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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Bürger am 17. März 2020, 02:05

Titel: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 17. März 2020, 02:05
Angesichts der aktuellen "Corona"-Lage hier für Betriebsstätten, deren vorübergehende Schließung beschlossene Sache zu sein scheint - siehe u.a. unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Runde Tische > Ankündigungen verfolgen: ausgesetzt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33499.msg204424.html#msg204424

und denen damit der eigene und/oder der Kundenbetrieb vorläufig und bis auf weiteres "auf Eis liegt", ein Gedanke:

Ausnahmezustand/Epidemie:
Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung


ausgehend von den Informationen unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


Einen solchen (formlosen) Antrag auf
1) Härtefall/ Befreiung

hilfsweise ggf. auch (in dieser Reihenfolge!)
2a) Niederschlagung
hilfsweise
2b) Vergleich
hilfsweise
2c) Stundung
hilfsweise
3d) Ratenzahlung

könnte (sollte?) jeder derzeit bebeitragte Betriebsstätteninhaber, der nicht gerade befürchten muss, "schlafende Hunde zu wecken", sofort mit Schließung oder auch nur bei absehbaren erheblichen Einschränkungen der Betriebsabläufe an ARD-ZDF-GEZ bzw. die zuständige Landesrundfunkanstalt nachweislich per FAX(!) richten, denn:
Der (angeblich abzugeltende betriebliche) "Vorteil" bricht schließlich weg in dieser Zeit einer (auferlegten) Betriebsstillegung oder - aufgrund der aktuellen Umstände - einer Betriebsstillegung gleichkommenden Kunden-/Auftragsausfalls etc.

Basis dieses und weiteren Vorgehens sowie Voraussetzung für wenigstens etwas Handlungsdruck seitens ARD-ZDF-GEZ wäre selbstverständlich die unverzügliche Kündigung einer etwaig bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung und die ("vorläufige" und "bis auf weiteres") Aussetzung jeglicher weiterer Zahlungen - ggf. unter hilfsweiser ergänzender Stellung eines Antrags auf Barzahlung - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057

Diese Anträge "kosten" nichts (außer etwas Zeit und "Spaß")...
...und versorgen ARD-ZDF-GEZ mit weiterer "VerwaltungsverVIELfachung" ;) >:D

Fiktive Personen A-Z könnten diese Gedanken "viral" verbreiten an alle möglichen Betriebsstätteninhaber... 8)

Kleiner Aufwand - große Wirkung...
...was so ein Virus doch für Folgen haben kann ;) :angel: ;D



Weitere tangierende Meldungen siehe u.a. unter
CORONA: GEZ kann Unternehmen erlassen werden (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33580.0
Der Beitrags-Lockdown - Rundfunkabgabe und Corona (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33681.0
Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei angeordneter Schließung (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33724.0
Geschlossene Hotels müssen "GEZ" zahlen (10/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34355.0
Zum Vergleich/ zur Berücksichtigung aber auch noch eine etwa ältere Pressemeldung
Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe (08/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28441.0
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Besucher am 17. März 2020, 09:41
Hm, ein wirklich interessanter Vorschlag...

Sicher dürfte aber sein, dass dann von bzw. aus der "Anstalt" sinngemäss folgendes kommt: »Natürlich möge es sein, dass der Betrieb ruhe. Das schlösse aber doch keineswegs sozusagen die Möglichkeit der Möglichkeit aus - dass »man« also die Möglichkeit nutze (auf den »Willen« kommt es ja bekanntlich nicht mehr an), einfach nur die Betriebsstätte zum Radiohören oder Glotze gucken aufzusuchen. Auch epidemiologische Einwände griffen nicht - ginge es ja schliesslich nur um die bloße Möglichkeit das zu tun - die bloße Möglichkeit aber, dass sich dann die vollst. Belegschaft in den Betrieben einfindet (<> der Tatsache) sei schließlich epidemiologisch & bezüglich Forcierung der Infektionen überhaupt nicht relevant. Deswegen ändere sich von dieser Seite her überhaupt nichts an der Pflicht zur Zahlung der »Rundfunkbeiträge«, einzig die Auflösung der Betriebsstätte könne dies bewirken«. So oder so ähnlich würde es kommen :->.

