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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 26. Juli 2020, 13:30

Titel: Wird Rundfunkbeitrag materiell verfassungswidrig, wenn als Steuer behandelt?
Beitrag von: pinguin am 26. Juli 2020, 13:30
Das BVerfG entschied in seiner letzten Rundfunkentscheidung, daß der Rundfunkbeitrag formell verfassungsgemäß sei;

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

mit den Aussagen

Rn. 50
Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz.

Rn. 52
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.

Rn. 58
Zitat
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Es wurde gerade nicht entschieden, daß, bzw., ob der Rundfunkbeitrag auch materiell verfassungsgemäß ist.

Kompliziert wird eine derartige Klärung u. U., weil das BVerfG ab Rn. 143 auf das Unionsrecht als materielles Recht abstellt und die Gerichte verpflichtet, sich diesbezüglich einzulesen, wozu es auch bereits ein separates Thema hat:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Wir haben also den Umstand, daß der Rundfunkbeitrag

- einerseits dem nationalen Recht formell entsprechen muß;
- andererseits dem Unionsrecht materiell zu entsprechen hat.

Unionsrechtlich wird der Rundfunkbeitrag aber als Steuer behandelt, weil aus staatlichen Mitteln stammend, (geklärt in EuGH C-337/06 und EuGH C-492/17), da der Staat dem Beitragszahler die Leistung vorgibt.

Es könnte sich die Frage stellen, ob ein Sachverhalt national materiell verfassungswidrig ist, wenn das materielle Unionsrecht eine Vorgabe tätig, die der national materiellen Verfassungsübereinstimmung entgegensteht?

Nachstehndes und zu dieser Thematik passendes Thema wurde eher schon erstellt und deswegen hierher verlinkt:

Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32245.msg198439.html#msg198439

Es könnten sich die Fragen stellen,

- wird ein Sachverhalt national materiell verfassungswidrig, wenn das materielle Unionsrecht eine Vorgabe tätig, die der national materiellen Verfassungsübereinstimmung entgegensteht?

- wird ein Sachverhalt national materiell verfassungswidrig, wenn er entgegen der Vorgaben der bundesrechtlichen Finanzverfassung materiell anders behandelt wird, als er zu behandeln wäre?