BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020
- 2 BvR 859/15 -, Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.htmlZitat10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank.
274 [...] Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung. [...]
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
41. [...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind. [...]
U. Kernproblem: "ultra vires".
U1. Die nun einmal bisher federführende Staatskanzlei Rheinland-Pfalz ist durch die Abhängigkeit der Politik von den Talkshow-Herrschaften und der Nachrichten-"Filterung" usw. von "ARD, ZDF etc." verwöhnt worden:
Alles Erdenkliche von "ultra vires" konnte nicht zuletzt durch politischen Druck aufrechterhalten werden, obgleich ja wohl unzulässig? - Denkaufgaben:
a) Eine Medien-"'Steuer", also "ultra vires" für Landesrecht, wird trickreich "Beitrag" genannt, und sogar das Bundesverfassungsgericht hat diese Unzulässigkeit abgenickt - ? (15. RÄndStV)
b) Die KEF wird zur Treuhänderin über den Meldedatenabgleich-Aussetzung (23. RÄndStV), hat dafür aber weder Auftrag noch Rechtsperson noch Verfahrensregeln?
c) Im vorgesehenen "Medienstaatsvertrag 2020"wird Kontrolle des in Deutschland seh-erlaubten Internets ausgestaltet, obgleich Bundeskompetenz und zudem landesrechtliche Einschränkung von bundesrechtlich garantierten Grundrechten ohne die nötige Autorisierung durch Bundesrecht?
d) Die Beitragsforderungen sind unzulässig in der Eigenbilanz der Nicht-Rechtsperson "Beitrags"-"Service" statt in 9 Unterbuchhaltungen der ARD-Anstalten? Zudem ist in dortiger Bilanzierung die Wertberichtigung mit Rückstellung verwechselnd falsch-verbucht gewesen jedenfalls 2013-2020? Für Vollstreckungen unterbleiben Abtretungen / Rückabtretungen?
d) Der Nichtrechtsperson "Beitrags"-"Service", Köln, wird erlaubt, unzulässig im Außenverhältnis aufzutreten, beispielsweise durch millionenfache Mahnungen und Vollstreckungen, die wegen diverser Formvorstöße allesamt als nichtig einzustufen sein dürften, dies auch schon vor dem DSGVO-Inkrafttreten?
e) Das umfassendste existierende faktisch bundesrechtliche Bürger-Kontrollsystem "völlig am Recht vorbei"? Bundesweites Bürger- und Betriebsstättenregister, obgleich nach Bundesrecht unzulässig?
f) Meldedatenabgleich, obgleich Bundeskompetenz. Da hilft auch die List mit der "Annexkompetenz" nicht, weil nur für "rundfunkrechtlich" auf Datenrecht erstreckbar, nicht beim betrieblichen Aktivitätsbereich für den Meldedatenabgleich?
... und... und... und... und...
Mit Rücksicht auf die Geduld des Lesers bleibt ihm hier eine zwei Seiten lange Liste erspart.
U2. In Sachen "ultra vires" hier ein paar Entscheide.
Etwas ungeordnet und ohne Vertiefung - nur, um das Problem bewusst zu machen, weil es das zentrale Problem ist, was man bei der federführenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz ja einmal einer Vertiefung zuführen könnte:?
(1) Wir wissen, daß nur der Bund der Wirtschaft ob der Einheitlichkeit im Bunde das Recht setzen darf;
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
(2) Wir wissen, dass Bundesländer und Kommunen keine Befugnis haben, sich über völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegzusetzen. Derartige Verträge gelten auch und wesentlich für den Bereich "Medien" (einschließlich "Rundfunk", was auch immer man als "Rundfunk" definieren mag):
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
(3) Wir wissen, daß innerhalb der EU keine Maßnahme rechtens ist, die sich über den Art. 10 EMRK hinwegsetzt. Denn dieses "europäische Grundrecht" (gemeint: für mehr als nur die EU) garantiert jeder Person die Nichteinmischung in ihre individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit, manifestiert mit "without interference by public authority".
