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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Couscous am 16. Juli 2020, 14:57
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Hallo allerseits,
in einem fiktiven Fall hätte die Person K beim VG Karlsruhe die Einstellung der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen beantragt. Dabei hätte sie sich an den Argumenten der Entscheidung des VG Dresden orientiert - siehe dazu u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Nördliche Hildapromenade 1
76133 Karlsruhe
________, den ____-__-__
Antrag auf Einstellung der Vollstreckung sowie Antrag auf einstweilige Anordnung
Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vom ____-__-_, Aktenzeichen: ___ ___ ___
Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers: _________
Eilt! Bitte sofort vorlegen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ____-__-__ hat mich die Gerichtsvollzieherin _________ beim Amtsgericht Karlsruhe darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie aufgefordert ist, auf Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks eine Forderung in Höhe von ___,__ EUR bei mir beizutreiben.
Hiermit beantrage die dringende Einstellung der Vollstreckung aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.
Da ich unmittelbar von der Vollstreckung bedroht bin und mir in Kürze die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht, beantrage ich außerdem einstweilige Anordnung an die Gerichtsvollzieherin, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen und insbesondere eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu unterlassen, bis eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über meine Beschwerde ergangen ist.
Bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche und existentielle Nachteile entstehen.
Ich mache als Einwand gegen die Zwangsvollstreckung geltend, dass mir die relevanten Bescheide und Titel nicht zugegangen sind:
• dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegende Festsetzungsbescheide, vorliegend betreffend den Zeitraum __/2016 bis __/2019, wurden nicht bekanntgegeben (nicht zugestellt);
• dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegende Mahnungen wurden nicht bekanntgegeben (nicht zugestellt);
• die Ankündigung der Zwangsvollstreckung wurde nicht bekanntgegeben (nicht zugestellt);
Die Zustellung des Titels ist laut § 750 ZPO eine zwingende Voraussetzung für seine Zwangsvollstreckung. Falls der Titel dem Schuldner nicht zugestellt wird, besteht keine Möglichkeit, Rechtsbehelf gegen den Titel zu begehren. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen wird dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel.
Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen – Titel, Klausel und Zustellung (§ 750 ZPO) – und deren Vorliegen sind vom Gläubiger vorzutragen und nachzuweisen. Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht haben diese von Amts wegen zu prüfen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen. Dem bisherigen Verfahren sind keinerlei Nachweise über die – erforderliche – Zustellung der zu vollstreckenden Bescheide oder auch der Mahnungen zu entnehmen.
In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2020-05-04 (Az. 2 L 191/20) dem Antrag eines Schuldners stattgegeben und den Gläubiger verpflichtet, die Vollstreckung zu unterlassen und einzustellen:
„Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sämtliche Voraussetzungen der Vollstreckung der Bescheide vom [...] vorliegen.“
„Vor der Beitreibung eines Verwaltungsakts ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen (vgl. § 13 Abs. 2 SächsVwVG).“
„Der Antragsgegner hat den Zugang der Mahnung in den Machtbereich der Antragstellerin nicht nachgewiesen, obwohl dieser behauptet hat, sie sei ihr nicht bekanntgegeben worden.“
„Damit bestehen Zweifel, ob das Schriftstück die Antragstellerin als Adressatin erreicht hat. Sie gehen zulasten der Behörde, denn es existiert keine Vermutung für den Zugang formlos versendeter Briefe (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1993 - 2 BvR 482/72, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12, BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15, BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85, Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04, Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S IV/11, VG Dresden, Urteil vom 16. Mai 2017 - 2 K 1246/15, Urteil vom 02. Oktober 2018 - 2 K 161/18).“
„Die Behörde kann den Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter Brief angekommen ist, indem sie ihn förmlich zustellt oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählt. Der Empfänger kann den Nichtzugang nicht darlegen, weil er nicht in seiner Sphäre liegt.“
Des weiteren ist die in der Vollstreckungsankündigung genannte Gesamtforderung nicht aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Mahngebühren, Säumniszuschlägen sowie Gerichtsvollziehergebühren. Mutmaßlich enthält die Gesamtforderung jedoch sowohl Mahngebühren als auch Säumniszuschläge. Diese sind jedoch nicht vollstreckbar, da sie vom „Beitragsservice“ und nicht von einer öffentlich-rechtlichen Behörde ergehen. Die vom „Beitragsservice“ ergangenen Mahnschreiben sind auch nicht als Bescheide gekennzeichnet und enthalten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Siehe hierzu die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein vom 2018-08-01 (Aktenzeichen 4 B 46/18):
„Nach beiden hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von 5,00 € Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit der Antragsteller zu Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit dem Mahngebühren festgesetzt wurden.“
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist insbesondere nicht in den typischerweise vom „Beitragsservice“ ergangenen Mahnschreiben zu erkennen.
