Guten TagX,
ahhh, ein Bärliner-Fall!
Rein fiktiv natürlich.
Vielleicht hilft ja folgende Rechtsprechung weiter:
FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - 11 V 11240/16; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=16.11.2016&Aktenzeichen=11%20V%2011240/16
FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16
42
4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass kein amtlicher Vordruck i. S. d. § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt. Denn dieser Vordruck ist nur bei Abtretungen durch den Inhaber des Steuererstattungsanspruchs erforderlich, nicht aber bei Pfändungen des Steuererstattungsanspruchs, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO ergibt.
§ 46 Abgabenordnung
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) 1Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) 1Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. 2Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. 3Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) 1Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 2Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. 3Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
https://dejure.org/gesetze/AO/46.html
BGH, 10.11.2011 - VII ZB 55/10; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.11.2011&Aktenzeichen=VII%20ZB%2055%2F10
1. Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Steuererstattungsanspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 391) und auch für die Vermögenssteuer, § 20 Vermögenssteuergesetz. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (BFH, BFHE 161, 412, 414; OLG Koblenz, ZVI 2004, 614). Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahresausgleich 2006 ist folglich mit Ablauf des Jahres 2006 entstanden.
Es muss also immer zwischen der Einziehungs- und Pfändungsverfügung, hier wohl Steuerrückerstattungsanspruch 2019 und der Abtretungserklärung § 46 AO (Abtretungsanzeige) unterschieden werden.
Abtretungs-/Verpfändungsanzeige
Die Abtretung ist dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Dieser Vordruck wird Ihnen hier zum Download als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.
https://finanzamt.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.218574.de
Ansonsten könnte Mensch natürlich jetzt folgendes beim fiktiven Finanzamt, rein fiktiv schriftlich vortragen ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Az. xxxxxxx, mir zugegangen am xx.xx.2020,
- ohne Rechtsbehelf versehen -
lege ich hiermit
Widerspruch
ein.
Begründung:
1.
Wie Sie aus der PraXis wissen, wird der Rundfunkbeitrag vollautomatisch durch einen Computer "erhoben". Der Computer speist ungeprüft massenhaft Meldedaten in die "Datenbanken des Beitragsservice" ein. Dieser Rechenvorgang des Computers wird als "Direktanmeldung" bezeichnet.
Dieser "Massenrechenvorgang" erfolgt bei jedem bundesweiten Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 [alt9], 9a RBStV [alt], § 11 Abs. 5 RBStV neu [RBStV Rasterfahndung alle 4 Jahre]). Die personenbezogenen Meldedaten werden durch den Computer in die Datenbanken (rbb, swr, wdr, ndr etc.) ohne jede menschliche Überprüfung eingespeist, sofern kein "personenbezogenes Beitragskonto" vorhanden ist. Es kommt dabei zu einer nicht unerheblichen Zahl von Doppelerfassungen, da der Programmablauf nicht nachprüfen kann, ob bereits ein wohnungsbezogenes Beitragskonto vorhanden ist. Die Fehlerquote beträgt ca. 55 %.
Der hier zugrundeliegende Lebensachverhalt basiert auf einer sog. Direktanmeldung und unrechtmäßigen Doppelerfassung. Der Computer hat zu der "beitragspflichtigen Wohnung" gleich mehrfach "Bescheide" an verschiedene "Wohnungsinhaber" versandt.
2.
Auch das Ihnen vorliegende "Amtshilfeersuchen" wird durch den Computer "abgewickelt".
Das ein Computer ein Amtshilfeersuchen nicht unterschreiben kann, versteht sich von selbst.
Zur Untermauerung dieser Tatsache verweise ich auch auf den 2. Titel im BGB Willenserklärung, insbesondere auf § 126 BGB. Die Unterschrift muss nämlich vom eigenen Willen einer natürlichen Person bestimmt sein. Eine Schreibhilfe ist zulässig, sofern diese nur unterstützend ist und der Schriftzug vom Willen der natürlichen Person bestimmt wird (BGH 47, 68, NJW 81).
