Nicht angenommene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 168/20 - und Hinweis Missbrauchsgebühr.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020
- 1 BvR 168/20 -, Rn. (1-5),
http://www.bverfg.de/e/rk20200210_1bvr016820.html
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 14. Januar 2020 - AN 6 K 19.01893 -,
b) das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 20. Dezember 2019 - AN 6 K 19.01893 u.a. -,
c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 12. Dezember 2019 - AN 6 K 19.01893 -,
2. mittelbar gegen
a) das Wiederaufnahmeverfahren und die im Zusammenhang
stehende Zwangsvollstreckung AN 6 K 19.01893, AN 6 E 19.02066,
AN 6 S 19.02067, 33 DR 661/19,
b) den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010,
nach Zustimmung des Landtags vom 17. Mai 2011, bekannt gemacht
am 7. Juni 2011 (BayGVBl S. 258),
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e :
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
II.
2
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
3
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum dritten Mal in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.
4
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vielen Dank an Bruder C. für den Hinweis.
Edit "Bürger":
Zwecks etwaiger inhaltlicher Diskussion ausgegliedert aus
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
Siehe zudem u.a. auch unter
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30954.0.html