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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 05. Dezember 2020, 00:11

Titel: § 105 StGB - Nötigung eines Verfassungsorganes
Beitrag von: pinguin am 05. Dezember 2020, 00:11
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__105.html

Zitat
(1) Wer

1.
    ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
    die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
    die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Könnte dieser Bereich in Sachsen-Anhalt durch die Einflußnahme von außen in Belangen der zweifelhaften Erhöhung des Rundfunkbeitrages betreten worden sein?

Wird die Regierung von Sachsen-Anhalt oder/und das Landesparlament hier bedrängt, was ja sicherlich nachgewiesen werden kann, eine dem Rundfunk und/oder anderen Ländern gemäße Entscheidung zu treffen, die es von selber nicht treffen würde, könnte doch §105 StGB berührt sein?

Edit:
Die Fragestellung könnte sich auch im Land Sachsen-Anhalt selbst stellen, nämlich dahingehend, ob die Landesregierung befugt ist, ihr Landesparlament und/oder deren Abgeordnete unter Druck zu setzen?
Titel: Re: § 105 StGB - Nötigung eines Verfassungsorganes
Beitrag von: ope23 am 05. Dezember 2020, 01:22
Hier im StGB wird es um körperliche Gewalt gehen.

So weit geht keiner, auch nicht in Magdeburg.
Titel: Re: § 105 StGB - Nötigung eines Verfassungsorganes
Beitrag von: Besucher am 05. Dezember 2020, 12:58
Hier im StGB wird es um körperliche Gewalt gehen.
So weit geht keiner, auch nicht in Magdeburg.

(Versuchte) Nötigung beschränkt sich nicht auf die Ausübung körperlicher Gewalt als »angedrohtem Übel«. Diese weist überdies den Status eines Offizialdeliktes auf, d. h. jedes Gericht das Kenntnis vom Vorliegen eines solchen erhält (inwieweit auch andere öffentliche Dienststellen oder Bedienstete neben Polizisten o. ä. betroffen sind, ist ggw. nicht bekannt), ist zur Aufnahme bzw. Einleitung der Strafverfolgung verpflichtet.

Das ist aber Arbeit, & vmtl. würde es dann auf Abwiegeln durch die solchermaßen von Arbeit Bedrohten hinauslaufen, das Vorgefallene sei lediglich als Ausdruck von so etwas wie »rauhem Umgangston« oder »rüder Methoden« zu sehen, aber nicht als Nötigung (Fallerledigungszahl mit wenig Arbeit um eins erhöht).

Mit Satz 2 könntest Du also insofern Recht haben, denn bekanntlich stehen - als aktuell einzigem bekanntem Lebensbereich - nur für Gerichte festgelegten Pflichten keine Sanktionen für den Fall der Pflichtverletzung gegenüber.