Das wiederum soll aber keinesfalls dahingehend verstanden werden, dass das nicht eine coole Weise sein könnte, den Herrschaften ordentlich zusätzliche Arbeit zu verschaffen. Denn sinnlose Befreiungsanträge zu stellen - das ist doch schliesslich eines jeden täglich Brot hier, wäre also mindestens eine Variante mehr. Und wenn es gelänge dafür zu sorgen, dass die 8 Mrd. jährlich nur für die Verwaltung der Bürger durch die »Anstalten« und das nämliche Etablissement draufgehen, das wäre doch ein schöner Erfolg.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Housebrot am 17. März 2020, 10:13
Ich finde Deine Idee super !!!!

Aber ich würde nur einen Antrag stellen: und zwar den auf eine vorübergehende Beitragsbefreiung.

Warum?

Mit der gesetzlich verordneten Stilllegung des Betriebes ist eine betriebliche Tätigkeit nicht mehr gegeben und somit entfällt für genau diesen Zeitraum die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags, der ja für das Betreiben einer gewerblichen Tätigkeit abgegriffen wird.

Ich würde da weder was von Stundung, Ratenzahlung etc. beantragen und schlichtweg den ganzen Beitrag (für den Zeitraum der verordneten Betriebsschließung) als nichtig ansehen.

Vielleicht denken wir (das Forum) zusammen diesen Gedanken einfach mal weiter?

Liebe Grüße
Adonis


Edit "DumbTV":
Umfangreiches Zitat des Eröffnungsbeitrages entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Markus KA am 26. März 2020, 10:05
Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men - Bundesministerium der Finanzen am 19.03.2020
Zitat
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html)
Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: pinguin am 26. März 2020, 12:04
Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.
Dazu braucht es sicherlich eine Dienstanweisung aus dem zuständigen Bundesministerium, sonst haben die untergeordneten Stellen ja keine Möglichkeit, nicht verantwortlich zu sein.

Das konkrete Dokument ist das hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf

Für das Land Berlin mag das evtl. gelten, aber für die anderen?
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. März 2020, 12:21
Warum wollt Ihr unbedingt für den geschlossenen Betrieb eine Härtefallregelung? Einfach den geschlossenen Betrieb abmelden, notfalls die Schließungsverfügung zuschicken, fertig.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 26. März 2020, 17:07
Kann man natürlich zusätzlich oder primär als "Ameldung" (auf unbestimmte Zeit) deklarieren...
...ggf. zusätzlich/ hilfsweise Antrag auf "Befreiung" (auf unbestimmte Zeit).

Nicht jede Betriebsstätte ist offiziell zu schließen, aber bei jenen, die nicht offiziell geschlossen werden müssen, und deswegen auch keine "Stilllegung von Amts wegen" vorliegt, könnten dennoch - z.B. aufgrund eklatant wegbrechenden Kundenstroms o.ä. die Betriebsabläufe derart gestört sein, dass jedenfalls nicht mehr von einem (durch BVerfG 18.07.2018 ohnehin nur behaupteten und nicht wirklich belegten) "betrieblichen" oder gar "wirtschaftlichen Nutzen" augegangen werden kann. In diesem Falle könnte eine "Abmeldung" schwieriger sein als eine "Befreiung".

Da ohnehin fraglich sein dürfte, ob ARD-ZDF-GEZ sich auf das eine oder andere überhaupt einlassen:
Hauptanliegen dieses Threads/ der Aktion ist vornehmlich, überhaupt Antrag zu stellen - und damit einen "Vorgang" auszulösen, denn Anträge sollten ja "beschieden" werden - und gegen ablehnende (oder auch bewilligende :o ) "Bescheidung" kann man ja so schön "Widerspruch" einlegen... ;)

"Corona" = "VerwaltungsverVIELfachungsepidemie" ;) >:D ;D
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: pjotre am 27. März 2020, 10:45
Hat das Forum überhaupt eine merkliche Zahl von Betriebsstätten-Zahlungspflichtigen:
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Haben wir da nicht vielleicht etwas Wichtiges versäumt? SIXT etc. haben verloren, weil "groß". Das BVerfG musste bisher wohl nie über die Verfassungswidrigkeit der 95 % Kleinen entscheiden, die seit 2013 rückwirkend zu befreien sind. Das ist eine völlig andere Rechtslage, die bisher noch nie ausgetragen wurde - leider.

