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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Juli 2020 => Thema gestartet von: Nichtgucker am 08. Juli 2020, 15:46
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Wir haben es zwar seit 2013 nicht mehr mit Gebühren sondern mit Beiträgen zu tun, aber darüber sehen wir mal großzügig hinweg ...
FOCUS, undatiert (ca. 08.07.2020)
Erhöhung kommt zur Unzeit
FPD***-Mann Markwort klagt an:
Rundfunkgebühren werden in Unterhaltungsexzesse gepumpt
Die Ministerpräsidenten der Länder hätten gerne eine Erhöhung der Rundfunkgebühren unter sich beschlossen, kritisiert der FPD-Politiker Herlmut Markwort. Das ist nicht gelungen. In seiner Rede im Bayerischen Landtag forderte er, der Gebührenerhöhung nicht zuzustimmen. Die ganze Rede sehen Sie im Video.
Weiterlesen unter
https://www.focus.de/politik/deutschland/erhoehung-kommt-zur-unzeit-fpd-mann-markwort-klagt-an-rundfunkgebuehren-werden-in-unterhaltungsexzesse-gepumpt_id_12187150.html
***Edit "Bürger": so im Original ::) Siehe auch Anmerkung im Folgekommentar ;)
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FPD-Mann Markwort zum Kanzler! Wählt die FPD - Die Partei, die noch kleiner ist als die FDP ;D
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Man darf gespannt sein, ob die angesprochene Erhöhung des "Beitrags" kommt.
Wenn auch nur ein Landtag die Erhöhung ablehnt, kommt sie vorerst nicht. Die Öffentlich-Rechtlichen haben schon angekündigt, in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht einzuschalten. Wenn also ein Landtag in demokratischer Abstimmung die Zustimmung verweigert, kann es passieren, dass diese Ablehnung wiederum verfassungswidrig ist. Aber warum stimmen die Landtage überhaupt ab, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht, nämlich dass nur eine Zustimmung verfassungsgemäß ist?
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Auch die Ablehnung der Erhöhung ist verfassungsgemäß; nämlich dann, wenn der Staat das Bürgerinteresse, nicht weiter belastet zu werden, höher einschätzt, als die weitere Mästung der ÖRR.
Siehe dazu auch:
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.msg190390.html#msg190390
mit der Aussage
Rn. 151
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.