gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: seppl am 14. Oktober 2020, 21:28

Titel: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2020, 21:28
Edit "Bürger" - siehe wichtige Aktualisierung:
Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.
Mal sehen ob es diesmal klappt...

Am 6. November 2020 findet die Beratung über meine vor Coronazeiten eingereichten Petition zum Abgleich der Satzung Radio Bremens zum Rundfunkbeitragseinzug mit Bundes- und Grundrechten statt.

Ich bin am 14.10.2020 per E-Mail eingeladen worden, selbst vorzutragen.
Der Termin wurde vom 06.11. auf den 04.12. verschoben.

Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=20/107&pID=3180
Wortlaut wie eingereicht:
Zitat
Der Senat des Stadtlandes Bremen möge beschliessen:
Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen.
Begründung:
Bei der gerätegebundenen Rundfunkgebühr hatte die Satzung einen regelnden Charakter einer öffentlich rechtlichen Anstalt, die die mehr oder weniger freiwilligen Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen verpflichten konnte, wenn sie den bestimmten Sachverhalt des Empfangsgerätebesitzes vorwiesen.
Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ist die Abgabe nun direkt an die wohnende Person gebunden und somit als für alle volljährigen Bürger verpflichtend anzusehen.
Eine Satzung zum Einzug einer allgemeinen Pflichtabgabe, die steuerähnlich nicht mehr an eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Sachverhalt gebunden ist, erhält damit die Qualität einer direkten Fortführung der bundesrechtlichen Gesetzgebung und muss auf diese exakt zurückführbar sein. Die Satzung einer Anstalt, die freiwillige Mitglieder hat, kann sie weitgehend selbst bestimmen. Die Allgemeinheit ist in diesem Fall nicht betroffen.
Bisher ist die Satzung nicht auf diesen Umstand überprüft worden, da Radio Bremen bis Ende 2012 unternehmerische freie Entscheidung über die Abwicklung des Rundfunkbeitrags haben konnte. Es wurden aber keine diesbezüglichen Änderungen für und seit 2013 vorgenommen. Es wurde schlicht nicht daran gedacht oder die Gewohnheit wurde fortgeführt. Radio Bremen hat aus seiner unternehmerischen Sicht kein Interesse, eventuell kostspielige und aufwändige Verwaltungsänderungen selbst vorzunehmen.

Da Rundfunkrecht nicht das Rechtsgebiet ist, auf das sich die Petition bezieht (Es geht um Abgabenrecht, Bundesrecht und Grundrechte) habe ich diesbezüglich um eine Änderung gebeten.
Der Petitionsausschuss teilte mir daraufhin mit, er werde "es bei den weiteren Beratungen berücksichtigen". Bin mal gespannt...
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2020, 13:37
Meine Teilnahmebestätigung per Fax im Anhang
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 03. November 2020, 10:12
Wg. Corona wurde der Termin auf den 04.12.2020 verschoben.

Edit "Bürger" - siehe wichtige Aktualisierung:
Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.
Mal sehen ob es diesmal klappt...
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: Kuddeldaddel am 03. November 2020, 14:39
Ist die Anhörung öffentlich bzw. kann ich daran teilnehmen?


Edit "Bürger": Siehe Abbild im Einstiegsbeitrag
"beabsichtigt ... öffentlich zu beraten"
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 04. Dezember 2020, 12:23
Der Termin wurde erneut, diesmal auf unbestimmte Zeit/ nächstes Jahr, verschoben.
Es finden im Moment keine Petitionsanhörungen in Bremen statt.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 28. Dezember 2020, 20:51
Der Termin wurde auf Freitag, den 22.01.2021, gesetzt.

Mal sehen ob es diesmal klappt...
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 08. Januar 2021, 11:06
Auf meinen Wunsch auf persönliches Erscheinen wurde der Termin erneut - auf unbestimmte Zeit - aus Coronagründen verschoben.
Titel: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 29. September 2021, 20:16
Der Beratungstermin wurde nun auf
Freitag, den 08.10.2021, um 15:15 Uhr im Raum 2 im Haus der Bremischen Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen
gesetzt.