Ich beantrage kostenfreie Mitteilung, wer für mir entstandene sowie bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung noch entstehende materielle und immaterielle Schäden aufzukommen hat.
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe sich für nicht zuständig erklären sollte, beantrage ich die Verweisung an die zuständige Stelle des zulässigen Rechtswegs.
Richterliche Hinweise nehme ich gerne entgegen.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Person K
Gleichzeitig hätte Person K das AG Karlsruhe und den Gerichtsvollzieher über das beim VG anhängige Verfahren informiert und darum gebeten, das Vollstreckungsverfahren ruhen zu lassen.
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76125 Karlsruhe
________, den ____-__-__
Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vom ____-__-__, Aktenzeichen: ___ ___ ___
Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers: __________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ____-__-__ hat mich die Gerichtsvollzieherin ___________ beim Amtsgericht Karlsruhe darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie aufgefordert ist, auf Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks eine Forderung in Höhe von ___,__ EUR bei mir beizutreiben.
Mit Datum vom ____-__-__ (zugestellt am ____-__-__) habe ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Einstellung der Vollstreckung aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen beantragt. Ich mache als Einwand gegen die Zwangsvollstreckung geltend, dass mir die relevanten Bescheide und Titel (Festsetzungsbescheide, Mahnungen) nicht zugegangen sind.
Da ich unmittelbar von der Vollstreckung bedroht bin und mir in Kürze die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht, beantrage ich hiermit, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Zwangsvollstreckung auszusetzen und insbesondere eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu unterlassen, bis eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ergangen ist. Außerdem stelle ich Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
Bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche und existentielle Nachteile entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Person K
Das VG hätte daraufhin zunächst
1) Den Streitwert festgelegt
2) die Beklagte (Rundfunkanstalt) aufgefordert, binnen 2 Wochen zu den Ausführungen Stellung zu nehmen,
3) um Zustimmung dafür gebeten, das Verfahren durch einen Einzelrichter durchzuführen, womit sich Person K einverstanden gezeigt hätte.
Gruss, Couscous
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Ergänzender Hinweis, es könnte in einem fiktiven Fall von Vorteil sein, sich in einer Begründung nicht nur auf die fehlende Bekanntgabe des "Festsetzungsbescheides" zu berufen.
Es könnte in einem fiktiven Fall auch vorgekommen sein, dass die "Festsetzungsbescheide" generell unwirksam sein könnten, hierzu auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844)
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Zwischenzeitlich hätte Person K folgende Verfügung des AG Karlsruhe erhalten:
(Bitte Bild hier einfügen)
Da Person K der Meinung wäre, dass es durchaus dem AG zukommt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung durch das VG auszusetzen, hätte sie wie folgt reagiert:
Amtsgericht Karlsruhe - Vollstreckungsgericht
Lammstraße 1–5
76125 Karlsruhe
__________, den ____-__-__
Aktenzeichen __________
Eilt, bitte sofort vorlegen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf mein Schreiben vom ____-__-__ sowie Ihre Verfügung vom ____-__-__.
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf meinen Antrag hin ein Verfahren eröffnet hat. Der Beklagten wurde eine Frist von 2 bzw. 6 Wochen eingeräumt, um zu meinen Einwänden Stellung zu nehmen.
Mein Antrag vom ____-__-__ an das Amtsgericht wird insoweit aufrechterhalten, als das Amtsgericht zuständig und die Vollstreckung auszusetzen und der Termin zur Vermögensauskunft am ____-__-__ dringend aufzuheben ist, bis eine abschließende Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen Nicht-Vorliegens sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen und somit Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt sein wird und/oder der Südwestrundfunk die Vollstreckung unterlässt bzw. einstellt.
Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nicht-Vorliegens sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.
Die Entscheidung des VG ist abzuwarten. Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Person K
Gruss, Couscous
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Nach Verstreichen des Termins zur Vermögensauskunft und etwa zeitgleich mit dem Eingang der Androhung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wäre der Person K folgender Beschluss des VG Karlsruhe (betreffend den Antrag auf einstweilige Anordnung) zugegangen:
(Bitte Bilder hier einfügen)
Tenor der Entscheidung wäre, dass es sich bei der Einlassung der Person K, die Bescheide, Mahnungen usw. der Rundfunkanstalt seien ihr nicht zugegangen, um eine Schutzbehauptung handelt.
