BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2756/20 -
- 1 BvR 2775/20 -
- 1 BvR 2777/20 -
[...]In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,
- Bevollmächtigter:
… -
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2756/20 -,
II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,
- Bevollmächtigter:
… -
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2775/20 -
III.
1.des B…,
vertreten durch den Intendanten W…,
2.des R…,
vertreten durch die Intendantin S…,
3.des R…,
vertreten durch die Intendantin Dr. G…,
4.des H…,
vertreten durch den Intendanten K…,
5.des M…,
vertreten durch die Intendantin Professor Dr. W…,
6.des N…,
vertreten durch den Intendanten K…,
7.des S…,
vertreten durch den Intendanten Professor K…,
8.des S…,
vertreten durch den Intendanten Professor Dr. G…,
9.des W…,
vertreten durch den Intendanten B…,
- Bevollmächtigter:
… -
gegen
die am 8. Dezember 2020 durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung vorgenommene Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Medienrechtsänderungsstaatsvertrag und auf Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Staatsvertrags durch das Land Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2777/20
h i e r: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel
am 22. Dezember 2020 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
1 Die Beschwerdeführer rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (BVerfGE 90, 60; 119, 181) eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit dem Unterlassen der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag (1. MÄStV) und in dessen Folge der unterlassenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt weiche der Landtag von Sachsen-Anhalt aus verfassungsrechtlich unzulässigen programmlichen und medienpolitischen Gründen von den durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüften und korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten ab. Damit werde der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung verletzt. Nachprüfbare Gründe für die Abweichung von den Feststellungen der KEF habe der Landtag Sachsen-Anhalt weder erörtert noch seien sie sonst ersichtlich. Art. 1 des 1. MÄStV sei einstweilen in Geltung zu setzen. Die Verfallsklausel des Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV müsse vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden, um dem Land Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG ein Inkraftsetzen des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.
2 Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2756/20 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben Stellung genommen: die Bundesregierung; in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein; die Regierungen Bremens und des Saarlands. Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, jedenfalls aber für unbegründet.
II.
3 Die Verfassungsbeschwerden sind weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfGE 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit zumindest möglich.
4 Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.
5 1. Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte.
6 a) Der Senat hat früher ausgeführt, dass sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren lasse (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>). Ist in vergangenen Zeiträumen ein verschlechtertes Angebot ausgestrahlt worden, kann dies durch spätere Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus geht die Irrevisibilität der Folgen eines verspäteten Inkrafttretens des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags jedoch nicht ohne Weiteres hervor. Dies hätten die Beschwerdeführer vielmehr näher aufzeigen müssen. Denn wenn das Programmangebot tatsächlich erbracht wird, ist nach den genannten Grundsätzen eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen durchaus nicht ausgeschlossen. Sofern die Beschwerdeführer also geltend machen wollen, eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags löse eine Verschlechterung des Programmangebots aus und verletzte irreparabel ihre Rundfunkfreiheit, hätten sie substantiiert darlegen müssen, bei Nichtinkrafttreten ab dem 1. Januar 2021 mangels Beitragserhöhung zu dem von der KEF geprüften Programmangebot nicht in der Lage zu sein, obwohl im Fall des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen in Betracht kommt. Zwar ist ohne Weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführer trotz der Aussicht auf spätere finanzielle Mehrausstattung nicht auf unbegrenzte Zeit in der Lage wären, das Programmangebot gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ zu realisieren. Nicht ohne Weiteres plausibel ist hingegen, dass dies – mit Blick auf entsprechende spätere Mehrausstattung – nicht für eine gewisse Zeit möglich sein sollte. Insofern hätte es genauerer Angaben bedurft. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine Deckungslücke bis Ende des Jahres 2024 oder aber jedenfalls bis Ende des Jahres 2022 reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum im Falle eines Abwartens der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Finanzbedarf bis Ende des Jahres 2022 oder sogar bis Ende des Jahres 2024 ungedeckt bleiben sollte.
