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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: PersonX am 12. Juli 2020, 11:55
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Es geht um das Zitat aus nachfolgendem Link.
Gewünschte Richtung des Themas sei, zu prüfen, ob dieser Vergleich siehe a) und b) es ermöglicht, das in Bezug auf mögliche Fehler bei rundfunkrechtlichen Bescheiden anzuwenden.
Zur Europäisierung des Verwaltungsrechts
https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428)
3. Verfahrensfehlerfolgen
Tritt keine Heilung eines Verfahrensfehlers ein, stellt sich die Frage nach den Fehlerfolgen. Allgemein *88 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn88) entspricht es europäischen Standards, dass ein Verfahrensrechtsverstoß für unbeachtlich erklärt werden kann, wenn auszuschließen ist, dass sich der Fehler auf die behördliche Sachentscheidung ausgewirkt hat. *89 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn89) Entscheidend sind die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolge.
a) Nachweis der konkreten Kausalität im deutschen Recht
Für den rechtlich relevanten Einfluss eines Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung ist nach deutschem Allgemeinen Verwaltungsrecht ein Kausalzusammenhang erforderlich (§ 46 VwVfG *90 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn90) ). Besondere Bedeutung hat die Thematik im Umwelt- und Planungsrecht erlangt. Von der Rechtsprechung wird der Kausalzusammenhang bejaht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass z.B. eine angegriffene Planungsentscheidung (ein Planfeststellungsbeschluss) ohne den Verfahrensfehler für den Betroffenen (den Kläger) günstiger ausgefallen wäre. *91 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn91) Wird der Kausalzusammenhang verneint, bleibt der Verfahrensfehler – falls nicht (ausnahmsweise) ein absolutes Verfahrensrecht *92 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn92) verletzt worden ist – rechtlich folgenlos.
Bei rechtsdogmatischer Beurteilung dieser Konzeption kann ein Verfahrensfehler immer dann Einfluss auf die Sachentscheidung nehmen, wenn die Behörde über Entscheidungsspielräume verfügt (Ermessen, Beurteilungsspielraum, planerische Gestaltung). Muss dagegen auf der Grundlage einer gesetzlich gebundenen Verwaltungsentscheidung angenommen werden, auch ohne den Verfahrensfehler wäre in der Sache nicht anders entschieden worden, bleibt der Verfahrensrechtsverstoß unbeachtlich. In Deutschland wird dieses Ergebnis nun allerdings auch bei der Existenz behördlicher Entscheidungsspielräume erzielt, *93 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn93) weil nach der Judikatur der Betroffene (Kläger) nachweisen muss, dass ohne den Verfahrensfehler die behördliche Sachentscheidung anders ausgefallen wäre. *94 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn94) Dieser Nachweis gelingt in der Praxis nur selten. *95 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn95)
b) Erheblichkeit wesentlicher Verfahrensfehler nach Unionsrecht
Findet ein individuelles Recht im Verwaltungsverfahren seine Begründung im EU-Recht, läuft jenes Recht nach der deutschen Konzeption weitgehend leer, was mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot kaum vereinbar ist. Der im Schrifttum unterbreitete Vorschlag, dem Schutz Betroffener dienende wesentliche Verfahrensrechtspositionen des Unionsrechts als nicht relativierbare „absolute Rechte”, deren Verletzung immer beachtlich ist, zu deuten, *96 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn96) wird von der Rechtsprechung unter Hinweis auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten abgelehnt. *97 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn97) Am Beispiel der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zeigt sich jedoch, dass die deutsche Judikatur kaum durchzuhalten ist. Denn individuelle Verfahrensrechte nach der UVP-Richtlinie *98 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn98) verlangen eine effektive Durchsetzung im innerstaatlichen Recht. *99 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn99)
