gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Imognimma am 30. November 2020, 19:33
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Edit "Bürger": Aufgrund besonderen Einzelfalls ausgeglieder aus
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
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Hallo liebe Teilnehmer,
hier mein erster Beitrag. Bitte evtl. Fehler zu entschuldigen.
Person A hatte schweren unverschuldeten Verkehrsunfall und auch schwere körperliche und psychische Verletzungen erlitten. Seitdem berufsunfähig, jedoch ohne irgend eine Leistung zu erhalten.
Ehemaliger Selbständiger, der nicht sofort ALG II beantragen konnte, da er noch Leistungen, die vor dem Unfall erbracht wurden, von den ehemaligen Kunden bezahlt bekommen sollte.
Genaue Summe war aber nicht kalkulierbar, da es immer Zahlungsausfälle geben kann.
Es folgten 2 Jahre nur minimale Erstattungen der noch fälligen Rechnungen, also Einnahmen, die deutlich unter dem Existenzminimum standen.
Härtefallantrag zur Gebührenbefreiung wurde rechtzeitig gestellt, aber von Gegnerseite nicht bearbeitet. Viel Zeit verging und irgenwann kam dann Mahnungen. Auf weitere Schreiben und mails von Person A wurde nicht bzw. nur mit vorgefertigten Textbausteinen reagiert, die jedoch die Fragen nicht beantworteten.
Es folgte dann Brief vom Gerichtsvollzieher und reichlich Schriftverkehr mit diesem. Fall wurde geschildert und Belege und Nachweise eingereicht. Dto. nochmal der Gegenseite.
Es folgte Vollstreckungsbescheid. Gerichtsvollzieher will nun wegen Betrag von ca. 180 Euro, dass Person A die eidesstattliche Versicherung ablegt und in Privatinsolvenz geht.
Da dieser Schritt extreme Nebenwirkungen hat, die in keinem Verhältnis zu dem fälligen Zwangsbeitrag stehen, bittet Person A um Hilfestellung.
Jetzt bezieht er/sie mittlerweile ALG II und ist befreit. Kann aber die fällige Zwangsgebühr, die nach dem Unfall sich angesammelt hat, nicht zahlen, da er deutlich unter dem Existenzminimum leben muss (muss vom Regelsatz ALG II noch viele Krankheitskosten, Fahrtkosten zu den Krankenhäusern, Selbstbehalte, etc. bezahlen.
Geld reicht nicht fürs Essen, muss zur Armenspeisung / Suppenküche.
Kostenkreislauf bleibt bestehen und dreht sich immer weiter. Versprechungen, die tel. getätigt wurden (dass Fall extrem unwirtschaftlich ist und Verhältnismäßigkeit aus dem Ruder läuft) werden nicht eingehalten, da automatisiertes System.
Person A bittet nun freundlichst um Hilfe bzgl. der Härtefallregelungen, speziell, ob man den Härtefall auch ohne eine Ablehnung der Sozialbehörden nachweisen kann.
Herzlichen Dank und viele Grüße
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Ohne schnell irgendwas konkretes zu diesem fiktiven Fall sagen zu können, aber das liest sich, als ob das nach all dieser Tortur mit Vehemenz als Beschwerde an den Landtag + ggf. auch zur Kenntnis an die Presse gerichtet gehört - siehe dazu u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
Siehe dazu u.a. auch unter
Landtag BB: Bericht des Petitionsausschusses 2019-2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34470.0
wo sich ebenfalls eine Menge Beschwerden insbes. auch zur Befreiung niedergeschlagen haben.
Wenn sich dort niemand melden würde, würden die Probleme dort auch nicht gesehen werden.
Anders wird dieser "vollautomatisierte Teufelskreis" wohl kaum noch zu durchbrechen sein... :-\
Wobei... da war noch was - siehe u.a. unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
Da könnte vielleicht was neues/ hilfreiches dabei sein...?
Wahrscheinlich sollte in diesem fiktiven Falle zurückliegender Forderungen vor "offizieller Befreiung" mit einem Antrag auf "Niederschlagung" begonnen werden:
[...]
Niederschlagung
Sie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird.
Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung zu entnehmen sein.
Aussagefähige Unterlagen sind:
- eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
- eine Mitteilung von Berufsbetreuern mit Vermögenssorge, Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen oder
- eine aktuelle Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
[...]
Vielleicht haben andere noch weitere Gedanken oder gar hilfreiche(re) Hinweise.
Gutes Durchhalten!
...und bitte über den weiteren fiktiven Fortgang hier informieren. Danke.
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21ter KEF-Bericht, Tz 294
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/21._Bericht.pdf
"Beitragsbefreiungen können nun rückwirkend für drei Jahre beantragt werden."