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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 12. Januar 2020, 19:51
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Rn. 15
Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile sind mehr auf die wirtschaftliche Entwicklung als auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführen. Angesichts der Veränderungen in der Wirtschaft, zu denen der Rückgang der Kohleerzeugung nötigte, war es Sache der Klägerin, sich mit der neuen Lage auseinanderzusetzen und ihrerseits die unerläßlichen Umstellungen vor zunehmen.
Rechtssache 4/73
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88495&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982
Diese Uralt-Entscheidung hat es nur als PDF.
Auch wenn es in der Entscheidung um Kohle geht, ist der Sachverhalt auf den ÖRR tlw. übertragbar, wird doch hervorgehoben, daß es alleine Sache des Unternehmens ist, sich auf sich ändernde wirtschaftliche Strukturen einzustellen.
Das Vorbringen von Grundrechten durch Unternehmen ist hier nicht möglich; siehe dazu aus der dazu gehörigen Stellungnahme des Generalanwaltes:
Irgendwo auf Seite 514 des verlinkten Dokumentes
Eine etwaige Verletzung muß tatsächlich das Wesen des verfassungsmäßig anerkannten Rechts als unbezweifelbares Attribut der menschlichen Person berühren.
Das Grundrecht selbst hat also nur die natürliche Person inne, keinesfalles die juristische Person, wie sie die LRA und der Staat darstellen.
Irgendwo auf Seite 516 des verlinkten Dokumentes
Die Eigenschaft eines Kohlegroßhändlers ist weder ein unveräußerliches Recht noch ein bedingungslos garantierter Status.
Der Großhändler erster Hand erfüllt eine für die Gesellschaft nützliche Funktion, soweit sich seine Tätigkeit dergestalt abwickelt, daß sie den realen Erfordernissen des Wirtschaftssystems gerecht wird.
Ändern sich diese Erfordernisse, so müssen auch die zur Erhaltung der Großhändlereigenschaft notwendigen Voraussetzungen mit der Entwicklung schritthalten.
SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN TRABUCCHI
— RECHTSSACHE 4/73
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=88476&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7678982
Zusätzlicher Hinweis:
Der EuGH wies eine weitere Klage des betreffenden Unternehmens im Januar 1977 ab.
Auch die dt. ÖRR werden sich der europäischen Entwicklung anpassen müssen; sie erhalten keinen grundrechtlichen Schutz durch Europa, denn im europäischen Binnenmarkt handeln alle Unternehmen nach dem gleichen Recht.
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Ergänzung:
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4-73
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0004&qid=1711664707798
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 28. März 1974.
J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4.73
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CC0004&qid=1711664707798