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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Bürger am 13. Juli 2020, 00:08

Titel: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Bürger am 13. Juli 2020, 00:08
Zum Thema "Beweiskraft/ Verwertbarkeit von Selbstauskünften"...
...ersetze "Gäste-Liste" durch "Mitbewohner-Liste" und frage dann, wie "beschlagnahmefrei" derartige Datensammlungen z.B. seitens der Ermittlungs-Behörden - oder auch anderer Stellen erachtet werden :o :-\



FAZ, 12.07.2020
Datenschutz von Kunden
Weitergabe der Gästenamen verboten – oder doch erlaubt?
Was geschieht mit den Gäste-Daten, die Restaurants und andere Betriebe für den Corona-Fall sammeln? Datenschützer und Strafverfolgungsbehörden haben unterschiedliche Auffassungen, was erlaubt ist.
von Katharina Iskandar

Zitat
[...] Die Polizei hatte sich von dem Lokal einfach die Gäste-Daten aushändigen lassen. Sie alle waren potentielle Zeugen.

Daten „können zu Beweiszwecken sichergestellt werden“

[...] Die landesweite Verordnung sieht vor, dass persönliche Daten, die etwa in gastronomischen Betrieben erhoben werden, ausschließlich zweckgebunden verwendet werden. [...]
Anders jedoch sehen es die Strafverfolgungsbehörden. Nach Ansicht der Frankfurter Staatsanwaltschaft etwa ist es sehr wohl möglich, in begründeten Fällen auch auf sogenannte Gäste-Daten zuzugreifen.
[...]

Daten müssen ordnungsgemäß vernichtet werden

[...]
Ein weiteres Problem sind sogenannte offene Listen, die statt separater Zettel ausgelegt werden und für alle einsehbar sind. Müller sagt: „Das ist nicht erlaubt.“ Mehrere Beschwerden gingen beim hessischen Datenschützer deswegen schon ein. Die Zahl befindet sich laut Müller derzeit im mittleren zweistelligen Bereich.

Aus der Gastronomie-Szene ist derweil zu hören, dass viele Gäste erst gar nicht ihre richtigen Kontaktdaten angeben: Auf den Zetteln seien manchmal Namen wie „Donald Duck“ zu lesen.

Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/corona-was-mit-den-gaeste-daten-in-restaurants-passiert-16857848.html


Dies hier bitte ausdrücklich nicht bezogen auf "Corona", sondern bitte ausschließlich bezogen auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und die diesbezügliche Meldedatensammlung und Sammlung von Auskünften über "Name und Beitragsnummer der Mitbewohner" diskutieren.
Abschweifende Kommentare werden entfernt - aus Kapazitätsgründen ggf. ohne weiteren Hinweis.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 13. Juli 2020, 08:35
Es ist datenschutzrechtlich mit Sicherheit bedenklich; sowas sagt jedenfalls die Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zum behördlichen Einsatz von Wegfahrsperren, (auch Parkkrallen genannt).

VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2003 - 31.03.2005

14.6 Einsatz von Parkkrallen bei der Verwaltungsvollstreckung

https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/informationen/veroeffentlichungen/taetigkeitsberichte/tb-7/14-kommunalverwaltung/146-einsatz-von-parkkrallen-bei-der-verwaltungsvollstreckung/

mit der zitateweisen Aussage

Zitat
Das Anbringen von Parkkrallen führt zu einer Prangerwirkung. [...] Die Übermittlung dieser personenbezogenen Information bedürfte einer Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 1 DSG-LSA).

Der Landesbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig dazu führen würde, dass die Übermittlung der Information der Schuldnereigenschaft rechtswidrig ist. [...]

Will also irgendjemand auf die Gästelisten gastronomischer Einrichtungen zugreifen, braucht es dafür explizit einer Rechtsgrundlage.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: drboe am 13. Juli 2020, 10:08
Die Wahrscheinlickeit dafür, dass Staatsanwaltschaft und/oder Polizei im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen die Herausgabe von Informationen zu weiteren Bewohnern einer Wohnung fordern, dürfte nahe Null liegen. Dass die dazu erforderliche Voraussetzung einer Straftat vorliegt, ist ja nicht sehr wahrscheinlich und wäre, so sie vorgetragen würde, sicherlich reichlich konstruiert und widerlegbar. Die Nichtzahlung sogn. Rundfunkbeiträge stellt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher ist selbst die Einvernahme von "Zeugen" eher nicht geboten; zumal diese nicht selten ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten, wenn sie nämlich mit dem Wohungsinhaber verwandt oder liiert sind. Eine Liste zu Bewohnern, deren Herausgabe gefordert werden könnte, wird zudem in der Regel kaum vorliegen; Pflicht ist sie bekanntlich nicht. Weitergehende Forderungen oder gar eine Durchsuchung zur Entdeckung von Unterlagen wären mit Sicherheit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Bleibt die Forderung nach mündlicher Auskunft. Bis zum Eintreffen des eigenen Anwalts gilt da im Fall des Falles "Sie haben das Recht zu schweigen". Und spätestens dann löst sich jeder diesbezügliche Versuch in Luft auf.

Forderungen Daten zu Mitbewohner zu liefern, um zu belegen, dass für die Wohnung bereits gezahlt wird, sind also nicht mit polizeilicher Gewalt durchsetzbar. Wie @pinguin schon ausführte, sehen die Datenschützer keinen Grund, warum man Informationen zu Mitbewohnern liefern sollte. Dazu besteht zudem auch kein Anlaß. Kommt man den Forderungen von BS und LRA nicht nach, setzen sie bekanntlich einfach Rundfunkbeiträge fest. Das ist, so tatsächlich schon gezahlt wird, zwar ein Verstoß gegen den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Doppelzahlungen ausschließt. Es setzt aber den Betreffenden unter Druck, der dann seinerseits aktiv werden muss, auch wenn er das vermeiden wollte. Es hilft dann leider nur die Klage und das Vorlegen von Belegen. Dies einzig deshalb, weil weder LRA noch BS vollständige Kenntnis von der Wohnsituation haben. Ob es gerechtfertigt ist dies Manko in der Finanzierung des ÖRR auf diesem Weg zu klären, ist ein anderes Problem. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann zwar nach §9 (1) von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in §8 (4) des sogn. RBStV genannten Daten verlangen. Sie darf die Auskunft sogar im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen. Die Daten, die man liefern soll/muss, beziehen sich zunächst allerdings nicht auf solche zu Dritten. Ob die weiteren Daten, die die LRA nach dem sogn. RBSTV fordern darf, sich auch auf Dritte erstrecken dürfen, wäre gerichtlich zu klären. Was wären übrigens " tatsächliche Anhaltspunkte", die das Verfahren von BS/LRA auslösen? Wohnen allein kann es nicht sein und da die Anmeldung eines Wohnungsinhabers für alle anderen wirkt, trifft Mitbewohner grundsätzlich kein Versäumnis.

