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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 24. Mai 2020, 11:57

Titel: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 24. Mai 2020, 11:57
BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag

Beschluß    
des Zweiten Senats vom 25. September 1992    
-- 2 BvL 5, 8, 14/91 --

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087153.html

Daraus einige Zitate:

Rn. 64 - BVerfGE 87, 153
Zitat
[...] Steuergesetze sind in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung jedenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, daß Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, daß ein Steuergesetz keine "erdrosselnde Wirkung" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, daß dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum").
Wir haben hier also die Aussage, daß ein Steuergesetz in den Regelbereich der Art 2 Abs 1, 14 Abs 1, 12 Abs 1 sowie 6 Abs 1 eingreift und dem Steuerpflichtigen nach Leistung seiner Steuerschuld soviel verbleiben muß, daß er es nicht nötig hat, staatliche Leistungen zu beziehen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Natürlich hat diese Aussage auch für alle anderen, weil der Steuer nachrangigen Abgaben Relevanz; die Aussagen des BVerfG sind mit dem steuerfreien Existenzminimum verflochten, zu dem es ja ein separates Thema hier im Form auf Grund einer anderen Entscheidung des BVerfG hat; siehe

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.html

Rn. 68 - BVerfGE 87, 153
Zitat
[...] Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.
Hier hat es also als unterste Grenze jenen Betrag, den der Staat mittellosen Bürger zur Verfügung stellt, als nichtunterschreitbares Level.

Rn. 69 - BVerfGE 87, 153
Zitat
a) Die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist demnach der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf, der allgemein durch Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt an jeden Bedürftigen befriedigt wird. Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die den notwendigen Grundbedarf des täglichen Lebens gewährleisten soll (§ 11 Abs. 1 BSHG), umfaßt neben dem von der zuständigen Landesbehörde oder von einem örtlichen Sozialhilfeträger festgesetzten Regelsatz (vgl. § 22 Abs. 3 BSHG) Leistungen für die Unterkunft und die Heizung (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung) sowie einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen Grundbedarf berücksichtigen, der durch die laufenden Leistungen nicht gedeckt ist. Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten Bereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg.], Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23). Die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 [34 f.])

Vom Staat darf also kein Bereich mit einer Abgabe belegt werden, der bewirken könnte, dass der relevante, übrigens individuelle Grundfreibetrag unterschritten würde.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: Bürger am 25. Mai 2020, 04:33
Vom Staat darf also kein Bereich mit einer Abgabe belegt werden, der bewirken könnte, dass der relevante, übrigens individuelle Grundfreibetrag unterschritten würde.
Dafür gibt es ja aber die "Befreiung"...?

...da - so auch das BVerwG in seiner Härtefall-Entscheidung - ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung der Existenz, nicht aber der Finanzierung des Rundfunks bzw. der Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht dienen solle - so ähnlich jedenfalls siehe u.a. unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957
[...]Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
[...]
Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)
[...]
25 cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2011:?rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 <185>).
[...]
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 25. Mai 2020, 05:48
Dafür gibt es ja aber die "Befreiung"...?
Nur, daß es fraglich ist, ob der Rundfunk selbst sachlich, fachlich, rechtlich überhaupt hinreichend kompetent ist, die Voraussetzungen dafür zu prüfen, da deren Mitarbeiter/innen nicht in einem Treueverhältnis zum Staat stehen.

Zudem darf der Rundfunk eben für nichtpublizistische Tätigkeiten nicht in Dienst genommen werden; siehe

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33746.msg205520.html#msg205520

mit der Aussage

Zitat
Rn. 34
[...] Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. [...]

Dritte, also Staat wie Bürger, dürfen den ÖRR mit solchen Prüfungen also gar nicht belasten?

Die Pflicht, Sozialleistungen zu beantragen oder überhaupt ergänzend beziehen zu wollen, hat es zudem nicht.

Es ist andererseits auch gerade nicht Aufgabe der Sozialämter, für Personen tätig zu sein, die gar keine Leistungen in Anspruch nehmen wollen, würden sie damit doch ihre Kernaufgabe klar verfehlen und für Belange Kapazitäten binden, für die sie so nicht geschaffen sind.