Ein interessander entsprechende Antrag wurde hierher gerade übermittelt und sei zur Diskussion hier im Forum auch anderen übermittelt: 
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Zitat
An ... Intendant... persönliches Büro

1. Hiermit teile ich mit, dass die Betriebsstätte seit dem ... März 2020 Corona-bedingt geschlossen ist ("höhere Gewalt") und deshalb einstweilen nicht beitragspflichtig ist.
Ob die Betriebsstätte je wieder aktiv werden kann, kann ich gegenwärtig nicht übersehen.

2. Hiermit widerrufe ich die Einzugsermächtigung....  Um umgehende Bestätigung wird gebeten.

3. Ich widerrufe den letzten Einzug und bitte um  gleichlautende Buchung und um Mitteilung des nun reduzierten Vierteljahresbeitrags.
Die Rückzahlung beantrage ich bei meiner Bank in diesen Tagen, so dass ich Ihnen die Erstattungsbürokratie für Erstattung der Überzahlung ersparen kann, sofern die Bank diesem Rückzahlwunsch entsprechen wird.

4. Wie ich soeben erfuhr, sind 95 % der Inkassobeiträge seit 2013 als verfassungswidrig anzusehen, nämlich bei den Kleinen der Wirtschaft, die das meiste davon zahlen müssen im Gegensatz zu den Großen.

Zum Beleg: Das anliegende 100-seitige Gutachten "LISTE UND7", dort Abschnitt FS. begründet die enrsprechende Rechtsmeinung mit rechtswissenschaftlichen Argumenten. Dieser Rechtsmeinung meine ich mich anschließen zu dürfen. 

Dies ist nicht ein mit Fristsetzung und Klage zu bearbeitender Widerspruch, sondern eine rechtswissenschaftliche Kommunikation der Rechtslage.

5. Um entsprechende streitfreie Beilegung durch gleichlautende Buchung wird freundlich gebeten. Wenn Sie rechtswissenschaftliche Gründe hiergegen vortragen können, bitte ich Sie, diese mitzuteilen in streitfreier Form und ohne durch Fristsetzung eine Klagepflicht auszulösen. 
Aus Bonitätsgründen und Finanzgrenzen kann ich mir ein Rechtsverfahren hierüber nicht erlauben und beuge mich bis dahin dem Zwang, zahle also zum Schutz das Geld.

6. Bei dieser Gelegenheit erkläre ich alle Zahlungen seit Januar 2013 zu 95 % als unter Vorbehalt geleistet, bedingt durch Ihre Nicht-Information über die Rechtslage, so dass das Rückforderungsrecht nicht in Verjährungsbeginn eintreten konnte, also nicht verjährt ist.
- Siehe im beigefügten 100-seitigen Gutachten "LISTE UND7" den Abschnitt VS4.
Auch hierüber beantrage ich ausdrücklich Streitfreiheit der Beilegung, siehe vorstehend 5.. 
Es ist im Fall das Obsiegens anderer zu den berührten Rechtsfragen mein hiermit umgehend nach Kenntnisnahme der Rechtslage aktenkundig gemachter Rückzahlanspruch zu respektieren.

MfG   Siegfried Siegmann.


Dies ist kein Vorschlag und keine Rechtsberatung.
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Wer etwas macht, macht es eigenverantwortlich. Üblicher Journalisten-Disclaimer:
"Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den*ie Anwalt*in Ihres Vertrauens. Gibt es Rechtsanwälte*innen, die Vertrauen verdienen? Ja, Ihre*r beispielsweise."
(Ausreichend gendergerecht formuliert? Alle happy?)



Zu 6. Verjährung im Briefbeispiel ein informativer Nachtrag:
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Nur im Anfängersemester Jura stimmt das mit den Verjährungsfristen "wie es im Buch steht". Das ist etwas ganz Kompliziertes... Rechtsprechung ohne Anfang und Ende...

Rundfunkabgabe:
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"Öffentlich-rechtlich" ist sozusagen Niveau Amtsgericht. Die müssen objektiv auch über Erlassmöglichkeiten informieren und - falls ein Gesetz grundgesetzwidrig sein sollte - auch dies kommunizieren.

Erlassmöglichkeit:  ... Geringverdiener
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Wie haben mit Screenfotos beweiskräftig: Seit 2013 bis heute wurde nie rechtslage-entsprechend zum Härtefallantrag durch Geringverdiener animiert, sonden im Gegenteil durch Zwangsvollstreckung wurde kein realistischen Ausweg gelassen.
Deshalb können Geringverdiener immer alles ab 2013 Gezahlte zurückfordern - ist nie verjährt, weil der Lauf der Verjährung erst einsetzt, sobald erstmals richtig informiert wurde, frühestens ab rund 2023 für Zahlungen ab 2013.