M. Boettcher
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 13. Juli 2020, 13:06
Diese Presse-Nachricht liefert etwas von Schlüsselbedeugung für uns Streiter für den Rechtsstaat. Und zwar:

1. Ein verbissener Rechtskampf für weitere Meldedatenabgleiche
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wird von unseren Hassliebe-Gegnern zur Zeit geführt. Das ist in anderen Threads im Forum näher behandelt. Die Verbissenheit der Gegner, mit der erfolgreich Parlamente und Gerichte zu sachlich und verfahrensmäßigen unvertretbaren Entscheiden veranlasst werden konnten, wirft die Frage nach verdeckten Interessen auf.

Das ist schriftsätzlich bereits vorgetragen: Ob das wahre Motiv möglicherweise sei, über den scheinheiligen Weg der "Beitragsgerechtigkeit" der Rundfunkabgabe den Verfolgungsbehörden das bundesweit einzige "Kataster-System" aller Wohnungen, Zusammenwohnenden und Betriebsstätten bereitzuhalten.


2. Stand der Sache: Anhörungsrüge beim Verfassungsgerichtshof Berlin,
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heftige Inhalte, gleichzeitig Verfasssungsbeschwerde BVerfG. Fortsetzungsweille EU / EuGH und EGMR ist erklärt. - Lustig, die Frage "Anhörungsrüge / Landesverfassungsgericht" kam wohl noch nie vor? Jedenfalls, mit Telefonaten bei den beiden Gerichten und auf die Schnelle war da keine Klarheit, ob das überhaupt so vorgesehen ist, möglich ist, nötig ist.

Hier wird die nun einzige verbliebene Beschwerde in Sache Meldedatenabgleich "2018" geführt bis zum voraussichtlich nicht-bitteren Ende. Laut einhelliger Stellungnahme der offiziellen Experten, sie sind unzulässig, Punkt. "DSK locuta, causa finita."

2017 waren es mindestens 5 Beschwerden. Die Ehre des Haupt-Schriftsätzers für das Juristische der Sache liegt übrigens beim @Profät . Von hier erfolgten rund 150 Seiten Analyse des Faktischen, die nur deshalb nun dominieren können, weil die juristische Grundlage zuvor klar gefegt war.


3. Nun zur Sache: Liegt eine Art "Dauer-Beschlagnahme der Daten der Bürger vor"?
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Daten gespreichert wohl im Computersystrem des WDR - wohl Kombi-System - für das Buchhaltungs-Etablissement mit der doppelt unzulässig falschen Bezeichnung "Beitrags"-"Service".
Das habe ich hier einmal an diesen Thread hinein geklebt, weil ein separater Thread für diese sehr spezifische komplexe Rechtsfrage hier im Forum vielleicht nicht weiterführt.

Das Wichtige ist also nicht nur die Frage der Verstöße bei der Rundfunkabgabe - zu Recht von @drboe dargelegt. "Schwarzbewohner" zu sein ist kein Verstoß StGB und kann StA-Beschlagnahme von Daten nicht legitimieren.
(Diese geniale Wortprägung "Schwarzbewohner" ,...  eventuellea "Unworts des Jahres"? - Für "Beitragspflichtige Wohnende ohne Beitragsmeldung" - stammt vom @Profät di Abolo. Sie wurde in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin aufgenommen und der Begriff geht damit in die Rechtsgeschichte ein.  @Profät  - Anwärter für den "Pantheon des Forums"?

Das Wichtige ist die Frage, ob Ermittlungsbehörden (Strafverfolgen, BND) einen Datenzugriff vielleicht praktizieren bei der - möglicherweise durchaus respektierlich begründeten - Verfolgung oder Prävention von Straftaten.
Wie beim Fall gemäß FAZ-Artikel geht es um einen Wertsystem-Konflikt: Der Wert der Strafverfolgung steht im konkreten Konflikt mit dem Wert des Datenschutzes. Für Wertsystem-Konflikte gibt es keine absolute juristische Wahrheit.


4. In den Schriftsätzen ist hierzu ausgeführt,
------------------------------------------
dass im Hinblick auf über 1000 Zugriffsberechtigte der "Beitrags"-Daten ein Zugriff durch Verfolgungsbehörden sowieso weder verhinderbar noch real prüfbar sei.

5. Nun kommt aber etwas ganz Neues: Ist der Zugriff auf die "Beitrags"-Daten vielleicht ganz offiziell
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durch einen nirgends publizierten Beschlagnahmebeschluss möglich? Und vielleicht ständige Übung?
Die gesetzliche Zweckgebundenheit der Daten wäre dann formal gewahrt? "Man gibt die Daten ja nicht, sondern sie werden durch quasi Höhere Gewalt 'genommen'."

6. Sinn dieses Beitrags: Sofern Forumsteilnehmer bezüglich der Frage "Daten-Beschlagnahme"
---------------------------------------------------------------
konstruktive Information beitragen können, dann vielleicht hier im Thread oder per PM. Auf jeden Fall wird dies in der in Arbeit befindlichen Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht bereits als zu prüfender Gesichtspunkt vorgetragen werden.

Hilfreich wären Aktenzeichen zur allgemeinen Rechtsfrage "Daten-Beschlagnahme" oder auch Fundstellen zum aktuellen Konflikt gemäß FAZ-Artikel.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Juli 2020, 14:50
Guten TagX,

ahhhh ... Rasterfahndung nach Corona Verdächtigen ... Schwarzsehern und jetzt Schwarzbewohnern ... Nationale Service Agentur BeitraXservus ... ARD Cosa Nostra Datenabgleiche!

RdFunkBeitrStVtr BE; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

§ 11 Abs. 4 Satz 1:

Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person.

Satz 2 bis 5:
Zitat
Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist,

2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verarbeitung hat.