Deswegen hat ja die einzelne Person die Schickschuld, (lt. Gesetzgeber), und die hat diese einzelne Person kraft höherrangigem Recht eben nur, wenn sie Rundfunkinteressent ist. Mal schauen, wann das begriffen wird. Erst im Anschluß kann man bei den restlichen Personen, die zugleich natürliche Personen sind, die Sozialämter in die Spur schicken, bei jenen natürlichen Rundfunkinteressenten auf Rundfunkbeitragspflicht zu prüfen, (auf Antrag), die eh Sozialleistungen beziehen, bzw. dieses sich vorstellen können.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: marga am 25. Mai 2020, 10:01
(...)
Nur, daß es fraglich ist, ob der Rundfunk selbst sachlich, fachlich, rechtlich überhaupt hinreichend kompetent ist, die Voraussetzungen dafür zu prüfen, da deren Mitarbeiter/innen nicht in einem Treueverhältnis zum Staat stehen.
(...)

Zu deiner Aussage bitte diesen Satz des Bundesverwaltungsgerichts-Urteil verinnerlichen:

Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: Rn <Rn27> https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Danach kommt es auf ein "Treueverhältnis", "Fachlichkeit", "Sachlichkeit" der Landesrundfunkanstalten absolut nicht an.
Die LRAn haben schlichtweg zu Prüfen. 
Es gibt für diese Prüfung eines "besonderen Härtefall-Antrags" nach § 4 Abs. (6) RBStV keine gesetzliche Regelung!  ;)

PS:
Zitat
<Rn29dd>  Lezter Satz:
Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0


PS: Eine fiktive bedürftige Person, die sich in einer solch "ähnlichen in Betracht kommenden Vergleichsgruppe" wie im Urteil in <Rn29dd> dargelegt befindet, hatte schon mit ihrer Klageschrift im Jahr 2015 auf die "Prüfung eines besonderen Härtefalls" durch die LRAn hingewiesen. Leider wurde die Klage durch die 6. Kammer der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes abgewiesen. Nun mit dem erfolgten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 wurde es erforderlich, gemäß § 51 SVwVfG – Wiederaufgreifen des Verfahrens, wiederholt gerichtlich tätig zu werden.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: boykott2015 am 25. Mai 2020, 12:24
Stichwort: spezialgesetzliche Regelung.

Beispiel:
https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-wie-staatskanzleien-der-bundeslander-im-rundfunkrecht-rechtsunsicherheit-stiften/110216/anhang/D9400-218r1_geschwaerzt.pdf

Zitat
Das baden-württembergische LIFG schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den bereichsspezifischen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 LIFG mit ein.

Dies allerdings nur unter den beiden Voraussetzungen, dass es sich erstens um Informationen handelt, die aus der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung resultieren und zweitens eine staatsvertragliche Regelung hierüber besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LIFG). Dies soll die Rundfunkfreiheit  nach Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung i.V. mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gewährleisten (LT-Drs. 15/7720, S. 61). Eine rundfunkstaatsvertragliche Regelung, die den Zugang zu Informationen aus der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben regelt, existiert in Baden-Württemberg derzeit noch nicht. Dies gilt momentan für den gesamten Bereich des Südwestrundfunks (hier gelten einheitliche Reglungen, vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Das LIFG bietet derzeit lediglich die Möglichkeit, eine solche Regelung zu schaffen. Genutzt wurde sie vom baden-württembergischen Gesetzgeber noch nicht. Das bedeutet, dass derzeit – gänzlich unabhängig von etwaigen Ablehnungs- und Schutzgründen im Einzelfall – eine Auskunftspflicht des Südwestrundfunks nach LIFG nicht besteht.

So ist es: spezialgesetzlich geregelt, dass das irgendwann gemacht wird. Punkt. Jetzt muss jeder warten. Eine allgemeine Regelung darf nicht benutzt werden, da eine spezialgesetzliche (lediglich eingerissen) schon existiert.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 25. Mai 2020, 12:54
Auch das Bundesverwaltungsgericht ist als "Gericht" dem Bundesverfassungsgericht unterworfen, soweit es verfassungsrechtliche Belange betrifft; bitte befasse Dich einmal mit der Entscheidung des BVerfG, wie sie auch im Forum bereits thematisiert worden ist:

BVerfG - 2 BvL 1/04 -> Sperrwirkung Art 72 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33742.msg205505.html#msg205505

mit

Zitat
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

weil:
Zitat
    Rn. 107
   
Zitat
[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]