Der GV wäre vom Beschluss des VG in Kenntnis und würde die Zwangsvollstreckung unbeirrt weiter vorantreiben.
Das AG hätte sich seit der o.a. Verfügung nicht mehr gemeldet. Es stünde zu erwarten, dass es ebenfalls vom Beschluss des VG Kenntnis erlangt hätte.
Jetzt wäre im Fall der Person K guter Rat teuer, welche zielführenden Massnahmen sie bis zur in ca. 10 Tagen bevorstehenden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch ergreifen könnte.
Gruss, Couscous
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Moment e mal...
Lese ich da richtig, dass das VG u.a. damit begründet, dass das LVwVFG für den ÖRR nicht zur Anwendung kommen kann und deshalb auch kein Nachweis der Zustellung und Bekanntgabe zu erfolgen hat?
Ja bitte wie kann man denn dann überhaupt von Verwaltungsakten sprechen? Ist nicht der Begriff Verwaltungsakt im gleichen LVwVFG legal definiert, welches für den ÖRR eben keine Anwendung findet?
Bei den Festsetzungsbescheiden handelt es sich demnach einfach um Briefe, unerwünschte Post, Spam, was auch immer, aber sicher keine Verwaltungsakte oder?
Falls ich da beim querlesen irgendwo was durcheinander gebracht habe, dann kläre mich mal bitte jemand über mein Irren auf...
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Jetzt wäre im Fall der Person K guter Rat teuer, welche zielführenden Massnahmen sie bis zur in ca. 10 Tagen bevorstehenden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch ergreifen könnte.
Evtl. gibt es keine garantierten zielführenden Massnahmen, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermeiden könnten.
Es könnte in seltenen fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass die Gegenwehr gegen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgreich war. Aber in den meisten Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Ängste vor einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis oder Pfändung unbegründet gewesen sein könnten. Es könnte auch schon vorgekommen sein, dass Personen noch gar nicht mitbekommen haben, dass sie seit Monaten oder Jahren eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis haben.
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In dem fiktiven Fall hätte Person K bis zum Werktag vor der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis keine Rückmeldung vom AG Karlsruhe erhalten. Ein Anruf bei der Geschäftsstelle hätte ergeben, dass betreffend die einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung noch keine Entscheidung gefallen wäre, weil die angeforderte "Sonderakte" vom Gerichtsvollzieher noch nicht eingegangen wäre.
Auf Bitten des Betroffenen wäre für die Richterin eine Notiz hinterlassen worden, dass der Fristablauf kurz bevorstehen würde. Ein späterer Anruf auf der Geschäftsstelle hätte ergeben, dass die Richterin die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des VG - verfügt hätte.
Gruss, Couscous
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Am folgenden Tag hätte Person K ein Schreiben vom VG Karlsruhe erhalten, in dem ihr die Rücknahme der Klage nahegelegt worden wäre.
(s. Anhang)
Bei Rücknahme der Klage würden sich die Gerichtskosten auf 1/3 verringern (53 EUR statt 159 EUR). Allerdings wäre dann natürlich sofort das Verfahren vor dem VG in erster Instanz beendet (s. vorheriger Beitrag).
Person K hätte jetzt 3 Wochen, um dem VG mitzuteilen, ob sie die Klage zurückziehen möchte. Natürlich wäre es auch möglich, weitere Sachargumente vorzubringen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen.
Gruss, Couscous
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Verschiedene Personen A,B,C in ähnlicher Situation könnten auch angesichts der Kenntnisse und Erfahrungen aus oben bereits verlinkten weiteren Threads der Überzeugung sein, dass die im Eil-Verfahren ablehnende
[...] Entscheidung im Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen und damit - sowohl für die "Landesrundfunkanstalt" wie auch für die Gerichte, welche angerufen werden, falls die Rechtswegbeschreitung nicht durch unverzügliche Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung vermieden wird - bindenden Rechtsprechung steht, gemäß welcher die hier betreffenden Rechtsfragen bzgl. Zugangsnachweispflicht bei Bestreiten des Zugangs von - auch mehreren - mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben bereits abschließend geklärt sind, d.h. insbesondere
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und - weil objektiv nicht möglich - gerade nicht näher zu substantiierenden
- Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Schreiben
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle über den Zugang in den Machtbereich des Adressaten
BVerfG
Beschluss vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72
Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12
BFH
Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85
Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85
Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04
Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S IV/11
BSG
Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
BVerwG
Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15
Siehe dazu insbesondere u.a. nochmals unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
sowie unter den weiteren Querverweisen in diesen Threads.