Das unterscheidet öffentlich-rechtlich von privat und nur deshalb hat "öffentlich-rechtlich" das Recht der Selbsttitulierung.

Komplexer ist es bei der Betriebsstättenabgabe.
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Da unsere lieben Rechtsanwälte so gut wie nie den Ungleichheitsfaktor von 1:22 für die Kleinen der Wirtschaft argumentierten, sondern die Märchen-Klausel mit Juristerei ernsthaft sezierten, war die Befreiungsmöglichkeit durch ARD usw. nicht zu erörtern - jedenfalls ist kein Vorwurf machbar.

Aber das Befreiungsrecht "95 %" ist trotzdem die wohl zutreffende Rechtslage schon seit 2013. Also wird am besten einfach immer "für ab 2013" gefordert und Vorbehalt rückwirkend auf bis zu 2013 erstreckt.
Kommt es dann irgendwann zur ersten richtig durchgepaukten Klage von Kleinbetrieben, so könnte das in der Realität für die Erstattung ab 2013 klappen, weil ja nur ganz wenige in diesem Forum mitlesen und noch weniger Kleinbetriebler / Selbständige das dann auch machen. Für die paar Euros Vergangenheit werden die Gegner vermutlich nicht 10 000 Euro Prozessaufwand investieren.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: JanRo am 30. März 2020, 10:49
Was für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer gilt, könnte  in der aktuellen Situation auch bei Betroffenen für den Rundfunkbeitrag gelten.
Kommt es bei der Finanzierung des Rundfunks nicht gerade darauf an, dass diese nicht (zentral) vom Bund geleistet wird?


Edit "Bürger": Darum geht es nicht. Es geht um die Vergleichbarkeit mit anderen "öffentlich Abgaben", welche derzeit ausgesetzt/erlassen/gestundet usw. werden. Bitte hier keine weitere Vertiefung dessen.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 04. April 2020, 01:12
Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
CORONA: GEZ kann Unternehmen erlassen werden (04/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33580.0

Mitteldeutsche Zeitung, 03.04.2020
Corona-Virus in Halle aktuell
Zitat
[...]
03.04.20: GEZ kann Unternehmen erlassen werden
Der Rundfunkbeitrag kann Unternehmen, die von den Maßnahmen gegen den Virus betroffen sind, erlassen werden. Darauf macht der hallesche Landtagsabgeordnete Thomas Keindorf (CDU) aufmerksam. Der Beitragsservice habe ihm das auf Nachfrage mitgeteilt. Inwieweit eine Stundung oder Befreiung in Frage kommt, werde individuell und auf Antrag entschieden.
Weiterlesen unter
https://www.mz-web.de/halle-saale/corona-virus-in-halle-aktuell-ob---es-gibt-buerger--die-ernst-der-lage-unterschaetzen--36392686

...sowie auch dortige weitere Ergänzung - der schnelleren Erfassbarkeit/ effektiveren Diskussion wegen ausnahmsweise ebenfalls etwas umfangreicher zitiert:
[...]
DEHOGA Bayern - FAQ - Fragen und Antworten
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/faq-fragen-und-antworten/?L=0
Zitat
> Kosteneinsparung
> GEZ - Rundfunkbeitrag
Um Ihre Kostenbelastung weiter zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen, einen Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte zu stellen. Zwar ist laut Antrag eine Freistellung nur möglich, wenn Sie eine Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stilllegen. Da dieser Antrag jedoch aus der "Vor-Corona-Zeit" stammt, sollten Sie es zumindest versuchen. Hierfür haben wir Ihnen auch noch ein Musteranschreiben vorbereitet, das sie hier finden: www.dehoga-bayern.de/coronavirus/musteranschreiben/

Musterformulare hier:
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/massnahmen/merkblaetter-checklisten/musteranschreiben/
Anschreiben GEZ (PDF, 1 Seite, ~60kB)
https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/Anschreiben_GEZ.pdf
Antrag Befreiung GEZ (PDF, 1 Seite, ~120kB)
ARD ZDF Dradio Beitragsservice
"Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte"

https://www.dehoga-bayern.de/fileadmin/user_upload/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf


Edit "Bürger": Danke für diese weiteren Funde.
Zuletzt verlinktes Formular entspricht dem Original-Formular von ARD-ZDF-GEZ:
Formulare für Unternehmen und Institutionen

https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/formulare/index_ger.html#befristete_freistellung_beantragen
Zitat
Befristete Freistellung beantragen
Wird eine Betriebsstätte für mindestens drei zusammen­hängende volle Kalender­monate vorüber­gehend still­gelegt, können Unter­nehmen und Institutionen für diesen Zeit­raum im Voraus eine befristete Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht beantragen.
Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte (PDF, 1 Seite, ~120kB)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e184/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf(obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)

[...]


