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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 10. Januar 2020, 16:03
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Aus Gründen des Copyright wird nur auf diese Aussagen verlinkt und Teile daraus mit eigenen Worten widergegeben; erstmals wird das SGB X mit eingebracht.
Jansen, SGB X § 6 Durchführung der Amtshilfe / 2 Rechtspraxis
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbx-6-durchfuehrung-der-amtshilfe-2-rechtspraxis_idesk_PI10413_HI2747893.html
Lt. den Ausführungen ist Amtshilfe insbesondere dann rechtswidrig, wenn das Vorgehen der ersuchenden Behörde selbst bereits rechtswidrig ist, weil die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns rechtswidriges Verwaltungshandeln verbietet.
Wir fragen uns hier jetzt wieder, ob eine juristische Anstalt des öffentlichen Rechts als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), überhaupt zur Amtshilfe befugt ist, wo doch die Tätigkeit einer "Behörde" in Wettbewerb nicht mehr hoheitlich ist, (BFH V R 32/97, Rn. 12)?
Rechtswidrig geleistete Amtshilfe kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Dem SGB X sollte ein genauerer Blick gewährt werden?
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/BJNR114690980.html
Weil:
§ 12 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
[...]
Aber:
§ 16 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist,
[...]
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