In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die EU-Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Praxis der deutschen Gerichte zur Relativierung des Verwaltungsverfahrensrechts gerügt: Werde die Beweislast für die Kausalität eines Verfahrensfehlers in Bezug auf die behördliche Sachentscheidung dem Betroffenen (Kläger) auferlegt, stelle dies eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von behördlichen UVP-Entscheidungen dar. Bei einem erheblichen Verfahrensfehler (z.B. Verstoß gegen Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit) müsse das nationale Recht die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung vorsehen, ohne dass der Betroffene (Kläger) einen Kausalzusammenhang mit dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung zu beweisen habe. *100 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn100)
Eine rechtliche Klärung in diesem Punkt kann auch ein vom Bundesverwaltungsgericht in Gang gesetztes Vorabentscheidungsverfahren *101 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn101) bringen. In seinem Schlussantrag betont der Generalanwalt, dass bei der Anwendung des Kausalitätskriteriums (im Rahmen des § 46 VwVfG) das Effektivitätsprinzip zu beachten sei; für besonders wichtige Verfahrensvorschriften (nach der UVP-Richtlinie) müsse auf das Erfordernis der Kausalität für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens (d.h. die behördliche Sachentscheidung) vollständig verzichtet werden. *102 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn102) Der Gerichtshof hat nun entscheiden, dass eine zwar durchgeführte, aber mit erheblichen Fehlern versehene Umweltverträglichkeitsprüfung vom innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht nicht generell sanktionslos gestellt werden kann; ein solcher Automatismus ist unionsrechtswidrig. *103 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428#_ftn103)
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Zur Europäisierung des Verwaltungsrechts
https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428 (https://www.juridicainternational.eu/index.php?id=15428)
3. Verfahrensfehlerfolgen
[...]
b) Erheblichkeit wesentlicher Verfahrensfehler nach Unionsrecht
[...] Werde die Beweislast für die Kausalität eines Verfahrensfehlers in Bezug auf die behördliche Sachentscheidung dem Betroffenen (Kläger) auferlegt, stelle dies eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von behördlichen UVP-Entscheidungen dar.
[...]
Hier muss ich einen Bezug zum Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Gesamtschuld mehrerer Wohnungsinhaber feststellen: Die Beitragsbescheide werden generell auf Einzelpersonen ausgestellt. OHNE die Beweisführung des Betroffenen, es würde schon von einem anderen Mitbewohner der Beitrag gezahlt - es muss dabei zwingend die Beitragsnummer genannt, also vom Betroffenen ermittelt werden! - würde er unberührt der Tatsache, dass bereits gezahlt wird, zusätzlich auch zur Zahlung eines vollen Beitrags verpflichtet werden. Somit wäre ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung für den Betroffenen günstiger ausgefallen. Zudem widerspricht die Mehrfachzahlung auch noch der RBStV-Regelung, dass der Beitrag pro Wohnung zu entrichten sei. Die Wohnung ist im RBStV exakt bestimmt, eine Aufteilung auf einzelne, voll beitragspflichtige "virtuelle Wohnungen" für jeden Einzelnen der Mitbewohner ist ausgeschlossen. §2 (3) RBStV "Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner...") ist eine "Muss"-Bestimmung!
Danke für den Fund!
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Zu diesem Thema passen evtl. auch bereits zwei vorhandene Themen, die auf Basis 2er EuGH-Entscheidungen entstanden sind?
EuGH C-362/18 - Staatshaftung bei rechtskräftigem, eu-rechtswidrigem Urteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33420.msg205721.html#msg205721
EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33764.msg205622.html#msg205622
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Liebe Mitstreiter,
es gibt bereits eine deutsche höchstrichterliche Entscheidung vom OVG Bremen zu formellen Verfahrensfehlern bei der Rundfunkgebühr.
In Bremen ist das Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für Radio Bremen ausgeschlossen. Deshalb ist der § 46 LVwVfG, der bei sachrichtiger aber formell rechtswidriger Entscheidung den Verwaltungsakt bestehen lässt, in Bremen bei Verwaltungsakten Radio Bremens nicht anwendbar.
20.03.2018 - Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage
OVG Bremen 1 LB 55/17
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11266.de (https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11266.de)
Leitsätze
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.
3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.
4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.
5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.
6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.