Diese betreffenden Personen A,B,C würden binnen der gewährten Frist vmtl. erklären, dass sie entsprechend
- an dem Verfahren festhalten,
- nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten,
- weiteren Sachvortrag in der Sache ausdrücklich gesondertem Schreiben vorbehalten
(und dies dann ebenfalls noch ausarbeiten und einreichen) sowie dafür nötige
- Akteneinsicht beantragen und zudem
- qualifizierten Rechtsbeistand für diese Akteneinsicht, sachdienliche Beweisanträge, rechtssicheren Sachvortrag und für die Vertretung der Klägerinteressen im Verfahren sowie in der Verhandlung suchen
Weitere Gedanken, Formulierungen, Beweis-Anregungen o.ä. folgen bei nächster Gelegenheit.
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Die Argumentation zur Zustellung ist, auch angesichts der vom Gericht ausgeführten Tatsachen zur Nichtzustellung von Post, ein Witz.
Mir wurde u. a. ein Schreiben, welches der Absender auf Nachfrage hin drei Mal in die Post gegeben hat, nie zugestellt und ich habe es erst durch persönliche Übergabe über einen Dritten tatsächlich erhalten. Kein einziger dieser Briefe, die seitens der Deutschen Post nicht zugestellt wurden, wurde jemals an den Absender zurück gegeben. Soweit zur herbeifantasierten Vorstellung des Gerichts, dass nicht zugestellte Briefe an den Absender zurück gehen und das Ausbleiben einer Rücksendung als Beleg der Zustellung gewertet werden kann. Dass es im besagten Fall zu mehrfachen Sendungen kam, lag daran, dass ich vom Versand der Briefe jeweils informiert wurde. Seit dem Ereignis fragen wir auf der Strecke regelmäßig nach, ob Sendungen angekommen sind bzw. bestätigen den Eingang telefonisch oder per Mail.
Witzig finde ich, dass das Gericht den Absendevermerk als Beleg der Zustellung sehen will. Mir ist in diesem Fall der Versand vom Absender sogar persönlich übermittelt worden; gebracht hat das rein gar nichts, die Briefe sind dennoch bis heute verschollen.
M. Boettcher
Edit "Bürger":
Danke für das anschauliche Beispiel. Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen gleicher (Einzel-)Themen siehe und diskutiere bitte in den dazu jeweils schon bestehenden Threads wie u.a.
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
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Das Problem ist, dass das Gericht den Absendevermerk als Beweis sehen will - da muss entsprechend der tatsächliche Beweisgehalt nachgefragt respektive erläutet werden. Denn der Beweisgehalt könnte ja lauten, ein Absende- bzw. Postaufgabevermerk beweist, dass etwas einen Machtbereich verlassen hat, aber nicht mehr. Es wird damit gerade nicht der Beweis erbracht, dass ein Schriftstück in den Machtbereich eines Empfängers gelangt ist.
Es könnte somit zugestanden werden, dass ein Schriftstück den Machtbereich des Versenders verlassen habe.
Der Rest muss entsprechend passend angefochten werden.
Wichtig ist immer, wenn etwas sich nicht im eigenen Machtbereich abspielt, dann kann eine Person kein Wissen darüber haben. Eben deswegen reicht bestreiten. Die nächste Stufe ist Nicht-Wissen. Zusätzlich kann eine "Versicherung an Eides statt" abgelegt werden, dass keine der in Streit stehenden Schriftstücke in den eigenen Machtbereich gelangt sind.
Vermutungen darüber anzustellen, wo oder warum etwas nicht angekommen ist, gehört nicht zur Aufgabe. Wollte ein Versender Streit vermeiden, so würde dieser eine geeignete Maßnahme zum Versand benutzen, welche einen Zugangsbeweis erzeugt. Solange ein solcher nicht vorgelegt wird und ein Anscheinsbeweis sich schlicht verbietet, trägt der Versender das Risiko, dass der Zugang schlicht bestreitbar bleibt.
Das die Richter der ersten Instanz die vorhande Rechtsprechung ignorieren, welche bereits seit Jahren besteht ist klar. Es bleibt dann nur, eine Instanz weiter zu gehen und denn Beschluss kasieren zu lassen.
Die Erklärung, es seien "Schutzbehauptungen", ohne einen vom Versender möglichen hinreichend Beweis für die tatsächliche Bekanntgabe auch nur anzubieten, greift in den Bereich der Verleumdung ein.