Hier bitte nicht die verlinkten Artikel selbst diskutieren, sondern bitte weiter an der konkreten praktischen Umsetzung arbeiten, d.h. Formulierungsvorschläge/ Formular-Beispiel/ Verbreitung und und und...
...denn ARD-ZDF-GEZ werden das wohl auch weiterhin nicht aktiv "bewerben" ::)
Danke für allerseitiges Verständnis und aktive Mitwirkung.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2020, 15:38
Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
Der Beitrags-Lockdown - Rundfunkabgabe und Corona (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33681.0
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: cecil am 15. Mai 2020, 14:24
Für eine nunmehr sogar offiziell rückwirkend mögliche Freistellung
gibt es auch ein "offizielles" Formular von ARD-ZDF-GEZ - siehe u.a. unter

Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei angeordneter Schließung (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33724.0
[...]
***Das Freistellungsantrags-Formular (PDF, 2 Seiten, ~470kB)
Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte
wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6328/Rueckwirkende_Freistellung_Betriebsstaette_behoerdlich_angeordneter_Schliessung_0130.pdf
(Obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseiten/ zum Abruf der Dokumente URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
[...]
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 27. November 2020, 19:04
Aktueller, mglw. nicht ganz unwichtiger Querverweise
Rundfunkbeitrag: ARD und Co. wollen Unternehmen entlasten (11/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34519.0
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Chasseur am 12. Februar 2021, 00:56
Der "potentiellen" Möglichkeit eines Rundfunkempfangs steht der rechtliche Begriff der objektiven Unmöglichkeit gegenüber.
Beispiele: Wenn die Betriebstätte abgebrannt ist. Wenn die Firma aufgelöst ist. Wenn das Gesundheitsamt eine Schließung verordnet hat.

Objektive Unmöglichkeit bewirkt zivilrechtlich Nichtigkeit von Verträgen, soweit ich im Bilde bin. Objektive Unmöglichkeit gibt es wohl auch bei staatsrechtlichen Verträgen. Oder weiß jemand da mehr? Ich denke schon, dass man da mit Aussicht klagen könnte. Es würde zumindest für einen Richter schwierig werden staatsvertragsrechtlich eine objektive Unmöglichkeit abzulehnen, das wäre dann auch womöglich ein Fall für eine sauber geführte Einrede der Befangenheit.

Achtung: Bei der Typisierung von Privaten gelten aber die selbstermächtigten Meldevorschriften und Fristen der Anstalten, d.h. auch Tote (oder im Krankenhaus weilende) sind (trotz objektiver Unmöglichkeit) zur Zahlung der Zwangsabgabe verpflichtet, wobei hier dann die Erbenhaftung greift. Nicht jedoch z.B. bei Beiträgen an Staatskirchen, da es dort bezüglich der Kirchensteuern (sind keine Abgabe als Vorzugslast!) keine Erbenhaftung gibt, tot ist hier tot. (Soweit ich im Bilde bin).

Inwieweit eine Testamentsablehung bzw. Nachlaßablehnung im Falle der Zwangsabgaben greift, weiß ich nicht, aber dann müssen die gierigen Anstalten gebenenfalls mangels Masse auf die Zwangsabgabe verzichten, dies dann auch ohne Abmeldung nach ihren Meldevorschriften (welche sich von denen der Länder bzw. dem Bund unterscheiden).

Ich bin leider kein Staatsrechtler. Und wir wissen doch, dass bei Auseinandersetzung mit den Anstalten nicht das Zivilrecht greift, dies gegebenfalls erst im Rahmen einer Pfändung dann, im praktischen Übergang vom Verwaltungsgericht zum Amtsgericht.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: befreie_dich am 12. Februar 2021, 13:05
Corona - Betriebe können also ihre zur Schließung angeordneten Betriebsstätten freistellen lassen.

