
Schulder-Information mit Gefängnisgitter
...
Widerruf der Inkasso-Lizenz
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf widerrief die Registrierung der Euro Collect GmbH im Rechtsdienstleistungsregister wegen „...dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. ...
Der Entzug der Inkassolizenz darf trotz Widerspruch und Klage des Unternehmens dagegen sofort vollzogen werden. Die Maßnahmen werden sich wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen, glauben die Oberverwaltungsrichter. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2023
Aktenzeichen: 4 B 1590/20.
Kein Recht auf Gebühren mehr
...
Leitsätze:
1.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 14 RDG gegeben sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids an.
2.
Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind, weil die registrierte Person oder qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit i. S. d. § 14 Nr. 1 Halbsatz 1 RDG a. F. nicht mehr besitzt, ist berufsbezogen unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten rechtsdienstleistenden Tätigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzelfallbezogen zu überprüfen.
3.
Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG a. F. genannten Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, dürfen bei den in § 14 Nr. 1 RDG a. F. genannten Personen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen begründen.
4.
Die Regelbeispiele des § 14 Nr. 3 Halbsatz 2 RDG a. F. verdeutlichen, dass nur erhebliche und/oder beharrliche Verstöße gegen die sich aus der Registrierung ergebende Befugnis den Widerruf nach § 14 Nr. 3 RDG a. F. rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist hiervon erst auszugehen, wenn mildere Mittel, insbesondere Hinweise durch die Behörde oder Auflagen, nicht zum Erfolg geführt haben.
5.
Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
6.
Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient. Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
7.
Im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit eines Inkassodienstleisters muss stets die Forderungseinziehung stehen. Andere, nicht unter den Begriff der Inkassodienstleistung fallende Rechtsdienstleistungen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung nur dann zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Inkassodienstleistung stehen.
8.
Wegen des durch den Widerruf erfolgenden Eingriffs in die Berufsfreiheit registrierter bzw. zur Rechtsdienstleistung qualifizierter Personen ist die zuständige Behörde gehalten, jeden Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung durch eine Fortsetzung der Rechtdienstleistung gefährdet wäre. Die Behörde ist dann auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht berechtigt, statt des Widerrufs mildere Aufsichtsmaßnahmen zur Erreichung des Schutzes des Rechtsverkehrs zu ergreifen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG bei der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren Auslegung der Tatbestandsmerkmale berücksichtigt. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Gesetzgeber der Behörde im Rahmen des § 14 RDG kein Ermessen eingeräumt, das für eine darüberhinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung Raum ließe.
(1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts.
(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, sowie die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.
(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 3Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
3. Fördermittelberatung.
16. Teilen Sie mir ferner schriftlich mit, welche öffentliche Stelle Ihre Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genehmigte und woraus sich Ihre besondere Sachkunde ergibt. Wie Sie ja wissen, werden "Festsetzungsbescheide" gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Aufmachung und der Inhalt Ihres Schreibens machen nicht unbedingt den Eindruck, dass Ihr Unternehmen „Riverty Back In Flow“ fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder aufweist, zumal es ja, wie Sie sicher wissen, 16 Bundesländer gibt.
Sollte sich nun Ihre Inkassodienstleistung auf § 16 Abs. 2 der Satzung der "jeweiligen Landesrundfunkanstalt" über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge stützen, so darf ich darauf hinweisen, dass wir 2024 haben und der EuGH "in flow" ist. Ich rege daher an, dass „Riverty Back In Flow“ einen "backward flow" vollzieht und sich unverzüglich aus dem "Inkasso-UnfuXbeiträXe" zurückzieht.
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Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.