Der Versender hat ja noch nicht einmal versucht, den Beweis der Bekanntgabe anzutreten. Denn bislang hat dieser sogesehen lediglich Sachen vorgetragen, welche als Beweis für eine Bekanntgabe untauglich sind. Das Gericht mag dem Vortrag, dass etwas versendet wurde, vielleicht Glauben schenken, aber es geht nicht um den Beweis vom Versand, sondern um den Beweis der Möglichkeit der Kenntnisnahme, dazu ist ein Beweis notwendig, welcher den Zugang nachweislich erbringt und dazu auch geeignet ist.
Edit "Bürger":
Danke für die Erläuterungen. Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen gleicher (Einzel-)Themen siehe und diskutiere bitte in den dazu jeweils schon bestehenden Threads wie u.a.
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
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Guten TagX,
das Problem der berüchtigten 2. Kammer des VG Karlsruhe ist es, dass es noch nicht erkannt hat, dass dem Antragssteller schriftlicher Müll zugegangen ist oder besser: "vermutet zugegangen ist".
Landgericht Bonn, Urteil vom 06.07.2011 Aktenzeichen: 1 O 178/10; RdNr. 26:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2011/1_O_178_10_Urteil_20110706.html
aa) Eine Vollstreckungsmaßnahme, der die wesentliche Voraussetzung eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes als Grundlage fehlt, leidet an einem besonders schwerwiegenden Mangel (BFH NJW 2003, 1070, Rz. 16 – zitiert nach juris; Kruse in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, § 249 Rz. 3 m.w.N.).
Während jaaaaaaanz Deutschland weeß, dass der vollautomatische "digitale Verwaltungsakt mit Titelfunktion" des BeitraXservus reiner Post-Spam ist, zerbricht sich die berüchtigte 2. Kammer des VG Karlsruhe den Kopf darüber, ob dieser Post-Spam "rechtswirksam zugegangen" ist.
Für ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt Grundvorrausetzung.
Tja, dumm gelaufen!
Info-Post-Müll bleibt Info-Post-Müll. Völlig egal, ob der im Briefkasten - per einfacher Post - abgelegt wurde oder nicht. Im Briefkasten "vermuteter" abgelegter Müll, bleibt Müll!
Kein Verwaltungsakt, kein Verwaltungsvollstreckungsverfahren!
Es ist also völlig egal, watt die berüchtigte 2. Kammer zur "Zugangsfiktion" meint.
Siehe auch:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
:)
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@Profät Di Abolo
Das Problem liegt hier aber anders. Eine Person, welche "Post" nicht erhalten hat, kann über den Inhalt kein Wissen haben. Dieses Wissen kann erst erlangt werden, wenn der Inhalt bekannt gegeben wurde oder der Inhalt auf einem anderen Weg zur Kenntnis genommen wurde z.B. wärend einer Akteneinsicht oder durch den Erhalt von Kopien. Davor gilt, es besteht kein Wissen, der Inhalt bleibt mit Nichtwissen bestreitbar.
Natürlich kann sofern der Beweis erbracht wurde, dass etwas zur Kenntnis gebracht wurde über den Inhalt angefochten werden. Bis dahin gilt es gibt keinen Bescheid. Ohne Bescheid kein Wissen, ohne Wissen keinen Grund z.B. Widerspruch zu erheben oder irgendwas inhaltliches anzugreifen.
Eine Person, welcher Schutzbehauptungen vorgeworfen werden tut gut daran, zu prüfen, was der Richter da geprüft hat, bzw. warum der Richter diese Behauptung aufgestellt hat. Welche gesetzliche Grundlage der Richter für diese Behauptung anführen kann.
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Es ist also völlig egal, watt die berüchtigte 2. Kammer zur "Zugangsfiktion" meint.
Dieser Ansicht kann ich nicht folgen, denn in dem fiktiven Fall wäre ja die 2. Kammer die entscheidende 1. Instanz. Nach deren Entscheidung würde die Zwangsvollstreckung weiterlaufen und die betroffene Person K würde dann mutmasslich bezahlen, womit der Gang zur 2. Instanz hinfällig werden würde.
Ausserdem würden bei einer Beschwerde vor dem VGH BW zusätzliche Gerichtskosten anfallen, dort gilt auch Rechtsanwaltspflicht.