Die Verarbeitung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

§ 11 Abs. 5 neu RBS TV-Rasterfahndung:
Zitat
(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
frühere Namen,
4.
Doktorgrad,
5.
Familienstand,
6.
Tag der Geburt,
7.
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.
Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.


§ 11 Abs. 6 RBS TV-Vorratsdatenspeicherung im nicht privaten Bereich:
Zitat
(6) Im nicht privaten Bereich verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.

Strafprozeßordnung (StPO); Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/

§ 98a Rasterfahndung
Zitat
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4.
gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
5.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
6.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 98b Verfahren bei der Rasterfahndung

Zitat
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.
(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.


OLG Karlsruhe Beschluß vom 11.10.2006, 3 Ws 374/06; Link
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2020&nr=6541&Blank=1

Reichweite der Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Strafverfahrens

Operation "Mikado"; Kreditkartenfahndung; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009
- 2 BvR 1372/07 -
; Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090217_2bvr137207.html

Zitat
21
a) Bei der vorliegenden Maßnahme handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung im Sinne von § 98a StPO oder eine ähnliche Maßnahme, die an den Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre. Datenermittlungen wie die hier vorliegende, welche die besonderen Merkmale einer Rasterfahndung nicht aufweisen und sich auf andere Ermächtigungsgrundlagen stützen lassen, werden dagegen durch § 98a StPO nicht ausgeschlossen („unbeschadet §§ 94, 110, 161“).

22
Die Rasterfahndung ist eine besondere Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Strafverfolgungsbehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen (vgl. BVerfGE 115, 320 <321>). Es handelt sich dabei um einen automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer Prüfungskriterien (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 2).

23
Dagegen liegt keine Rasterfahndung vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde von privaten Stellen Auskünfte zu speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt bekommt (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 4; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni 2008, § 98a Rn. 4; Hilger, NStZ 1992, S. 457 <460>). Kern der Rasterfahndung ist der Abgleich der herausgefilterten Datenbestände mehrerer Speicherstellen, der die Verknüpfung verschiedener Sachbereiche ermöglicht, um ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Die Suchabfrage in Dateien derselben Speicherstelle ist keine Rasterfahndung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2000 - 2 Ws 109/00 -, NStZ 2001, S. 158 <159>; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2000 - 2 Ws 413/00, 2 Ws 414/00 -, NStZ-RR 2001, S. 31; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 98a Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 98a Rn. 8; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni 2008, § 98a Rn. 7; Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai 2008, § 98a Rn. 4). Die §§ 98a, 98b StPO gelten auch dann nicht, wenn die ersuchten Stellen selbst einen Datenabgleich durchführen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37; Hilger, NStZ 1992, S. 457 <460 Fn 60>). Die Unternehmen haben hier der Staatsanwaltschaft nur eine Auskunft über bei ihnen gespeicherte Daten erteilt, nachdem sie einen internen Suchlauf durchgeführt hatten. Ein Abgleich zwischen den Datensätzen verschiedener Speicherstellen fand nicht statt.

OLG Köln, 06.10.2000 - 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=06.10.2000&Aktenzeichen=2%20Ws%20413/00
(Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung)
Rdnr 15 - 26:
Zitat
Eine Rasterfahndung ist danach - wie das Landgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 05.11.1997 (12 ARs 9/97) zutreffend ausgeführt hat - gekennzeichnet durch die Durchführung folgender Arbeitsschritte:

- Recherche in elektronisch gespeicherten
Datenbeständen mit Hilfe von Suchanfragen

- Aussonderung der mit den Suchanfragen
übereinstimmenden Informationen und Übernahme
in separate Dateien

- maschineller Abgleich der so herausgefilterten
Datenbestände mehrerer Speicherstellen, um
Personen zu ermitteln, die als Teile der
Schnittmenge die nachgefragten Merkmale
erfüllen, und Personen auszuscheiden, die diese
Merkmale nicht erfüllen.

Für rundfunkbeitragliche Zwecke hat der NSA-BeitraXservice - ohne Kenntnis der Betroffenen - Zugriff auf alle Daten öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen.

Wenn die Bundesanwaltschaft mit einer Anordnung zur Herausgabe der Rundfunkdatenbank zum Zwecke einer Rasterfahndung ankommt, verweist der Geschäftsführer auf die "Zweckbindung". Nur für rundfunkbeitragliche Zwecke. Die Strafverfolgung muss zurückstehen!
Sicher doch! Na klar!

Wer in diesem Staat nicht kapiert hat, watt mit Datenbeständen so alles getrieben wird, wer so alles auf Datenbestände Zugriff hat, der hat die NSA-Rasterfahndungswelt verpennt!
Watt kommt als nächstes?
Die Abwandlung der "Corona-App" in eine "NSA-BeitraX-App"?

 >:(
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 13. Juli 2020, 15:02
Daaaanke, @Profät di Abolo , und ich bin ganz sicher, der uns nicht näher bekannte Schöpfer des Universums wird "des Teufels Profäten" ausnahmsweise mit einem Platz im Himmel belohnen.
Totaaaaal OFF TOPIC... sorry!   
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 14. Juli 2020, 13:04
Schriftsätzliche Verwertung ist erfolgt wie folgt im Standard-Text von rund 300 Seiten:
Zitat
 
e) Durchaus besteht Zugriffsrecht von Verfolgungsbehörden durch Beschlagnahme von Daten, sofern "verhältnismäßig" für Zwecke der Verfolgung (oder auch Prävention?) von Straftaten.

In diesem Fall würden die Datenverwalter ihre Pflicht der Zweckbindung nicht verletzen. Das Daten-Leck wäre ja nicht freiwillig, sondern im Sinn von "höherer Gewalt".

Für Berlin - ähnlich oder identische alle Bundesländer - : RdFunkBeitrStVtr BE;
Link: http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true

§ 11 Abs. 4 Satz 1: " (4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person."

Für Meldedatenabgleiche zukünftig alle 4 Jahre ab 2022: so der 23. RundfÄndStV - : § 11 Abs. 5 - neue Fassung - :
" Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen."
Also ist in Köln die bundesweit einzige Datenbank mit höchstens rund 5 Jahre alten Daten aller Bundesbürger, soweit sie als stellvertretend für sämtliche Bundeshaushalte gelten dürfen: Die rund 40 Milliionen "mutmaßlichen Häuptlinge" der rund 40 Millionen Wohnungen - und der zugehörigen Betriebsstätten bei Freiberuflen und Kleinunternehmern.

f) Der Appetit der Verfolgungsbehörden ist demnach garantiert, bei legalem Ermittlungsrecht geeignete Teile der Datenbestände legal "zu beschlagnahmen".