7 b) Im Übrigen wäre den Anstalten nach der bereits genannten Senatsentscheidung jedenfalls ein Ausgleich zu gewähren, falls ihnen auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Festsetzung des Beitrags Mittel – etwa für nötige Investitionen – entgangen sein sollten, deren Bezug nach ihren früheren Bedarfsanmeldungen und den Feststellungen der KEF erforderlich war, um die Erfüllung des Rundfunkauftrags sicherzustellen (vgl. BVerfGE 119, 181 <242>). Auch insofern hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, warum ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl irreversible Nachteile eintreten sollten. Hierzu tragen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert vor.
8 2. Die Beschwerdeführer tragen auch hinsichtlich der Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV, deren einstweilige Außerkraftsetzung sie beantragen, die in § 32 BVerfGG vorausgesetzte Dringlichkeit nicht substantiiert vor. Sie begründen nicht näher, inwiefern die Verfallsklausel nach dem 31. Dezember 2020 einer Realisierung der angestrebten Beitragserhöhung rechtlich oder tatsächlich im Wege stehen sollte. Sie legen auch nicht dar, weshalb es für den Fall, dass eine einstweilige Außerkraftsetzung der Verfallsklausel in Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV in dem vorliegenden Eilverfahren unterbleibt, nicht möglich sein sollte, dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer in der Hauptsache zu entsprechen. Insbesondere erläutern sie nicht weiter, warum die Verfallsklausel – wie sie behaupten – vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden müsste, um dem Land Sachsen-Anhalt – etwa auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG – ein Inkraftsetzen der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.
Harbarth Paulus Baer
Britz Ott Christ
Radtke Härtel
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020Was für ein Beschluss soll das sein?
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.htmlZitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20[...]
II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
[...]
Ich verstehe da etwas nicht:Ja, genau der, den Du verlinkt hast:BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020Was für ein Beschluss soll das sein?
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.htmlZitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20[...]
II.des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
[...]
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
Oben steht "Landtag von Sachsen-Anhalt".Für mich sagt der "Landtag" da oben nur aus, dass das ein Dokument des Landtags ist... Die Landtagspräsidentin "unterrichtet" hier nur den Landtag, dass ein Brief eines Herrn Haseloff einging und zitiert diesen. Das ist kein Beschluss für irgendwas.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020Ein Antrag gegen "das Unterlassen der Zustimmung".
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.htmlZitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20[...]
I.des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,
[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
[...]
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.htmlZitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20I. des Z…,
[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
[...]
II. des D…,
[...]
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
[...]
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-8,
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.htmlZitat von: BVerfG, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2756/20 -
- 1 BvR 2775/20 -
- 1 BvR 2777/20 -
[...]
I. des Z…,
vertreten durch den Intendanten Dr. B…,
[...]
gegen
das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2756/20 -,
II. des D…,
vertreten durch den Intendanten R…,
[...]
gegen
den Beschluss des Landtags Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2020, dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag), der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. bis 17. Juni 2020 unterzeichnet wurde, nicht zuzustimmen
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2775/20 -
III.
1. des B…, vertreten durch den Intendanten W…,
2. des R…, vertreten durch die Intendantin S…,
3.des R…, vertreten durch die Intendantin Dr. G…,
4.des H…, vertreten durch den Intendanten K…,
5.des M…, vertreten durch die Intendantin Professor Dr. W…,
6.des N…, vertreten durch den Intendanten K…,
7.des S…, vertreten durch den Intendanten Professor K…,
8.des S…, vertreten durch den Intendanten Professor Dr. G…,
9.des W…, vertreten durch den Intendanten B…,
[...]
gegen
die am 8. Dezember 2020 durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für die Landesregierung vorgenommene Rücknahme des Entwurfs des Gesetzes zum Ersten Medienrechtsänderungsstaatsvertrag und auf Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieses Staatsvertrags durch das Land Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 1 BvR 2777/20
[...]