Gruss, Couscous
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Dass es völlig egal sei, was die Kammer zur Zustellung/ Bekanntgabe meint, soll nicht heißen, dass man sich dazu nicht äußert. Man kann aber sehr wohl deutlich machen, dass die ganze Argumentation mit der Zustellung/ Bekanntgabe falsch ist - im Übrigen aber zu den (nicht bekanntgegebenen) angeblichen "Festsetzungsbescheiden" ausweislich öffentlich bekanntgegebener Äußerungen von ARD-ZDF-GEZ (bitte Forum-Suche) gerichtsbekannt sein dürfte und sollte, dass diese "Festsetzungsbescheide" zum einen weder vollstreckungsfähige Inhalte haben noch überhaupt rechtmäßige Verwaltungsakte i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsrechts sind, da es ihnen aufgrund der "vollautomatischen Erstellung ohne Rechtsgrundlage" schon an Verwaltungsaktqualität mangelt und diese als Nicht-Akte zu betrachten sind.
Das gelte es - neben der fehlenden Zustellung/ Bekanntgabe - ausführlich darzulegen.
Was den Gang zum VGH anbetrifft - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
"Geschenkt" wird einem in Sachen "Rundfunkbeitrag" nichts... :-\
...aber Person A könnte sich auch dessen bewusst werden, dass oben beschriebenes "Einknicken" nach etwaiger abschlägiger Entscheidung das Ziel des VG sein könnte, im Falle der weiteren Rechtswegbeschreitung am Ende aber - eben wegen der bereits weiter oben beschriebenen abschließenden und bindenden ständigen höchstrichterlichen Klärung - Person A jegliche vorherige anderslautende Gerichtsentscheidung kippen lassen wird.
Bitte noch etwas Geduld. Es sind seitens ähnlich Betroffener Personen B-Z Begründungen in Arbeit, welche in großen Teilen auf hier vorliegenden Fall übertragbar sein dürften.
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Nochmal: nichtmaterielle Verwaltungsakte oder Nicht-Verwaltungsakte sind nicht vollstreckbar!
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer VolXstreckungsabwehrklage zwingend zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen.
Dazu gehört es zu prüüüüüüfen, ob überhaupt vollstreckbare Verwaltungsakte vorhanden sind.
Es gilt nämlich:
Kein wirksamer Verwaltungsakt, kein vollstreckbarer Titel!
§ 43 (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes) bezeichnet Verwaltungsakte und nicht irgenwelchen maschinellen Krimskrams, der zweifelsfreiiiiii kein Verwaltungsakt ist.
Es ist überhaupt fraglich, ob die mit Widerspruch und nachfolgender Anfechtungsklage angreifbar sind. Das braucht uns im Verwaltungsvollstreckungsverfahren aber nicht interessieren.
Nicht-Verwaltungsakte sind auch keine nichtigen Verwaltungsakte! Es sind überhaupt keine Verwaltungsakte. K.O.! Aus! Vorbei! Feierabend im Verwaltungsvollstreckungsverfahren!
Bei den vollautomatischen UnfuX-Dingern, die ohne gestattende Rechtsvorschrift erlassen wurden, ist auch keine Heilung durch "händische Widerspruchsentscheidung" möglich!
Subsumtionsautomaten ante portas?
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf
cc) Fehlerfolgen–§ 35a VwVfG als Verfahrensnorm
Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschriftihr dies –sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung– erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidungim Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt §46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: §35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i.S.d. §§45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs.von Menschenhand).
Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in §45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen §35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingtsinnvoll: Den Erlassdes Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen –letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.
Thema "Nichtwissen":
Jaaaaaanz Deutschland wees, dass vor dem 01.06.2020 abgewickelte Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind!
"Nichtwissen" ist also jetzt nicht mehr angesagt, sondern Wissen!
Vorzüüüüüügliches Wissen findet Mensch in:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg206663.html#msg206663
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
:)
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Vielleicht ist ja gerade das der Zweck...
...
Nach deren Entscheidung würde die Zwangsvollstreckung weiterlaufen und die betroffene Person K würde dann mutmasslich bezahlen, womit der Gang zur 2. Instanz hinfällig werden würde.
...
Ausserdem würden bei einer Beschwerde vor dem VGH BW zusätzliche Gerichtskosten anfallen, dort gilt auch Rechtsanwaltspflicht.
...
...der Übung. Da hilft nur hartbleiben, sonst machen die künftig noch mehr mit dem Bürger, was sie wollen.
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@Besucher: das kann man durchaus annehmen. Schließlich kann man dem Beschluß entnehmen, dass dem Gericht die Beschlüsse höchster Gerichte bekannt sind, die klar den Versender in der Pflicht sehen den Zugang beim Adressaten zu belegen. Das Gericht unterstellt dem Kläger stattdessen eine Zwecklüge, stützt diese Annahme allerdings nicht auf Fakten. Die Anstalt hätte ja mit relativ einfachen Maßnahmen verhindern können, dass es zu dieser Auseinandersetzung kommt. Da sie das nicht getan hat, muss sie eben die Folgen tragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts den Sender vor den Folgen seiner Unterlassung zu schützen. Tut es das aber, so beugt es das Recht.