Hinsichtlich Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
In der Rechtssache C-260/89 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61989CJ0260
Zitat: "41. [...] dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind. [...]"
(4) Die regionalen und lokaen "staatlichen 'Rundfunk'-Helfer handeln außerhalb der ihnen übertragenen Kompetenzen, soweit und sofern sie sich über die vom Bund gesetzten Normen hinwegsetzen.
Dies tun sie mit der Missachtung der EMRK, weil (auch) Bundesrecht,
wie auch mit der Missachtung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, weil (auch) Bundesrecht, da die Kommunen mit diesem Regelwerk gemäß dessen Artikel 3 auf das Recht verpflichtet sind, in dessen Rahmen sie allein handeln dürfen.
Näheres: Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
(5) Wo der Bürger frei ist, ist der Staat maximal gebunden, nämlich an sein eigenes Recht.
BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
UBV2. In Sachen "ultra vires" hier ein paar Entscheide.
Etwas ungeordnet und ohne Vertiefung - nur, um das Problem bewusst zu machen, weil es das zentrale Problem ist, was man bei der federführenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz ja einmal einer Vertiefung zuführen könnte?
1.a) Bundesbank-Urteil vom 5. Mai 2020:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020- 2 BvR 859/15
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html
"10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank."
1.b) Dieses Urteil so wichtig, weil sich bislang fast kein Bundesgericht mit dieser speziellen Thematik zu befassen hatte? Es noch nie derart klar ausgesprochen wurde? Beim Bundesverwaltungsericht, zumindest, soweit es online verfügbar gestellt wurde, sind nur 2 Entscheidungen einsehbar, die diesen konkreten Sachverhalt allerdings nur am Rande behandeln. Auch beim Bundesverfassungsgericht gibt es nur Entscheidungen mit Bezug zum europäischen Rahmen.
2.a) Wikipedia: Nur englischsprachig ist die volle Anwendungsbreite ersichtlich.
Allerdings deckt die Rechtslage "Veruntreuung" in allen Rechtsordnungenbereits einiges davon ab, ohne die lateinische Bezeichnung "ultra vires" zu verwenden.
So kognitiv vorgerüstet lese man: https://de.wikipedia.org/wiki/Ultra-vires-Akt
2.b) Und sodann englischsprachig: https://en.wikipedia.org/wiki/Ultra_vires
Nach Stand 2020-05-21: 3 Haupttypen:
(T1) "Companies and other legal persons sometimes have limited legal capacity to act, and attempts to engage in activities beyond their legal capacity may be ultra vires.[3] Most countries have restricted the doctrine of ultra vires in relation to companies by statute."
(T2) "Similarly, statutory and governmental bodies may have limits upon the acts and activities which they legally engage in,."
(T3) "Subordinate legislation which is purported passed without the proper legal authority may be invalid as beyond the powers of the authority which issued it."
2.c) Typ (T3) ist es, was In Sachen "die federführenden Gesetzemacher in Rheinland-Pfalz" (brav befolgt von 15 anderen Landesregierungen) insbesondere seit 2010 als ausschlaggebend behauptet werden könnte: Seit der Einführung "Beitrag", "Meldedatenabgleich" und so weiter, ab 2013 wird hemmungslos "ultra vires" gewagt?
Mit der Höherwertung dieses Rechtskonzeptes für das deutsche Verfassungsrecht seit 5. Mail 2020 wurde hiergegen eine weitere Waffe gewonnen, die es nun gezielt einzusetzen gilt.
3. "ARD, ZDF etc." sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"
So der Entscheid BGH KZR 31/14, Rnn. 2, 29 & 47
- so dürften sich Landesbehörden nicht darüber hinwegsetzen.
3.1. Unternehmensrecht glt für alle Unternehmen: Auch für "ARD, ZDF etc.".
BVerfG : Das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung gilt für alle Unternehmen in gleicher Anwendung gilt: BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274
Wenn aber die Landesbehörden sich darüber hinwegsetzen?
