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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 04. November 2020, 19:37
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Es ist Auflage von Europa, daß ein Unternehmen vor Vertragsabschluß auf alle Kosten hinzuweisen hat, die der Verbraucher ohne eigenes Zutun mit Vertragsunterzeichnung zu tragen hat; siehe hierfür auch das aktuelle Thema:
EuGH C-54/17 - Begriff "Aggressive Geschäftspraxis"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34421.msg208704.html#msg208704
Wenn nun der Rundfunkbeitrag bereits mit Innehaben einer Wohnung bei Unterzeichnung des Mietvertrages, (bspw.), entsteht und es nicht auf das zusätzliche Zutun des Mieters, bspw., ankommt, könnte das Verhalten der Vermieter unlauter sein, wenn sie nicht auf diese Kosten hinweisen? Immerhin ist jeder Vermieter stets Unternehmer im Sinne des europäischen Rahmens und jeder Mieter entsprechend Verbraucher.
Welchem Mieter wurde seit 2013 vom Vermieter nachweislich mitgeteilt, daß er mit Vertragsunterzeichnung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich zur Miete zu finanzieren hat?
Sachverhalt immer mit Berücksichtigung des angeblichen Umstandes, daß ja jeder Wohnungsinhaber in Sachen Rundfunk leistungspflichtig sei.
Thema dient der nachdenkenden Diskussion.
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Eine absolut dumme Frage hierzu.
Müsste da nicht eher der Vermieter der Nebenwohnung darauf hinweisen, dass für diese Wohnung
keine Wohnungszwangssteuer entrichtet werden muss?
Einerseits soll die Wohnungszwangssteuer obligatorisch sein.
Denn, es wird verkündet, dass für jede Wohnung zu zahlen ist. Damit wäre dies noch einleuchtend.
Die Schreiben kommen von der GEZ zur Zahlungsaufforderung und dürften demzufolge überhaupt nicht an den Inhaber der Nebenwohnung gehen.
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Ob Haupt- oder Nebenwohnung spielt für die Betrachtung in Belangen "unlautere Geschäftspraxis" keine Rolle; es zählen nur "Unternehmer" und "Verbraucher".
Und der Unternehmer muß den Verbraucher auf alle Kosten hinweisen, die mit Vertragsunterzeichnung für den Verbraucher entstehen, bzw. von diesem zu tragen sind.
Das ist jedenfalls der derzeitige europäische Rahmen in Bestätigung durch den EuGH.
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Nachtrag:
Die Schreiben kommen von der GEZ
Ist für den Sachverhalt ebenfalls ohne Belang, denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen Mieter und Vermieter, also Verbraucher und Unternehmer/Gewerbetreibendem.
Die jeweiligen Definitionen sind ja gesetzt:
Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612&qid=1604559061150
mit der Aussage
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
b) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
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Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
(5) In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt.
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf)
Rundfunkanstalten sind demnach Unternehmen.
Im RStV ist unter § 9b von Verbraucherschutz die Rede. Demnach sind wir dann alle Verbraucher.
Verbraucher: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
,
Ergänzend: bzw., der gegenüber ein Unternehmen rechtsgeschäft(sähn)lich handelt, auch ohne dass die Person selbst ein Rechtsgeschäft abschließen wollte.
Menschen werden also nicht als Verbraucher charakterisiert, weil sie etwas verbrauchen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ein Rechtsgeschäft eingehen, eingehen wollen bzw. ein untergeschobenes Rechtsgeschäft abwehren wollen.
untergeschobenes Rechtsgeschäft ? Wurde dem Volk mit dem RBStV etwa ein Rechtsgeschäft untergeschoben?
Dem Grundgesetz liegt ein Bild vom Menschen zugrunde, welches ihm die Fähigkeit zu eigennützigem und sozialem Verhalten bescheinigt und der mit seinen Entscheidungen eigennützige und soziale Anliegen verfolgt. Auf dieser Grundlage gesteht es dem einzelnen und nur diesem die Zuständigkeit für seine Entscheidungen zu. Mit dieser Zuweisung steht zugleich nur ihm die Auswahl und Bewertung seiner Handlungsmotive, die er seinen Entscheidungen zugrunde legt, zu.
Wirtschaftliches Handeln kann aus Verbraucherperspektive nicht ohne dessen Einbettung in die freiheitliche Rechtsordnung betrachtet werden.
Grundlage des wirtschaftlichen Handelns der Verbraucher ist ihr Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung.
Ziel der Wirtschaftsordnung ist deshalb aus Verbraucherperspektive die Gewährleistung der Selbstbestimmung und nicht eine abstrakte ökonomische Effizienz.