Eine Ergänzung zur Petition betreffs grundrechtswidriger 'Enteignung' durch die Erhebung des Zwangsbeitrags wurde der bremischen Bürgerschaft am 19.08.2021 zugefaxt:
Zitat
Haus der Bürgerschaft
- Petitionsausschuss -
28069 Bremen

Az: L20/107
xxx
Erweiternde Ergänzung zur Petition
Bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags wird durch das Landesgesetz zum Staatsvertrag nicht berücksichtigt, auf welchem Vermögenshintergrund die Schuldenlast des einzelnen Bürgers aufbaut: Es ist das geldwerte Vermögen, das nach staatlichen Pflichtabgaben von Steuern und Sozialabgaben als selbstverwaltetes Privatvermögen dem einzelnen übrigbleibt. Wird dieses ohne Einspruchsmöglichkeit ducht hoheitlichen Akt vermindert, erfüllt es den Tatbestand der Enteignung: Der Rundfunkbeitrag erfüllt einen Zweck zum Wohle der Allgemeinheit, nämlich die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Nach Art 14 (3) ist eine Enteignung nur durch eine gesetzlich geregelte Entschädigung rechtlich möglich. Eine Entschädigung kann nicht durch die „allgemeine Möglichkeit der Nutzung des ÖRR“ - wie oft von den Rundfunkanstalten behauptet, erfolgen. Es bedarf einer konkret geregelten Entschädigung, dem Wert des Enteignungsgegenstands entsprechend. Vorstellbar wäre für mich, dass dem Betroffenen kostenfrei ein Internetzugang als Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt wird. (Die Kosten dafür entprechen in etwa der Höhe des Rundfunkbeitrags)
Eine freiwillige Zahlung des Rundfunkbeitrags allerdings erfüllt nicht den Tatbestand der Enteignung, da es sich dann um eine Schenkung handelt.
Auch eine auf Antrag erfolgte Freistellung oder Minderung der Beitragssumme enthält prinzipiell die Zustimmung des Betroffenen zur freiwilligen Zahlung.
Die Zahlung einer hoheitlichen Abgabe kann nur bei freier Willensentscheidung oder bei tatsächlich nachgewiesener Nutzung oder bei an Vermögensachen an den Wert gebundene Abgaben unter Zwang erfolgen.
Bei nicht freiwilliger Zahlung ist die Forderung der Landesrundfunkanstalten ohne Entschädigungsregelung grundrechtswidrig. Eingriffe in das Privatvermögen erfordern nach Art 14 (3) solche Regelungen.
Der Gerätebesitz des RGebStV konnte noch als Hinweis der Nutzung herangezogen werden, das Innehaben einer Wohnung hingegen (lt. RBStV) ist ein so allgemeiner Tatbestand des Lebens, dass daraus kein weiteres Nutzungsmerkmal, auch nicht das der Nutzung des öffentlich rechtlichen Rundfunks abzuleiten ist.
Mit freundlichen Grüssen
xxx                                     
Per Fax an: Bremische Bürgerschaft 004942136112492
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: pjotre am 30. September 2021, 11:51
Dieser Vorgang ist rechtssystemisch von Interesse.
----------------------------------------------
Unter Entschädigung bei Enteignung wird normalerweise eine in Geld gemeint. Steht das im Gesetz? Im GG wohl nicht? Indirekt schon: "Höhe der Entschädigung" meint etwas linear Rechenbares.
Eine Entschädigung für eine Enteignung durch eine Abgabe, wenn sie in Geld sein soll, kann aber nur bedeuten, dass die Abgabe fortfällt. Damit ginge die Petition ins Leere.


Tut sie nicht. Desnn es schlägt die Petition vor,
---------------------------------------------
a) Entschädigung durch eine Art Sachleistung
b) und generalisierte Bestimmung der Sachleistung.

Man könnte zunächst sagen, das ist im Hinblick auf "Höhe" vom GG nicht gedeckt. Doch dann kommt es anders: Wem ein Grundstück wegen öffentlichen Interesses enteignet wird, da kommt es durchaus auch zur Möglichkeit eines Tauschangebotes. Allerdings kommt das Geld da möglicherweise ins Spiel als Bestimmung des Tauschwertes.

Der Vorschlag, den Intenet-Zugang statt der Rundfunkabgabe finanzieren zu dürfen. ist demnach nicht als abwegig einzustufen. Auch hier wäre das Geld die Bestimmung des Tauschwertes.


Dieser Vorschlag hat noch einen anderen Aspekt: Die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
-----------------------------------------------------------------
Die Wahlfreiheit des Empfängers einer "Bildungs-Pflichtabgabe" wäre hieraus zu folgern. Hierfür könnte ein Gutscheinsystem gefolgert werden:
Wenn der Staat eine solche Bildungsabgabe wünscht, aber zukünftig ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der traiditionellen Rundfunkabgabe im Internet-Zeitalter, so könnte er die rund 9 Euro pro Kopf (18 pro Haushalt) mit der Vergabe einrs "digitalen Gutscheins" verknüpfen und den Bürgern die Verwendung freistellen für alle als bildungsgeeignet einzustufenden Zwecke,
also Internet-Abo wie auch Websites für Wissen online.

Diese gesetzgeberische Option steht bereits
-------------------------------------------------
in den bundesweit aktuell anhängigen Landesverfassungsbeschwerden. Der Enteignungsgesichtspunkt - wie mit dieser Petition dargelegt - wird nun hinzugefügt.