3.2. Abweichendes Handeln der Landesbehörden:
Sofern Landesbehörden sich nicht an die Anwendungspflicht gemäß Artikel 31 GG halten wollen? Wenn ein Handeln dieser Landesbehörden außerhalb ihrer Kompetenzen vorliegt und dieses als "ultra-vires" zu bezeichnen wäre?
BGH KZR 31/14 - "ARD, ZDF etc. sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"
3.3. Wettbewerbsordnung ist zu berücksichtigen:
--- 274 [...] Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung. [...]
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),
http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html
3. Staatskanzleien, die derartige "ultra-vires"-Gesetze den Abgeordneten bundesweit übereinstimmend zum "Abnicken unter Fraktionszwang" vorschlagen:
Auch dies Handeln der Landesregierungen ("Verfassungsorgane") dürfte ja bereits "ultra vires" sein. Bei der Suche, wie man ein Gesetz schon vor seiner Verabschiedung mit einer Verfassungsbeschwerde bedenken kann:
(gegen vorgesehenes Internet-Zensursystem ab 2021 "Medienstaatsvertrag 2020"):
Diesbezüglich wäre nun also eine weitere Rechtsgrundlage verfügbar. Das wird noch zu verknüpfen sein mit einigen Artikeln des Grundgesetzes: Demokratieprinzip, Kompetenzverteilung Bund / Länder, Informationsfreiheit gegen Internet-Zensur, "keine Strafe ohne Gesetz" (bundesrechtliches Gesetz!), Anspruch auf rechtliches Gehör (und weiteres).
Man beachte im EZB-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts:
""10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken."
Die Landesregierungen sind "Verfassungsorgane". Vorbereitung von "Fraktionszwang-Abnickerei" ist nach hier bestehender Meinung subsumierbar unter: "Zustandekommen", "Umsetzung", "Operationalisierung".
Ultra vires („jenseits der Gewalten“) bezeichnet im anglo-amerikanischen Rechtskreis die Beschränkung der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen auf ihre jeweiligen Aufgaben und Zwecke. Bei der Mangold-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes beispielsweise wurde zunächst von einem Ultra-vires-Akt ausgegangen, was das deutsche Bundesverfassungsgericht jedoch verneinte.[1] Hingegen stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2020 fest, dass ein Ultra-vires-Akt beim Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) durch den Europäischen Gerichtshof stattgefunden habe.[2]
Mit "ultra vires" wird eine aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Lehre bezeichnet, derzufolge die Rechtsfähigkeit von juristischer Personen auf ihre jeweiligen Aufgaben und Zwecke beschränkt ist.
Vom BGH in Deutschland für juristische Personen des öffentlichen Rechtes anerkannt (BGHZ 20, 119).
Von einem Ultra-vires-Akt wird demzufolge gesprochen, wenn eine getroffene Entscheidung außerhalb der Kompetenzen der entscheidenden Stelle liegt. Dies wurde z.B. für die Mangold-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vertreten, aber vom Bundesverfassungsgericht verneint.
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Ob eine solche Beurteilung in gleicher Weise für juristische Personen des Privatrechts zutrifft, wenn
deren Satzungen Beschränkungen ihrer Aufgabenbereiche enthalten, kann hier dahingestellt
bleiben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind jedenfalls grundsätzlich nur im Rahmen
des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem
rechtswirksamen Handeln befugt. Sie können nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben
bestimmten, sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln. Außerhalb ihres
Funktionsbereichs liegende Handlungen entbehren schlechthin der Rechtswirksamkeit. Für diese
Beurteilung ist allein die objektiv gegebene Rechtslage maßgebend (Forsthoff, Lehrbuch des
Verwaltungsrechts 3. Aufl. S. 374 f; Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, 1886 S. 92
ff; Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung 1887, S. 630 ff; Gierke,
Deutsches Privatrecht, 1. Bd, 1895 S. 518 ff; Dernburg, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts, 1.
Band, 5. Aufl. 1894, S. 111; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 1928,
S. 108; Zeitschrift für Bergrecht 1, 640; Schlegelberger, Grenzen der Rechtsfähigkeit preußischer
Wassergenossenschaften, Reichsverwaltungsblatt Bd. 51, 1930, S. 90 ff; Lassar, Zur Lehre von der
beschränkten Handlungsfähigkeit öffentlichrechtlicher juristischer Personen nach preußischem
Recht, VerwArch Bd. 38 S. 31 ff).
Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010
- 2 BvR 2661/06 -
1.
a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.
b) Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts ist dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.
2.
Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.
3.
Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (Bestätigung von BVerfGE 82, 159 <194>).
45
Soweit diese Aufgaben Verwaltungsaufgaben sind (etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4, 6 und 8 bis 10 HwO), handelt die Innung als Teil der im weiteren Sinne staatlichen Verwaltung und kann hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehmen. Im Übrigen, mithin soweit die Aufgaben auf die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder gerichtet sind (etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 HwO), handelt die Innung als berufsständische Organisation (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, 336 ("zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe" (zur IHK)); Beschl. v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, 193, 208 ("Doppelnatur"); BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - BVerwG 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, 392; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 f.; Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974, S. 32 f.; Leisner, Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Körperschaftsrechtsform für Innungen, Kreishandwerkerschaften und Innungsverbände ?, in: GewArch 2011, 470, 472 f.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 162 f. jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese rein funktionale (vgl. Schuppert, a.a.O., S. 163 f.) und durchaus mit praktischen Schwierigkeiten (vgl. hierzu Leisner, a.a.O., S. 472) verbundene Trennung nach Aufgabenfeldern betrifft den Status der Innung nicht. Sie handelt stets als Körperschaft des öffentlichen Rechts; nur als solche ist sie nach § 53 Satz 1 HwO konstituiert und nach § 53 Satz 2 HwO rechtsfähig (vgl. kritisch zur Verfassung der Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts: Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/1206, S. 38). Es begegnet von Verfassungs wegen auch keinen Bedenken, dass die Innung als Körperschaft des öffentlichen Rechts neben den Verwaltungsaufgaben auch die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder wahrnimmt. Denn die Interessenvertretung oder besser: die "Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen" ist - im Vergleich zu (staatlichen) Verwaltungsaufgaben - nicht nur privatrechtlich verfassten Körperschaften vorbehalten; sie kann auch Aufgabe öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Wahrnehmung öffentlicher Belange sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001, a.a.O., S. 336 f.; Beschl. v. 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 157; Beschl. v. 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, 241; BAG, Urt. v. 6.5.2003 - 1 AZR 241/02 -, juris Rn. 18; Fröhler/Oberndorfer, a.a.O., S. 9 f.; Kleine-Cosack, Berufsständische Autonomie und Grundgesetz, 1986, a.a.O., S. 155 f.; Leisner, a.a.O., S. 472 f.). Folge dieser Verfassung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dass die Innung - unabhängig von dem Aufgabenfeld - nur im Rahmen der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse handeln kann (sogenannte ultra-vires-Lehre, vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1956 - I ZR 84/54 -, BGHZ 20, 119, 124; Senatsurt. v. 11.3.2010 - 8 LB 9/08 -, NVwZ-RR 2010, 639, 641; Wolff, Die Ultra-vires-Lehre in der mittelbaren Staatsverwaltung, in: VerwArch 2014, 1 f.). Auch eine Befugnis zur Gestaltung der internen Rechtsverhältnisse durch Satzung kann allein auf staatlicher Verleihung beruhen. Mangels einer verfassungsrechtlichen Garantie der Satzungsautonomie einer Handwerksinnung (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., S. 77 f.) besteht diese allein nach Maßgabe und im Rahmen des staatlichen Rechts (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 66 Rn. 26).
Zum besseren Verständnis: Ist es im Zusammenhang mit Barzahlung nicht schon ein Ultra-Vires-Akt, wenn eine Rundfunksatzung sich über das Bundesbankgesetz und anscheinend sogar über einschlägiges EU-Recht hinwegsetzen darf und das auch so polizeilich durchgesetzt wird?Man könnte dieses mit "Ja" beantworten, wenn es mittels einer "Behörde" realisiert wird; d.h., die Polizei dürfte sich dafür gar nicht einspannen lassen, denn sie ist ohne jeden Zweifel "Behörde", die nicht befugt ist, außerhalb ihrer Zuständigkeiten zu handeln, schon gar nicht auf Zuruf durch eine Nichtbehörde.