Die verwaltungstechnisch gesehen einfachste Form wäre, neben den über 1000 Zugangsberechtigten per Passwort auch den Vertretern der berechtigten Verfolgungsbehörde ein Zugriffsrecht einzuräumen. Dies hätte dann die Auflage, dies nur für den Beschlagnahmezweck zu nutzen. Ob das so gangbar ist und ob es so gehandhabt wird, auf diese Frage dürfte bisher nirgends geantwortet worden sein, jedenfalls wohl nicht mit öffentlicher Sichtbarkeit.

Besonders groß drüfte das Interesse sein dank § 11 Abs. 6 RBStV, nämlich für den nicht privaten Bereich:
"(6) Im nicht privaten Bereich verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen."

Aha. Bei den Betriebsstätten kumulieren sich sonstige Daten, ohne dass dies den Betriebsstätten-Inhabern gesagt werden muss.

g) Sprung zur Strafprozessordung: "Rasterfahndung".
§ 98b StPO - Link: https://dejure.org/gesetze/StPO/98b.html

Abs. 1 Satz 1: "Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden."
Satz 4 bis 6: "Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden."

Abs. 4: "(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist."

Demnach ist eine Informationserteilung an betroffene Bürger nicht vorgesehen, auch nicht an deren Rechtsanwälte. Für letztere gelten allerdings die Regeln der Akteneinsicht, was aber bei anhängigen Ermittlungen Grenzen haben kann.

h) Alles halb so wild - kommt nicht vor?

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.10.2006, AZ 3 Ws 374/06
Link: OLG Karlsruhe Beschluß vom 11.10.2006, 3 Ws 374/06; Link http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2020&nr=6541&Blank=1
Über (Zitat:) "Reichweite der Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Strafverfahrens"

Und dann: "Operation 'Mikado'; "Kreditkartenfahndung"; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07 -; Link:

Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090217_2bvr137207.html

RN_21 : " a) Bei der vorliegenden Maßnahme handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung im Sinne von § 98a StPO oder eine ähnliche Maßnahme, die an den Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre. Datenermittlungen wie die hier vorliegende, welche die besonderen Merkmale einer Rasterfahndung nicht aufweisen und sich auf andere Ermächtigungsgrundlagen stützen lassen, werden dagegen durch § 98a StPO nicht ausgeschlossen ("unbeschadet §§ 94, 110, 161")."

RN_23: "Dagegen liegt keine Rasterfahndung vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde von privaten Stellen Auskünfte zu speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt bekommt"

Ähnlich: OLG Köln, 06.10.2000 - 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00;
Über: Zuständigkeit zur Feststellung der Entschädigung bei Auskunftserteilung.
Siehe insbesondere die Randnummern 15 - 26:
Link: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=06.10.2000&Aktenzeichen=2%20Ws%20413/00

i) Die Kombination ist, was hier die Musik macht:

Für Zwecke der Rundfunkabgen gilt: Die ARD-Anstalten - über ihre Buchhaltungs-Stelle mit dem doppelt fehlerhaften Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service" - ohne Kenntnis der betroffenen Bürger, Freiberufler, Unternehmen den Zugriff auf alle Daten öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen.

Wenn eine Staatsanwaltschaft mit einer Anordnung zur Herausgabe der Rundfunkdatenbank zum Zwecke einer Rasterfahndung ankommt, verweist der Geschäftsführer auf die "Zweckbindung": "Nur für rundfunkbeitragliche Zwecke."
Aber ja, wir wissen es, wir sind überzeugt: Die Strafverfolgung muss zurückstehen! Die bekommt nullkommakeine Daten, weder für eine Rasterfahndung noch für spezifische Aufklärungsfälle.

Der Bürger darf auch diese Nacht ruhig schlafen. Das Recht wacht über seine Daten. Die einzige bundesweite Datenbank aller ist ein Panzer mit 30 mm Stahlummantelung. Wir wissen das. Wir vertrauen darauf. Sicherlich.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: ope23 am 14. Juli 2020, 13:47
Weshalb eigentlich war es den Ministerpräsidenten und den Landesrundfunkanstalten so wichtig, dass Daten

Zitat
ohne Kenntnis der betroffenen Person
Quellen: inflationär und ubiquitär in gefühlt allen Normen, die den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffen

erhoben werden? Man kann doch auch hier mit offenen Karten spielen und sagen: Ja, wir haben Deine Daten erhoben und kumuliert zum Zwecke der richtigen Beitreibung des geschuldeten Rundfunkbeitrags. Das kann man doch prima als Textbaustein in die Infobriefchen reinnehmen, neben dem angeblichen Kontostand angeblicher Beitragskonten, die vom Beitragsschulder nicht mal eingerichtet wurden.

 :o ??? ::) 8)

Angemerkt sei, dass schon das Kumulieren von Daten an einen physischen Ort im Sinne des Datenschutzes bereits bedenklich ist, auch wenn "heute" alles elektronisch lichtschnell "vernetzt" sein mag im Unterschied zu "früher", wo alles auf Papier in getrennten Aktenordnern in verschiedenen Behörden stand. Technische Segmentierung von Daten ist ein ganz wichtiges Element im Datenschutz. Vernetzung und Spiegelung von Datenbanken/Datenspeichern darf nicht vollständig automatisiert sein. >:(
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2020, 12:31
Querverweis aus aktuellem Anlass:
Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33985.0
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Bürger am 03. August 2020, 03:42
...ergänzende Meldung zu diesem Themenkreis:

FAZ, 01.08.2020
Datenschutz
Der Staat behindert die Corona-App
Ein Kommentar von Patrick Bernau
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-corona-app-hat-zu-viel-datenschutz-doch-der-ist-noetig-16886030.html
Zitat
[...]
Eigentlich müsste man jetzt feststellen, dass der Datenschutz in der App weit übertrieben war. Doch dann kommt die Polizei. Sie klopft an die Türen der Restaurants, die Namen und Adressen ihrer Gäste erfassen müssen. Auf den Formularen steht meist, dass die Daten nur zur Corona-Nachverfolgung benutzt würden. In Wirklichkeit aber verlangt die Polizei immer wieder Einsicht in solche Listen, um ihre Ermittlungen zu erleichtern; nicht etwa beschränkt auf Kapitalverbrechen, sondern sogar bei einfachen Drogendelikten. Kein Wunder also, dass viele Leute falsche Adressen angeben. Gerade müssen 41 von 109 Gästen einer Berliner Kneipe aufwendig gesucht werden, weil sie die Formulare nicht richtig ausgefüllt haben.
[...]
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 03. August 2020, 12:31
Erweiterung des vor einigen Tagen in diesen Thread eingelieferten Schriftsatz-Zitats, nun unter Verwertung der gerade hier eingetragenen "Corona"-Datenschutz-Realität:
Zitat
DTH4.f) Die Kombination ist, was hier die Musik macht:

Für Zwecke der Rundfunkabgabe gilt: Die ARD-Anstalten - über ihre Buchhaltungs-Stelle mit der doppelt fehlerhaften Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service" - hat ohne Kenntnis der betroffenen Bürger, Freiberufler, Unternehmen den Zugriff auf alle Daten öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen.

Wenn eine Staatsanwaltschaft mit einer Anordnung zur Herausgabe der Rundfunkdatenbank zum Zwecke einer Rasterfahndung ankommt, verweist der Geschäftsführer auf die "Zweckbindung": "Nur für rundfunkbeitragliche Zwecke."
Aber ja, wir wissen es, wir sind überzeugt: Die Strafverfolgung muss zurückstehen! Die bekommt nullkommakeine Daten, weder für eine Rasterfahndung noch für spezifische Aufklärungsfälle.

Da mag der Ermittlungsbeamte hundertmal auf seine Ermittlungs-"Pflicht" für Beschlagnahme bestehen. Aussichtslos. Unser "Beitrags"-"Service" verteidigt unsere Daten wie eine Löwenmama ihre Kinder.

Der Bürger darf auch diese Nacht ruhig schlafen. Das Recht wacht über seine Daten. Die einzige bundesweite Datenbank aller ist ein Panzer mit 30 mm Stahlummantelung. Wir wissen das. Wir vertrauen darauf. Sicherlich.

DTH4.g) Reale Beispiele: Gästelisten der Gastronomie

1. August 2020: "Datenschutz: Der Staat behindert die Corona-App"
aus_ https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-corona-app-hat-zu-viel-datenschutz-doch-der-ist-noetig-16886030.html

"[...] Eigentlich müsste man jetzt feststellen, dass der Datenschutz in der App weit übertrieben war. Doch dann kommt die Polizei. Sie klopft an die Türen der Restaurants, die Namen und Adressen ihrer Gäste erfassen müssen. Auf den Formularen steht meist, dass die Daten nur zur Corona-Nachverfolgung benutzt würden. In Wirklichkeit aber verlangt die Polizei immer wieder Einsicht in solche Listen, um ihre Ermittlungen zu erleichtern; nicht etwa beschränkt auf Kapitalverbrechen, sondern sogar bei einfachen Drogendelikten. Kein Wunder also, dass viele Leute falsche Adressen angeben. Gerade müssen 41 von 109 Gästen einer Berliner Kneipe aufwendig gesucht werden, weil sie die Formulare nicht richtig ausgefüllt haben. [...]"
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 03. August 2020, 15:33
Zitat
"[...] Auf den Formularen steht meist, dass die Daten nur zur Corona-Nachverfolgung benutzt würden.
Genau wegen dieser Kontaktdatenabgabemanie und solange, wie sie Bestand hat, sind hier sämtliche Ausgaben für Gastronomie, Tourismus und die betreffenden öffentlichen Verkehrsmittel, um zu diesen gastronomischen wie touristischen Einrichtungen zu gelangen, ersatzlos gestrichen.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Bürger am 08. August 2020, 18:53
Mal ein weiteres anschauliches aktuelles Beispiel... ;)

FAZ, 08.08.2020
Ermittler suchten Österreicher
Tourist setzt sich auf Statue und bricht Zehen ab
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ungluecke/tourist-setzt-sich-in-italien-auf-statue-und-bricht-zehen-ab-16895917.html
Zitat
[...] Die Polizei hatte, wie es hieß, umfangreich ermittelt. Denn der Unfallverursacher sei abgefahren, ohne sich zu melden. Doch mit Hilfe der Bilder von Sicherheitskameras und der Daten, die Besucher wegen der Corona-Krise beim Museum angeben müssen, sei er aufgespürt worden.
[...]

...wie leicht und unverhofft Daten zu einem gänzlich anderen als dem ursprünglichen Zweck verwendet werden können - und werden.

Mag man in diesem konkreten Fall sehen, wie man will.
Es veranschaulicht aber, wie leer die Worthülse der "Zweckbestimmung" ist, wenn es opportun ist oder erscheint.

Übertragen auf den "Rundfunkbeitrag" sowie die damit erfolgte bundesweite zentrale Meldedatensammlung bei lediglichen "Medien-Anbietern"/ "Rundunk-Sendern" sollten daher schon seit 2013 alle Alarmglocken läuten.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 08. August 2020, 23:09
Es veranschaulicht aber, wie leer die Worthülse der "Zweckbestimmung" ist, wenn es opportun ist oder erscheint.
Sie ist nur im Rahmen der nationalen Anwendung "leer"; wie aus einer aktuellen Deutschland betreffenden Entscheidung hervorgeht, darf auch der ZOLL nicht alles, und das ist schon eine Aussage.

Rechtssache C-496/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zweckbindung%2Bdatenerhebung&docid=209846&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=13241545#ctx1

mit der Aussage

Zitat
Rn. 69
Folglich dürfen die Zollbehörden die Steueridentifikationsnummern der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 abschließend aufgezählten natürlichen Personen sowie die Angaben zu den für sie zuständigen Finanzämtern nur erheben, soweit diese Daten es ihnen ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.

Bei einfachen, also "nicht schwerwiegenden" Verstößen, darf selbst der ZOLL nicht beliebig Daten erheben und darüberhinaus nur bei natürlichen Personen in Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit.

Was selbst der ZOLL nicht darf, dürfen einfache öffentliche Stellen schon lange nicht.