***

*** Diese hier nun genannte Entscheidung ist die zur Verfassungswidrigkeit der HARTZ IV-Arbeitsgemeinschaften, die es hier hat:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. (1-228),

http://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html

Sozialrecht ist Bundesrecht, die Länder sind hierfür nicht zuständig/nicht mehr zuständig, weil es ein SGB hat und dieses evtl. abschließend sein könnte? Siehe hierzu auch

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Wie kann also eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach Landsrecht eintreten, wenn dieses der Bund doch gar nicht gesetzlich geregelt hat und zudem ein Unternehmen dafür zuständig sein, diese Befreiungen zu realisieren?
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: seppl am 25. Mai 2020, 14:30
... und wieso sollte eine reine Verwaltungsstelle wie der Beitragsservice mit einem Mal Entscheidungen treffen können, die das Sozialrecht betreffen? Ob jemand aus finanziellen Gründen von einer hoheitlichen Abgabe befreit werden kann, ist keine Verwaltungsrechtsfrage, sondern eine des Sozialrechts. Wer in Fällen des § 4 (6) - "besonderer Härtefall" einen Antrag an die interessenbehaftete Verwaltungsstelle der LRA stellt, ist selber Schuld, wenn gegen ihn entschieden wird. Denn: Selbst dieser § 4 (6) spricht im Beispiel von einem "durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid". Kein Bescheid - keine Befreiung. So einfach ist das. Wer damit nicht einverstanden ist kann noch einen draufsetzen und sich per kostenpflichtigen Gerichtsbeschluss ein Urteil holen, bei dem die Richter vergessen, dass sie nicht in einem Sozialgericht, sondern in einem Verwaltungsgericht sitzen.
Wer z.B. in Hamburg bei den entsprechenden Gerichtsfällen dabei war, fühlt sich bei der ganzen Fragerei des Richters/ der Richterin wie auf dem Sozialgericht, wenn man etwas vom Staat haben will. Letztes Beispiel aus HH meines Lieblinsrichters "Poppins": Eine Studentin mit Kind, alleinerziehend, klagt natürlich, weil sie den Beitrag nicht leisten kann, nicht aus Spaß. ... gibt alle ihre finanziellen Belastungen treuherzig und ehrlich an. Und der Richter entscheidet munter drauflos: "Dies können wir als Belastung gelten lassen und dies nicht " Wird nicht befreit! Der Verwaltungsrichter im Sozialgebiet. Völlig fachgebietsfremde Welt! Ein Verwaltungsrichter hat zu überprüfen, ob Verwaltungsrecht gefolgt wird und jemand bezahlen MUSS oder NICHT MUSS. Nicht, ob jemand bezahlen KANN oder NICHT KANN. Das ist gar nicht seine Kompetenz! Und soweit ich weiss, ist es auch gar nicht zulässig fachfremde Urteilsbegründungen zu erstellen.
Wer trotzdem Klagen will, sollte mit der Klage gleich einen Beweisantrag auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch eine soziale Stelle stellen. - Dann hätte man was in der Hand, was verwaltungsrechtlich relevant ist. Dafür muss man sich vor der Sozialstelle zwar finanziell ausziehen, aber die Verwaltung erfragt erfährt nix von Einzelheiten und das VG kommt auch gar nicht auf den dummen Gedanken bzw. fühlt sich nicht genötigt, Sozialrechtsfragen verwaltungsrechtlich bearbeiten zu wollen.

Deutlich wird die Kompetenzüberschreitung ebenfalls  bei der Verweigerung aus Gewissensgründen: Mir wurde während der Gerichtverhandlung anheim gelegt, diesen Härtefallantrag nach § 4 (6) zu stellen! An die nichtrechtsfähigen Irren aus Köln! Klar: An unsere höchste Gewissensinstanz  :laugh: [Ironie aus]
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 25. Mai 2020, 17:25
... und wieso sollte eine reine Verwaltungsstelle wie der Beitragsservice mit einem Mal Entscheidungen treffen können, die das Sozialrecht betreffen?
Diese Frage darf man stellen und muß man stellen dürfen; denn nicht ohne Grund hat es per bundesseitiger Vorgabe verschiedene fachgerichtliche Wege.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: marga am 25. Mai 2020, 17:38
(...) Wer in Fällen des § 4 (6) - "besonderer Härtefall" einen Antrag an die interessenbehaftete Verwaltungsstelle der LRA stellt, ist selber Schuld, wenn gegen ihn entschieden wird. Denn: Selbst dieser § 4 (6) spricht im Beispiel von einem "durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid". Kein Bescheid - keine Befreiung. So einfach ist das. (...)