Wir fürchten, dass die Abgeordneten "wieder einmal ihre patriotische Pflicht erfüllen", nämlich zu bestätigen, dass mit der jetzigen Rechtslage alles in Ordnung sei. Immerhin wird diese Petition nun aber fortleben als weitere Rechtsgrundlage für Reformpflicht.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 30. September 2021, 12:58
@pjotre: Dank für die Unterstützung!
Zur Erinnerung: Die Petition bezieht sich auf die Satzungen der LRAen. Nicht auf die Abgabe an sich oder den RBStV.
Zitat
Der Senat des Stadtlandes Bremen möge beschliessen:
Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen.
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=20/107&pID=3180

Laut Satzung ist der Rundfunkbeitrag von  den Bewohnern für die Wohnung zu zahlen. (§ 2 RBStV)
Grundrechtlich gesehen kann hoheitlich eine Abgabeschuld nur ans Vermögen als Vorteilsausgleich oder an tatsächliche Nutzung gebunden sein. Sonst ist sie enteignend.
Wäre der RB von den Wohnungseigentümern zu zahlen, so wäre die Abgabe als Ausgleich für einen Mehrwert durch die Empfangsmöglichkeit des ÖRR in den "vier Wänden" des Eigentums zu sehen. Dies wäre dann auf die Bewohner umlagefähig bzw. auf die Miete anrechenbar.
Ist er aber nicht.
Eine Abgabe auf die "Möglichkeit etwas zu nutzen" (beinhaltet eben auch die Möglichkeit, etwas nicht zu nutzen), kann - auch bei einem hoheitlichen Beitrag - für die Bewohner nur auf freiwilliger Basis oder bei nachweislicher Nutzung entstehen.
Dies ist in den Satzungen bislang nicht berücksichtigt, es wird die Idee des RGebStV fortgeführt, dass Empfangsgeräte in der Wohnung vorhanden sind, was damals als tatsächliche Nutzung ausgelegt wurde. Das war - weil gebunden an etwas, was man lassen kann - freiwillige Entscheidung der Nutzer. Die Wohnung selbst "kann ein Bewohner nicht lassen" bzw. wäre das als menschenunwürdig anzusehen.

Die Landesregierungen sollen angehalten werden, die Satzungen der LRAen zu prüfen. Es geht in der Petition nicht um den Rundfunkbeitrag an sich (Andere Baustelle). Es geht um die grundrechtswidrige, veraltete und ungeprüfte Form des Einzugs durch die LRAen.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: casiopeia am 30. September 2021, 13:01
Der Vorschlag, den Internet-Zugang statt der Rundfunkabgabe finanzieren zu dürfen. ist demnach nicht als abwegig einzustufen. Auch hier wäre das Geld die Bestimmung des Tauschwertes.

Dieser Vorschlag hat noch einen anderen Aspekt: Die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.

Sorry aber; Sinn u. Zweck ist doch diese Erpresserische Zwangsabgabe abzuschaffen.
Ich verstehe Deine Petition so das diese Zwangsabgabe erlassen wird aber dafür der Internet-Zugang Finanziert werden soll.
Wenn die da wirklich darauf eingehen sollten vergiß bitte nicht:
1: Wäre dieser Internet-Zugang wiederum Zwangsfinanziert weil damit die ÖRR wieder Finanziert werden!
2: Müßten die, die kein Internet Nutzen wollen (das gibt es auch) diesen Zugang auch Finanzieren.
3: Die Öffentlich Rechtlichen brauchen stets mehr Geld, heißt wenn die Rundfunkgebühr erhöht wird
    wird Automatisch die Zwangs-Gebühr für das Internet erhöht!
4: Hat dies mit der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. genauso wenig zu tun wie die Aktuelle Zwangsabgabe.

Schlußendlich: Es ist nichts anderes als als die jetzige Zwangsabgabe durch eine Zwangsabgabe für den Internet-Zugang zu ersetzen!

Es geht am Ende doch darum, dass diese Erpressung durch die ÖRR sowie durch den Staat abgeschafft wird und nicht, dass man einen Zwang durch einen anderen ersetzt.

Der Schwerpunkt aller Forderungen sollte darauf liegen, dass die ÖRR in ein Bezahl-Fernsehen (wie von der AfD gefordert) umgewandelt
werden, also dass die verschlüsselt werden und nur die dafür bezahlen, die das auch sehen/hören wollen.
Das ist technisch machbar genauso wie bei den Privaten, die Ihre Programme verschlüsseln.

Die einzige Alternative wäre:
Wie bei einigen anderen Europäischen Ländern die ÖRR verkleinern und über die Steuer finanzieren sowie über Werbe-Einnahmen.