Quelle:https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/bildung-bw/grundlage-wirtschaftlichen-handelns-der-verbraucher-18274 (https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/bildung-bw/grundlage-wirtschaftlichen-handelns-der-verbraucher-18274)
Unlautere Geschäftspraktiken, Irreführende und aggressive Praktiken
Bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch vorgebliche „besondere" Vorteile
Quelle: https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm (https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm)
Dann auch EU RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
(7)Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen
(8)Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1410437777196&uri=CELEX:32005L0029 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1410437777196&uri=CELEX:32005L0029)
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Zuerst eine kleine Anmerkung: Laut RBStV § 2 (2) 2 wird nur vermutet, dass die im Mietvertrag genannte Person Inhaber der Wohnung ist. Damit ist die Inhaberschaft rechtlich im Allgemeinen erstmal vom Mietvertrag losgelöst.
Konkret sollte aber im Mietvertrag stehen, wer Inhaber der Wohnung ist. Somit weiss der Vermieter, wer dann rundfunkbeitragspflichtig sein wird und müsste dies nach "pinguins" Ausführungen in den Mietvertrag aufnehmen.
Bleibt allerdings die Frage: Wo führt das hin? Man geht hier ja nicht gegen den Rundfunkbeitrag vor, sondern gegen die Gestaltung des Mietvertrags. Und da hat man mit einem Mal den Vermieter als gegnerische Partei. Darauf wird sich kaum jemand einlassen, der das Mietverhältnis nicht gefährden will. Und: Was soll man verlangen? Die Reduzierung der Miete um einen Beitrag monatlich, weil die Zusatzausgabe nicht angegeben wurde? Eine Neuausstellung des Mietvertrags mit der entsprechenden Klausel? Beides wäre sicherlich mit einem Rechtsstreit mit dem Vermieter verbunden - und der Rundfunkbeitrag würde in jedem Fall bezahlt werden.
Wie könnte das Vorgehen konkret aussehen?
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Die Vermietung von bis zu zwei Wohnungen fällt regelmäßig in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Ein Vermieter gilt in dem Rahmen noch nicht als Unternehmer.
Auch wenn jemand als Unternehmer vermietet, so hat er mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Rundfunkbeitrag gehört auch nicht zu den gesetzlich abschließend definierten Betriebsnebenkosten, die der Unternehmer kommissarisch vereinnahmen könnte.
In der Praxis setzt ja auch nicht der Mietvertrag die Verfolgungskaskade der "GEZ" in Gang, sondern die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
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Analog dazu müsste der Autohändler beim Verkauf nicht nur auf die GEZ-Pflicht für Autos, sondern auch auf die Steuerpflicht hinweisen. Das halte ich für weit hergeholt.
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Die Steuerpflicht für KFZ besteht nur, wenn man es für den Strassenverkehr zulassen will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Käufers. Somit hat das nichts mit dem Kauf zu tun.
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Die Steuerpflicht für KFZ besteht nur, wenn man es für den Strassenverkehr zulassen will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Käufers. Somit hat das nichts mit dem Kauf zu tun.
Blöde Antwort: Die GEZ-Pflicht entsteht nur, wenn man die Wohnung auch tatsächlich innehaben will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Mieters. Hat also nichts mit dem Mietvertrag zu tun.
Man kann also weder den Verkäfer des Autos, noch den Vermieter der Wohnung wegen unterlassener Angaben greifen.
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RBStV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1.
dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.
im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Selbst nach dem Gesetz hat der sogenannte Rundfunkbeitrag nichts mit Mieter oder Vermieter zu tun, sondern mit Innehaben einer Wohnung, egal ob sie vermietet, im Eigentum oder nur besetzt. Es ist also wie eine Kopfsteuer, aber nicht weil man einen Kopf, sondern weil man eine Wohnung hat, weil man nicht obdachlos ist, das ganze aber komplizierter, weil Wohngruppen als Gemeinschuldner gelten.
Die Anmeldung oder die Erscheinung im Mietvertrag gelten nach dem Gesetz nur als Vermutung der Anstalten, dass man nicht Obdachlos und die Abgabe schuldet. Im Prinzip dürfte man dieser Vermutung widersprechen dürfen, aber die Vermutung der Rundfunkanstalten gilt für sie und ihre Gerichte als Wahrheit, genau so, wie alles, was sie senden.
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Widerlegung der Vermutung
Person X ist Mieter oder Eigentümer einer Wohnung/Hauses mit einer kleinen Grünfläche.
Person X ist verheiratet.
Person X schläft im Zelt und verbringt den Tag auf der Arbeit.
Nach BMG muss Person X die angemietete Wohnung aber als Hauptwohnung melden, da seine Familie diese benutzt und er bei seiner Familie lebt.
D.h. nicht einmal das "Melden" einer Wohnung/Adresse kann das "Inhaben/Benutzen" der Wohnung auslösen - zumindest nicht für Person X.
Jaaa ich weiß, das gehört in einen anderen Thread - dennoch halte ich es ab und an mal für wichtig, alle details und Abzweigungen zu beleuchten.