§ 4 Abs. (6) Satz 1 regelt all "Das Andere",  als in § 4 Abs. (1).
So tituliert das Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 mit dem Satz in <Rn27>:
Zitat
(...) „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher, bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.“ (...)
Da hilft nicht die Sichtweise von user @seppl mit seiner obigen Aussage vom Satz 2 des bezeichneten Absatzes.  ;)

Die "angebliche hoheitliche Entscheidungsgewalt" ist der LRA nur mit § 10 Abs. (5,6) RBStV gegeben.
Für die Befreiung wegen eines "besonderen Härtefalls" gemäß  § 4 Abs. (6) Satz 1 RBStV muss die LRA selbst entscheiden.  ;)


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Vertiefung der eigenständigen Frage der Entscheidungslegitimation über Befreiungen/ Bedarfsermittlungen etc., sondern hier bitte Konzentration auf das eigentliche Kern-Thema, welches da lautet
BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
und im Einstiegsbeitrag beschrieben ist.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: seppl am 25. Mai 2020, 19:12
Die Entscheidung des BVerwGs beruht immer noch, wie die meisten anderen Urteile auch auf der Praxis, die zu Gebührenzeiten galt. Aufgrund der Bindung an Empfangsgeräte war die Gebühr freiwillig. Wenn man ÖR Rundfunk nutzen wollte, ohne das passende Kleingeld dafür zu haben, konnte man das mit Nachweisen belegen und wurde befreit. Wurde man nicht befreit, dann konnte man das Gerät abschaffen, wenn man z.B. bis zum Hals in Kreditratenabzahlungen steckte o.Ä. . Oder wenn man das Angebot sowieso nicht genutzt hat.

Wer natürlich die Urteile höherer Gerichte nicht in Frage stellen kann, der wird nicht weit kommen. Es ist einfach noch die alte Denkweise da, gefördert von den Juristen der öffentlich rechtlichen Anstalten. "Es ist ja alles wie früher, nur einfacher". Gerade dagegen gilt es ja, anzuarbeiten. Das dauert lange. Und die Juristen der ÖRR sitzen allen Richtern "beratend" im Rücken.

Bei einer freiwilligen Abgabe kann der "Verein" die Spielregeln weitgehend selbst bestimmen. Bei einer hoheitlich angeordneten Zwangszahlung muss eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle erfolgen. Und das steht im genannten Urteil nicht drin. Es steht nur "Bedürftigkeitsprüfung". Wenn man seine wirtschaftlichen Verhältnisse selber darlegen will - und das ist ja so üblich und unhinterfragt - gibt es kein Dokument darüber, kein Bescheid und man erklärt sich mit dem Prozedere der nicht-neutralen Bearbeitung einverstanden. Same procedure bei der Gewissensverweigerung: Wieso sollte ich den Hanseln vom Beitragsservice mein Gewissen ausschütten? Viel Mitgefühl wird mir da wohl kaum entgegenschlagen.

Das "selber Schuld, wenn Du keinen Antrag stellst" gilt im Bereich der Freiwilligkeit. Im Bereich der Zwangsabgabe wird solch ein Antrag zur Abwehrmaßnahme gegen bislang finanziell geringen, aber rechtlich gesehen brutalen hoheitlichen Eingriff in das Privatvermögen. Man MUSS sich ausziehen, um davon verschont zu bleiben.

Der Bürger muss sich aber der Obrigkeit gegenüber nicht erklären, wenn er nichts getan hat. Und schon gar nicht den Fernsehfritzen.
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: Bürger am 25. Mai 2020, 20:20
...um mal wieder die Kurve zurück zum Eingangsthema zu bekommen, könnte man vielleicht konstatieren, dass
entweder
a) eine unausweichliche Abgabe nicht in den Grundfreibetrag eingreifen darf
oder
b) eine in den Grundfreibetrag eingreifende Abgabe "abwählbar"/ "ausweichbar"/ "vermeidbar" sein muss

Was aber gar nicht geht ist, dass
c) eine unausweichliche Abgabe in den Grundfreibetrag eingreifen darf.


Anders formuliert:
Wenn die Abgabe pauschal ist, muss sie in verhältnismäßiger Weise "ausweichbar"/ "abwählbar"/ "vermeidbar" sein.
Wenn die Abgabe nicht "ausweichbar"/ "abwählbar"/ "vermeidbar" ist, darf sie nicht "pauschal" sein, sondern muss sozial bzw. nach Leistungsfähigkeit bemessen sein.