Von Selbständigen in der Situation wo die eigene Wohnung = die Betriebsstätte ist werden weiter die vollen Beiträge gefordert? Hier liegt ebenfalls ein wirtschaftlicher Ausfall vor, wenn die Betriebsstätte coronabedingt geschlossen werden musste.

Es liegen wesentlich gleiche Sachverhalte vor, die bei einer vollen Bebeitragung Selbständiger in vorgenannter Situation ungleich behandelt werden (Argument: Art. 3 Abs. 1 GG, 'Gleichheitssatz').

Falls es hier zur Ungleichbehandlung kommt, sollte in den Ausführungen in Widersprüchen usw. daran gedacht werden. Es kann nicht sein, dass die einen entlastet und die anderen (in einer vergleichsweise eher schwächeren Position) voll belastet werden. Dieses Argument ist verfassungsrechtlich nicht von der Hand zu weisen. Betroffene Selbständige sollten über den Gebrauch ihres Widerspruchsrechts + Befreiungsantrag nachdenken.

Meine Meinung: Natürlich wird vom Landesrundfunk dagegen argumentiert werden. Doch es kann eben sehr gut dafür argumentiert werden, weshalb die Aufnahme dieses Widerspruchsarguments in Bezugnahme auf das Threadthema geeignet ist und in die entsprechende Argumentliste aufgenommen werden sollte.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: hankhug am 12. Februar 2021, 13:19
@Chasseur: Das Problem beim Rundfunkbeitrag ist, dass weder öffentliches Recht, Zivilrecht noch Strafrecht zur Anwendung kommen, sondern das vom BVerfG u.a. in seiner Vorlesung vom 18.07.2018 gelehrte Willkürrecht.

Das Thema der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs hat in einem anderen Zusammenhang (Nichtempfangbarkeit bestimmter Sendungen im Internet) kürzlich auch ein Kläger in einem Revisionsverfahren vor dem BVerwG aufgebracht - siehe u.a. auch unter
VERHANDLUNG BVerwG 6 C 9.19, Mi 28.10.2020, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34180.0
Im Thread wird aber der Klageinhalt nicht detailliert thematisiert, dazu muss man ins Urteil schauen:
Urteil vom 28.10.2020 - BVerwG 6 C 9.19
https://www.bverwg.de/281020U6C9.19.0

Dort hat das BVerwG sinngemäß geurteilt, dass es an die Entscheidungen des BVerfG gebunden sei und vom BVerfG bereits alle vorgetragenen und vor allem auch nicht vorgetragenen Argumente berücksichtigt worden seien. Im Übrigen sei dem Kläger unbenommen, eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Probieren kann und sollte man es trotzdem, zumal Covid-19 ja 2018 noch nicht bekannt war.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Februar 2021, 14:57
Es liegen wesentlich gleiche Sachverhalte vor, die bei einer vollen Bebeitragung Selbständiger in vorgenannter Situation ungleich behandelt werden

Nein, der in der eigenen Wohnung Selbstständige ist von der Zahlung der Beiträge für die Betriebsstätte befreit, kann also nicht zweimal befreit werden. Wenn er für das betrieblich genutzte KFZ blechen muß, kann er sich davon befreien lassen.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: lex am 12. Februar 2021, 18:25
Dagegen müsste man jetzt eigentlich vor das BVerfG gehen und klagen. Hans klein hat keine Möglichkeit den Rundfunk zu empfangen und muss zahlen. Betriebsstätten können sich aber befreien, selbst wenn dort der Empfang theoretisch weiterhin möglich ist
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: befreie_dich am 12. Februar 2021, 23:42
Nein, der in der eigenen Wohnung Selbstständige ist von der Zahlung der Beiträge für die Betriebsstätte befreit, kann also nicht zweimal befreit werden.
Doch ;), denn dem Selbstständigen steht der wirtschaftliche Ausgleich ebenso zu. Da die Wohnung der Betriebsstätte entspricht, sind die Sachverhalte untrennbar miteinander verbunden. Wo bekommt der Selbstständige eine vergleichbare Entlastung? Es ist durch das Angebot der rückwirkenden Freistellung Fakt, dass eine Bevorzugung der anderen Gruppen bereits stattfindet. Der sachliche und persönliche Schutzbereich des Art 3 Abs. 1 GG ist damit für den Selbstständigen (persönl. insbes. ggf. ebenso als juristische Person) eröffnet. Durch die einseitige Entlastung anderer Gruppen liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor. Solange es keine Vergleichbare Maßnahme für Selbstständige gibt, sehe ich hier die Frage verfassungsrechtlich offen. Anscheinend sind die Landesrundfunkanstalten auch zuständig, wenn diese großzügige Freistellungen auf der gemeinsamen Webseite angepriesen wird. Somit darf dies jeder Selbständige der coronabedingt knapp bei Kasse ist in seinem Widerspruch anmerken und eine Verrechnung des privaten mit der als zustehend erachteten Begünstigung beim betrieblichen Rundfunkbeitrag beantragen. Wenn das buchungstechnisch nicht geht, eine Auszahlung, die bei der selbständigen Tätigkeit als Einnahme verbucht werden kann? Die Zuständigkeit sollte weiter hinterfragt werden. Ist schon interessant, wer einen Pandemiebonus bekommt, wer nicht und wer hierfür die Gesetzgebungs-/Entscheidungskompetenz hat (schwer vorstellbar, dass diese bei der LRA liegt). Im Geldbeutel der einen, wirkt sich das monetär positiv aus. Im Geldbeutel der anderen gar nicht.

