[...] Steuergesetze sind in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung jedenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, daß Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, daß ein Steuergesetz keine "erdrosselnde Wirkung" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, daß dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum").Wir haben hier also die Aussage, daß ein Steuergesetz in den Regelbereich der Art 2 Abs 1, 14 Abs 1, 12 Abs 1 sowie 6 Abs 1 eingreift und dem Steuerpflichtigen nach Leistung seiner Steuerschuld soviel verbleiben muß, daß er es nicht nötig hat, staatliche Leistungen zu beziehen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
[...] Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.Hier hat es also als unterste Grenze jenen Betrag, den der Staat mittellosen Bürger zur Verfügung stellt, als nichtunterschreitbares Level.
a) Die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist demnach der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf, der allgemein durch Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt an jeden Bedürftigen befriedigt wird. Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die den notwendigen Grundbedarf des täglichen Lebens gewährleisten soll (§ 11 Abs. 1 BSHG), umfaßt neben dem von der zuständigen Landesbehörde oder von einem örtlichen Sozialhilfeträger festgesetzten Regelsatz (vgl. § 22 Abs. 3 BSHG) Leistungen für die Unterkunft und die Heizung (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung) sowie einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen Grundbedarf berücksichtigen, der durch die laufenden Leistungen nicht gedeckt ist. Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten Bereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg.], Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23). Die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 [34 f.])
Vom Staat darf also kein Bereich mit einer Abgabe belegt werden, der bewirken könnte, dass der relevante, übrigens individuelle Grundfreibetrag unterschritten würde.Dafür gibt es ja aber die "Befreiung"...?
[...]Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
[...]
Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen HärtefallsZitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 (unverbindliche Abschrift Stand 07.01.2020)[...]
25 cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2011:?rk20111109.1bvr066510] - BVerfGK 19, 181 <185>).
[...]
Dafür gibt es ja aber die "Befreiung"...?Nur, daß es fraglich ist, ob der Rundfunk selbst sachlich, fachlich, rechtlich überhaupt hinreichend kompetent ist, die Voraussetzungen dafür zu prüfen, da deren Mitarbeiter/innen nicht in einem Treueverhältnis zum Staat stehen.
Rn. 34
[...] Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. [...]
(...)
Nur, daß es fraglich ist, ob der Rundfunk selbst sachlich, fachlich, rechtlich überhaupt hinreichend kompetent ist, die Voraussetzungen dafür zu prüfen, da deren Mitarbeiter/innen nicht in einem Treueverhältnis zum Staat stehen.
(...)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.Hervorhebungen nicht im Original!
<Rn29dd> Lezter Satz:Hervorhebungen nicht im Original!
Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.
Das baden-württembergische LIFG schließt grundsätzlich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den bereichsspezifischen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 LIFG mit ein.
Dies allerdings nur unter den beiden Voraussetzungen, dass es sich erstens um Informationen handelt, die aus der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung resultieren und zweitens eine staatsvertragliche Regelung hierüber besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LIFG). Dies soll die Rundfunkfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung i.V. mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gewährleisten (LT-Drs. 15/7720, S. 61). Eine rundfunkstaatsvertragliche Regelung, die den Zugang zu Informationen aus der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben regelt, existiert in Baden-Württemberg derzeit noch nicht. Dies gilt momentan für den gesamten Bereich des Südwestrundfunks (hier gelten einheitliche Reglungen, vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Das LIFG bietet derzeit lediglich die Möglichkeit, eine solche Regelung zu schaffen. Genutzt wurde sie vom baden-württembergischen Gesetzgeber noch nicht. Das bedeutet, dass derzeit – gänzlich unabhängig von etwaigen Ablehnungs- und Schutzgründen im Einzelfall – eine Auskunftspflicht des Südwestrundfunks nach LIFG nicht besteht.
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398
weil:ZitatRn. 107
Zitat[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]
***
*** Diese hier nun genannte Entscheidung ist die zur Verfassungswidrigkeit der HARTZ IV-Arbeitsgemeinschaften, die es hier hat:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. (1-228),
http://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html
... und wieso sollte eine reine Verwaltungsstelle wie der Beitragsservice mit einem Mal Entscheidungen treffen können, die das Sozialrecht betreffen?Diese Frage darf man stellen und muß man stellen dürfen; denn nicht ohne Grund hat es per bundesseitiger Vorgabe verschiedene fachgerichtliche Wege.
(...) Wer in Fällen des § 4 (6) - "besonderer Härtefall" einen Antrag an die interessenbehaftete Verwaltungsstelle der LRA stellt, ist selber Schuld, wenn gegen ihn entschieden wird. Denn: Selbst dieser § 4 (6) spricht im Beispiel von einem "durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid". Kein Bescheid - keine Befreiung. So einfach ist das. (...)
(...) „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher, bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.“ (...)Da hilft nicht die Sichtweise von user @seppl mit seiner obigen Aussage vom Satz 2 des bezeichneten Absatzes. ;)
[...] Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. [...]
Durchschnittliche Rente 2019| | Alte Bundesländer| | Neue Bundesländer |
Männer | 1.130 € | 1.226 € |
Frauen | 647 € | 962 € |
[...] Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum").D.h., nach Abzug der Einkommenssteuer, die ganz augenscheinlich als erste Steuer überhaupt zu leisten ist, muß soviel übrig bleiben, wie es "zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf"
[...] Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten Bereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg.], Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23). Die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 [34 f.])
so frage mich, warum man von Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze einen lausigen Cent für den Rundfunk zahlen sollte?
Täusche ich mich, oder wird dieser "Grundfreibetrag" zusammen mit der Miete unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze angesiedelt?Die "fixe" Pfändbarkeitsgrenze hat es nicht; es hat eine unterste Stufe, wie sie den entsprechenden Tabellen zu entnehmen ist, und eine individualisierte zweite Stufe als unterstes Level, wenn grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfene Beträge ein Teil des individuellen Einkommens darstellen.
Die "fixe" Pfändbarkeitsgrenze hat es nicht; es hat eine unterste Stufe, wie sie den entsprechenden Tabellen zu entnehmen ist, und eine individualisierte zweite Stufe als unterstes Level, wenn grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfene Beträge ein Teil des individuellen Einkommens darstellen.
Netto bleibt einem Arbeitnehmer daher bei einer Pfändung kein Cent mehr als einen Arbeitslosen, Rentner, Pensionär etc.; bzw. er ist nicht besser vor Pfändung geschützt als alle anderen auch.Falsch; bspw. unterliegen Erschwerniszulagen nicht der Pfändung und müssen wie alle anderen nicht der Pfändung unterliegenden Beträge vorher herausgerechnet werden. Siehe
Zu beachten bleibt jedoch, dass bestimmte Einkommensbestandteile wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen sind (vgl. §§ 850a, 850b ZPO)
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner
1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
[...]
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. [...]