Gar nicht aber geht eine pauschale und unausweichbare Abgabe.
Genau das haben wir aber mit dem jetzigen sogenannten "Rundfunkbeitrag" - der pauschalsten, unausweichlichsten und somit asozialsten Abgabe seit Zeiten - "Befreiungen" hin oder her, welche ja ohnehin allenfalls "auf Antrag" und zumeist nur nach ewigem Gedöns und Nackigmachen und Schikane usw. "bewilligt" werden ::)


Siehe zu all dem auch weitere tangierende Themen wie u.a.
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33427.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 25. Mai 2020, 20:21
In diesem Thema geht es ja um den individualisierten Grundfreibetrag, der in Verbindung zum steuerfreien Existenzminimum letztlich vom Staat mit keiner Abgabe belegt werden darf; daß BVerfG kam ja in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

zu folgender Aussage

Rn. 65
Zitat
[...] Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. [...]

Wenn wir nun aber ob der Nichtüberschreitung des Grundfreibetrages, bzw. erweiternd, des steuerfreien Existenzminimums gar keinen Steuerpflichtigen haben?

Es bleibt bei der Problemstellung des Eingangsbeitrages, wenn jemand nun so gar keine Leistungen des Staates beziehen möchte, aber ob der finanziellen Situation dennoch bedürftig wäre?

Der ÖRR blockt wegen eines fehlenden Bescheides, aber die Sozialämter sind nicht dafür da, ihre Kapazitäten für jene aufzuwenden, die nix von ihnen wollen.

Insofern passen auch die Fragen von User Bürger hier gut in dieses Thema.

Wenn, was ja seitens des BVerfG abschließend entschieden ist, eine Pflichtabgabe, wie sie ja eine Steuer ist, nicht in den individualisierten Grundfreibetrag eingreifen darf, darf es überhaupt keine Pflichtabgabe.

Da stellt sich aber die nächste Frage:
Kann und darf es Pflichtabgaben außerhalb der Steuer überhaupt geben?
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: drboe am 26. Mai 2020, 14:31
Im vom BVerwG zugunsten der Klägerin entschiedenen Fall ging es um 337 € zzgl. Mietkosten. Soweit ich mich an meine eigene Studienzeit und die entsprechende Finanzierung bei meinen Kindern erinnere, so machten Miete, Nebenkosten, Strom/Gas/Wasser je nach Größe und Lage der Wohnung bis zu 60% der Gesamtbelastung aus. Man darf aber vermutlich davon ausgehen, dass die Klägerin über Einnahmen von maximal 1.000 Euro im Monat verfügte. Damit läge der Betrag definitiv unter der Pfändungsgrenze, die derzeit bei 1.179,99 € liegen soll (Quelle: https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle). Diese Grenze wird übrigens von Millionen allein stehender Rentner und Rentnerinnen nicht gerissen. Wobei Rentner sich bei einer Durchschnittsrente auch keiner Hoffnung hingeben sollten je über mehr als als die Pfändungsgrenze zu verfügen, während ein junger Mensch diese Hürde natürlich noch überspringen kann - und muss, wenn er im Alter einigermaßen gut leben will.

Durchschnittliche Rente 2019|Alte Bundesländer|Neue Bundesländer
Männer1.130 €1.226 €
Frauen   647 €   962 €
Quelle: https://www.auswandern-handbuch.de/durchschnittsrente-deutschland/

Nun reden die Gerichte vom "Grundfreibetrag". Täusche ich mich, oder wird dieser "Grundfreibetrag" zusammen mit der Miete unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze angesiedelt? Falls ja, so frage mich, warum man von Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze einen lausigen Cent für den Rundfunk zahlen sollte? Vor 2013 konnte man schlicht auf das teure TV oder sogar auf jegliche Empfanggeräte verzichten und war damit aus dem Schneider bzw. konnte Streit vermeiden. In Zeiten von zwangsweiser Finanzierung des ÖRR sehe ich dazu keinen Grund; vor allem wenn jeder Cent im Monat zählt.
Für die Alten ist gibt es einen Vorteil gegenüber den Jungen: sie können die Zahlung des Rundfunkbeitrags im Grunde verweigern, da bei Ihnen nichts zu holen ist und z. B. ein Entrag ins Schuldnerverzeichnis ihre Schuldnerverzeichnis Kreditwürdigkeit kaum verschlechtern kann. Da Forderungen ggf. bis 30 Jahre lang bestehen bleiben, sieht dies bei einem jungen Schuldner ggf. anders aus. Da wird vermutlich nur die Klage bleiben, sofern nicht der Verweis auf das Urteil des BVerwG  den BS bzw. die LRA zum Einlenken bewegt.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 27. Mai 2020, 09:13
Das BVerfG schreibt in der eingangs zitierten Rn. 64