M. Boettcher
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Inzwischen hätte Person K im o.a. fiktiven Fall den Beschluss des AG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhalten.
(s. Anhänge unten)
Allerdings wäre Person K sich nicht mehr so sicher, ob die "Entscheidung in erster Instanz" sich tatsächlich auf das Verfahren vor dem VG bezieht oder stattdessen auf das Hauptsacheverfahren der Erinnerung vor dem AG. Sonst würde die Bezugnahme auf die Akte des Gerichtsvollziehers nicht allzuviel Sinn ergeben.
Gruss, Couscous
PS: Was ist eigentlich eine Sonderakte, im Gegensatz zur ganz normalen Akte des Gerichtsvollziehers?***
***Edit "Bürger": Dazu könnte das Amtsgericht selbst befragt werden. Vermutlich ist das quasi als ein Wort/ Begriff zu verstehen "Sonderakte-des-Gerichtsvollziehers", da die Gerichtsvollzieherakte für das Gericht insoweit eine "Sonderakte" sein dürfte, als diese die (eigene/ "gesonderte") Akte des Gerichtsvollziehers und nicht eine Akte des Gerichts ist. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird ebenfalls unterschieden in "Gerichtsakte" und "Beiakte"/ "Behördenakte" (letztere beide mglw. ebenfalls als "Sonderakte" zu verstehen).
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da eigenständige und über das hiesige Kern-Thema hinausgehende Frage. Danke.
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Person K hätte jetzt 3 Wochen, um dem VG mitzuteilen, ob sie die Klage zurückziehen möchte. Natürlich wäre es auch möglich, weitere Sachargumente vorzubringen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen.
Hat Person K dem VG zwischenzeitlich dazu etwas mitgeteilt und falls ja, was genau?
Ist schon Akteneinsicht vorgenommen worden?
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Welche Frist besteht für die weitere Begründung?
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Inzwischen hätte Person K im o.a. fiktiven Fall den Beschluss des AG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhalten.
Gratulation zum Teilerfolg! Im vorliegenden fiktiven Fall könnte möglicherweise davon ausgegangen werden, dass ein Amtsgericht wohl die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes im anhängigen Verwaltungsrechtsstreit abwartet.
In einem fiktiven Fall könnte im Verwaltungsrechtsstreit Fristverlängerung zur Abgabe der Klagebegründung beantragt worden sein.
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Im o.a. fiktiven Fall hätte Person K. dem VG entsprechend der Argumentation aus Antwort #8 geantwortet, weiterhin mitgeteilt, dass sie an dem Verfahren festhalte, nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, sowie nicht mit einer Entscheidung durch Gerichtsentscheid einverstanden sei. Einen weiteren Sachvortrag hätte sie binnen Zweimonatsfrist angekündigt.
Aus den bisherigen Antworten geht für mich noch nicht hervor, welchen Sinn eine noch breitere Sachargumentation gegenüber dem VG haben sollte, wenn aus früheren Entscheidungen derselben Kammer klar hervorgeht, dass eine unvoreingenommene Würdigung nicht zu erwarten wäre. Auch die Sinnhaftigkeit einer Akteneinsicht erschliesst sich nicht, da ja in der Sache alle Schriftsätze der Gegenseite vom Gericht weitergeleitet worden wären. Schliesslich ist es äusserst fraglich, ob Person K durch Einschalten eines Rechtsanwalts weiteres gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen sollte, zumal durch Gerichtsgebühren bereits mehrere 100 EUR Kosten aufgelaufen wären.
Gruss, Couscous
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Inzwischen wäre in dem fiktiven Fall ein Schreiben des AG Karlsruhe eingegangen, das meinen in Antwort #18 geäusserten Zweifel zu erhärten scheinen würde, ob mit "Verfahren in erster Instanz", bis zu dessen Abschluss die Zwangsvollstreckung eingestellt worden wäre, tatsächlich das Verfahren vor dem VG gemeint gewesen wäre.
(s. Anhang)
Für mich ist die Frage immer noch nicht vollständig geklärt, da der Beschluss nicht zur Frage der Wiederaufnahme des Zwangsvollstreckungsverfahren äussern würde. Man müsste ihn aber wohl so interpretieren, dass dieses jetzt weiterlaufen könnte.
Gruss, Couscous
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Auch die Sinnhaftigkeit einer Akteneinsicht erschliesst sich nicht, da ja in der Sache alle Schriftsätze der Gegenseite vom Gericht weitergeleitet worden wären.