Wenn ein Mod das anders sieht, feel free to delete ;)
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Nach BMG muss Person X die angemietete Wohnung aber als Hauptwohnung melden, da seine Familie diese benutzt und er bei seiner Familie lebt.
nach
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html (http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html)
wird das wohl nicht in jedem Fall zutreffen.
Das Zelt wird sehr wahrscheinlich als Wohnung erfasst. -> Weil gilt
https://www.juraforum.de/lexikon/wohnung (https://www.juraforum.de/lexikon/wohnung)
...
Das Melderecht definiert die Wohnung ein wenig anders. Hier ist sie
' … jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt … ' - Vgl.: § 20 Bundesmeldegesetz (BMG (https://www.juraforum.de/gesetze/bmg/))
So kann eine Wohnung auch durchaus ein Zelt, ein Wohn- oder Bauwagen sein, ein möbliertes Zimmer eine Wohnung darstellen....
§ 20 Begriff der WohnungWohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Jetzt schauen auf
§ 21 Mehrere Wohnungen
und
§22 Bestimmung der Hauptwohnung
wenn alle § gelesen wurden, dann insbesondere nochmal
§22 Abs 3 sichten
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Zu prüfen ist, also ob ein Zweifelsfall vorliegt.
Und selbst dann gibt es noch die Ansage
§22 Abs 4(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
§ 21 Mehrere Wohnungen
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Es kann also passieren, dass das Zelt zur Hauptwohnung wird. -> Für diese Hauptwohung würde jetzt für die Person X ein Beitrag anfallen.Es kann dann damit passieren, dass die andere Wohnung zur Zweitwohung wird. Dafür würde Person X befreit.Eine weitere Person der Zweitwohung würde wohl den Beitrag leisten sollen, sofern diese sich sicht anderweitig befreien lassen kann.
Richtig ist, es ist eine Vermutungsregel, welche natürlich in Frage zu stellen ist. ;-)
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Person X baut das Zelt jede Nacht auf und wieder ab - daher ist es keine Wohnung.
Anm. mod. seppl: Das mit dem Zelt ist nicht Euer Ernst? Kaum schaut man mal nicht hin, verwandelt sich Deutschland in ein Nomadenvolk? Kommt mal bitte auf die hier üblich Wohnform des Wohnens in hartbedachten Gebäuden bzw. Ursprungsthema des Threads zurück.
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Bleibt bitte bei den Definitionen, die Europa und Bund gesetzt haben und bei der entsprechenden Verantwortung der Unternehmen/Gewerbetreibenden.
@mullhorst
Es ist bestätigt, daß Rundfunknutzer, also Zuschauer, Verbraucher sind, (EuGH C-314/14, EuGH C-195/06, EuGH C-245/01); dazu hat es auch ein Thema, in dem aus den genannten Entscheidungen zitiert wird.
Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg204914.html#msg204914
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Warum sollte ein Vermieter den an der Miete seiner Wohnung Interessierten auf Kostenbelastungen hinweisen, die er weder zu verantworten hat noch sie für sich beansprucht? Im Mietvertrag ist das Objekt die Wohnung und geregelt werden Pflichten der Vertragspartner gegenüber dem jeweils anderen mit Bezug zu eben diesem Objekt. Der sogn. Rundfunkbeitrag ist keine solche Pflicht, die man gegenüber dem anderen hat. Der künftige Mieter muss den Vermieter ja auch nicht darauf hinweisen, das dieser auf die erzielten Einnahmen der Miete fällige Steuern abzuführen hat.
Zudem wechseln vermutlich die meisten Mieter von einem Mietverhältnis in ein neues. Für die entstehen gar keine Kosten, diese müssen nur wie vorher weiter getragen werden. Für alle übrigen, die zum ersten Mal eine Wohnung mieten, gilt, dass sie sich selbst natürlich mit um viel Punkte, z. B. des Gas- und Strombezugs, dem Telefonanschluss etc. zu kümmern haben. Dazu kommt, dass man sich anmelden muss. Dann nimmt einen doch glatt das Einwohnermeldeamt die Mühe ab sich beim BS zu melden.
M. Boettcher
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Halte ich für sehr weit hergeholt, da müßte Dich der Tankwart ja auch drauf hinweisen, daß nach soundsoviel Kilometern wieder eine erneute Tankfüllung nötig ist...
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Halte ich für sehr weit hergeholt, da müßte Dich der Tankwart ja auch drauf hinweisen, daß nach soundsoviel Kilometern wieder eine erneute Tankfüllung nötig ist...
Nö; wieso? Das Kriterium nennt sich "Kosten ohne eigenes Zutun". Dein eigenes Zutun zum Entstehen von Kosten für eine neue Tankfüllung ist das Leerlahren des Tankes durch Dich, das Du ja auch lassen könntest?
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Bei denen, die sich ob ihres Rundfunkinteresses selbst beim Rundfunk melden, ist das ihr Zutun zur Realisierung der Beitragspflicht.