Zitat
[...] Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum").
D.h., nach Abzug der Einkommenssteuer, die ganz augenscheinlich als erste Steuer überhaupt zu leisten ist, muß soviel übrig bleiben, wie es "zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf"

Das BVerfG geht davon aus, daß der Erwerbstätige einen höheren Grundfreibetrag hat/haben sollte, als der Nichterwerbstätige, was Rentner mit einbezieht; siehe Rn. 69 im Eingangsbeitrag

Zitat
[...] Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten Bereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg.], Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23). Die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 [34 f.])

Es hat also bei Erwerbstätigen einen den individuellen Grundfreibetrag erhöhenden Mehrbedarf, der die durch die Erwerbstätigkeit erhöhten privaten Bedürfnisse abdecken soll und es hat jenen Mehrbedarf, der direkt durch berufliche Aufwendungen entsteht.

Zitat
so frage mich, warum man von Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze einen lausigen Cent für den Rundfunk zahlen sollte?

Es wäre hier bspw. dann auch die Frage, ob nicht der Sozialträger die Leistung der Rundfunkbeiträge übernehmen müsste, wenn der Bürger im Sinne der Bestimmungen bedürftig wäre, also Anrecht auf die Befreiung hätte, die der ÖRR nicht zugestehen mag, weil der Bürger keine ergänzenden Leistungen vom Staat beziehen möchte.

Zitat
Täusche ich mich, oder wird dieser "Grundfreibetrag" zusammen mit der Miete unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze angesiedelt?
Die "fixe" Pfändbarkeitsgrenze hat es nicht; es hat eine unterste Stufe, wie sie den entsprechenden Tabellen zu entnehmen ist, und eine individualisierte zweite Stufe als unterstes Level, wenn grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfene Beträge ein Teil des individuellen Einkommens darstellen.

Wir fragen uns, ob der Staat ob nachstehender BVerfG-Aussage "von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts [...] bedarf" überhaupt per Zwang in eben jenen Bereich eingreifen darf?
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: drboe am 27. Mai 2020, 12:15
Die "fixe" Pfändbarkeitsgrenze hat es nicht; es hat eine unterste Stufe, wie sie den entsprechenden Tabellen zu entnehmen ist, und eine individualisierte zweite Stufe als unterstes Level, wenn grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfene Beträge ein Teil des individuellen Einkommens darstellen.

Es gibt sehr wohl eine fixe unterste Grenze, nämlich die, die sich ergibt, wenn man über keine zusätzlichen Einnahmen verfügt, die vor Pfändungen geschützt sind. Diese Beträge werden in den Pfändungstabellen aufgeführt. Erwerbstätige haben nur im Rahmen nachweisbarer, anrechenbarer Ausgaben einen höheren Grundfreibetrag, weil diese Ausgaben, z. B. für Fahrten zum Arbeitsplatz, vor der Berechnung der Einkommenssteuer abgezogen werden. Netto bleibt einem Arbeitnehmer daher bei einer Pfändung kein Cent mehr als einen Arbeitslosen, Rentner, Pensionär etc.; bzw. er ist nicht besser vor Pfändung geschützt als alle anderen auch.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 27. Mai 2020, 13:25
Netto bleibt einem Arbeitnehmer daher bei einer Pfändung kein Cent mehr als einen Arbeitslosen, Rentner, Pensionär etc.; bzw. er ist nicht besser vor Pfändung geschützt als alle anderen auch.
Falsch; bspw. unterliegen Erschwerniszulagen nicht der Pfändung und müssen wie alle anderen nicht der Pfändung unterliegenden Beträge vorher herausgerechnet werden. Siehe