Ab heute trägt der Finanzdienstleister von Bertelsmann, Arvato Financial Solutions, einen neuen Markennamen. Als „Innovationstreiber und Vordenker für nahtlose, flexible und intelligente Finanzdienstleistungen“, wie es in einer Mitteilung heißt, ersetzt Riverty die Marke Arvato Financial Solutions sowie alle Untermarken wie Paigo, Afterpay oder Aqount. Damit tritt das Unternehmen mit seinen mehr als 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 13 Ländern von nun an unter einer Marke auf und bietet seinen Kunden und Verbrauchern alle Produkte und Dienstleistungen entlang der finanziellen Wertschöpfungskette an.
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Der Markenname Riverty – eine Kombination aus River (Fluss) und Liberty (Freiheit)
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„Eine neue Ära der wirtschaftlichen Freiheit“
... sowie die Rückführung offener Forderungen.
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Wir wollen Innovationen vorantreiben, indem wir Finanztechnologien, Daten und Prozessoptimierungen nutzen ...
...gleichzeitig die Menschen durch Finanztechnologie aktiv in den Wirtschaftskreislauf einzubinden – für eine neue Ära der wirtschaftlichen Freiheit.“
Auf einen Blick
Rechnungen oder Mahnungen von Amazon oder Riverty / Arvato / Paigo kommen bei Ihnen an, ohne dass Sie bei Amazon bestellt haben.
Unter Umständen handelt es sich bei diesen Schreiben um Datenmissbrauch mit Ihren Daten.
Aus Sicht von Amazon sind die Schreiben gerechtfertigt, da tatsächlich Bestellungen vorgenommen wurden.
Völlig unerwartet erhalten „Kunden“ Rechnungen, Mahnungen und Inkasso-Briefe von Amazon, der Riverty Services GmbH (zuvor Paigo GmbH), PayPal und anderen Firmen, ohne etwas bestellt zu haben. Die Forderungs-Schreiben sind regelmäßig auch echt. Und gleichzeitig unberechtigt.
Doch weder Amazon, Riverty Back in Flow, PayPal noch der vermeintliche Besteller sind Quelle des Übels. Was bzw. wer steckt also dahinter?
Nichts bestellt, aber Rechnung, Mahnung und Inkasso-Forderung
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Da Amazon, Riverty Back in Flow, PayPal und Co. zunächst auch keinerlei Anhaltspunkte für ein betrügerisches Vorgehen durch Dritte haben, ist diesen (und anderen) Unternehmen zunächst auch kein Vorwurf zu machen, wenn sie die unberechtigte Forderung vom tatsächlichen Kundenkonto-Inhaber einfordern. Auch Amazon, Riverty Back in Flow, PayPal und Co. sind Opfer der Fake-Bestellung.
Betrüger bestellen über mein Amazon-Konto – Muss ich zahlen?
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Inkasso lässt nicht locker, obwohl keine Ware bestellt
Es wird immer wieder berichtet, dass Inkasso-Unternehmen äußerst beharrlich sind und den vermeintlichen Bestellern wenig Glauben schenken.
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Woher haben die Betrüger überhaupt meine Daten?1
Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, 09.02.2024, WD 7 - 3000 - 001/24
Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen (PDF, 13 Seiten, ~300kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/994364/f7ab5df9acb5a01c8708b553031d0119/WD-7-001-24-pdf.pdf
4. FazitOffenbar wollten sich die LRAs komplett der Aufgabe der Eintreibung der Rundfunkbeiträge entledigen.
Zusammenfassend bedarf das Tätigwerden von Dritten, hier maßgeblich von Inkassounternehmen, für die Rundfunkanstalten der vorherigen Ausschöpfung des staatlichen Vollstreckungsverfahrens. Der Einsatz von Beauftragten zur Vorortkontrolle besteht damit nur als letztes Mittel.
Das Vorhaben der Rundfunkanstalten im Vorfeld durch die privaten Schuldeneintreiber eine Klärung mit dem Beitragsschuldner hinsichtlich der ausstehenden Rundfunkbeiträge herbeizuführen, bevor es zu Zwangsmaßnahmen kommt, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Die Realisierung solch einer Vorgehensweise wäre nur nach einer Änderung der rechtlichen Anforderungen möglich.