Bei denen, die sich ob ihres Desinteresses an Rundfunk folglich nicht beim Rundfunk melden, entstünde die Realisierung der Beitragspflicht ohne eigenes Zutun, einfach mit Unterzeichnung des Mietvertrages, bspw., wenn die Rundfunkbeitragspflicht angeblich für jeden Wohnungsinhaber automatisch entsteht.
Nach Maßgabe des EuGH, (siehe verlinktes Thema mit der dort verlinkten Entscheidung), ist es bereits unlauter, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht auf Kosten hinweist, die alleine kraft Vertragsunterzeichnung entstehen und durch den Verbraucher an ein Fremdunternehmen zu leisten sind, d.h., wo es kein eigenes Zutun des Verbrauchers zu diesem Fremdunternehmen benötigt, damit diese Kosten für den Verbraucher entstehen.
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Nach Maßgabe des EuGH, (siehe verlinktes Thema mit der dort verlinkten Entscheidung), ist es bereits unlauter, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht auf Kosten hinweist, die alleine kraft Vertragsunterzeichnung entstehen und durch den Verbraucher an ein Fremdunternehmen zu leisten sind, d.h., wo es kein eigenes Zutun des Verbrauchers zu diesem Fremdunternehmen benötigt, damit diese Kosten für den Verbraucher entstehen.
Die Vertragsunterzeichnung zwischen Vermieter und Mieter beinhaltet keine Angaben zum Rundfunkbeitrag, weil es keinen "versteckten" Vertrag zwischen Vermieter und LRA/BS gibt, wodurch Kosten/Beiträge auf den Mieter abgewälzt werden. Insofern geht diese Argumentation ins Leere. Ausrede/Hinweis seitens Rundfunkanstalt "Der Beitrag ist verfassungsgemäß und durch Gesetz festgesetzt." Dadurch, dass etwas in Gesetz gegossen ist, ist es bekanntgegeben und gilt folglich, ohne dass darauf hingewiesen werden muss. q.e.d.
Das Thema ist somit vom Tisch.
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Im Prinzip hat ein Mietvertrag so wenig wie das Eigentum mit dem Innehaben der Wohnung.
Ich meine, man darf eine Wohnung mieten und leer lassen, oder zweckentfremden und als Lager nutzen. Oder eine Wohnung mieten, die Dritte bewohnen.
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Ein Paar Anmerkungen:
1. Die Wohnung ist keine einfache Wohnung, sondern das Orts des möglichen Empfangs.
2. Es ist ein Unterschied, ob man eine Wohnung nach RBStV (mit Zusatzkosten) oder eine Wohnung, die den Anforderungen des RBStV nicht gerecht ist und keine Zusatzkosten mitbringt, mietet.
3. Will man sich in der vermieteten Wohnung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt melden, braucht man eine Bescheinigung des Vermieters. Gerade diese Bescheinigung löst die melderechtliche Anmeldung in der Wohnung aus. Danach folgt die Zwangsanmeldung. Der Vermieter ist also an der Sache beteiligt.
https://www.wohnungsboerse.net/files/Vermieterbescheinigung.pdf
4. Gerade das Fehlen der Information zum Rundfunkbeitrag im Mietvertrag kann der Mensch nutzen, um gegen Beitragsschulden vorzugehen, denn laut Mietvertrag ist der Rundfunkbeitrag für diese Wohnung nicht vorgesehen.
5. Im Forum wurde früher die Situation diskutiert: was wäre, wenn das Konto eingefroren wäre, vom Beitragsservice geplündert und ein Teil der zu zahlenden Miete fehlte? Der Mieter hätte dann nicht das Geld um die Miete zu zahlen. Mit daraus folgenden Konsequenzen des Mietvertrags.
Beispiel: Person P besitzt 2 Konten. 1 Konto speziell für alle laufenden Kosten rund um Wohnung (alle aufgezählt laut Mietvertrag) eingerichtet. Anfang des Monats kommt auf das Konto 1.000 Euro und am Ende des Monats ist das Konto leer.
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3. Will man sich in der vermieteten Wohnung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt melden, braucht man eine Bescheinigung des Vermieters. Gerade diese Bescheinigung löst die melderechtliche Anmeldung in der Wohnung aus. Danach folgt die Zwangsanmeldung. Der Vermieter ist also an der Sache beteiligt.
https://www.wohnungsboerse.net/files/Vermieterbescheinigung.pdf
Der Vermieter händigt dem Mieter eine Bescheinigung aus, mit der dieser gegenüber der Meldebehörde nachweisen kann, dass ein Mietverhältnis für eine bestimmte Wohnung besteht. Dass die Behörde die Information aus der Anmeldung nutzt um den BS zu informieren ist keine "Beteiligung des Vermieters" am Inkasso der LRA und sicher auch keine Vertragsfolge. Unterlässt nämlich der Mieter die Anmeldung, so erfährt die Meldebehörde vom Mietverhältnis nichts und der BS wird folglich nicht informiert. Die Probleme, die der Mieter durch die fehlende Anmeldung haben kann, betreffen dann den Mieter exklusiv, der Vermieter hat damit rein gar nichts zu tun.