Alles andere ist uninteressant!
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: pjotre am 30. September 2021, 13:06
Danke, @seppl , geeignet intern ergänzt für die Verwertung in Texten.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 30. September 2021, 13:13
@casiopeia: Mein persönlicher Vorschlag war nur ein Beispiel für eine Entschädigungsmöglichkeit. Mir war klar, dass auch diese diskussionswürdig ist. Ich selber empfinde das Internet als nützlichen Kommunikationsweg wie Telefon oder Post. Ehrlich gesagt, wollte ich einen konstruktiven Gedanken einbringen. Eine Entschädigung durch Geld wäre ja etwas unsinnig.
Die Ergänzung zur Petition soll eigentlich darstellen, dass eine Zahlung für die "Möglichkeit des Empfangs" ohne Bindung an jedwedes Vermögen nur freiwillig erfolgen darf, sonst müsste - wenn es nicht als Steuer deklariert wird - die Enteignungskriterien erfüllen.
Eine generelle Enteignungsmöglichkeit als Grundrechtseingriff müsste durch ein Bundesgesetz (z.B. Rundfunkfinanzierungsgesetz) bestimmt werden, welches es bekanntermaßen beim Rundfunkbeitrag nicht gibt.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: pinguin am 30. September 2021, 18:21
Ich selber empfinde das Internet als nützlichen Kommunikationsweg wie Telefon oder Post.
Beides unterfällt aber der alleinigen Regelungsbefugnis des Bundes; die Länder haben hier nix zu melden.

Im Gegensatz zum Begriff "Rundfunk", der im GG nur in den Art 5 und Art 23 betreffes des Rechts der Union genannt ist, werden Post und Telekommunikation namentlich unter Art 73 betreffs der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aufgeführt; Internet ist zudem Telekommunikation.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

7.      das Postwesen und die Telekommunikation;

Deswegen hat es auch ein

Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/BJNR119000004.html

Und darin kommt auch der Begriff "Rundfunkübertragung" vor, (§48ff TKG).

Aus dem TKG hier nur insoweit zitiert, als daß "Telekommunikation", wie folgt, definiert ist:

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html

Zitat
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
22.
    "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
und diese sind definiert als

Zitat
23.
    "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;

Und das die Gesetzgebungsbefugnisse lt. GG nicht verhandelbar sind, sollte jeder hier im Forum inzwischen mitbekommen haben:

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Erst bedarf es entsprechender Änderungen des Grundgesetzes, bevor über Landesmaßnahmen zu diskutieren ist, die dem Bund die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis einräumen.

Und das TMG hat es ja auch noch:

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2021, 00:57
Da die Anhörung am Freitag stattfand, aber aus Zeitgründen nicht alles, was ich auf dem Zettel hatte zur Sprache kam, hier erstmal mein Stimmungsbild:
Es war ein sehr freundlicher Empfang und sowohl die Dame, die mich empfing als auch der Vorsitzende haben sich erfreut gezeigt, dass ich den längeren Weg von Hamburg nach Bremen auf mich genommen hatte um persönlich dabei zusein. Dazu muss ich sagen, dass der Termin noch einmal um 1.5 Std nach hinten verschoben wurde, weil ich schon zu Anfang der Tour über eine Stunde im Stau vor und im Elbtunnel stand. Als abzusehen war, dass ich nicht pünktich da sein werde, habe ich angerufen und es war möglich, den Termin auf 17 Uhr zu versetzen.

Es war nur im Saal mit Mikro auf eigenen Knopfdruck zu sprechen. Ziemlich ungewohnt für mich, aber es hatte den Vorteil, dass ich davon abgehalten wurde, einfach draufloszureden und den anderen ins Wort zu fallen. (wie es bei mir öfter so ist)

Beim Thema des Abgleichs der Satzung von Radio Bremen mit dem Grundrechten konnte von mir erstmal nur das Thema der Behandlung der Gesamtschuldnerschaft angesprochen werden. Dazu wurden interessierte Fragen von Anwesenden gestellt, die mir zeigten, dass mein Anliegen wohl ernst genommen wurde. Die Fragen zeigten aber auch, dass über die Abwicklung des Beitragseinzugs nur "normalbürgerliche" Kenntnisse und Vorstellungen vorlagen. 4 der ca 12 Anwesenden haben sich aktiv an der Beratung beteiligt. Der Vorsitzende driftete zum Ende hin in das Thema "Datenschutz" ab, es schien den Vorsitzenden in Hinsicht auf den Einzug des Rundfunkbeitrags durch den NDR (anstatt durch Radio Bremen) sehr zu interessieren.

