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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 03. März 2020, 08:18
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Wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung trifft, die nicht mit dem europäischen Rahmenrecht übereinstimmt, ist der Staat auch dann in Haftung, wenn diese gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.
Nachstehender Link führt zur Pressemitteilung:
Rechtssache C-362/18
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Richtlinie 92/13/EWG - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Wiederaufnahme gerichtlicher Entscheidungen, die gegen das Unionsrecht verstoßen - Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen nationaler Gerichte gegen das Unionsrecht - Bemessung des ersatzfähigen Schadens)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.068.01.0018.01.DEU&toc=OJ:C:2020:068:TOC
Es läßt sich also jedes nationale Urteil auch nachträglich anfechten, wenn es dem europäischen Rahmenrecht entgegensteht; die nationalen Gerichte haben zudem keine Befugnis, sich über die Entscheidungen des EuGH hinwegzusetzen.
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Ist wieder mal kurios; der diese Rechtssache abschließende "Beschluß", (nein, es hat kein "Urteil"), den hat es mal wieder nicht auf Deutsch.
Für jene, die Französisch können, sei deshalb die französische Sprachfassung des Beschlußes verlinkt.
Langfassung des Beschlusses auf Französisch; auf Deutsch nicht verfügbar:
l’affaire C-362/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=221956&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=FR&cid=2739898
Kurzfassung des Beschlusses auch auf Deutsch:
Rechtssache C-362/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224701&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2739898
mit der Aussage
Leitsatz 1
Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts entstanden sind, unterliegt den vom Gerichtshof insbesondere in Rn. 51 des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), aufgestellten Voraussetzungen, ohne dass es ausgeschlossen wäre, dass die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann. Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Im Rahmen der Ausgestaltung dieser Haftung ist es Sache des mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für den in Rede stehenden Sachverhalt kennzeichnend sind, zu beurteilen, ob das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, weil es das anwendbare Unionsrecht einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt hat. Dagegen steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in einem solchen Fall die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstandenen Kosten generell von den ersatzfähigen Schäden ausschließt.