4. Gerade das Fehlen der Information zum Rundfunkbeitrag im Mietvertrag kann der Mensch nutzen, um gegen Beitragsschulden vorzugehen, denn laut Mietvertrag ist der Rundfunkbeitrag für diese Wohnung nicht vorgesehen.
Quatsch! Im Mietvertrag ist auch nicht vorgesehen, dass der Mieter z. B. beim Einkauf MWSt. auf die erworbenen Waren zahlen muss, eine Krankenversicherung benötigt und vieles andere mehr. Mit deiner Argumentation könnte der Mieter einer Wohnung erfolgreich gegen die Zahlung von MWSt. vorgehen. Schallendes Gelächter des Verkäufers und der Finanzminister wären die Mindestfolge.
5. Im Forum wurde früher die Situation diskutiert: was wäre, wenn das Konto eingefroren wäre, vom Beitragsservice geplündert und ein Teil der zu zahlenden Miete fehlte? Der Mieter hätte dann nicht das Geld um die Miete zu zahlen. Mit daraus folgenden Konsequenzen des Mietvertrags.
Das hat mit der angeblich "unlauteren Geschäftspraxis von Vermietern" und der ebenso angeblichen Verpflichtung Mieter auf den sogn. Rundfunkbeitrag hinzuweisen, rein gar nichts zu tun. Im Übrigen wird im Forum Vieles erwähnt und diskutiert, das völliger Blödsinn ist. Die Behauptungen im Startbeitrag dieses Threads gehören unbedingt in die Rubrik "Blödsinn".
M. Boettcher
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Wenn dann müsste es im Einwohnermeldeamt einen Warnhinweis geben: "Achtung! Die mächtige Lobby der Rundfunkanstalten in enger Verbindung mit dem hörigen Gesetzgeber zwingen uns, Ihre Daten an den Beitragsservice weiterzugeben. Widerspruch gegen die Datenweitergabe ist zwecklos!"
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Das blödsinnigste an dieser Diskussion ist, dass hier völlig am Ziel vorbei ein "Nebenkriegsschauplatz" eröffnet wird, der von dem tatsächlichen Problem, nämlich der mit Staatsgewalt durchgesetzten Finanzierung der Pensionskasse mit Sendebetrieb, völlig ablenkt.
Der "unlautere Vermieter" kann am wenigsten für das Versagen unseres Staates in Sachen Rundfunk.
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Der Vermieter ist nicht derjenige, der "aggressive Geschäftspraxis" lebt (Stichwort Direktanmeldung), sondern besonders er könnte in seiner verantwortlichen Rolle als Aufklärer auf die vorhandenen Möglichkeiten des Rundfunkbeitragboykotts hinweisen.
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Dadurch, dass etwas in Gesetz gegossen ist, ist es bekanntgegeben und gilt folglich, ohne dass darauf hingewiesen werden muss. q.e.d. Das Thema ist somit vom Tisch.
Die Mehrwertsteuer entsteht auch durch Gesetz und muß gegenüber dem Verbraucher ausgewiesen werden? Gleiches mit der Mineralölsteuer bei jedem Tankvorgang?
Rn. 46 - EuGH C-54/17 (Link siehe verlinktes Thema im Eingangsbeitrag).
Außerdem sind die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart, C-310/15, EU:C:2016:633, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
@GEIZ ist geil
Daß die Vermieter nichts dafür können, ist unstreitig, aber sie haben als Unternehmer nun mal eine Verantwortung, auch in Belangen des Verbraucherschutzes. Bspw. könnten doch die großen internationalen Vermieter mal dazu Stellung beziehen und evtl. via EuGH eine derartige Frage klären lassen? Sie haben dazu nämlich alleine ob ihrer Größe eine bessere Lobby.
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Mal von einer anderen Seite betrachtet: Wie müsste die Klausel im Mietvertrag aussehen, um den Mietvertrag "lauterer" zu machen?
- "Hiermit wird der Mieter darauf hingewiesen, dass für die Wohnung der im RBStV geregelte gesetzliche Rundfunkbeitrag (in momentaner Höhe von 17,50 Euro monatlich) von den tatsächlichen Inhabern unabhängig von den im Mietvertrag festgelegten Kosten für Mietzins und Nebenkosten an die Landesrundfunkanstalt zu entrichten ist."
richtig?
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richtig?
Ich weise Sie darauf hin, dass der im RBStV geregelte Rundfunkbeitrag (in Höhe von 17,50 EUR monatlich) nur vom tatsächlichen Inhaber geschuldet ist. Sollten Sie der zuständigen Landesrundfunkanstalt gegenüber die Inhaberschaft bestreiten wollen, können Sie sich auf meine volle Unterstützung verlassen.
