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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Timo am 03. Juli 2012, 19:02
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Das Urteil des OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 25.06.2012, 4 LA 158/12, findet sich hier: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-vwg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE120002008
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Jetzt bitte noch die übersetzung weil das irgendwie widersprüchlich verfasst ist.
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So widersprüchlich ist der Beschluss des OVG Lüneburg eigentlich gar nicht und auch nicht so unverständlich.
Er besagt lediglich, dass die Gebührenpflicht gegenüber der abGEZockt erst mit der ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses endet.
Wer umzieht, aber seine Geräte - wie auch immer - nicht zugleich bei der abGEZockt abmeldet, "darf" so lange weiter zahlen, bis er die Abmeldung vornimmt.
Ist doch auch nichts anderes, als wenn du den Playboy im Abo beziehst. Irgendwann ziehst du mal um, ohne auch zugleich dein Abo zu kündigen.
Auch dieses läuft dann - genau so wie deine abGEZockt-Anmeldung - halt so lange weiter, bis du endlich mal auf den Trichter kommst, den sollte ich doch mal abmelden - und erst wenn das geschehen ist, bist du - ab dem Folgemonat - auch nicht mehr zahlungspflichtig.
Ist doch eigentlich ganz einfach zu verstehen, oder?
Es kommt auf die Rechtslage an - nicht auf den der die Zahlung fordert! und die ist im Ersteren eindeutig und richtig angewendet.
Ich mag die abGEZockt auch nicht - aber das steht hier auf einem anderen Blatt.
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Letztendlich ist das Urteil nix neues.....denn der Grund ist ja hinlänglich bekannt...es hat sich bis heute nix dran geändert