(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.
Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen und zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1, 2 DS-GVO im Arbeitsverhältnis.
2. Gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers steht.
3. Zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, hier bei Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
Tenor:
...
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.
...
5. Streitwert der Entscheidung: 152.982,81 €.
6. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.
96
bb)
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.01.2019 Aspekte nannte, hinsichtlich derer die Auskunft und Kopien unvollständig seien (worauf das Gericht in der Güteverhandlung am 07.02.2019 ein Auskunftsbegehren formulierte), besteht ebenfalls kein Anspruch. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die Daten, soweit die Auskunft darüber nicht bereits erteilt sei, sämtlich gelöscht seien. Dies gelte auch für die Unterlagen, die ihr Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – 12 Ca 1965/18 – eingebracht habe; auch diese seien bei ihr nicht mehr vorhanden. Dem ist der Kläger nicht dezidiert entgegen getreten. Insbesondere lagen alle vom Kläger im Schriftsatz vom 13.09.2019 aufgezählten Anlagen dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters in dem weiteren Verfahren an, sodass dies nicht gegen das Vorbringen der Beklagten spricht, diese Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten gegeben zu haben. Gelöschte Daten können nicht in Kopie zur Verfügung gestellt werden, § 275 Abs. 1 BGB (Franck, in Gola, E., 2. Aufl., Art. 15 Rn. 39).
97
cc)
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.01.2019 überdies unsubstantiiert vorbringt, dass Vorgesetzte und Kollegen ihn betreffende Daten auf Notebooks, Telefonen etc. gespeichert hätten, die Daten weiter verbreitet, in den IT-Systemen der Beklagten ausgelesen und neu zentral gespeichert würden und sich auf den Servern zahlreiche seiner E-Mails befänden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Herausgabe der Kopien dieser Daten. Der Aufwand, nach personenbezogenen Daten des Klägers in sämtlichen Servern, Datenbanken, Web-Anwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten der Beklagten nebst aller Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu suchen, um sie in Kopie herausgeben zu können, steht in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers. Da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a E. für die gesamte Datenverarbeitung gilt, wird dem Verantwortlichen per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt (Franck, in Gola, E., 2. Aufl., Art. 15 Rn. 38).
1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. [...]
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. [...]
Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. [...]
Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten.
Der BGH hat ein Verfahren, in dem es um Auslegung von Art. 15 DSGVO geht, gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt, bis der EuGH die entscheidungserheblichen Fragen zur DSGVO geklärt hat.
[...] 2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?[...]