In der Akte befindet sich wesentlich mehr als nur die "Schriftsätze der Gegenseite". Person K sei empfohlen, wenigstens 5-10 Sekunden Lebenszeit für einen Blick in die Akte zu riskieren. Der Antrag sollte auf Einsicht in die "vollständige Akte" erfolgen, sonst bekommt man u.U. die fette Beiakte nicht zu sehen und dann wirklich nur die drei Zettel der Gegenseite. Die Gegenseite ergänzt die fette Beiakte manchmal noch fortlaufend im Verfahren.
Und wegen der vielen Fraglichkeiten: Man kann die Klage auch noch in der mündlichen Verhandlung zurückziehen. Dann wird's billiger, und es kann endlich in Ruhe vollstreckt werden. Tut jetzt auch nicht mehr weh... ::)
Achtungserfolge sind ja augenscheinlich schon eingetreten, wie bereits gewürdigt wurde. :)
Edit "Bürger": Zur Akteneinsicht siehe auch nochmals u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
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Was hat diese Richterin von der Pensionskasse mit angeschlossenem Sender bekommen?? Für die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides ist dessen wirksame Bekanntgabe Voraussetzung, also auch für die Vollstreckung.
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Betreffend das Verfahren vor dem AG in o.a. fiktiven Fall: Würdet Ihr in Anbetracht des jüngsten Beschlusses davon ausgehen, dass mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur "Entscheidung in erster Instanz" doch die eben ergangenene Entscheidung vor dem AG und nicht das laufende Hauptsacheverfahren vor dem VG gemeint wäre?
Das würde bedeuten, dass die Zwangsvollstreckung mit dem Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses weiterlaufen könnte. Wäre dann mit erneuter Fristsetzung zu rechnen oder würde die ZV nahtlos weiterlaufen, also direkt mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?
Gruss, Couscous
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Mit der Zurückweisung der Erinnerung kann die Zwangsvollstreckung ganz normal weitergehen, vor dem VG hat die Person ja keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Wahrscheinlich wird jetzt nochmals die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher kommen.
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Doch, Person K hätte beim VG Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Dem wäre jedoch nicht stattgegeben worden. Nun würde noch das Hauptsacheverfahren laufen.
Gruss, Couscous
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In dem o.a. fiktiven Fall hätte der GV trotz der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das AG die Person K in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies hätte Person K. ihrer Schufa-Auskunft entnommen. Hinweise, wie darauf zu reagieren wäre, werden gerne entgegengenommen.
Gruss, Couscous
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In dem o.a. fiktiven Fall hätte das AG auf eine Rückfrage wie folgt reagiert:
Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren vor dem VG bereits durch den Erlass des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom [Datum der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz] sein Ende gefunden hat.
Ist diese Ansicht korrekt? Das Hauptsacheverfahren würde ja noch laufen.
Gruss, Couscous
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Da mein oben ausführlich beschriebener und dokumentierter fiktiver Fall kein Interesse im Forum mehr zu finden scheint und Person K keine Unterstützung mehr zuteil wird, bin ich hier raus. Der Faden kann geschlossen werden.
Gruss, Couscous
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Ich möchte kurz klarstellen, dass fiktive Fälle nicht immer bis zuletzt ausdiskutiert werden können. Und selbst wenn, dann ist es für den Forumsleser trotzdem mit eigenem Aufwand verbunden, die Fiktion als Hilfe für die persönliche Situation im realen Leben zu verwenden.
Ich finde, dass in diesem Thread viele gute Anregungen dabei waren.
Deswegen bleibt am Ende immer die eigene Entscheidung, was man tun will, wieweit man dabei geht, wieviel man investiert an Zeit und Geld und wieviel man riskiert. Niemand wird hier dafür verurteilt, wenn er aufgibt, weil er seine persönliche Grenze erreicht hat - er verdient im Gegenteil: Hochachtung!
Dieses Forum darf und kann gar keine Rechtsberatung darstellen, sondern kann lediglich Anregungen für interessante Anknüpfungspunkte liefern und helfen, im juristischen Wirrwar die Übersicht zu behalten.
Hinsichtlich anderer fiktiver Fälle scheint es von Vorteil zu sein, ein Widerspruchs- und später ein Klageverfahren zu führen, weil es die Vollstreckung solange blockiert. In einigen Bundesländern scheint es besonders schwierig zu sein, eine begonnene Vollstreckungshandlung zu verhindern.
hochachtungsvoll
Euer Mork vom Ork