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Wer die angeblichen Nebenpflichten eines Vermieters bejaht, muss diese zweifelsfrei auch an anderer Stelle einfordern. Gilt das also auch für Haus-/Wohnungsverkäufer? Müsste ein Autoverkäufer dann nicht auch auf Folgekosten hinweisen, die bei der Nutzung des Kfz z. B. durch Treibstoffe, Schmiermittel, Wartung/Reparaturen, Kfz-Steuer und Versicherungspflicht entstehen? Wenn nein, warum nicht?
Konsequent zu Ende gedacht landen wir bei mit solchen Überlegungen bei den blödsinnigen US-Gesetzen, die Verkäufer von Mikrowellen-Geräten zwingen darauf hinzuweisen, dass man darin keine Kleintiere trocknen darf; und der Anbieter von "Coffee to go" muss den Kunden erläutern, dass dies Getränk heiß sein kann. Puh! Schöne neue Welt, die sich einige im Forum offenbar vorstellen.
Vorschlag: die Apologeten solchen Blödsinns sollen, so sie Mieter und und in den letzten Jahren in eine Wohnung eingezogen sind, einfach Ihren Vermieter verklagen, wenn der sie nicht auf die "Rundfunkbeitragspflicht" hingewiesen hat (was die Regel sein dürfte). - Bitte unbedingt den "Erfolg" solcher Anstrengungen hier melden!
M. Boettcher
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Vorschlag: die Apologeten solchen Blödsinns sollen, so sie Mieter und und in den letzten Jahren in eine Wohnung eingezogen sind, einfach Ihren Vermieter verklagen, wenn der sie nicht auf die "Rundfunkbeitragspflicht" hingewiesen hat (was die Regel sein dürfte). - Bitte unbedingt den "Erfolg" solcher Anstrengungen hier melden!
Der Vermieter hat doch ebenfalls Interesse an einem guten Verhältnis und an der Abschaffung des Rundfunkbeitragszwangs. Den sollte man natürlich nicht (sinnlos) verklagen.
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Der Vermieter hat doch ebenfalls Interesse an einem guten Verhältnis und an der Abschaffung des Rundfunkbeitragszwangs. Den sollte man natürlich nicht (sinnlos) verklagen.
Eben; deswegen gilt es, die Vermieter im Kampf für das Recht mit ins Boot zu holen, wie alle anderen rundfunkfernen oder/und dem dt. ÖRR entgegenstehenden Unternehmen auch.
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Der Vermieter hat doch ebenfalls Interesse an einem guten Verhältnis und an der Abschaffung des Rundfunkbeitragszwangs. Den sollte man natürlich nicht (sinnlos) verklagen.
Warum sollten Vermieter ein solches Interesse haben? Der sogn. Rundfunkbeitrag der Mieter betrifft sie doch nicht. Privat mögen einige ihn vielleicht ablehnen, - wie viele Vermieter mögen hier organisiert sein? - aber dass die Vermieter von Mietwohnungen mehrheitlich bzw. in großer Zahl Gegner des sogn. Rundfunkbeitrag sind, habe ich noch nicht gehört/gelesen.
M. Boettcher
PS: wer seinem Vermieter „unlautere Geschäftspraktiken“ vorwirft, sollte schon konsequent sein, wenn er nicht als Maulheld gelten will. :)
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Aus dem UWG:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruch
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.htm
mit der Aussage
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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Gegen welche gesetzliche Regel verstößt denn ein Vermieter, der einen Mieter nicht darauf hinweist, dass er mit dem Bezug der Wohnung für die Wohnung Rundfunkbeitragspflichtig wird? In welchem Gesetz ist überhaupt geregelt, dass ein Vermieter/der Vertreter einer Vermietungsgesellschaft als Außendienstbeauftragter der ÖR-Anstalten dienstverpflichtet ist und rechtsverbindliche Auskünfte zum Thema Rundfunkbeitragspflicht geben kann? Müsste diese behauptete Verpflichtung nicht auch gegenüber einem Käufer einer Wohnung bzw. eines Hauses gelten? Wie steht es um diese angebliche Pflicht gegenüber den Mietern von Geschäftsräumen?
M. Boettcher
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Eigentlich ist das Ganze doch recht einfach: Der Rundfunkbeitrag ist nicht an den Mietvertrag gekoppelt, sondern an das Innehaben bzw. Bewohnen einer Wohnung (nach RBStV §2 und §3). Der Mietvertrag lässt lediglich vermuten, dass eine tatsächliche Wohnungsinhaberschaft bestünde.
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Eine einfache Frage: Muss der Mieter selbst wissen, dass er für die gemietete Wohnung eine steuerähnliche Rundfunkabgabe zahlen muss, wobei alle Steuern in Zusammenhang mit der Wohnung der Vermieter trägt? Oder gehört die Pflicht zum Informieren dem Vermieter und er darüber alle seine Mieter informieren soll? Person P erinnert, dass 2013 ein Systemwechsel stattfand: früher war das Ganze personengebunden und der Vermieter war somit fein raus aus dem Ganzen. Seit 2013 ist das Ganze wohnungsbezogen und die Wohnung gehört eben dem Vermieter.
