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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 26. Februar 2020, 23:43

Titel: Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
Beitrag von: pinguin am 26. Februar 2020, 23:43
Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582755738918&uri=CELEX:32019L0770

Erwägungsgrund 19
Zitat
(19)
Mit der Richtlinie sollten die Probleme angegangen werden, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und ihrer Bereitstellung auftreten. Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Internetzugangsdienste gelten.

Umzusetzen ist diese Richtlinie bis zum 1. Juli 2021.

Siehe Hervorhebung in Rot; Streaming wird bspw. von dieser Richtlinie erfasst.

Diese Richtlinie hat damit bundes- wie landesrechtliche Relevanz für die Mediatheken der ÖRR, deren Inhalte trotz Nutzung nur dann für den Verbraucher eine Zahlpflicht auslösen, wenn sie der Verbraucher ausdrücklich bestellt hat.

Diese Richtlinie schließt die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher mit ein; siehe auch die Erwägungsgründe 20 und 42.

Siehe auch:

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745