Dadurch, dass bei der angesprochenen Situation von vorneherein auf den privaten Rundfunkbeitrag abgestellt wird, haben Selbstständige einen zusätzlichen Nachteil, sofern das Existenzminimum betroffen ist, sogar schwerwiegend. Ich sehe es als dienlich, hier die Möglichkeit der Freistellung von Betriebsstätten als Vergleich heranzuziehen. Denn diese Möglichkeit ist Selbstständigen vorenthalten, selbst wenn sie eine Betriebsstätte im Eigenheim haben.

Auf die Schiene, dass das eine privater und das andere betrieblicher Rundfunkbeitrag ist, lasse ich mich nicht biegen. Darum geht es hier im Kern nicht. Das ist nicht die Intension des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes (dieser ist nicht an vorhandene Kategorisierungen in einem Gesetz wie dem RBStV gebunden, sondern geht ganz allgemein an die Sache ran - das GG steht über dem RBStV und nicht anders herum). Nice try! @"GEiZ ist geil": Das entspricht nicht dem (Vergleichs-)Sachverhalt. Es geht darum, dass die beruflichen Tätigkeitsgruppen hier unterschiedliche Behandlungen erfahren (also beide sogar betrieblich). Die Gegenüberstellung zeigt das. Es ist auf der einen Seite schon von einer rundfunkmäßigen Corona-Wirtschaftshilfe für Nicht-Selbstständige zu sprechen. Die Selbstständigen bleiben außen vor.

Soweit nachvollziehbar?

Für Leser nur dieses Postings der Hinweis, die von mir zuvor umrissene, dafür notwendige Konstellation genau zu beachten.

Insgesamt heiße ich es gut, dass Unternehmer und Unternehmen entlastet werden. Nur bitte eben unter Berücksichtigung aller, die unter den Folgen der Pandemie auch wirtschaftlich leiden.

Seiner Ungleichbererechtigung darf jeder schriftlich Ausdruck verleihen. Natürlich ist das nur eine Meinung im Internet.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: befreie_dich am 13. Februar 2021, 02:15
Das was der Selbstständige durch seine Arbeit unterm Strich erwirtschaftet, wird zu seinem Einkommen. Stellt er seine Betriebsstätte frei, hat das keine Auswirkung, er wird verpflichtet weiterhin den vollen Beitrag zu entrichten. Warum darf er keinen Vorteil daraus ziehen, wenn er coronabedingt nicht arbeiten kann oder darf und weniger verdient? Die Selbstständigen-Gruppe bleibt hier im Nachteil zu denen, die durch die Freistellungen Rundfunkbeiträge einsparen. Bei den anderen bleiben unterm Strich die ersparten Rundfunkbeiträge übrig. Beispiel: Einzelunternehmer mit einer externen Betriebsstätte: Corona-Freistellung => Ersparnis des Beitrags für die Betriebsstätte = Vorteil.
Selbstständiger mit Betriebsstätte in der eigenen Wohnung: Corona-Freistellung => kein Vorteil. Selber Akt, unterschiedliche Auswirkungen.

Der Selbstständige ist befreit, d.h. hat weiterhin nur den privaten Beitrag. Coronabedingt hat er jedoch keinen Vorteil, während der Unternehmer Kosten erlassen bekommt.

Wenn die einen Kosten erlassen bekommen und die anderen nicht, so stellt das für mich intuitiv eine Ungleichbehandlung dar.

