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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 21. November 2019, 17:09
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Bayerischer Landtag
Drucksache 18/4703
11.11.2019
Antrag der Staatsregierung
auf Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 11. November 2019 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern zu nachstehendem Staatsvertrag gebeten:
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1, Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
[…]
Begründung:
A. Allgemeines
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 10. bis 28. Oktober 2019 den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Durch Artikel 1 wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert.
Mit der Änderung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt die notwendige Anpassung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die bisherige Geltendmachung eines weiteren Rundfunkbeitrags für Nebenwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus:
„Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können [...]. Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt [...], erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 107).
Neben den Anpassungen der Rundfunkbeitragspflicht wird mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren gesetzlich verankert. Ein einmaliger Meldedatenabgleich wurde erstmals mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Rahmen der Umstellung der Rundfunkfinanzierung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag durchgeführt. Mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine nochmalige Durchführung des Meldedatenabgleichs vorgesehen. Der Meldedatenabgleich wurde jeweils mit dem Ziel eingeführt, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungsund Vollzugsdefizit zu vermeiden (vgl. hierzu Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 43 und Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 25). Beim zweiten einmaligen Meldedatenabgleich sollte zudem die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung langfristiger Beitragsgerechtigkeit entschieden werden kann.
Die bisher singulär erfolgten Meldedatenabgleiche wurden von der Rechtsprechung als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und zur Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit beurteilt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Übermittlung der Daten im Rahmen der beiden Meldedatenabgleiche als zulässiges Instrument anerkannt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 109).
Die im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag normierte Evaluierung hatte zum Ergebnis, dass die bisherige Übermittlung der Meldedaten (insbesondere bei Umzügen und Todesfällen) allein nicht ausreichend ist, um den Datenbestand der Rundfunkanstalten dauerhaft aktuell zu halten und somit den Zielen der Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Erhebungsund Vollzugsdefizits gerecht zu werden. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18).
Zur Einschätzung der durch den Meldedatenabgleich betroffenen datenschutzrechtlichen Belange wurde am 29. April 2019 eine Anhörung durchgeführt, bei der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren betriebliche Datenschutzbeauftragte, die Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten der Länder vertreten waren. Die vorgebrachten Positionen wurden bei der Ausgestaltung der Vorschrift zum Meldedatenabgleich einbezogen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Der Meldedatenabgleich erfolgt dann nicht, wenn der Datenbestand nach Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hinreichend aktuell ist.
Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zudem nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu Auskunftsansprüchen der Beitragszahler gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Diese Regelungen konkretisieren die bisher bestehenden Vorgaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72). Die erforderliche Anpassung gesetzlicher Regelungen an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung wurde bereits mit dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommen.
B. Zu den einzelnen Artikeln
I. Begründung zu Artikel 1, Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Durch die Einfügung von § 4 a als neuen Befreiungstatbestand von der Rundfunkbeitragspflicht wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16) umgesetzt.
Durch den Befreiungstatbestand in Absatz 1 wird sichergestellt, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für den gleichen Vorteil nicht mehrfach herangezogen werden. Die Befreiung erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Auf Antrag wird die Person, die den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung entrichtet, von ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung(en) befreit. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen. Es kommt nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Bankkonto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Neben der Person, die die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, wird auch der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung(en) befreit. Damit wird auf Tatbestandsseite festgelegt, dass die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht. Insofern wird vom Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Hauptoder Nebenwohnung entrichtet. Satz 2 stellt klar, dass Gleiches wie in Satz 1 für den Fall gilt, dass der Antragsteller den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung jedoch für eine seiner Nebenwohnungen entrichtet.
Nach Absatz 2 erfolgt die Befreiung unbefristet. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Wird der Antrag jedoch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
Nach Absatz 3 Satz 1 endet die Befreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Wohnstatus des Antragstellers ändert. Derartige Umstände sind nach Satz 2 vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen. Dies entspricht der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 3.
Absatz 4 regelt die Form des Antrags und die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen. Die Nachweise nach den Nummern 1 und 2 sind obligatorisch zu erbringen. Mit der Vorlage eines melderechtlichen Nachweises nach Nummer 2 weisen Antragsteller nicht nur das Innehaben mehrerer Wohnungen nach, sondern auch, bei welcher Wohnung es sich um die Hauptund die Nebenwohnung handelt. Als Nachweis hierfür kann auch ein Zweitwohnungssteuerbescheid vorgelegt werden, soweit sich hieraus alle erforderlichen Angaben ergeben. Nummer 3 sieht vor, dass auf Verlangen ein geeigneter behördlicher Nachweis zu erbringen ist, aus dem der Status der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht. Entsprechend der bisherigen Praxis (§ 6 Abs. 1 der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten) ist dieses Verlangen lediglich für den Einzelfall vorgesehen.
Der Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 2 macht deutlich, dass die Vorlage der Nachweise grundsätzlich in einfacher Kopie erfolgen kann; nur auf Verlangen ist das Original vorzulegen. Zugleich wird durch den Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 4 die erforderliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger Mitbewohner beim Antragsteller geschaffen.
