Nunmehr ist es amtlich - nachfolgend auszugsweise am Beispiel Sachsen.
Angesichts der amtlichen Auflagen ist - trotz theoretischer Möglichkeit, sich in Gaststätten von 6-18 Uhr oder auch an Tankstellen oder in Waschsalons "einzufinden", allerdings wohl nur "mit Abstand" usw. - derzeit davon auszugehen, dass
persönliche Treffen in Form der Runden Tische bis auf weiteres ausgesetzt sind.
Die Aufhebung dieser vorläufigen "Sperre" oder auch Empfehlungen zu Alternativen (z.B. "Runde-Tische-online") werden voraussichtlich hauptsächlich hier verkündet. Bitte im Blick behalten.
Hinweise zur Schließung von privaten und öffentlichen Einrichtungen in Sachsen
https://www.staatsregierung.sachsen.de/coronavirus-in-sachsen.html#a-6971
(Hervorhebung bzgl. hiesiger Interessenlage)
Der Freistaat Sachsen schließt per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt ebenso alle Veranstaltungen. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, um 0:00 Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.
Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren.
Für den Publikumsverkehr werden geschlossen: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.
Der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen wird untersagt.
Geöffnet bleiben: Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Umfangreicher und detaillierter ist jedoch die - verbindliche - Allgemeinverfügung selbst:
Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Verbot von Veranstaltungen
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhaltvom 18. März 2020, Az.: 15-5422/5
(PDF, 7 Seiten, ~50kB)
https://www.staatsregierung.sachsen.de/download/allgv-corona-veranstaltungen.pdf
(Hinweis: Dies ist keine amtliche Fassung, sondern eine nicht rechtsverbindliche Wiedergabe!)
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt.
Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
[...]
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde erteilt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) sind bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen.
Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.
2. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
b) Kneipen,
c) Messen, Ausstellungen,
d) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
e) Volksfeste,
f) Spielhallen,
g) Spielbanken,
h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
3. Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018, SächsGVBl. S. 198), Personalrestaurants und Kantinen sowie Mensen und Cafés der Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen dürfen für den Publikumsverkehr nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung. Gegebenenfalls werden durch die Gesundheitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.
[...]
5. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
a) Theater (einschließlich Musiktheater)
b) Filmtheater (Kinos),
c) Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
d) Opern,
e) Museen,
f) Ausstellungshäuser,
g) Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
h) Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
i) öffentliche Bibliotheken,
j) Planetarien,
k) zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
l) Angebote von Volkshochschulen,
m) Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger,
n) Angebote von Musikschulen,
o) Angebote in Literaturhäusern,
p) Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
q) Schwimmbäder, einschließlich sog. Spaßbäder,
r) Saunas und Dampfbäder,
s) Fitness- und Sportstudios,
t) Spielplätze,
u) Seniorentreffpunkte,
v) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte an-derer Glaubensgemeinschaften,
w) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
x) Reisebusreisen.
[...]
9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. März 2020, 0.00 Uhr in Kraft.
10. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April 2020.
11. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 7 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
[...]
Begründung
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vor-zubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ge-mäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im pri-vaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Men-schen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder An-sammlungen von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.
Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 7 sind erforderlich, um nach dem Stand der medizini-schen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Die unter Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 7 genannten Veranstaltungen, Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.
[...]
(weitere Auszüge folgen - bitte etwas Geduld)
Für "Hartgesottene" ;) ...hier aber bitte nicht vertiefen!!!
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,
- Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden,
- Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-schaftlichen Zusammenhalt ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Ein-legung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektronische Dokument entwe-der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt-lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wer-den. Die weiteren Maßgaben für die Übermittlung des elektronischen Dokumentes ergeben sich aus Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektro-nischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla-geerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.