Die betriebliche Ersparnis des Unternehmers wirkt sich über das Einkommen positiv aus (etwa auf den privaten Rundfunkbeitrag). Der Selbständige verdient coronabedingt genauso wie der Unternehmer weniger, eine Ersparnis kann er jedoch nicht wie der Beispielunternehmer auf den privaten Rundfunkbeitrag anrechnen.

Hierbei sollte dem Selbstständigkeitskonzept und seiner individuellen Konstellation Würde getragen werden. Sein Einkommen entsteht aus seiner selbständigen Arbeit im privaten Wirkungsraum. Wohnung und Betriebsstätte sind eines. Beide sind real identisch und daher auch wesentlich gleich. Sie dürfen nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht ungleich behandelt werden. Somit entrichtet der Selbständige in diesem besonderen Fall insgesamt genau einen Rundfunkbeitrag, gleichzeitig sowohl für die Betriebsstätte, als auch für die private Wohnung. Ihm ist zudem ebenfalls eine Entlastung zu gewähren!

Der Gleichheitssatz kommt hierbei gleich zweifach wunderschön zur Geltung. Der Gleichheitssatz schützt nach dieser Argumentation Selbstständige mit Wohnung und Betriebsstätte in einem, vor einer rundfunkrechtlichen Trennung. Der RBStV als Rechtsgrundlage ist demnach verfassungsrechtlich fragwürdig (für diesen Fall und allen sich daraus ergebenden Konsequenzen). Im anderen schützt der Gleichheitssatz vor einer Ungleichbehandlung zu  juristischen Personen, die vom und dem Staat zurechenbare rundfunkmäßige Wirtschaftshilfen in Form von erlassenen Rundfunkbeiträgen zugesprochen bekommen, während der Selbstständige selbst, vom Staat keine Erleichterung erhält.

Wurde hierüber schon entschieden? Ich denke, der Fakt, dass hier Betriebsstätte und Wohnung eins sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Bereits allein die rundfunkrechtliche Trennung in vorliegender Konstellation könnte einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen.

Ein Problem könnten die Definitionen von Betriebsstätte darstellen - vielleicht auch nicht: vgl. BFH, Urteil v 26.3.2009, VI R 15/07, BStBl 2009 II S. 598. D.h., es muss in dem Fall unbedingt eine geeignete Betriebsstätte vorliegen. Im Großen und Ganzen habe ich versucht möglichst genau darzulegen, wo meiner Meinung nach Probleme liegen.

Bitte die Selbstständigkeits-Konstellation in diesem Fallbeispiel beachten. Das von mir Genannte bezieht sich nur darauf.


Edit "Büger": Bitte diesen - durchaus strittigen - Sonderfall der "Betriebsstätte in der Wohnung" hier nicht weiter vertiefen. Es könnte nämlich auch argumentiert werden, dass derjenige, der eine externe Betriebsstäte betreibt, i.d.R. weitere Kosten hat - insofern "schlechter" gestellt wäre als derjenige, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten betreibt. Was weitergehend die Frage einer Un-/Gleichbehandlung aufwerfen könnte, warum nur Betriebsstätten außerhalb der privaten Räumlichkeiten überhaupt rundfunkbeitragspflichtig sind. Die "betrieblichen Augen und Ohren", d.h. der (angebliche) "betriebliche Vorteil" könnte schließlich auch bei beiden Konstellationen als "gleich" hoch oder niedrig bewertet werden. Wer aber schon dem Grunde nach nichts (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) zahlen muss, kann auch nicht (für die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten) "entlastet" werden. Der private Rundfunkbeitrag ist ja (gleichartige private Konstellation vorausgesetzt) in beiden Fällen ebenfalls "gleich" und eine Reduzierung des privaten Anteils nur für denjenigen, der die Betriebsstätte in den privaten Räumlichkeiten hat, könnte wiederum als Ungleichbehandlung ggü. demjenigen mit externer Betriebsstätte gewertet werden. Man sieht: Diese Fragestellungen gehen weit über das hiesige Kern-Thema hinaus und sollten wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden - wobei ich die Effektivität und Wirksamkeit dieser Fragestellung etwas anzweifle. Danke.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
Beitrag von: Bürger am 19. November 2021, 21:16
Aus aktuellem (wiederholten) Anlass der angespannten "Corona"-Lage sei nochmals auf hiesigen Thread hingewiesen.