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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. März 2020, 21:20
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Zwei bereits vorhandene Themen mit erweitertem, bis jetzt so noch nicht erfolgtem Blick.
Aus
BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33108.0.html
und
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052
wissen wir, daß alle dt. LRA "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind.
Aus
Rn. 274
[...] Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung. [...]
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),
http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html
erfahren wir, daß das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung gilt.
Wir wissen, daß das Bundesverfassungsgericht keine fachgerichtlichen Entscheidungen trifft und treffen darf.
Wie kann es dann sein, daß auch nur eine LRA im Beitragseinzug hoheitlich tätig sein darf, (oder meint, es zu dürfen), wo doch das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung keinem Unternehmen ein derartiges Privileg zugesteht?
Wenn das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung gilt, haben alle dt. ÖRR zur Beitreibung ihrer Forderungen den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, wo sie, allen anderen Unternehmen gleich, die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung glaubhaft begründen müssen, um sie gerichtlich überhaupt geltend machen zu dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff "hoheitlich" in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung - 1 BvR 1675/16 - übrigens nur in Rn. 55 innerhalb eines allgemeinen Kontextes. Es findet sich keine Stelle, in der das BVerfG kundtut, daß der Rundfunkbeitrag auf hoheitliche Weise eingezogen werden darf oder die LRA eine Amtshilfebefugnis hätten.
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Wir könnten die Aussage tun, daß sich jene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seit November 2017 über das BVerfG hinwegsetzen, die den LRA auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zuerkannt, incl. der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Und spätenstens am Bundesverwaltungsgericht hätte erkannt werden müssen, daß der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg der falsche Rechtsweg ist, so es die Relation LRA vs. Bürger betrifft.
Es hätte erkannt werden müssen, daß es der Landesgesetzgeber schlicht versäumt hat, eine landesrechtliche Stelle zu schaffen, die für den Einzug der Rundfunkbeiträge verantwortlich ist.
Dadurch, daß der Landesgesetzgeber diese Befugnis dem Begünstigten zugestanden hat, erwachsen weder für Land, Gericht noch begünstigte LRA das Recht, sich über die vom Bund aufgestellten Rahmenkriterien hinwegzusetzen und deswegen keinerlei Befugnis, die LRA als "zum hoheitlichen Handeln berechtigt" anzusehen.
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Zitat: @pinguin
Es hätte erkannt werden müssen, daß es der Landesgesetzgeber schlicht versäumt hat, eine landesrechtliche Stelle zu schaffen, die für den Einzug der Rundfunkbeiträge verantwortlich ist.
Hierzu ergänzend auch ein Zitat aus der Streitschrift (3. Auflage, Seite 19) von Dr. Hennecke*:
Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz
Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt, die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Anmerkung: Eine Quelle kann nicht mehr benannt werden, da die 3. Auflage mittlerweile nicht mehr zu haben sein dürfte. Ich garantiere aber, dass das Zitat wortgetreu ist.
*Edit "Bürger": Siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
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(...) 3. Der Mangel an Vollzugskompetenz
Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt, die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Dazu ein Ausschnitt aus Seite 5 im Dokument:
Das eJournal der Europäischen Rechtslinguistik (ERL) Universität zu Köln
Gibt es ein Europäisches Verwaltungsrecht?
Die mitgliedstaatliche Verwaltungsautonomie muss“ ... mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden ..., die notwendig ist, um zu vermeiden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden.“
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: Das eJournal der Europäischen Rechtslinguistik (ERL) Universität zu Köln
https://core.ac.uk/download/pdf/83527433.pdf
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@marga
War die Farbe Rot alle?
Die mitgliedstaatliche Verwaltungsautonomie muss“ ... mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden ..., die notwendig ist, um zu vermeiden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden.“
Besser wäre nämlich so:
Die mitgliedstaatliche Verwaltungsautonomie muss“ ... mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden ..., die notwendig ist, um zu vermeiden, dass die Wirtschaftsteilnehmer ungleich behandelt werden.“
Oder?