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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 23. November 2020, 19:32
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Der aktuelle Medienstaatsvertrag verweist in §5 Abs 2 auf das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, (EU-VSchDG), welches wiederum die nationale Einarbeitung der Verordnung (EU) 2017/2394 zum Inhalt hat.
Medienstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_19_2020-Anlage.pdf
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/BJNR336710006.html
Verordnung (EU) 2017/2394
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20181203&qid=1606154896904
Darin wiederum heißt es
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;
5. „Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;
9. „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
10. „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
11. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
12. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
9 und 11 schließen einander in 1 Person aus, auch im Bereich der Medien, denn
ANHANG
In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen
17. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.
Es ist im gesamten Bereich der Medien nicht möglich, zulässig, daß ein Unternehmen als Behörde auftritt/auftreten darf.
In jedem Falle jedenfalls gilt das europäische Verbrauchschutzrecht ausrücklich auch im Bereich der Medien.
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Da eine Verordnung unmittelbar gültig ist, muß auf lokaler Ebene mehr Aufklärungsarbeit betrieben werden, denn die lokale Behörde ist nicht befugt, ein Unternehmen als Behörde zu behandeln; sie ist rechtlich nicht dazu befugt, einer solchen Struktur Amtshilfe zu leisten.
Die dt. ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; das Thema dazu hat es bekanntlich hier:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
Definition "Unternehmen", wie im Eingangspost:
Verordnung (EU) 2017/2394
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20181203&qid=1606154896904
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
[...]
11. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Die dt. ÖRR sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Landes die Veranstaltung von Rundfunk realisieren und damit als Unternehmen in einem gemeinsamen Markt mit anderen Unternehmen handeln.
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Diese Verordnung stellt übrigens die Verknüpfung zwischen der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken her, wurde letztere doch ebenfalls in den Anhang zur Verordnung (EU) 2017/2394 aufgenommen:
ANHANG
In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen
9. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
Letztlich heißt das, daß auch im Bereich Rundfunk, bzw. Medien, Handlungen unlauter sind, wenn der Verbraucher zu einer Handlung bewegt wird, die er bei Kenntnis aller Umstände nicht getroffen hätte.
Denn
Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612&qid=1606168261115
mit der Aussage
KAPITEL 2
UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
[...]
b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.
Abschnitt 2
Aggressive Geschäftspraktiken
Artikel 8
Aggressive Geschäftspraktiken
Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Nun fragen wir doch mal, wer im Forum seitens des Rundfunks oder seiner Behörden je auf Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK hingewiesen worden ist? Und damit zur Kenntnis nehmen konnte, daß er im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit wegen "without interference by public authority" kein staatliches Handeln und damit auch kein hoheitliches Handeln dulden muß?
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Auf unlautere Geschäftpraxis habe ich auch schon hier im Forum hingewiesen unter
Rundfunkbeitrag <-> Unlautere Geschäftspraxis <-> Wohnungswirtschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34424.msg208726.html#msg208726
Auch bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch vorgebliche „besondere" Vorteile.
https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm (https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm)
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Für Schriftsatz-Anhänge verwertet wie folgt:
- "auf die Schnelle" und ohne sorgfältige Verzahnung mit anderen Gesichtspunkten -
MAC3.f1) Verbraucherschutzrecht: EU-Recht und nationales Recht.
Der Medienstaatsvertrag 2020 verweist in § 5 Abs 2 auf das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, (EU-VSchDG), welches wiederum die nationale Einarbeitung der Verordnung (EU) 2017/2394 zum Inhalt hat.
Medienstaatsvertrag: Beispielsweise
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_19_2020-Anlage.pdf
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz: Beispielsweise.
http://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/BJNR336710006.html
Verordnung (EU) 2017/2394: Beispielsweise:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20181203&qid=1606154896904
Darin: "Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
... 9. 'ersuchende Behörde' die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
10. 'ersuchte Behörde' die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
11. 'Unternehmer' jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
12. 'Verbraucher' jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
MAC3.f2) Demnach dürfen "ARD, ZDF etc." dem Einzelbürger nicht als "Behörde" gegenübertreten, sondern nur als "unternehmen".
Denn die Rolle "Unternehmen" ist wegen Ziffer 12. unabdingbar. Sie ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Rolle als "Behörde" - weil "Behörde" als übergeordnet definiert ist in Ziffer 9 und 10.
