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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 28. Dezember 2019, 23:03

Titel: BVerfG - 1 BvR 619/63 - Pressefreiheit ohne Ausübung wirtschaftlichen Druckes
Beitrag von: pinguin am 28. Dezember 2019, 23:03
Rn. 25

Zitat
[...] Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet [...] Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll.

BVerfGE 25, 256 - Blinkfüer
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv025256.html

Diese Entscheidung bietet die Handhabe, jedweden Zwang abzublocken, da es untersagt ist, wirtschaftlichen Druck auf andere auszuüben, wenn diese der eigenen Meinung nicht entsprechen mögen.