7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Diese Leitsätze verhinderten, dass die Beklagtenvertretung im Klageverfahren den § 46 BremVwVfG anwenden durfte, was formelle Fehler heilbar gemacht hätte.
b) Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ist nicht unbeachtlich. Zwar bestimmt§ 46 BremVwVfG, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, was bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig anzunehmen ist.
§ 46 BremVwVfG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nimmt die Beklagte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich aus. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Verwaltungstätigkeit der Beklagten insgesamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus dem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werden sollte (Brem. Bür-gerschaft – Landtag – Drs. 9/313 vom 27.09.1976). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. Darauf hat der Senat vor einiger Zeit im Hinblick auf die Frage, ob zu Lasten der Beklagten § 80 BremVwVfG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, Anwendung findet, noch einmal hingewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2013 – 1 S 149/13 –, Rn. 9, juris). Aufgrund des klaren Wortlauts von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG und der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit der Beklagten Anwendung findet, weil eine Anwendung des BremVwVfG (nur) in diesem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kollidieren würde (ebenso für den identischen Ausschluss in § 2 Abs. 1 LVwVfG BW in st. Rspr. VGH BW, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris).
Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nur die aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung. Diese wurzeln unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. VGH BW, Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, Rn. 24; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 10 Aufl. 2014, § 2 Rn. 7). Ein rechtsstaatlich veranlasster allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert aber nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.
Der Rechtsgedanke des § 46 BremVwVfG ist zuletzt auch nicht deshalb anwendbar, weil er einen nicht verfassungsrechtlich geforderten allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1978 – 8 C 18/78 –, BVerwGE 56, 230 (233 f.)). Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts hatten sich in Rechtsprechung und Literatur bis zur Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern Mitte/Ende der 1970er-Jahre herausgebildet (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 28 ff.). Sie umfassten auch solche Grundsätze, die – wie die in § 46 BremVwVfG getroffene Regelung – allein auf dem Gedanken der Verwaltungseffizienz beruhen. Mit dem Ausschluss der Anwendung des BremVwVfG auf die Tätigkeit der Beklagten in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG hat der Gesetzgeber indes eine Entscheidung getroffen, die auch durch die Anwendung der in diesem Gesetz kodifizierten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht umgangen werden darf.
c) Da die formelle Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht unbeachtlich ist und seine Aufhebung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erfolgt ist, bedarf die Frage einer möglichen Nichtigkeit des Bescheides keiner Entscheidung mehr. Beantragt war ohnehin nur eine Aufhebung des Festsetzungsbescheides und keine Feststellung seiner Nichtigkeit nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies beschränkt die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht aber nicht auf die Überprüfung allein der Rechtmäßigkeit (vgl. Happ in: Eyer-mann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 15).
Wie ihr seht, hält das deutsche Recht bereits ein Urteil parat, was die Unerheblichkeit formeller Mängel in rundfunkrechtlichen Bescheiden verneint! >:D
Viele Grüße
Mork vom Ork
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Guten TagX,
ahhhhh ... hervorragend ... EU Recht ... absoluter Verfahrensfehler ... § 46 VwVfG ... § 35 VwVfG ... § 35 a VwVfG ... Begriff des Verwaltungsaktes ... Teil II VwVfG Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ... Teil III VwVfG Verwaltungsakt ... Richtlinie 95/46/EG, Art. 15 ... § 6a BDSG ... Landesdatenschutzgesetze ... Art. 22 DSGVO ... hervorragend!
Der Verwaltungsakt setzt eine menschliche Willensbetätigung voraus.
Keine menschliche Willensbetätigung, kein Verwaltungsakt!
Seit 1995 sind in der Union automatisierte Einzelentscheidungen gem. RL 95/46/EG Art. 15 bei der personenbezogenen Datenverarbeitung verboten. Ausnahmen vom Verbot sind durch Gesetz zu regeln.