Im nationalen Recht ist der Rundfunkbeitrag bekanntlich keine Steuer, weil er keine sein darf, da er, wäre er eine, verfassungswidrig sein würde, liegt doch die Steuerhoheit alleine beim Bund.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 09. August 2020, 13:24
Das Neue wurde blitzschnell \"grundsätzlich schriftsätzlich\" verwertet im
"GUTACHTEN INFOS7-
400 Seiten Nachweis über Deutschlands umfangsreichsten Politik- und Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik - rund um ARD, ZDF etc."- 10 Millionen betroffene Bürger:
Zitat
DTH4.f2) EU-Rechtslage: Ausnahmsweiser Datenzugriff trotz Zweckbegrenzung nur gegen "schwerwiegende" Handlungsweisen.

Rechtssache C-496/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zweckbindung%2Bdatenerhebung&docid=209846&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=13241545#ctx1

Rn. 69: "Folglich dürfen die Zollbehörden die Steueridentifikationsnummern der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 abschließend aufgezählten natürlichen Personen sowie die Angaben zu den für sie zuständigen Finanzämtern nur erheben, soweit diese Daten es ihnen ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden."

DTH4.g1) Reale Beispiele von Daten-Beschlagnahme: Gästelisten der Gastronomie

1. August 2020: "Datenschutz: Der Staat behindert die Corona-App"
aus_ https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-corona-app-hat-zu-viel-datenschutz-doch-der-ist-noetig-16886030.html

"[...] Eigentlich müsste man jetzt feststellen, dass der Datenschutz in der App weit übertrieben war. Doch dann kommt die Polizei. Sie klopft an die Türen der Restaurants, die Namen und Adressen ihrer Gäste erfassen müssen. Auf den Formularen steht meist, dass die Daten nur zur Corona-Nachverfolgung benutzt würden. In Wirklichkeit aber verlangt die Polizei immer wieder Einsicht in solche Listen, um ihre Ermittlungen zu erleichtern; nicht etwa beschränkt auf Kapitalverbrechen, sondern sogar bei einfachen Drogendelikten. Kein Wunder also, dass viele Leute falsche Adressen angeben. Gerade müssen 41 von 109 Gästen einer Berliner Kneipe aufwendig gesucht werden, weil sie die Formulare nicht richtig ausgefüllt haben. [...]"

DTH4.g2) Reale Beispiele: Corona-Liste des Museums ermittelt Täter.

"Ermittler suchten Österreicher - Tourist setzt sich auf Statue und bricht Zehen ab"
2020-08-08 in https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ungluecke/tourist-setzt-sich-in-italien-auf-statue-und-bricht-zehen-ab-16895917.html

"[...] Die Polizei hatte, wie es hieß, umfangreich ermittelt. Denn der Unfallverursacher sei abgefahren, ohne sich zu melden. Doch mit Hilfe der Bilder von Sicherheitskameras und der Daten, die Besucher wegen der Corona-Krise beim Museum angeben müssen, sei er aufgespürt worden.[...]"     

Übrigens, dumm gelaufen, sofern Leute in der Eile im Warteschlangen-Gedrängel nur ihren Schulzeit-Spitznamen eintragen und sich verschreiben bei der Handy-Nummer. Kann ja vorkommen und keine böse Absicht. Die Intendanten und Landesregierungen sind ja auch ohne böse Absicht, wenn sie die Rundfunkabgabe versehentlich bei 4 Millionen Geringverdienern kassieren.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 11. August 2020, 11:14
Aktuell dazu ein Artikel aus der "Potsdamer Neueste Nachrichten"; die Befürchtungen hinsichtlich Datenmißbrauch sind lt. Untersuchung der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg berechtigt.

Corona-Newsblog in Potsdam und Brandenburg
Mehrere Datenschutz-Verstöße bei Gastronomen

https://www.pnn.de/potsdam/corona-newsblog-in-potsdam-und-brandenburg-mehrere-datenschutz-verstoesse-bei-gastronomen/25617916.html

u. a. mit der Aussage

Zitat
10:46 11.8.2020
Potsdamer Neueste Nachrichten


[...] Insgesamt 36 Cafés und Restaurants hielten sich nicht an die Löschfristen, 16 davon hatten sogar noch gar keine Daten gelöscht. Auch sei der vorgeschriebene vertrauliche Umgang mit den Gästedaten nicht immer gewährleistet. In elf Gaststätten lagen Kontaktdaten so aus, so dass jedermann die Angaben anderer Gäste unproblematisch zur Kenntnis nehmen konnte. Sieben Betriebe haben laut der Behörde überhaupt keine Daten erfasst. [...]
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pjotre am 11. August 2020, 12:01
Danke, @pinguin - blitzschnell "schriftsätzlich" verwertet gegen unsere Hassliebe-Privilegierten "ARD, ZDF etc.":
Zitat
DTH4.h1) Datenschutz der Gästelisten: Dieser ist faktisch nicht durchsetzbar, wenn delegiert an Personen mit Kompetenzmangel in Sachen Datenschutz:

11.8.2020 "Potsdamer Neueste Nachrichten" - laut Untersuchung der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg:
https://www.pnn.de/potsdam/corona-newsblog-in-potsdam-und-brandenburg-mehrere-datenschutz-verstoesse-bei-gastronomen/25617916.html

" [...] Insgesamt 36 Cafés und Restaurants hielten sich nicht an die Löschfristen, 16 davon hatten sogar noch gar keine Daten gelöscht. Auch sei der vorgeschriebene vertrauliche Umgang mit den Gästedaten nicht immer gewährleistet. In elf Gaststätten lagen Kontaktdaten so aus, so dass jedermann die Angaben anderer Gäste unproblematisch zur Kenntnis nehmen konnte. Sieben Betriebe haben laut der Behörde überhaupt keine Daten erfasst. [...]"

