Entgegen der Auffassung des Klägers steht der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides auch nicht entgegen, dass die Festsetzungsbescheide keine Unterschrift tragen, sondern vielmehr „automatisch" erlassen wurden. Insbesondere führt die fehlende Unterschrift, entgegen der klägerischen Auffassung, aber auch nicht zur Nichtigkeit Sinne des § 44 HmbVwVfG. Einer Unterschrift bedurfte es zur Formwirksamkeit der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht.
Der Kläger verkennt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden nicht um Verwaltungsakte handelt, die vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a HmbVwVfG erlassen worden sind. Vielmehr muss zwischen einem Verwaltungsakt, der „mit Hilfe automatischer Einrichtungen" (Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 38) und einem durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt unterschiedenn werden.
Bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, können nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG abweichend von § 37 Abs. 3 HmbVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (dazu auch VG Cottbus Urt. v. 30.1.2020 - 6 K 2024/18, juris Rn. 42). Diese Regelungen sind auch verfassungskonform (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 38).
Es mag zwar stimmen, dass rechtspolitisch durch § 37 Abs. 5 HmbVwVfg den besonderen Bedingungen der massenhaften Generierung schriftlicher Verwaltungsakte unter Einsatz weitgehend automatisierter Datenverarbeitung Rechnung getragen werden soll. Bei diesen (Massen-) Verfahren wäre eine manuelle Unterzeichnung oder die manuelle Beglaubigung der Unterzeichnung des Originals kontraproduktiv, weil dadurch die besonderen Vorteile des Verfahrens im Hinblick auf Automatisierung und Geschwindigkeit verloren gingen. Zugleich besteht bei diesem Verfahren auch nicht das Bedürfnis, Zweifel daran zu beseitigen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern schon um den endgültigen Bescheid handelt.
(BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, juris Rn. 14)
Voraussetzung für das Fehlen einer Unterschrift nach § 37 Abs. 5 HmbVwVfg ist ein Massenverfahren aber nicht (vgl. dazu VG Cottbus Urt. v. 30.01.2020 - 6 K 2024/18, juris Rn. 42). Denn § 37 Abs. 5 S.1 HmbVwVfg normiert lediglich, dass bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassenen Verwaltungsakt abweichend von § 37 Abs. 3 HmbVwVfg Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit Hilfe automatischer (EDV-) Einrichtungen erlassen, was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Der Kläger hat den (wasserdichten) Widerspruchsbescheid gebraucht, um überhaupt klagen zu können.Das ist klar. Die Frage war aber nicht auf den Kläger bezogen, sondern auf den Bekalgten: Wenn dank des fleißigen Orakelns des Verwaltungsgerichts der Fall doch praktisch ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung v. § 35 a VwfG überhaupt jemals stattfinden kann, dann brauchten die Herrschaften doch gar keine Bescheide mehr bspw. zu unterzeichnen wie den Widerspruchsbescheid. Dann könnte alles maschinell gemacht werden wie die Festsetzungsbescheide. Welche Notwendigkeit für ein Abweichen davon hat also bestanden bzw. besteht dafür - es kann keine geben, wenn das VG mit seinem Geschwurbel recht hat?
Das Opfer hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem ihm Zwangsvollstreckung angedroht worden war. Dieser Antrag wurde vom aber vom VG als "Widerspruch" gewertetDann muss es einen Bescheid gegeben haben, gegen den dieser Antrag als "Widerspruch" gewertet wurde.
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.
In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.die Widerspruchsentscheidung Ergebnis der Anfechtung der Entscheidung.
und so trat § 10 a RBS TV zum 01.06.2020 in Kraft.Der da aber von den Ländern nicht mehr hätte bestimmt werden dürfen, denn der Bund war schneller; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art 31 GG.
Diese Androhung (vermutlich: "Ankündigung") der Zwangsvollstreckung erfolgte also mit einem regelrechten Bescheid?
Diese Androhung (vermutlich: "Ankündigung") der Zwangsvollstreckung erfolgte also mit einem regelrechten Bescheid?...
Auf eine Bitte, die Akten in Kopie dem Anwalt zu übersenden, hatte das VG nicht reagiert.
Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte [...]Auch nach Fristablauf?
Nach Fristablauf gibt es mit dieser Sachlage vielleicht einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Erkenntnisse. Der schwere Fehler könnte aber auch vielleicht die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben, da ein System- und damit Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen ist.Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte [...]Auch nach Fristablauf?
Deutlicher als wie es hier erfolgt ist, kann die Offenbarung des rechtlichen Defizits von vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen -vermeintlichen- VAen nicht erfolgen.
In völlig sinnloser Weise und fernab jeder Vernunft erfolgen rechtswidrige Doppelfestsetzungen (hier: doppelte Festsetzung für das Jahr 2015) und Festsetzungen für verjährte Zeiträume (hier: Festsetzung für den verjährten Zeitraum des Jahres 2016).
Wenn die Begründungsfrist bereits abgelaufen ist, könnte vorbenannter Antrag auf Beiordnung ggf. i.V.m. einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, da das Fristversäumnis nicht durch Person A verschuldet zu sein scheint. Allerdings ist das eine spezielle Einzelfallsituation, die nicht hier in der Urteilsdiskussion, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren/ zu vertiefen wäre.Nach Fristablauf gibt es mit dieser Sachlage vielleicht einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Erkenntnisse. Der schwere Fehler könnte aber auch vielleicht die Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben, da ein System- und damit Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen ist.Sofern hier ein Mandat aufgekündigt ist und noch Zeit besteht, könnte ggf. noch geprüft werden, ob Person A - nun ohne Anwalt - binnen der Begründungsfrist einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung stellen könnte/ sollte [...]Auch nach Fristablauf?
Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.Das ist leider kein Einzelfall und man kann sich leider nur wundern. In einem fiktiven Fall hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst fristgerecht gestellt werden können, wie es möglicherweise abgesprochen wurde, da Begründung oder Rücknahme später erfolgen kann. :(
[...]. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.
Der Anwalt hatte zunächst gesagt, dass er vor Ort beim VG Einsicht in die Akten nehmen muss (was zusätzliche Kosten verursacht hätte), um die Referenzen des VGs in der Urteilsbegründung auf diese Akten entschlüsseln zu können, was wiederum nötig für die Ausarbeitung einer Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung sei.
Das fiktive Opfer hatte dem Anwalt darauf über einen Monat vor Ablauf der Frist für die Begründung den gesamten Schriftverkehr mit NDR, Kasse Hamburg und dem VG zugesandt und ihn gebeten, zunächst zu prüfen, ob er anhand dessen bereits eine Begründung ausarbeiten könne und die Einsichtnahme vor Ort nur vorzunehmen, wenn sie unvermeidbar sei. Erst ca. einen Monat später und ca eine Woche vor Ablauf der Frist hat der Anwalt sich wieder beim Opfer gemeldet und, wie schon berichtet, ohne Bezugnahme auf den übersandten Schriftverkehr bekräftigt, dass er keine Begründung ausarbeiten könne und die Rücknahme des Antrages auf Berufung empfohlen. Offenbar hatte der Anwalt sich also nicht um die Einsichtnahme vor Ort bemüht. Erst auf die entsprechende Anfrage des Opfers hat er dann erklärt, dass man das Gericht auch um Übersendung der Akten bitten könne, was das Opfer dann vergeblich getan hat. Das Opfer ist insgesamt vom Anwalt sehr enttäuscht.