Warum hat man nicht die Vermieter verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen? Es ist doch viel einfacher: der Vermieter zahlt und leitet diese Kosten an den Mieter weiter. Genauso wie es bis jetzt mit Kabel praktiziert wurde. Weigert der Mieter zu zahlen, wird der rausgeschmissen. Warum geht es bei Kabel und beim Rundfunkbeitrag nicht?
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Warum hat man nicht die Vermieter verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen? Es ist doch viel einfacher: der Vermieter zahlt und leitet diese Kosten an den Mieter weiter. Genauso wie es bis jetzt mit Kabel praktiziert wurde. Weigert der Mieter zu zahlen, wird der rausgeschmissen. Warum geht es bei Kabel und beim Rundfunkbeitrag nicht?
Warum der Rundfunkbeitrag nicht quasi wie Nebenkosten erhoben wird, das fragen sich alle Bewohner meiner Straße schon seit Jahren.
Irgendwo im Forum gab es eine Art Teilantwort,...
...schwach in Erinnerung glaube ich, dass so eine echte Wohnungsabgabe dann auch eine echte Wohnungssteuer (unter falscher Flagge) wäre, die selbst vom bekannten Bruder im Jahre 2018 nicht negiert worden wäre. Und Steuern dürfen nicht von Ländern erhoben werden.
Mal davon abgesehen, dass der Rundfunkbeitrag bereits als verkappte "Steuer" klassifiziert wird (einmal von Terschüren, einmal von EU-Statistikern).
Bei einem wirklich als Wohnungsabgabe aufgesetzten Rundfunkbeitrag würden natürlich alle Befreiungs- und Minderungstatbestände wegfallen. Man müsste für die Pensionskasse das Ganze neu berechnen, das ist dann völlig klar. Vielleicht wäre gar nicht soviel zusammengekommen. 240 Euro Wohnungssteuer jährlich wären auch nicht plausibel.
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@boykott2015
Der Bund hat nicht die Kompetenz, den ÖRR zu finanzieren; er darf lediglich Kultur fördern und auch finanzieren. Deswegen darf der Bund bspw. Filmförderung betreiben.
Kultur ist mehr als Rundfunk; da sind Museen dabei, Theater, Tierparks wohl auch, etc.
Die Grenzen, die Europa und Bund hier für die Länder gesetzt haben, sind so eng, wie sie nur gesetzt werden konnten; Verbraucherschutz, Datenschutz und Wirtschaftsrecht, (bspw.), sind Bereiche, die den Ländern und ihren Gemeinden auch im Bereich Rundfunk nicht legal überschreitbare Greznen setzen.
Und, ja, die Länder dürfen keine allgemeinen Steuern einführen; das darf nur der Bund, weswegen der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist und national keine Steuer.
Daß der Rundfunkbeitrag eu-rechtlich eine Steuer ist, wurde vom EuGH noch nicht formal festgestellt.
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Das wäre toll für die Rundfunkanstalten. Sie kassieren vom Vermieter, auch für die zahlreichen leeren und unvermietbaren
Wohnungen, und der Mieterbund (Verein solzialdemokratischer Rechtsanwälte) setzt sich dafür ein, dass der Rundfunkbeitrag
nicht umlegbar sei, so wie sie sich die Grundsteuer wünschen. Dann ist die beste Lösung, leere Wohnungen abreißen zu
lassen, um die tausenden Kosten für das nichts umzugehen, und teuerste Miete für die verbliebenen Wohnungen zu
verlangen. Je teurer der Mietausfall, je höher die mit ihm gebundenen Risiken, desto teurer soll so wie so die Miete sein.
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Schade, daß sich manche Antworten nicht wirklich mit dem gesetzten Rahmenrecht befassen, das auch in Belangen des Rundfunks gemäß Rn. 169 der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung einzuhalten ist.
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852
mit der Aussage
Rn. 169 - BVerfGE 12, 205
[...] im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
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@pinguin: du reißt einen winzigen Ausschnitt aus einem längeren Absatz des ersten Rundfunkurteils des BVerfG und behauptest, dass hier im Thread das dort etablierte „Rahmenrecht“ in einigen Beiträgen dieses Threads nicht berücksichtigt würde. Das ist aus mindestens zwei Gründen nicht zutreffend.
