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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 15. Mai 2020, 23:29

Titel: Abgabeart "Beitrag" und seine Kriterien gem. BVerfG
Beitrag von: pinguin am 15. Mai 2020, 23:29
Nachdem das BVerfG in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung zur Auffassung kam, daß der Rundfunkbeitrag nicht nur so heißt, sondern auch ein "Beitrag" im Sinne der Finanzverfasssung darstellt, (siehe: BVerfG 1 BvR 1675/16, Rn. 58), soll sich dieses Thema mit den Kriterien befassen, die vom BVerfG für die Abgabeart der "Beiträge" aufgestellt worden sind.

Da die Länder wegen der Steuerhoheit des Bundes nicht befugt sind, eigene Steuern einzuführen, (siehe: Art. 105 GG), ist ein "Beitrag" regelmäßig eine "nichtsteuerliche Abgabe", und hierfür hat es bereits das Thema

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.msg187530.html#msg187530

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen "Steuer" und "Nichtsteuer" ist die mit der "Steuer" verknüpfte Leistungspflicht; da der "Rundfunkbeitrag" aber als "Beitrag" klassifiziert worden ist, bedarf es gemäß Umkehrschluß für den Einzelnen der zwingenden Möglichkeit, sich der Zahlung des "Rundfunkbeitrages" wirksam entziehen zu können, da ja für "nichtsteuerliche Abgaben" keine allgemeine Leistungspflicht bestehen darf, (siehe: Rnn. 15, 16 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe).

Zur Zahlung eines "Beitrags" im Sinne der Finanzverfassung dürfen nur jene herangezogen werden, die zu dem mit dem "Beitrag" unterstützten Unternehmen eine besondere Beziehung haben, die sich also für die Dienstleistungen dieses Unternehmens interessieren, (siehe: Rnn. 24, 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe).

Für die Leistung des "Rundfunkbeitrages" trifft auch diese Fallkonstellation zu, denn alle dt. ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (siehe: BGH KZR 31/14, Rnn. 2, 29 & 47), und unterfallen damit dem gleichen Unternehmensrecht, das für alle Unternehmen in gleicher Anwendung zu gelten hat, (siehe: BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).

Die dt. ÖRR sind "öffentliche Unternehmen", deren Tätigkeit zu einem großen Teil mittels eines "Beitrages", nämlich dem "Rundfunkbeitrag" finanziert wird.


Edit "Bürger": Danke für dieses Thema. Der Thread sollte jedoch für die effektive und zielgerichtete Diskussion noch ergänzend aufbereitet werden mit Direktlinks zu bestehenden Diskussionen (Vermeidung Mehrfachdiskussion) sowie auch Links/ Zitaten der angeführten Entscheidungs-Verweise.
Zur Vermeidung unstrukturierter Diskussion vorerst geschlossen. Siehe bitte auch PM.