Und wie ist die Kompetenz der Mitarbeiter von privaten Callcentern, die für das Kölner Etablissement "Beitrags"-"Service" mit den Bürgern telefonieren? - Noch Fragen?
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. August 2020, 00:29
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (BBg)
Datenschutz dient dem Infektionsschutz – Landesbeauftragte überprüft Erfassung von Gästedaten in brandenburgischen Cafés und Restaurants | 07/2020
https://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.674707.de

Zitat
...
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbeauftragten hatten bei ihren Gesprächen den Eindruck, dass häufig schlicht eine gewisse Unsicherheit bestand, wie mit den Daten umzugehen ist. Um die Praxis zu erleichtern, stellen wir in unserem Internetangebot ein Musterformular zur Datenerfassung sowie Erläuterungen in Form häufig gestellter Fragen (FAQs) zur Verfügung. Ziel unserer unangekündigten Prüfungen war es, die Verantwortlichen für einen datenschutzgerechten Umgang mit der Erfassung der Daten ihrer Gäste zu sensibilisieren. Ob die Landesbeauftragte in wenigen Ausnahmefällen mit schwerwiegenden Verstößen eine förmliche Verwarnung ausspricht oder weitere Maßnahmen ergreift, prüfen wir derzeit noch. Sanktionen stehen hier jedoch nicht im Vordergrund.

Zur Rechtslage: Die aktuelle brandenburgische SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht vor, dass unter anderem Gaststätten die Kontaktdaten ihrer Gäste in einer Anwesenheitsliste erfassen. Zweck ist die Nachverfolgung von Kontakten im Fall einer festgestellten Infektion. Anzugeben sind laut Verordnung „der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten oder zu löschen.“

Für die Gaststätten ist die Formulierung der Verordnung gleichbedeutend mit der Quadratur des Kreises: Einerseits sollen Gäste sich in eine Anwesenheitsliste eintragen, andererseits muss diese aber vor den Blicken anderer Gäste verborgen bleiben. Letzteres ist mit einer Liste kaum zu realisieren. Zwei Drittel der überprüften Gaststätten waren deshalb bereits aus eigener Initiative zu einer separaten Erfassung für jeden Gast übergegangen. Eine solche empfehlen wir auch mit unserem Musterformular. Gegenüber der Landesregierung setzt Frau Hartge sich dafür ein, bei einer bevorstehenden Überarbeitung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung auf den Begriff einer „Anwesenheitsliste“ zwecks Klarstellung zu verzichten.

Was gilt für Daten auf Papier?; Link:
https://www.rehm-verlag.de/verwaltung/aktuelle-beitraege-datenschutz/was-gilt-fuer-daten-auf-papier/
Zitat
...
Praktische Fälle dafür sind Fragebögen, Karteikarten und Akten, die beispielsweise nach dem Namen betroffener Personen oder auch nach Vorgangsnummern geordnet sind. Weitere praktische Beispiele: systematisch aufgebaute Hängeregistraturen und in Ordnern systematisch abgelegte Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Dies wird durch Erwägungsgrund 13 Satz 3 der DSGVO bestätigt. Demnach fallen „Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter“ in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO, wenn diese Dokumente „nach bestimmten Kriterien geordnet“ sind.

Nicht von der DSGVO erfasst sind dagegen Haufen ungeordneter Notizzettel sowie ohne Systematik aufgehäufte Dokumente, die nicht dazu bestimmt sind, geordnet abgelegt zu werden. Ist ein solcher „Dokumentenberg“ dagegen dazu bestimmt, in Ordnern strukturiert abgelegt zu werden, wird er bereits von der DSGVO erfasst.
...

Vito Corleone, der Don aller Gastronomen, empfiehlt:
Pappkarton und rein mit den "Musterformularen"!
Schönen Haufen machen und nach 2 Wochen Karton schreddern oder verbrennen!
Brandschutz beachten!
Unter keinen Umständen "Corona-Listen" auf dem PC speichern!
Viren auf PC sehrrrr gefährlich!

Der Don aller Gastronomen sagt auch:
Nieder mit der NDRangheta!
Mach mit beim GEZ-Boykott!

 :)
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Bürger am 15. August 2020, 21:41
...und weitere (tangierende) Meldungen zu diesem - auch den Datenschutz bzgl. der bei der nicht-rechtsfähigen "Rundfunkbeitrags"-Maschine in Köln zentral gespeicherten Melde- und Mitbewohnerdaten tangierenden - Thema:

netzpolitik.org, 10.08.2020
Corona
Sächsisches Innenministerium verschwieg Übermittlung von Infizierten-Listen an Polizei
Im März behauptete das sächsische Innenministerium noch, die Polizei habe keine Corona-Listen mit Daten zu Infizierten erhalten. Heute beteuert es, nicht gewusst zu haben, dass seine Polizei in großem Umfang Listen erhielt.
https://netzpolitik.org/2020/corona-saechsisches-innenministerium-verschwieg-uebermittlung-von-infizierten-listen-an-polizei/
Zitat
[...]
Sachsen ist nun bereits das sechste Bundesland, bei dem bekannt wird, dass Corona-Listen an die Polizei geschickt wurden. Anfang April waren die Übermittlungen in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zu einem Politikum geworden.  [...]


netzpolitik.org, 06.08.2020
Gastro-Vorratsdatenspeicherung
Bundesregierung will Corona-Listen nicht besser schützen
Die Opposition hätte gerne ein Begleitgesetz, das die coronabedingte Gäste-Erfassung in Bars und Restaurants regelt. Die Bundesregierung will davon nichts wissen. Rechtsanwälte raten unterdessen der Gastronomie, die Listen nur gegen einen Beschlagnahmebeschluss herauszugeben.
https://netzpolitik.org/2020/gastro-vorratsdatenspeicherung-bundesregierung-will-corona-listen-nicht-besser-schuetzen/

Die dortige Bildunterschrift
Zitat
Mit der Gastro-Vorratsdatenspeicherung lässt sich feststellen, wer wann mit wem im Restaurant saß. Das ist gut für die Corona-Bekämpfung, aber eine neue Form der Überwachung, wenn die Polizei die Daten nutzen darf.
lässt sich "wunderbar" auf die zentrale Kölner Rundfunkbeitrags-Mitbewohner-Datensammlung übertragen, z.B. so
Zitat
Mit der Rundfunkbeitrags-Mitbewohner-Vorratsdatenspeicherung lässt sich feststellen, wer wann mit wem in einer Wohnung wohnt/e. Das ist gut für [ja, wofür eigentlich? vielleicht für die angebliche und sogenannte "Beitrags-Gerechtigkeit"?], aber eine neue Form der Überwachung, insbesondere, aber nicht nur, wenn die Polizei die Daten nutzen darf.