1. befasst sich das Urteil, aus dessen Text dein Zitat stammt, ausschließlich mit der Frage der gesetzgeberischen Zuständigkeit für Rundfunk in Deutschland und betrifft damit eine Frage des Verfassungsrechts. Anlaß war der Versuch der Regierung Adenauer einen Regierungssender zu etablieren. Dies Urteil zum zuständigen Gesetzgeber im Bereich Rundfunk bildet daher nicht ansatzweise „Rahmenrecht“ für die hier diskutierte Frage. Für Vielleser hier noch der vollständige Text der RN 169 (blau hervorgehoben der von @pinguin zitierte Ausschnitt)
Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern sowie das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (vgl. Smend, Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat, Festgabe für Otto Mayer, 1916, S. 247 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat daraus eine Reihe konkreter Rechtspflichten entwickelt. Im Zusammenhang mit Erwägungen über die Verfassungsmäßigkeit des sog. horizontalen Finanzausgleichs steht der Satz: "Das bundesstaatliche Prinzip begründet seinem Wesen nach nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine dieser Pflichten besteht darin, daß die finanzstärkeren Länder den schwächeren Ländern in gewissen Grenzen Hilfe zu leisten haben" (BVerfGE 1, 117 [131]). Der Verfassungsgrundsatz kann ferner in Fällen, in denen das Gesetz eine Verständigung zwischen dem Bund und den Ländern fordert, eine gesteigerte Mitwirkungspflicht aller Beteiligten begründen und dazu führen, daß der einer allseitigen Verständigung entgegenstehende unsachliche Widerspruch eines der Beteiligten rechtlich unbeachtlich wird (BVerfGE 1,299 [315 f.]). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 BVerfGE 12, 205 (254)BVerfGE 12, 205 (255)[328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html , RN 169
2. ist der Gegenstand dieses Threads nicht Verfassungsrecht und nicht Rundfunkrecht, sondern Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein bürgerliches Recht und eine behauptete, jedoch unbelegte Nebenpflicht einer Vertragsseite bei der Anmietung einer Wohnung, angereichert um den Vorwurf unlauterer Geschäftspraxis.
Wenn du dich, wie in diesem von dir eröffneten Thread, vergaloppierst, könntest du doch wenigstens auf nicht zutreffende Vorwürfe gegenüber den Foristen verzichten, die dir bei diesem Ritt nicht folgen wollen. Tipp am Rande: Zitate sollten zum Kontext passen, andernfalls sie als Beleg ungeeignet sind.
M. Boettcher
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@drboe
Deine Aussagen sind freilich nicht ganz unbegründet; berücksichtige aber bitte, daß sich sowohl das Rundfunkrecht, als auch Mietrecht, Vertragsrecht und Co. im europa- und bundesrechtlichen Rahmen bewegen und diesen einzuhalten haben.
Ferner berücksichtige, daß es in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, wie auch in Brandenburg, also im Gebiet der ehemaligen DDR, mehr öffentliche wie kommunale Unternehmen hat, als es möglicherweise im Bereich der ehemaligen BRD üblich ist/war.
Und für öffentliche Unternehmen gelten strengere Anforderungen als für private Unternehmen, wie ja das BVerfG bereits entschieden hat:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
Link führt zum Eingangsbeitrag des verlinkten Themas, der die Aussage des Titels mit der Aussage des BVerfG belegt.
Vertragsrecht, Rundfunkrecht, Mietrecht und Co. bewegen sich alle innerhalb des Grundrechts und haben diesem allzeit zu entsprechen?
Oder sieht das jemand anders?
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@pinguin: Bitte berücksichtige unbedingt, dass alles, was geschieht, nach den Regeln der Physik abläuft, oder aber denen von Manitu, Zeus, Thor, Allah, Budda, dem Fliegenden Spaghettimonster, oder aber auch ganz anderen, jedenfalls überirdischen Regeln unterworfen ist, die natürlich stets zu beachten sind. Ich kann dir versichern, dass ich Tag und Nacht an nichts anderes denke als alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Ich habe zu diesem Thema gerade meinen Hausgeist befragt, der mir bestätigt hat, dass ich mich stets im Rahmen irdischen wie überirdischen „Rahmenrechts“ verhalte und dieses bei jedem Satz definitiv vollständiger als vollständig berücksichtige. :)
M. Boettcher
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Checkliste für Vermieter (privat und gewerblich)
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist notwendig, um die Vielfalt der Medienangebote zu sichern. Für diese Aufgabe ist mindestens ein jährlicher Aufwand von 9 Milliarden EUR erforderlich.
(ja/nein)
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland erfüllt seine gesetzlich definierte Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit. Seine Berichterstattung ist objektiv und ausgewogen.
(ja/nein)
Auswertung A
Falls Sie mindenstens eine der beiden Fragen mit nein beantwortet haben, setzen Sie die Prüfung bitte fort.
Fortsetzung
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Er entscheidet eigenverantwortlich, ob ein individueller Vorteil zurechenbar ist oder nicht.
(ja/nein)
Auswertung B
Falls Sie diese Frage mit ja beantwortet haben, informieren Sie bitte Ihre Mieter darüber, dass die Möglichkeit besteht, die ihnen zustehenden individuellen Rechte durchzusetzen.