Die RL 95/46/EG wurde in § 6 a BDSG (alt) und in den Landesdatenschutzgesetzen in nationales Recht überführt. Das Verbot automatisierter Einzelentscheidung gilt für alle Rechtsgebiete, also auch für das Verwaltungsverfahrensrecht (3 Säulen: VwVfG, AO, SGB X)
Zum 01.01.2017 regelte der Bundesgesetzgeber mit § 35 a VwVfG eine Ausnahme vom Verbot der automatisierten Einzelentscheidung im Verwaltungsrecht:
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 35 a "stellt damit klar", dass vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung abgewichen werden, kann wenn:
Bedingung 1:
sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen
Bedingung 2:
weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht
erfüllt sind.
§ 35 a VwVfG hat eine Schutzfunktion!
Er schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz (Artikel 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Schutz personenbezogener Daten).
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO als unmittelbar anwendbares Recht in der gesamten Union.
Art. 22 DSGVO lautet
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/
Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1)
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a.
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b.
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c.
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3)
In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4)
Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Bis zum 01.06.2020 gab es weder im RBStV noch in den BeitraXsatzungen eine Rechtsvorschrift, die vollautomatisierte Verwaltungsakte oder im RBStV "VolXmund" rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide gestatteten.
Nach alten Recht (bis zur Einführung des § 10 a RBS TV) verhält es sich also so:
Die Festsetzungsbescheide erfolgten ohne menschliche Willensbetätigung. Damit sind es keine Verwaltungsakte (sog. nichtmaterieller Verwaltungsakt).
Derzeit argumentiert der UnfuX teilweise mit § 46 VwVfG:
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__46.html
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
und damit, dass durch die Widerspruchsentscheidung der Formfehler "durch eine Maschine erlassen" "geheilt wird".
Das ist natürlich totaaaaaaler Quatsch!
Ebenso wie die Ampeltheorie des UnfuX! Eine Ampel verarbeitet keine personenbezogenen Daten und verschickt auch keine Bescheide (bitte Zahlen Sie 5 Euro auf das Konto xxxxxx, danach erfolgt die Grünphase.)!
Der Verwaltungsakt wird in Teil III Verwaltungsakt des VwVfG geregelt und gliedert sich in die Abschnitte:
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes,
Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes,
und
Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Inhaltsübersicht
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/inhalts_bersicht.html
Jetzt durch menschliche Widerspruchsentscheidungen einen nichtmateriellen Verwaltungsakt "heilen zu wollen" ist nicht möglich. Das würde nämlich bedeuten, dass "die Behörde" rückwirkend zum 01.01.2013 Teil II des VwVfG (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) nachholt. Auch fügte der Bundesgesetzgeber zum 01.01.2017 in § 24, im Zusammenhang mit der Einführung des § 35 a, einen Satz 2 ein:
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Wie nun "die Behörde" rückwirkend zum 01.01.2013 die "bedeutsamen tatsächlichen Angaben" der Beteiligten, also "diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will" (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), berücksichtigen will, darf mit Spannung erwartet werden.
Der UnfuX müsste also mit einem De Lorean mit FluX-Kompensator ins Jahr 2013 "zurückreisen" und die "bedeutsamen Angaben" der "Beteiligten am vollautomatischem Masenverfahren" sammeln. Das hat er damals schon nicht gemacht und macht es auch heute nicht!
Durch sog. Direktanmeldung speist GIM, der General in der Maschine, alle in die Datenbank ein, die sich nicht "melden". Zweitwohnungsinhaber? Arm wie die Kirchenmaus? Egal! Ab in die Datenbank!
Es liegt klar auf der Hand, dass hier ein absoluter Verfahrensfehler - selbst nach § 46 VwVfG (der nicht anwendbar ist, da es sich nicht um Verwaltungsakte handelt) - vorliegt.
Nun kann der UnfuX mal darüber nachdenken, wie Mensch jetzt mittels "Anfechtungsklage" einen "Verwaltungsakt" anfechten soll, der keiner ist.
Das hervorraaaaaagende Recht der Union hilft hier, den "Beteiligten des vollautomatischen Massenverfahrens", weiter:
Art. 79 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
https://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Und so schließe ick meine "laienhaften Ausführungen" mit dem Verweis auf folgende Themen:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18101.0
Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0
:)