...und als ob das nicht schon genug wäre, sind dann auch noch die Daten bei der Polizei nicht mal sicher :o ::)

heise.de, 13.08.2020
Datenschützerin: Polizei verweigert Aufklärung bei Abfragen und rechter Drohung
Die Berliner Datenschutzbeauftragte beanstandet, dass die Polizei entgegen ihrer Pflicht nicht bei der Prüfung missbräuchlicher Zugriffe auf ihre Systeme hilft.
https://www.heise.de/news/Datenschuetzerin-Polizei-verweigert-Aufklaerung-bei-Abfragen-und-rechter-Drohung-4870313.html

netzpolitik.org, 13.08.2020
Unberechtigte Datenabfragen
Unberechtigte Datenabfragen: Datenschützerin wirft Berliner Polizei vor, Aufklärung zu verweigern
Erneut besteht der Verdacht, dass von Berliner Polizeicomputern unberechtigt persönliche Daten abgerufen wurden. Ausgangspunkt für die Nachforschungen der Berliner Datenschutzbeauftragten war eine Morddrohung. Doch statt mit an der Aufklärung zu arbeiten, mauert die Polizei offenbar.
https://netzpolitik.org/2020/unberechtigte-datenabfragen-datenschuetzerin-wirft-berliner-polizei-vor-aufklaerung-zu-verweigern/
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 28. August 2020, 21:59
Und noch eine Meldung zu diesem Themenkreis:

RND, 28.08.2020
IT-Sicherheitslücken bei Restaurantdienstleister:
Millionen Gäste-Daten nicht ausreichend geschützt

- Bei der Firma Gastronovi hat der Chaos Computer Club ausgeprägte Sicherheitslücken nachgewiesen.
- Millionen von Adress- und Reservierungseinträge waren problemlos einsehbar.
- Laut Gastronovi seien Restaurants dafür verantwortlich, ältere Daten zu löschen.


Zitat
Hamburg. Der Chaos Computer Club (CCC) hat große Sicherheitslücken in den Systemen der Firma Gastronovi entdeckt. Das Unternehmen stellt Restaurants, Bars und Hotels unter anderem Web-Lösungen für Tisch-Reservierungen, Bestellungen und auch die Kontaktverfolgung im Zuge der Corona-Vorkehrungen bereit. In einem 14-seitigen Bericht, der den Rundfunkanstalten NDR und BR vorliegt, berichtet der CCC, dass mehr als vier Millionen Adress- und Reservierungseinträge aus den vergangenen neun Jahren nicht ausreichend geschützt im Internet standen.
[...]

Weiterlesen unter
https://www.rnd.de/digital/it-sicherheitslucken-bei-restaurantdienstleister-millionen-gaste-daten-nicht-ausreichend-geschutzt-GROEKC5TXNZUMPAJIKTOFN6WAI.html


Edit "Bürger": ...wobei dies eher in die Richtung dieser Meldungen geht
Die Gefahr großer Datenbanken - Leaks von Bürger-Datenbanken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18182.0
und weniger mit dem hiesigen Thema der Weitergabe oder Beschlagnahme von gesammelten "Bestandsdaten" zu tun hat.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 02. September 2020, 16:29
Und eine weitere Meldung:

RND, 02.09.2020
Coronavirus - Gastronomie - Polizei
Polizei nutzt Corona-Gästelisten auch bei Kleinkriminalitäts-Ermittlungen
- Mitte Juli war bekannt geworden, dass die Polizei Bayern die Corona-Gästelisten aus der Gastronomie für ihre Ermittlungen nutzt.
- Bislang hieß es, die Beamten würden ausschließlich bei schweren Straftaten und Notfällen auf diese Listen zurückgreifen.
- Das stimmt aber wohl gar nicht, wie aus einer Antwort des bayerischen Innenministeriums auf eine Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag hervorgeht.

Zitat
[...] “Diese Gästelisten wurden ausschließlich zur Pandemiebekämpfung eingeführt. Eine Zweckentfremdung zerstört das Vertrauen der Bürger in staatliches Handeln und die Akzeptanz für die Corona-Regeln.”
Weiterlesen unter
https://www.rnd.de/panorama/polizei-nutzt-corona-gastelisten-auch-bei-kleinkriminalitats-ermittlungen-NDYXWHL5LZDEXPDXSD3YCXIJTI.html



Edit:

Es hat zur Thematik eine Mitteilung der EU-Kommission, in der festgehalten wird, daß alle Maßnahmen in Übereinstimmung zur DSGVO stehen müssen.

Mitteilung der Kommission EU-Leitlinien für die schrittweise Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen und für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe — COVID-19 2020/C 169/01
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1599058091727&uri=CELEX:52020XC0515(03)

mit u. a. der Aussage

Zitat
10.v Kontaktpersonen werden ermittelt
[...]
Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten muss mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Einklang stehen.

[...]

III.   EU-Leitfaden für Gesundheitsprotokolle im Gastgewerbe

27.
[...]
g) Informationen für Gäste


[...]
Der Betrieb sollte sicherstellen, dass die Kontaktdaten der Gäste zur Verfügung stehen, wenn sie für die Ermittlung von Kontaktpersonen benötigt werden. Die Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen sollten streng auf die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt sein und im Einklang mit dem gemeinsamen EU-Instrumentarium des eHealth-Netzes für Mobil-Apps zur Unterstützung der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung der EU (22) und den Leitlinien der Kommission für Mobil-Apps (23) konzipiert werden, um ein Höchstmaß an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten.
[...]

Die Verwendung dieser Kontaktdatenlisten für andere Zwecke steht dem europäischen Rahmen also entgegen.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: Oliver23 am 15. Dezember 2020, 10:39
ich hoffe doch sehr, dass die Weitergabe unsere Daten nicht erlaubt ist. Schade, dass die Rechtslage hierzu so unklar ist.
Titel: Re: Datenschutz/Corona > Weitergabe der Gästenamen verboten - oder doch erlaubt?
Beitrag von: pinguin am 15. Dezember 2020, 12:17
ich hoffe doch sehr, dass die Weitergabe unsere Daten nicht erlaubt ist. Schade, dass die Rechtslage hierzu so unklar ist.
Nichts ist unklar, es wird nur nicht beachtet.

Siehe nachstehendes Thema mit dem Querverweis zu einem weiteren thematisch passenden Thema:

EuGH C-511/18 - Pers.bez. Daten dürfen nur unionsrechtmäßig verarbeitet werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34647.msg209947.html#msg209947