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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 02. Januar 2020, 00:33
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Die LRA sind gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".
Nun wurde ein Dokument gefunden, in dem dargestellt wird, daß alle Unternehmen grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu publizieren, wenn sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben.
Auszug aus Seite 9 des verlinkten Dokumentes
[...] Grundsätzlich ist jedes Unternehmen ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter in Deutschland nach Abschluss eines Geschäftsjahrs im Laufe des folgenden Jahres dazu verpflichtet, seinen Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung bzw. Hinterlegung im Internet elektronisch einzureichen (vgl. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister [EHUG]). [...]
Abschlußbericht
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Spending_Reviews/2019-10-07-spending-review-abschlussbericht-Forderungsmanagement.pdf
(Interessant auch, daß "juristische Personen des öffentlichen Rechts" zu 1 Fünftel selbst Schuldner sind; siehe S. 18 des Dokumentes.)
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Interessant, übrigens hagelt es reichlich Bußgeld, wenn der Bericht verspätet gemacht wird, weil z.B. die Gesellschafterversammlung den Abschluß noch nicht testiert hat, es Korrekturbedarf in der Bilanz gibt, weil sich noch mit den Steuerbehörden gestritten wird.
Und was ist eigentlich mit dem Beitragsservice, der ja angeblich nicht rechtsfähig sein soll, wird da jeder LRA ein Xtel zugeordnet bezüglich Kosten und Gewinn/Verlust und Bilanzsumme?