Das Amtshilfeersuchen ist somit unwirksam, da es von einem Computer stammt, der keinen Willen zum Ersuchen um Amtshilfe bilden kann.
Sie als Amtsträger und natürliche Personen der Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin sind die ersten Menschen die in der "Computerangelegenheit RBStV" tätig werden.
Es ist mit Ihrer Menschenwürde unvereinbar, dass Sie auf "Zuruf eines Computers" tätig werden sollen. Ich verweise auf Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte
27
Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50
28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.
29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezifische Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. hingewiesen.
41 Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42 Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43 Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44 Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45 Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46 So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47 Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48 Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49 Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50 Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51 Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52 BVerfGE 120, 274 ff.
Ich rüge daher ausdrücklich, dass Ihre Menschenwürde durch den Computer des Beitragsservice mit den "Füßen getreten" wird. Der rbb versteckt sich hinter einer Maschine und weist - den menschlichen Amtsträgern der Berliner Finanzämtern - durch Computer im "Wege der Amtshilfe für eine Maschine" die Aufgabe zu, die Fehlerhaften "Direktanmeldungen" des Computers "auszusortieren". Somit ist das Amthilfeersuchen auch rechtsmissbräulich.
3.
Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraus. Keine Willensbetätigung eines Menschen heißt, dass kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt. Eine Maßnahme einer Behörde liegt nämlich nach § 35 VwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 VwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung (Computer), in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat. Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage (Computer), ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt. Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich somit um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen. Erst mit Einführung des § 35 a VwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Scheinerwaltungsakte mit Titelfunktion durch den Computer im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.
Ich darf ferner auch an das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:
… die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. …
Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.“
Wegen der „Gefährlichkeit“ der Verwaltungsakte mit Titelfunktion für die Betroffenen ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.
Vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird daher zu klären sein, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Denn dies stellt auch eine Gefahr für die errichtete Rechtsordnung dar, da vollstreckbare Titel einer Maschine dieser Rechtsordnung widersprechen.
Die vom Computer angeführten "Titel", die sog. "Festsetzungsbescheide" vom xx.xx.20xx, ... Anmerkung gilt für den gesamten Computerwisch bis zum 01.06.2020 wurden auch durch den Computer "bekanntgegeben".
Ich darf Sie höflich darauf hinweisen, dass für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung ist. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83).
Anmerkung Fundstelle BFH VI R 23/83:
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-06-27-vi-r-23_83
Ein Computer ist kein menschlicher Amtsträger und hat auch keinen eigenen Willen. Schon aus diesem Grunde konnte der Computer des Beitragsservice keine Verwaltungsakte vor dem 01.06.2020 "erlassen" und auch nicht bekanntgeben.
Damit fehlt es an den notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen, da keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorliegen und die Datenerfassung "Direktanmeldung" unrechtmäßig und auch mehrfach erfolgte (Doppelerfassung).
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist somit rechtswidrig und unverzüglich aufzuheben.
4.
Da zum Zeitpunkt der Abwicklung der Scheinverwaltungsakte durch den Computer die Rechtsvorschrift § 10 a RBStV nicht bestand, handelt es sich um einen Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelentscheidungen (altes Recht: Art. 15 RL95/46/EG, § 15 a BlnDSG, derzeit Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO).
Damit ist Ihnen auch nach höherrangigem, unmittelbar anzuwendendem Recht (DSGVO) jegliche Grundlage zur Vollstreckung der unrechtmäßigen "Computertitel" entzogen, da es sich um verbotene automatisierte Einzelentscheidungen handelt.
Mit freundlichen, menschlichen Grüßen und selbst eigenhändig unterzeichnet
Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service der GEZ-Boykott-Piraten_innen Flotte.
Weiterführende Links:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33314.0
Blick zurück: GEZ - Millionending der Superlative (Computerwoche 09.01.1976)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32299.0
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
FdF
(Für die Flotte)
Profät