Edit "Bürger":Bitte schon gar nicht von abschweifenden Nebenbemerkungen zur nächsten verleiten lassen.
[...]
Hier im Thread bitte ausschließlich inhaltliche Diskussion dieser Entscheidung.
Pressemeldungen und diesbezügliche Kommentierung siehe bitte unter
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0
Als erstes zog das ZDF vors Bundesverfassungsgericht und reichte am 9. Dezember Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag ein (Az.: 1 BvR 2756/20). Prozessbevollmächtigter des ZDF ist Professor Joachim Wieland, bis 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Dem Schritt des ZDF folgten am 11. Dezember die ARD und das Deutschlandradio (Az. im Fall ARD: 1 BvR 2777/20, im Fall Deutschlandradio: 1 BvR 2775/20). Rechtsvertreter der ARD ist Professor Karl-Eberhard Hain, Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht an der Universität Köln. Das Deutschlandradio wird vertreten von Professor Dieter Dörr, der bis 2017 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht an der Universität Mainz war und nun an der Hochschule eine Senior-Forschungsprofessur innehat.
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände er-sichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
[...]
f) Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung– 1 BvR 2756/20 –
Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienände-rungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Berichterstattung: Bayern
VIII.Zu den Verfahren, die in der zitierten Drucksache bezeichnet sind, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen:
28. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Drucksache 728/20
zu Drucksache 728/20
Ausschussbeteiligung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2020 – 1 BvR 2756/20 u.a. – die Anträge von ZDF, ARD und Deutschlandradio auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der unterbliebenen Zustimmung zum Staatsvertrag über die Erhöhung des Rundfunkbeitrag durch das Land Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Prof. Dr. Degenhart ist in diesem Verfahren Bevollmächtigter des Landesregierung von Sachsen-Anhalt.
Die offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:
Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro
Bundesrepublik Deutschland
– 31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro
MAN13.a2) Wer vertritt Sachsen-Anhalt beim Bundesverfassungsgericht?
Prof. Dr. Christoph Degenhart; Rundfunkbeitrag: Eilanträge der Rundfunkanstalten zurückgewiesen
https://christoph-degenhart.com/rundfunkbeitrag-eilantraege-der-rundfunkanstalten-zurueckgewiesen/
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2020 – 1 BvR 2756/20 u.a. – die Anträge von ZDF, ARD und Deutschlandradio auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der unterbliebenen Zustimmung zum Staatsvertrag über die Erhöhung des Rundfunkbeitrag durch das Land Sachsen-Anhalt zurückgewiesen. Prof. Dr. Degenhart ist in diesem Verfahren Bevollmächtigter des Landesregierung von Sachsen-Anhalt."
MAN13.a2) Niemand vertritt den Bundesrat in Sachen Sachsen-Anhalt beim Bundesverfassungsgericht?
Bundesrat, zu Drucksache 728/20
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/zu728-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
"Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände er-sichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
[...] f) Verfassungsbeschwerde der ZDF Anstalt des öffentlichen Rechts gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – 1 BvR 2756/20 –" (Zitatende)
998. Sitzung des Bundesrates ... 18. Dezember 2020... Umdruck 10/2020
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/998/download/998-gruene-liste.pdf?__blob=publicationFile&v=3
"VIII. Zu den Verfahren, die in der zitierten Drucksache bezeichnet sind, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen: 28. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Drucksache 728/20"
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis:
Kleine Anfrage BW: Ausstehende Rundfunkbeiträge und Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34516.0ZitatDie offenen Rundfunkbeitragszahlungen stellten sich nach Angaben des SWR zum jeweiligen Stichtag (31. Dezember) im privaten Bereich wie folgt dar:
Baden-Württemberg (vgl. Antwort zu Frage 1)
– 31. Dezember 2017: 81.163.728,73 Euro
– 31. Dezember 2018: 90.815.057,21 Euro
– 31. Dezember 2019: 86.859.379,90 Euro
Bundesrepublik Deutschland
– 31. Dezember 2017: 1.205.084.506,72 Euro**
– 31. Dezember 2018: 1.320.317.008,13 Euro
– 31. Dezember 2019: 1.316.252.963,99 Euro
Der NDR nimmt an, es fehlen "nur" 941 Millionen.