Folglich können Medienbetreiber bei Beziehungen gegenüber natürlichen Personen nicht als "Behörde" auftreten. "ARD, ZDF etc." können es möglicherweise bei der Betriebsstättenabgabe, nicht aber bei der Rundfunkabgabe für Haushalte. Was bringt uns das?
Der öffentlich-rechtliche Status ist in den Gründungsgesetzen verliehen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wäre nach nationalem Recht definiert. Aber die Verwaltungsgerichte hätten nach Verbraucherschutzrecht zu bearbeiten. - Ob das zweifelsfrei ist, bleibe hier einmal offen gelassen.
MAC3.f3) Die Amtshilfe von Behörden, darf sie für "Unternehmen" erfolgen, die in dieser Beziehung dem Verbraucherschutzrecht unterliegen?
Wohl eher nicht. Man müsste es näher analysieren. Aber wohl eher nicht. Das beträfe also Vollstreckungsabkommen und beispielsweise auch die Amtshilfe bei gerichtlichen Verfahren: Soweit Anwaltspflicht, dürfen "ARD, ZDF etc." sich nicht durch die Hausjuristen vertreten lassen: Nicht "dienstherrenfähig", also ohne Beamtenstatus, also nicht "postulationsfähig".
MAC3.f4) Verbraucherschutzvereine dürfen nach inländischem Recht gegen "ARD, ZDF etc." nicht "beraten".
Soweit sie es tun, geschieht es auf "Projektbasis" - nämlich als Auftragshandeln für "ARD, ZDF etc.". Ob das den Ratsuchenden immer klargestellt wird, dass sie bei eine Auftragsstelle des Gegners beraten werden? Ein delikates Thema...
MAC3.f4) "ARD,. ZDF etc." sind auch "Unternehmen" im Sinn des inländischen Kartellrechts.
Diese Einordnung entsprich der vorstehend dargestellten EU-Definition.
Siehe hierzu auch BGH KZR 31/14 - Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
Also: "ARD, ZDF etc." sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Landes die Veranstaltung von Rundfunk realisieren und damit als Unternehmen in einem gemeinsamen Markt mit anderen Unternehmen handeln.
MAC3.f5) Von dort zum Rundfunkabgabe-Inkasso:
Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612&qid=1606168261115
KAPITEL 2 - UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN - Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
... (4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die [...]
b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.
Abschnitt 2 - Aggressive Geschäftspraktiken - Artikel 8 - Aggressive Geschäftspraktiken
" Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt
und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
MAC3.f5) Information beim Rundfunkabgabe-Inkasso:
Wer wurde seitens "ARD, ZDF etc." oder von den ja ermtitlungspflichtigen Verwaltungsrichtern je auf Art. 11 GrCh und Art. 10 EMRK hingewiesen worden? Und damit zur Kenntnis nehmen konnte, daß er im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit wegen 'without interference by public authority' kein staatliches Handeln und damit auch kein hoheitliches Handeln dulden muß?
MAC3.f6) Der zu Unrecht behauptete "Nutzen und Vorteil:
Auch bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch vorgebliche 'besondere' Vorteile.
https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm
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MAC3.f2) [...] Demnach dürfen "ARD, ZDF etc." dem Einzelbürger nicht als "Behörde" gegenübertreten, sondern nur als "unternehmen".
Nicht nur dem Einzelbürger gegenüber, sondern gar nicht. Was aber wiederum nichts daran ändert, daß sie als "öffentliche Auftraggeber" eingestuft sind und hier die europäischen Vorgaben einhalten "dürfen", wenn sie Aufträge an andere zu vergeben haben, bspw., weil sie sich einen Palast bauen wollen und andere dafür beauftragen.
Denn die Rolle "Unternehmen" ist wegen Ziffer 12. unabdingbar.
Diese Verordnung bindet vor allem die Behörde, also den Staat, die die "staatsferne" Rundfunkanstalt nicht als Behörde behandeln darf.
Der öffentlich-rechtliche Status ist in den Gründungsgesetzen verliehen.
Spielt für den europäischen Rahmen keine Rolle.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wäre nach nationalem Recht definiert.
Da bestehen Zweifel, denn für Verbraucherschutzangelegenheiten sind die Landgerichte in alleiniger Kompetenz zuständig.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__87.html
mit der Aussage
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
->
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 95
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__95.html
mit der Aussage
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
->
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruch
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html
mit der Aussage
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Als "gesetzliche Vorschrift" darf national auch Art. 10 EMRK betrachtet werden, ist die EMRK doch Bundesrecht.