Kann eine spezialgesetzliche Norm einfach so eine allgemeingesetzliche Norm "überschreiben"?Ist im EU-Recht nicht anders; die "spezielle" Norm geht der "allgemeinen" Norm im Regelfalle innerhalb derselben Normenebene vor, wenn es beide Regeln so vorsehen.
Ist das z.B. aber dann zulässig, wenn beide Normen vom selben Normgeber stammen, und somit kein Ultra-Vires vorliegt, weil der Normgeber ja sich selbst überstimmt?"Ultra-vires" ist das Handeln außerhalb der zugestandenen Befugnisse; der Rang des Normgebers, (also Europa, Bund oder Land), ist hier zweitrangig.
1. Ein nach Art. 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art. 31 GG von einfachem Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind.
2. Raum für die Anwendung der parallel mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte der Landesverfassung bleibt den Richtern eines Landes auch bei der Durchführung eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens. Der Rechtsanwender trägt eine eigenständige Verantwortung für die Durchsetzung der subjektiven Verfassungsrechte.
3. a) Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann. Diese Regelung darf nicht weitergehen, als es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerläßlich ist. Nur insoweit wird die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch die Landeskompetenz begrenzt.
b) Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf danach nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde und die danach verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes -- und nicht auch der des Bundes -- beruht.
4. a) Inhaltsgleich -- und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht -- ist das entsprechende Landesgrundrecht nur,BVerfGE 96, 345 (345) BVerfGE 96, 345 (346)wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.
b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden und unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 3 GG.
5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG kann auch ein -- von den Gerichten abweichend beurteilter -- Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank.
2. Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt."nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich" entschieden hat.
B.3.3.9. Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“
Dieses Urteil nun zur Begründung der These "sobald der Bund als Normgeber eine Regel aufstellt, ist jede gleichinhaltliche Regel eines Landes nichtig" halte icke daher für "sehr gewagt".Bitte lies Dir die Entscheidung durch; die im Forum schon oft zitierte Rn. 60 ist doch aussagefähig genug?
Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]
[...] Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]Und was bitte heißt das anderes, als das einfaches Landesrecht nichtig ist, also ohne Geltung, wenn es entsprechendes Bundesrecht hat?
Die Begrifflichkeit "ultra-vires" hat es auch in den Entscheidungen des EuGH und in den Schlußanträgen der EU-Generalanwaltschaft in jeweils sehr sparsamer Verwendung; diese Begrifflichkeit hat es aber immerhin in der Relation zu einem dt. Bundesland, nämlich zu Sachsen in Belangen des Beihilferechts, und darüberhinaus in den Bereichen "Telekommunikation" und "Umwelt", sowie bei ganz wenigen weiteren Sachverhalten. Diese Dokumente müssten neu gesichtet werden.
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
Im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Widerklage auch gegenüber einem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht ausgeschlossen.
Stellt das Verfassungsgericht eines Landes fest, daß das Zustimmungsgesetz dieses Landes zu einem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag wegen Verstoßes einer vertraglichen Regelung gegen ein auch in der Bundesverfassung enthaltenes Grundrecht der Landesverfassung nichtig geworden ist, so verpflichtet der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue die Vertragspartner im Streitfall, eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen kann, und erst von dieser Klärung die Weitergeltung der staatsvertraglichen Regelung abhängig zu machen. Wird die Vereinbarkeit der Regelung mit der der Landesverfassung entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes festgestellt, so ist es jedem Land im Bundesstaat zumutbar, die staatsvertragliche Regelung weiter anzuwenden, dies jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung nur einheitlich anwendbar ist.
