gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 18. Juli 2020, 22:15
-
Hat sich das mit den ganzen sog. automatisierten Verwaltungsentscheidungen zugunsten des ÖRR?
Wir betrachten dafür 2 hier im Forum bereits bekannte Entscheidungen zweier Bundesgerichte: ->
Landesrecht darf nur mit Landesrecht behandelt werden, siehe BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64 und BVerfG 2 BvR 1282/11, Rn. 99, welches in
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0
thematisiert wurde
und BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, welches in
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
zur Diskusssion ansteht.
Aus beiden Entscheidungen haben wir:
BVerwG VII C 119.64, Rn. 46
[...]
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...]
und
BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60
[...] Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]
Landesrecht hat als einfaches Landesrecht keine Gültigkeit, wenn es eine gleichlautende Regel des Bundes hat.
Der Bund hat mit §35a VwVfG die automatisierten Verwaltungsentscheidungen geregelt, so daß hier für eine Regel des Landes kein Platz mehr ist.
Wenn Rundfunk Sache des Landes ist, kann es keine gültige Regel des Landes haben, die rundfunkverwaltungsrechtliche Belange automatisiert regelt; einerseits eben, weil das Land bei einer Landesregel nicht auf das Bundesrecht verweisen darf, sondern dieses mit Landesrecht zu behandeln hat, und andererseits, weil das Land wegen des Zuvorkommen des Bundes keine automatisierten Verwaltungsentscheidungen auf landesrechtlicher Ebene mehr zu regeln befugt ist.
Das BVerfG könnte eine derartige Landesregel nur kippen.