Aus dem Vertreter des Senats war nichts herauszuholen. Er vertrat das Antwortschreiben des Senats an den Petitionsausschuss unbeeindruckt. Ich führte auch nach der Beratung beim rausgehen noch ein Gespräch mit ihm, merkte aber, dass da Granit vorliegt. Ich nehme an, der Vertreter des Senatskanzlei hat keine eigene Meinung, sondern muss den Senat vertreten, daher war da keine Bewegung zu spüren.

Der Vorsitzende war meines Erachtens nach Herr Claas Rohmeyer (CDU) und einer der an der Sache sehr interessierten weiteren Personen Herr Mustafa Öztürk (Die Grünen)

Soweit ich den Vorsitzenden verstanden habe, sieht er die Sache noch nicht als erledigt an und der Petitionsausschuss wird sie weiter verfolgen. Auch in Hinblick auf Datenschutzprobleme.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: pjotre am 11. Oktober 2021, 09:34
Unabhängig vom Ergebnis hat Seppl hier bereits einen außergewöhnlichen Erfolg erreicht,
---------------------------------------------------------------------------------
nämlich, dass über eine Petition nicht nur "beschlossen" wird, sondern dass eine "Beratung" stattfindet mit Teilnahme des Petenten.
So etwas und der konkrete Ablauf wie hier berichtet, das hinterlässt Spuren in den Köpfen der teilnehmenden Parlamentarier, dass man Medienrecht nicht mehr gedankenlos "abnicken und durchwinken darf".

Man beachte immer neu, wenn ein einziges Bundesland die Durchsetzung des Verfassungsrechts erzwingt, also die Nichtzuschauer befreit, endet das gesamte jetzige System, weil ihm dann rund 30 Prozent der Einnahmen fortfallen und im Prinzip mit Rückwirkung seit 2013. Alle Sender wären rückwirkend im Überschuldungsstatus und wären trotz Staatsferne einer aktiven Staatsfinanzierung zuzuführen. Damit aber wäre die Fiktion der - verfassungsrechtlich gebotenen - Staatsferne aufgehoben.

So erwarten wir mit Spannung den Ausgang in Bremen. Zwar ist Skepsis immer eine gute Prophylaxe gegen Enttäuschung. Aber schon das Erreichte ist ja ein Erfolg.
 

Die Bedeutung von Petitionen für rechtliche Schlüsselfragen wird unterschätzt
--------------------------------------------------------------------------------
und die Bedeutung wurde in Bremen bewusst gemacht.
(Bitte das Folgende nicht in diesem Thread erörtern, denn es  ist rein informativ komplettierend.)
Beim Bundestag ist eine Petition anhängig für eine "Gute Verwaltung Gesetz":
Das Untersagen von willkürlichen reinen Textbaustein-Konglomeraten statt "Recht"-"Sprechung" - zu untersagen für Gerichtsurteile und Verwaltung (Widerspruchsbescheide).
Mitteilung des Bundestags August 2021: Über diese Petition wird durch Abgeordnete verschiedener Fraktionen "intensiv" beraten werden, sodann Beschlussfassung im Plenum des Bundestags.

Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2021, 02:42
Zu meiner Petition fehlt noch die erste schriftliche Stellungnahme der Senatskanzlei, die bereits im Februar 2020 erfolgte. Meine Ergänzung vom 19.08.2021
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34365.msg215937.html#msg215937
sowie die kürzliche Anhörung sind darin noch nicht berücksichtigt.

Stellungnahme der Senatskanzlei vom 13.02.2020:
Zitat
Freie Hansestadt Bremen
Senatskanzlei Staatsrat für Medienangelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit und Internationales

T (04 21) 361 6441
F (04 21) 496 6363

E-Mail
Office@sk.bremen.de

Datum und Zeichen
Ihres Schreibens -smi
28.01.2020

Mein Zeichen
(bitte bei Antwort angeben)
11-1

Bremen, 13.02.2020

Bremische Bürgerschaft
Petitionsausschuss
Am Markt 20
28195 Bremen

Petition des Herrn (Petent)
Ihr Zeichen L 20/107

Sehr geehrter Herr (Petent),

zu der Petition von Herrn (Petent) vom 21. Januar 2020 nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent begehrt, dass die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge mit dem Bundesrecht und den Grundrechten Deutschlands abgeglichen werde. Zur Begründung verweist er darauf, dass mit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag dieser für alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtend und somit „steuerähnlich“ sei. Dies führe dazu, dass die Satzung auf Bundesrecht zurückführbar sein müsse. Die Satzung betreffe auch nicht die Allgemeinheit, weil sie die Satzung einer Anstalt sei, die freiwillige Mitglieder habe. Die Satzung sei schließlich seit 2013 nicht mehr geändert worden.

Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Senatskanzlei die Rechtmäßigkeit der Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 29. Dezember 2016 (Brem.ABl. 2016,1099) geprüft. Die von dem Petenten angesprochenen Rechtsfragen sind mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (Geschäftsnummer: 1 BvR 1675/16, 1BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) beantwortet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil nämlich festgestellt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer handelt. Deshalb steht auch den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag zu, weil sich die Gesetzgebungskompetenz für nicht steuerliche Abgaben nach der Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie, hier das Rundfunkrecht, richtet und diese bei den Ländern liegt (BVerfG aaO Tz. 51). Für die Einordnung des Rundfunkbeitrages als „Beitrag“, der bereits „für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden darf“, Kommt es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes darauf an, ob im Sinne eines „Ausgleichs von Vorteilen und Lasten" diejenigen an den Kosten der Anstalt beteiligt werden sollen, die Wiese potentiell nutzen können (BVerfG aaO Tz. 55). Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Er dient der „funktionsgerechten Finanzausstattung" der Rundfunkanstalten (BVerfG aa Tz. 59). Auch wenn fast alle Personen der Beitragspflicht unterfallen, weil sie über die Möglichkeit zum Rundfunkempfang verfügen, so wird der Beitrag doch für die jeweils individualisierte Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben (BVerfG aaO Tz. 60), so dass die nahezu allgemeine Beitragspflicht auch nicht gegen den Charakter eines Beitrags spricht.

Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbeitrag durften die Länder daher auch die Rundfunkanstalten in § 9 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigen, die Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung zu regeln. Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge musste daher auch nicht auf ein Bundesgesetz zurückführbar sein, weil es sich eben um einen Bereich handelt, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt: Unbeschadet dieser Tatsachen verstößt die in Rede stehende Satzung nicht gegen bundesgesetzliche Vorgaben oder Grundrechte.

Entgegen der Begriffsbestimmung des Petenten ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, zu denen die Rundfunkanstalten zählen, auch nicht durch eine freiwillige Mitgliedschaft gekennzeichnet. Vielmehr stellt eine öffentlich-rechtliche Anstalt eine Einrichtung dar, die mit Sachmitteln und Personal ausgestattet ist, um als Träger öffentlicher Verwaltung einen öffentlichen Zweck zu verwirklichen. Eine Mitgliedschaft ist nicht kennzeichnend für eine Anstalt. Dementsprechend können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch mit Wirkung gegenüber alle potentiellen Nutzern Satzungen erlassen, sofern ihnen dies — wie in § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschehen — erlaubt worden ist.

Soweit der Petent rügt, dass die Satzung seit 2012 nicht mehr geändert worden ist, entspricht dies ebenfalls nicht den Tatsachen. Er scheint sich insofern auf die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 14. Dezember 2012 (Brem.ABl. 2012, 901) zu beziehen. Diese ist jedoch mit Inkraftreten der Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 29. Dezember 2016 (Brem.ABl. 2016, 1099) außer Kraft gesetzt worden.

In Vertretung
Dr. x
Staatsrat
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: Spark am 14. Oktober 2021, 04:32
Da schreibt also dieser Dr. X in dieser Stellungnahme von Februar 2020:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen.
Halten die die Leute für total dämlich, oder was?
Oder aber dieser ominöse Dr. X hat ein mächtiges Leseproblem, denn von seinem Geschwafel findet sich nichts in §1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: pjotre am 14. Oktober 2021, 09:45
Nachschieben kann man wegen Zeitablauf vielleicht nichts mehr.
--------------------------------------------------------
Hier aber, was man mit "Zusatzpetition oder auch Petition 2" nachtragen könnte.
Das wird so ausführlich gemacht, weil jeder mit diesen Argumenten bundesweit neue Petitionen einreichen könnte.
Ich hoffe, es stört nicht zu sehr die Anliegen des Begründers dieses Threads. Falls störend, dann vielleicht in einen neuen Thread auslagern?

Zitat
a) Das Bundesverfassungsgericht wurde am 18. Juli 2018 im Irrtum belassen,
-----------------------------------------------------------
dass die meisten Bürger durch "ARD, ZDF etc." laufend informiert werden wollen, so dass man die wenigen Nichtzuschauer ignorieren könne: "Typisieren" bei Beiträgen. 


b) Es war Aufgabe der fachkundigen ARD-Vertreter und der fachkundigen Rechtsaufsicht des Medienreferats der Senatskanzlei. 
--------------------------------------------------------
seit Jahren diesen verzeihbaren generalisierten Irrtum der Rechtsprechung - begrenzte Fachkunde - zu revidieren. Aus dem als CD beigefügten Fachgutachten "Metastudie LIBRA" sind die tatsächlichen Benutzerreste ersichtlich:
- siehe Abschnitt PAM1. (Dies auch als Ausdruck beigefügt)
Demnach ist der als "kläglich" einstufbare Benutzerrest nur noch 15 Prozent in der Alterskategorie bis 55, im Alter bis 25 nur noch verschwindende 5 Prozent.

c) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts - ebenso die Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichts,
---------------------------------------------
alles  ging davon aus, dass mit etwa 95 % mutmaßlichem Nutzeranteil zu rechnen sei. Man suche in den Entscheiden einfach mit der Suchfunktion die Ziffer "97" als Beweis.
Auch die fachkundigen Medienfachleute der Senatskanzlei Bremen wären verpflichtet gewesen, schon seit Jahren gegen diese Irreführung der weniger fachkundigen Rechtsprechung einzuschreiten, also diesen Irrtum zu beheben.

d) Wegen des damit erkennbaren "Wandels der Rahmenbedingungen" verliert der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 seine bindende Wirkung.
--------------------------------------------
Mit der Stellungnahme der Senatskanzlei will sie möglicherweise von ihrem eigenen jahrelangen Versäumnis ablenken? "Rechts"-Aufsicht heißt, Rechtswahrung durchzusetzen.
Die Exekutive ist dafür trotz fehlender "Sach"-Aufsicth nicht machtlos, da sie jederzeit die Selbsttitulierung der Vollstreckung mit Nicht-Anerkenntnis aussetzen kann, bis Rechtsbeachtung erreicht ist.


e) Die Rundfunkabgabe ist in der Tat eine "Steuer".
---------------------------------------------------
Auch hier will möglicherweise das auskunftgebende Medienreferat der Senatskanzlei vom jahrelangen eigenen Versäumnis ablenken?
Nie hätte das fundamental insoweit verfassungswidrige Gesetz über den angeblichen Rundfunk-"Beitrag" - Vorlage der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz - durch die Bremer Landesregierung durchgeleitet werden dürfen an das Landesparlament mit der Bitte:
- demokratiefern bitte wie in 16 Landesparlamenten "abnicken und durchwinken".


f) Einhellige Meinung "der Wissenschaft": Die Rundfunkabgabe ist "Steuer".
----------------------------------------------------------
Nachweis: Siehe die CD "Metastudie LIBRA", insbesondere Abschnitt BAB und die dortige Fundstellen-Übersicht im Gutachten.
- Ausdruck des Kapitels BAB. : Siehe Anlage.

Die Richtermeinung "aus allgemeiner Anschauung" darf sich nicht über Fachwissenschaftler-Meinung stellen, soweit einhellig wie dort bewiesen.
Nur die wenigen aus der Rundfunkabgabe oder staatlich über die Medienreferate finanzierten Gutachter haben es als "Steuer" zertifiziert, soweit hier bekannt. Das ist also letztlich "Beklagtenvortrag", der die absolut einhellige Meinung der Wissenschaft nicht außer Kraft setzen kann.

Insbesondere, wie gezeigt, ist die Rundfunkabgabe "Steuer" nach der einhelligen Meinung der 32 führenden deutschen Finannzwissenschaftler, der EU-Kommission, des EuGH, des Bundesamts für Statistik, des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

g) Ist es ein gravierendes Versäumnis auch der Senatskanzlei Bremen,
..........................................................................................
es rund ein Jahrzehnt lang versäumt zu haben, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Bremen bei der gebotenen Irrtumsbehebung zu begleiten? Denn was sonst ist die Pflicht und der Sinn von "Rechts"-Aufsicht?
 

h) Da es Steuer ist, sind die Nichtzuschauer zu befreien.
--------------------------------------------------------------------------
also 85 Prozent der Bürger bis Alter 55.
Siehe die CD "Metastudie LIBRA" Abschnitt FN'E.
Der Kern des Problems ist, das Medienreferat der Senatskanzlei hat bisher keine Alternative zu erarbeiten gewusst, soweit aus der Stellungnahme ablesbar. Auch dafür aber werden die Juristen dort vom Steueraufkommen der Bürger finanziert.


i) Der Petent beantragt, dass das Landesparlament der Landesregierung einen Auftrag erteilen möge,
-----------------------------------------------------
also "zur Berücksichtigung", Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu entwickeln und dem Parlament zur Debatte zuzuleiten. Allerdings, bekanntlich ist es immer schwer, in einer Behördenhierarchie oder bei den Privilegierten einer aktuellen Finanzgrundlage ein Denken in konstruktiven Alternativen auszulösen. Deshalb wird vorgeschlagen:

