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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Partykapp am 21. Januar 2020, 09:14
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Ich hab eine Frage:
Da ja die Rundfunkanstalten durch ihr Tun und Handeln den Anschein erwecken, eine Behörde zu sein - wäre es dann möglich die Intendanten/in im Zuge einer Klage mit einem Behördenleiter Gleichstellen zu lassen?
Der Hintergrund ist der: Sollte die Gleichstellung per Urteil Erfolg haben, müsste doch bei der Entlohnung der Intendanten/in das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zur Anwendung kommen.
Da nach dem BBesG ein Behördenleiter deutlich weniger verdient (nämlich Durchschnittlich 58.700 € jährlich ) als die Intendanten/in der Rundfunkanstalten es tatsächlich tun z.B. Karola Wille Intendantin des MDR rund 275000 € Jährlich Tom Buhrow Intendant des WDR rund 368000 € Jährlich u.s.w.
Dadurch würden auch die Pensionsansprüche sinken und die damit verbundenen Einsparungen wäre meiner Ansicht nach schon eine enorme Entlastung der Zwangsgebührenzahler.
Ich hoffe es war einigermaßen verständlich ;)
Fällt da jemanden was ein dazu???
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Da ja die Rundfunkanstalten durch ihr Tun und Handeln den Anschein erwecken, eine Behörde zu sein - wäre es dann möglich die Intendanten/in im Zuge einer Klage mit einem Behördenleiter Gleichstellen zu lassen? [...]
Einer fiktiven Person fällt dazu folgendes ein:
Aufgrund der sogen. „Staatsferne der LRA“ wird eine Intendantin/Intendant keinen Beamten-Status gemäß Grundgesetz Art. 33 Abs. (5) einer LRA bekommen können.
5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Quelle: GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf
Die Rechtsform der LRA als Beisp. Saarland, wird im Landesmediengesetz des Saarlandes klar definiert:
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. (…)
Hervorhebungen nicht im Original!
Und weiter:
§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR unbeschadet der Rechte anderer Organe selbständig und unter eigener Verantwortung. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich. (…)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: Saarländisches Mediengesetz
https://www.vau.net/system/files/documents/o_document_20070527161651_lmg_saarland_2004.pdf
Damit würde im Zuge einer Klage bei der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen den RBStV höchst wahrscheinlich ähnlich reagiert? ;)