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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 31. Dezember 2019, 07:33

Titel: Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
Beitrag von: pinguin am 31. Dezember 2019, 07:33
Es heißt seitens des BVerfG

Zitat
Rn. 34 - BVerfG - 1 BvR 414/64 -
[...] Vor dem Grundrecht der Pressefreiheit vermag es daher nur zu bestehen, wenn es ein allgemeines Gesetz i. S. von Art. 5 Abs. 2 GG ist. Als solches kann es aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn die im Verbot bezeichnete Tätigkeit nur der Presse und nicht auch jedermann verboten ist.

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg201497.html#msg201497

Wir sind mit der Forenthematik im Rundfunk, welches allgemein bekannt Sache des Landesrechtes sei.

Landesrecht wiederum gilt nicht über das Land hinaus:

Zitat
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350

Kann also, siehe Titel, ein Landesgesetz überhaupt ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellen, wenn es doch nicht für jedermann im Bundesgebiet gilt, sondern auf die Bewohner des Landes beschränkt ist, weil ja eben das Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt?

Wir erinnern uns, daß die Rundfunkverträge zwar allesamt den gleichen Wortlaut für alle Bundesländer haben, aber eben dennoch Landesrecht sind, so daß ein landesrechtlicher Grundrechtseingriff des einen Landes für seine Bewohner keine Gültigkeit für die Bewohner der anderen Bundesländer haben kann.

Wird diese Fragestellung im Titel verneint, hat es für die Länder und ihre Behörden keine Möglichkeit, Grundrechtseingriffe im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu konstruieren, da überhaupt nur ein Bundesgesetz im Bundesbereich für "jedermann", (siehe Eingangszitat), die notwendige Legitimität wie Geltung verschaffen kann.
Titel: Re: Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 05. Januar 2020, 21:25
Ich glaube, diese Frage ist eine reine Formfrage und man kann sie anhand des "Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz" (schöner Name!) beispielhaft beantworten.

Es ist zu finden mit dem Suchwort "LVwVG" auf http://landesrecht.rlp.de (http://landesrecht.rlp.de) (dazu oben links auf "Gesetze/Verordnungen" einschränken, dann gibt es nicht so viele Treffer).

Dort heißt es in
§ 84 LVwVG - Einschränkung von Grundrechten
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12u0/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=36&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGRPpP84&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Zitat von: § 84 Einschränkung von Grundrechten, LVwVG (RP)
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

1.    körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ),
2.    Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ),
3.    Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) und
4.    Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes )

eingeschränkt werden.

Es wird also das Zitiergebot beachtet und so dürfen die genannten Grundrechte (Art. 5 ist da halt nicht aufgezählt) eingeschränkt werden. Das Gesetz ist damit nicht formell ungültig (nichtig?).

Für die Juristen macht es dann noch einen Unterschied, ob das einzuschränkende Grundrecht dem "allgemeinen Gesetzesvorbehalt" unterliegt oder direkt dem Zitiergebot. Im ersten Fall findet  das Zitiergebot dann wohl keine Beachtung, da bin ich mir nicht sicher. Die Kompatibilität mit Art. 19 GG, die ja gerade die nur bewusste Einschränkung von Grundrechten durch den Gesetzgeber verlangt, habe ich nie verstanden, und mittlerweile ist es wohl einfach egal. Dann gibt es Grundrechte - Freiheit der Kunst z.B. - die gar nicht eingeschränkt werden dürfen.

Lange Rede kurzer Sinn:
Auch ein Landesgesetz kann ein allgemeines Gesetz sein. Es entspricht sicherlich auch dem Föderalismusgedanken, dass die Länder - die ja trotz akuter Gleichmacheritis noch immer sehr viele Unterschiede aufweisen (Forstrecht!!!) - ihre kulturellen, geografischen und alle anderen Besonderheiten eben auch selbst regeln können, sofern es nicht durch Bundesrecht schon geregelt ist ("Bundesrecht bricht Landesrecht").