Gerne wird ein Bürgerbeirat koordiniert, der der Landesregierung die verschiedenen denkbaren alternativen Finanzierungsmodelle für Radio Bremen vorlegt. Dieser wäre nach den Regeln des Rundfunkrates von Radio Bremen für das Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung zu vergüten.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 03. Dezember 2021, 04:01
Heute erreichte mich die Stellungnahme des LfDI Bremen. Die Weitergabe der Beitragsnummern anderer Mitbewohner zur Ermittlung einer Gesamtschuldnerschaft kann demnach nur freiwillig erfolgen.
Allerdings ist die Bearbeitung der Anmeldungen beim Beitragsservice so gestaltet, dass bei Nichtangabe der Beitragsnummern der Rundfunkbeitrag für jeden Mitbewohner einzeln und in voller Höhe erhoben wird. Dies widerspricht zum einen §2 RBStV, der verlangt, dass eben nur genau ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen ist, zum anderen kann bei einer drohenden Beitragsüberhebung, der sich aus der fehlerhaften Mehrfachbebeitragung ergibt, nicht mehr von Freiwilligkeit gesprochen werden. Die Daten werden von den Mitbewohnern angegeben, um eine Vielfachzahlung zu vermeiden.

Die Freiwilligkeit der Angabe der Beitragsnummern ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beitragsservice die Gesamtschuld nicht nur als Verwaltungsvereinfachung von nur genau einer Person beitreiben kann, sondern dass auch eine Aufteilung der Gesamtschuld grundrechtlich nicht mehr nötig ist. Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner stellt hier nämlich einen Vertragsschluss zwischen diesen dar, der hoheitlich bestimmt wird. Es muss Art 2 Abs.1 in Form der Vertragsfreiheit wirken. Die wird bei der Bearbeitung der Anmeldungen zum RB mißachtet.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: Mork vom Ork am 03. Dezember 2021, 12:49
Die Freiwilligkeit besteht nur zwischen den Mitbewohnern untereinander. Es hat also ein Mitbewohner keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber einem anderen Mitbewohner. Deshalb kann die Rundfunkanstalt nur von der betreffenden Person selbst Auskunft über ihre eigenen Daten verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich so vorgesehen und bleibt weiterhin bestehen.

Rechtlich nicht ganz korrekt ist in der Stellungnahme folgendes:
Zitat
Im Falle einer Wohngemeinschaft sind in der Regel alle volljährigen Mitbewohner:innen, die in einer Wohnung nach dem Melderecht gemeldet bzw. im Mitvertrag als Mieter genannt sind, Beitragsschuldner iSd § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Nicht korrekt wäre zu behaupten, dass immer die nach dem Melderecht gemeldeten volljährigen Bewohner Beitragsschuldner wären. Dass dies in den meisten Fällen zutreffend wäre, erlaubt es der Rundfunkanstalt nicht die Beitragspflicht automatisch an den Meldedaten festzumachen, aber die Vermutung einer Beitragspflicht ist ihr gesetzlich gegeben.

In der Begründung zum 15. RäStV sowie im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 wird eine Prüfpflicht der Rundfunkanstalt beschrieben, so dass sie feststellen muss, welche Person der Wohnungsinhaber zu einer bestimmten Wohnung tatsächlich ist. Deshalb ist zuerst Auskunft von der betroffenen Person über die tatsächliche Wohnungsinhaberschaft zu verlangen, bevor eine Beitragspflicht festgestellt und per Verwaltungsakt beschieden wird.
Titel: Re: Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
Beitrag von: seppl am 03. Dezember 2021, 13:12
Die Freiwilligkeit besteht nur zwischen den Mitbewohnern untereinander.

Die Konsequenz aus dieser Freiwilligkeit ist doch, dass - wenn der Beitragsservice nach der Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners fragt - diese nicht zwingend angegeben werden kann / muss. Was dann nach Praxis des BS dazu führt, dass Beiträge rechtwidrig mehrfach für die Wohnung erhoben werden.
Der NDR hat sich in meiner ersten Klage geweigert, bzw. für unmöglich erklärt, Beitragsnummern anhand angegebener Namen von Mitbewohnern selbst zu ermitteln.

In meinem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass auch andere ehemalige Mitbewohner den Beitrag gezahlt haben.

Vielleicht kann es der Eine oder Andere nicht nachvollziehen, aber die Angabe der Beitragsnummern der Mitbewohner durch die Mitbewohner dient einzig und allein dazu, eine "freiwillige" Gesamtschuldnerschaft zu erschleichen. Der Beitragsservice könnte natürlich an Hand von Namen und Wohnort die Beitragsnummern selbst ermitteln, jedoch wäre die Gesamtschuldnerschaft dann ohne Willenserklärung der Zusammenwohnenden entstanden. Heißt: sie müsste aufteilbar auf alle Mitbewohner sein. Die Willenserklärung besteht darin, untereinander abzumachen, dem Beitragsservice die freiwillige Auskunft über die Gesamtheit der Beitragsnummern zukommen zu lassen und möglichst noch eine Beitragsnummer als die des Zahlenden zu benennen.