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: drboe am 27. Mai 2020, 15:48
@pinguin: Es ist zwar richtig, dass es für Arbeitnehmer Zulagen gibt, die vor der Pfändung geschützt sind. Einerseits gibt es die nicht für jeden, und andererseits ändert das nichts daran, dass es eine definierte untere Grenze gibt, die vor Pfändung geschützt ist. Oder: Wenn Hans 10 € Taschengeld bekommt und Franz 15 €, weil er älter als Hans ist, kann man dennoch feststellen, wer von den beiden das geringere Taschengeld erhält.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: pinguin am 30. Mai 2020, 07:47
@drboe
Es hat die allgemeine Pfändungsfreigrenze, und es hat die individuelle Pfändungsfreigrenze, wenn Teile des Gesamteinkommens grundsätzlich pfändungsfrei sind, denn alle grundsätzlich pfändungsfreien Beträge sind  zusätzlich/gemeinsam zum/mit dem allgemeinen Pfändungsfreibetrag zusammen vor Errechnung des pfändbaren Betrages abzuziehen; und dafür hat es auch Beispiele seitens der Bundesregierung.

1.)
Fragen und Antworten zu Pfändungsschutzkonten
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pfaendungsschutzkonten-1733466

2.)
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_PKoFoG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

3.)
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2019.pdf?__blob=publicationFile&v=20

mit der Aussage auf Seite 5 des Dokumentes zu 3.):

Zitat
Zu beachten bleibt jedoch, dass bestimmte Einkommensbestandteile wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen sind (vgl. §§ 850a, 850b ZPO)

Für die Pfändung von Beamtengehältern hat es hierzu sogar eine Verwaltungsvorschrift:

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens;
hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_25092013_D531002301.htm

Hier ist das Kuriose; daß der pfändungsfreie Grundfreibetrag gar nicht separat benannt worden ist. Oder gilt der für Beamte nicht?

Die benannten §§ 850a, 850b ZPO sagen:

Zitat
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind

1.
    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
    Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
    Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
    Blindenzulagen.

Zitat
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner

1.
    Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
    Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
    fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
    Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Übrigens;

Zitat
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
[...]
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
    Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. [...]

Und wir könnten uns fragen, ob wegen der Benennung des Begriffes "Vollstreckungsgericht" in § 850b Abs 3 und übrigens auch §850f Abs 1 Pfändungen von Arbeitseinkommen abseits des gerichtlichen Weges überhaupt zulässig sind.

Da wird es ganz sicher jede Menge illegaler Pfändungen von Arbeitseinkommen durch inkompetente Mitarbeiter/innen von Stadtkassen haben, wetten? Also auch ein Fall von "ultra-vires"?
Titel: Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
Beitrag von: drboe am 30. Mai 2020, 15:48
Du redest an der Sache vorbei. Natürlich gibt es individuelle Pfändungsgrenzen. Unabhängig von diesen gibt es aber in jedem Fall einen Minimumbetrag, der in jedem Fall vor Pfändung geschützt ist. Dieser Betrag ist der, bei dem individuelle, zusätzlich nicht pfändbare Beträge gerade nicht berücksichtigt werden. Derjenige, der noch weniger als diesen Betrag erhält, kann ohne jede Berechnung sicher sein, dass er nicht gepfändet werden darf. Allein dies betrifft mehrere Millionen Rentner. Dass es darüber hinaus noch viele weitere Mitbürger mit höheren Einnahmen als den Minimalbetrag gibt, bei denen ein Pfändung ebenfalls nicht zulässig ist, ändert daran gar nichts.
Allerdings kann man vermuten, dass es bei dieser zweiten Gruppe häufiger zu an sich unzulässigen  Sperren des Kontos kommt, da weder der GV noch die Bank einer Gutschrift ansehen können, woraus sie sich zusammen setzt. Und man kann sicher auch annehmen, dass es in allen Gruppen, bei denen normaler Weise nichts zu holen gibt, sehr viele Bürger zahlen, obwohl sie es nicht müssten. Kurz: Herr Buhrow und seine Spiessgesellen hauen sich die Steaks und guten Wein auch auf Kosten derer in die Wampe, die beim Discounter Katzenfutter kaufen, ohne eine Katze zu besitzen.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine Vertiefung des eigenständigen Themas "Pfändungsschutz", zu welchem ohnehin bereits Diskussionen bestehen - siehe dazu bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit entsprechenden Begriffen.
Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
und im Einstiegsbeitrag beschrieben ist.
Eine diesbezügliche Präzisierung des mglw. zu wenig aussagekräftigen Thread-Betreffs bleibt vorbehalten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.