Die Bonus-Malus-Regelung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist auch unter den jetzigen Gegebenheiten noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) “unter den derzeitigen Gegebenheiten“ – wie es in der Entscheidung heißt (a.a.O. S. 114, 116) – für verfassungsmäßig gehalten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 – Vf. 11 – VII – 73 – (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt
Nun haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Rundfunkrecht, wie die da "Ultra-Vires" handeln sollen, wird recht schwer zu begründen sein.Aber weder im Wirtschaftsrecht, noch im Verbraucherschutzrecht, noch im Bereich Datenschutz, bspw.; da wird es, um bei Deiner Wortwahl zu bleiben, schwer zu begründen sein, wieso sich die Länder und ihre Behörden darüber hinwegsetzen dürfen.
Auch eine Einschränkungen von grundgesetzlich garantierten Rechten von Gemeinden (sog. Einheitsgemeinden) sind im Falle der Stadtstaaten (Hamburg und Berlin) möglich.Das, was der Bund als Grundrecht definiert, ist als Minimalgrundrecht auch für die Länder gesetzt und darf nicht unterschritten werden. Siehe auch nachstehende Medienentscheidung, bei der eben mehr Sachverhalte und Randaspekte zu berücksichtigen sind, als die reine Einzelnorm.
Die Frage nämlich, ob der EuGH im "deutschen autonomen Rundfunkrecht" überhaupt noch was nach dem EZB-Atombomben-Urteil des BVerfG´tes zu melden hat.Ja, sogar vom BVerfG bestätigt?
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" [...]
Entscheidet der EuGH mal was gegen den UnfuX marschieren ARD und ZDF doch jetzt gleich zum BVerfG und brüllen "Ultra-Vires"!
Es ist zu diesem Themenkreis "ultra vires" einstweilen alle Klarheit restlos beseitigt mit diesem Thread;Wenn alles so klar wie reines, pures Wasser wäre, wäre es doch langweilig? Gerade eine gewisse Trübheit ist, solange es nicht in Echt das eigene Auge betrifft, gar nicht so verkehrt? Nur im Nebel, der ja für den Begriff "Trübheit" eingesetzt werden könnte, sind die Verkehrsteilnehmer hinreichend gemächlich unterwegs, wenn sie denn noch klar bei Verstand sind; auch der Nebel, wenn auch manchmal lästig, hat in der Morgensonne seinen Reiz, alleine dadurch, daß er die Blendwirkung der morgendlichen Sonne effektiv abmildert.
Der Beschwerdeführer bezweifelt darüber hinaus die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des zweiten vollständigen Meldedatenabgleichs. Die Gerichte haben sich in den vorgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - nicht zu Fragen der Gesetzgebungskompetenz geäußert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es aber jedenfalls nicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Meldewesen an. Vielmehr liegt für den Bereich Rundfunk die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Für die Einführung des zweiten Meldedatenabgleichs waren kraft Sachzusammenhangs im Sinne einer Annexkompetenz ebenfalls die Länder zuständig, da die betreffende Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV in einem funktionellen Zusammenhang zum Rundfunk steht.
"Roma locute, causa finita."Roma locuta
Nach der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung sind für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, und es muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken
Art. 82 EG ist hingegen anwendbar, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt (Erwägungsgründe 665 bis 685 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Randnr. 27), dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Und genau das haben wir, wenn rundfunkferne Personen genötigt werden, Rundfunk zu finanzieren, weil diese Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die Behörden zu überreden, rundfunkferne Personen abzuzocken, ohne selbst als Unternehmen den gerichtlichen Weg zur Realisierung ihrer Forderungen beschreiten zu müssen.
Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts
7 . Auch wenn eine Richtlinienbestimmung nicht gegenüber einem einzelnen in Anspruch genommen werden kann, ist das nationale Gericht doch, wie der Gerichtshof in dem Urteil Von Colson und Kamann ( 9 ) entschieden hat, verpflichtet,
"bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie ... erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen ..., um das in Artikel 189 Absatz 3 genannte Ziel zu erreichen ".
Diese wiederholt bekräftigte ( 10 ) Pflicht der nationalen Rechtsprechungsorgane zur richtlinienkonformen Auslegung ihrer nationalen Gesetzgebung bedeutet nicht, daß einer Richtlinienbestimmung irgendeine unmittelbare Wirkung zwischen den einzelnen verliehen würde ( 11 ). Unmittelbare Wirkung kommt im Gegenteil den richtlinienkonform ausgelegten nationalen Bestimmungen selbst zu .