Wissen der UnfuX und die KEF überhaupt tatsächlich, wieviel Kohle da iss bzw. "fehlt"?
Ein Antrag gegen "das Unterlassen der Zustimmung".Insbesondere gibt es kein Unterlassen eines einzelnen Bundeslandes. Das ist Schwachsinn. Da könnten sich auch "alle Länder" darauf einigen, dass die Bremer alle 8 Mrd. an Kosten tragen sollen, der Ministerpräsident sagt "er hat dafür keine Mehrheit in seinem Parlament", aber alle anderen Stimmen dafür. Dann kann nicht das ZDF kommen und genau diese Nichtzustimung als Unterlassen der Bremer beklagen. Wenn der Vertrag unausgewogene Mittelverschiebungen á la "Finanzauslgeich" und "alte Westrenten" enthält, dann steht es einem ostdeutschen Parlament zu, die Finanzierung abzulehnen. Es gibt kein Recht irgendwelcher Rundfunkanstalten von einem bestimmten Bundesland eine bestimmte Menge Geld zu kriegen.
Das ist ja mehr als kackfrech, das hebelt ja sämtliche Verfassungsrechte des Parlaments bezüglich Gesetzgebung aus.
Die abgehobenen ARD-Intendanten mussten lernen, dass das BVerG nicht wie ein Geldautomat der Bank funktionieren darf, wie sie es Anfang Dezember offensichtlich noch erwarteten. Seit dem 22. Dezember 2020 haben die Intendanten es zwangsläufig erkannt: Nichts ist mehr, wie es war.
Die Rundfunkgebühr war ursprünglich eine Postgebühr. Sie wurde von der Post festgesetzt, die auch die Rundfunksendungen ausstrahlte und die privatrechtlich organisierten Rundfunkgesellschaften beherrschte. Die Gebühr war für die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunkgeräts zu entrichten. Gläubigerin der Rundfunkgebühr war die Post, nicht die jeweilige Rundfunkgesellschaft. Die Post verteilte das Gebührenaufkommen nach Abzug eines Eigenanteils an die Rundfunkgesellschaften. Diese durften ferner entgeltlich Werbesendungen veranstalten. […] Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 <1969>, S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens. Deswegen sei es auch nicht Sache der Post, die Gebühr festzusetzen. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk hätten.Die Post hieß damals noch Bundespost und die Rundfunkanstalten waren privatrechtlich organisierte Gesellschaften, was sie auch heute noch in ihrer Außendarstellung sind. Die Post ist jedoch mittlerweile eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, während die Rundfunkanstalten so etwas wie eine Behörde (*) sein sollen. Irgendwie kommt mir das wie in einer verkehrte Welt vor.
Da könnten sich auch "alle Länder" darauf einigen, dass die Bremer alle 8 Mrd. an Kosten tragen sollen, der Ministerpräsident sagt "er hat dafür keine Mehrheit in seinem Parlament", aber alle anderen Stimmen dafür. Dann kann nicht das ZDF kommen und genau diese Nichtzustimung als Unterlassen der Bremer beklagen. Wenn der Vertrag unausgewogene Mittelverschiebungen á la "Finanzauslgeich" und "alte Westrenten" enthält, dann steht es einem ostdeutschen Parlament zu, die Finanzierung abzulehnen. Es gibt kein Recht irgendwelcher Rundfunkanstalten von einem bestimmten Bundesland eine bestimmte Menge Geld zu kriegen.