8 . Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ist immer dann gegeben, wenn die nationale Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auslegungsfähig ist ( 12 ). Das nationale Gericht muß dann unter den in seinem Rechtssystem üblichen Auslegungsmethoden derjenigen Vorrang einräumen, die es in die Lage versetzt, der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift eine Bedeutung zu geben, die mit der Richtlinie in Einklang steht ( 13 ).
Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung wird allerdings durch das Gemeinschaftsrecht selbst begrenzt, dem die Richtlinie angehört, insbesondere durch die auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots .
In Strafsachen kann eine derartige Auslegung beispielsweise nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, die nicht durch zur Durchführung der Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften festgelegt worden wäre ( 14 ). Mutatis mutandis kann eine Richtlinie meines Erachtens auch nicht für sich allein - d . h . ohne nationales Durchführungsgesetz - eine zivilrechtliche Sanktion wie die Nichtigkeit in das nationale Recht einführen . Darum geht es hier aber nicht : Wir haben es im Gegenteil mit einer Richtlinienbestimmung zu tun, die bestimmte Nichtigkeitsgründe ausschließt .
9 . Die Frage nach einer richtlinienkonformen Auslegung wird sich meistens in bezug auf nationale Rechtsvorschriften stellen, die speziell zur Durchführung der betreffenden Richtlinie ergangen sind . Dies war in der Rechtssache Von Colson und Kamann sowie in den in Fußnote 10 zitierten Rechtssachen der Fall .
Es gibt jedoch keinen Grund, das Erfordernis richtlinienkonformer Auslegung auf diese Fallgestaltung zu beschränken ( 15 ). Dies ergibt sich meines Erachtens aus der Argumentation, mit der der Gerichtshof dieses Erfordernis begründet . Diese Argumentation beruht nämlich auf der Erwägung, daß die Gerichte ebenso wie die übrigen Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel mit allen hierfür geeigneten Mitteln, die ihnen zu Gebote stehen, zu erreichen . Im übrigen hat die betreffende Richtlinie als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Vorrang vor allen Bestimmungen des nationalen Rechts . Dies gilt insbesondere dann, wenn es um nationale Bestimmungen geht, die sich wie im vorliegenden Fall auf das durch die Richtlinie geregelte Rechtsgebiet beziehen, selbst wenn sie vor der Richtlinie und somit nicht zu deren Durchführung erlassen wurden ( 16 ). Ist diese Frage im übrigen nicht bereits durch das Urteil Grimaldi ( 17 ) entschieden worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß die nationalen Gerichte verpflichtet sind, Empfehlungen, die keine bindende Wirkung entfalten, bei der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, selbst wenn diese nicht zur Durchführung der Empfehlung erlassen worden sind?
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
[...] Eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat als Ausnahme von einer durch Unionsrecht garantierten Grundfreiheit erlässt, fällt in den Geltungsbereich des Unionsrechts, und auch die in der Charta verbrieften Grundrechte finden Anwendung (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-685/15, Online Games Handels, Randnummern 55 und 56),
[...] Insbesondere muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine Gerichte im Sinne des Unionsrechts den Anforderungen eines wirksamen Rechtsschutzes genügen (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-64/16, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, Randnummern 31 bis 37);
Und zum Thema "Gesetzgebungskompetenz" der Länder und ihren "Ausreden":ZitatDer Beschwerdeführer bezweifelt darüber hinaus die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des zweiten vollständigen Meldedatenabgleichs. Die Gerichte haben sich in den vorgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - nicht zu Fragen der Gesetzgebungskompetenz geäußert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es aber jedenfalls nicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Meldewesen an. Vielmehr liegt für den Bereich Rundfunk die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Für die Einführung des zweiten Meldedatenabgleichs waren kraft Sachzusammenhangs im Sinne einer Annexkompetenz ebenfalls die Länder zuständig, da die betreffende Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV in einem funktionellen Zusammenhang zum Rundfunk steht.