Zu Nummer 3
Die Änderung ergänzt die vom Beitragsschuldner nachzuweisenden Daten um Angaben zur Hauptund Nebenwohnung. Hierdurch wird klargestellt, dass diese Angaben im Rahmen eines Befreiungsverfahrens nach § 4 a verarbeitet werden dürfen; zugleich genügt die Änderung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 beschränkt den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dem nach § 11 Abs. 5 vorgesehenen Meldedatenabgleich unterliegen. Auch der Auskunftsanspruch im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber dem Verwalter gemäß Satz 3 entfällt. Diese sogenannte „Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“ ist aufgrund des in § 11 Abs. 5 vorgesehenen regelmäßigen Meldedatenabgleichs nicht mehr erforderlich, die Streichung erfolgt zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange. Der Meldedatenabgleich nach § 11 Abs. 5 betrifft lediglich Daten privater Personen. Das Auskunftsrecht der zuständigen Landesrundfunkanstalten bezüglich der tatsächlichen Inhaberschaft einer Betriebsstätte bleibt daher bestehen.
Zu Nummer 5
§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.
Zu Nummer 6
Mit der Einfügung von § 11 Abs. 5 wird der bisher in § 14 Abs. 9 und 9 a singulär vorgesehene Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren verankert. Nach der Regelung in Satz 1 übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Meldedatenabgleich nach Satz 1 ist ein verfassungsrechtlich zulässiges (vgl. insoweit u. a. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12; Vf.24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, OVG 11 S 23.13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Rn. 109), weil tatsächlich geeignetes und mangels gleich geeigneter Alternativen notwendiges Instrument, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand zu sichern. Der Meldedatenabgleich ist wesentlich dafür, insbesondere strukturelle Erhebungsund Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Zudem wird dadurch eine Datenbasis geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Zudem wird darauf geachtet, dass einerseits bezüglich der personenbezogenen Daten eine klare Zweckbindung gegeben (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 7 Satz 1) und andererseits stets Sorge getragen ist, dass die nicht erforderlichen Daten unverzüglich gelöscht werden (vgl. § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3; § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3). Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z. B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.
Absatz 7 Sätze 5 bis 7 stellen klar, wie die Landesrundfunkanstalten ihren Informationspflichten gegenüber den Beitragsschuldnern über die zur Beitragserhebung erforderlichen Daten nachkommen. Diese Klarstellung entspricht der Wertung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung.
Mit Absatz 8 wird der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs konkretisiert. Diese Konkretisierung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung. Bereits in der Begründung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt. Abweichungen von den in der Datenschutz-Grundverordnung festgehaltenen Rechten und Pflichten sind nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse möglich. Die vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden. Die Regelungen werden auch den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerecht. § 11 enthält umfangreiche Vorgaben zum Umgang mit den erhaltenen Daten und deren Löschung.
Absatz 9 stellt klar, dass die Landesrundfunkanstalten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die von den Landesrundfunkanstalten erhobenen Daten unterliegen gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 einer strengen Zweckbindung. Sie dürfen nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese strenge Zweckbindung ist also durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Zu Nummer 7
Die Streichung der Absätze 9 und 9 a in § 14 erfolgt im Zuge der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs in § 11 Abs. 5. Durch die Neufassung des § 14 Abs. 9 wird verstetigt, dass die Landesrundfunkanstalten keine Adressen privater Personen ankaufen dürfen. Für den nicht-privaten Bereich bleibt der Ankauf von Adressdaten als Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung für die Landesrundfunkanstalten auf Grundlage des § 11 Abs. 4 bestehen. Im nicht-privaten Bereich kann die Aktualität des Datenbestands nicht im Wege des Meldedatenabgleichs nach § 11 Abs. 5 sichergestellt werden, da mit diesem Instrument lediglich private Meldedaten übermittelt werden.
II. Begründung zu Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
Artikel 2 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass der im vorstehenden Artikel 1 geänderte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach den dort geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden kann. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behält durch diesen Staatsvertrag weiterhin seine Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 2 dieses Staatsvertrags eine gesonderte Kündigung nicht vorgesehen.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Staatsvertrags zum 1. Juni 2020. Satz 2 ordnet an, dass dieser Staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behält dann in der bisherigen Fassung seine Gültigkeit.
Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.
Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, den durch diesen Staatsvertrag geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.
Download des Originaldokuments (pdf, ~343 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003000/0000003365.pdf
siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Dieser Thread bleibt der Übersicht halber für die Diskussion geschlossen.
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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
Drucksache 19/1796
14.11.2019
A. Problem
Mit Urteil vom 18.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich rechtens ist. Allerdings dürfen Personen, die mehrere Wohnungen innehaben (Zweitwohnungen), zukünftig nicht mehr mehr- fach zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden. Dies gerade, weil der Vorteil der Rundfunknutzung auch nicht mehrfach genutzt werden kann. Das Gericht hat eine gesetzliche Neuregelung bis zum 30. Juni 2020 gefordert.
Mit dem 23. RÄStV wird zum einen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) da- hingehend geändert, dass für Zweitwohnungen künftig kein Rundfunkbeitrag mehr zu leisten ist. Gleichzeitig wird – nach jeweiliger Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) – ein regelmäßiger Mel- dedatenabgleich eingeführt, der die Rundfunkanstalten in die Lage versetzen soll, die Beitragspflicht für Erst- und Zweitwohnungen auch langfristig auf einer möglichst validen Datenbasis umzusetzen.
Zur Umsetzung der Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen:
Bisher regelt der RBStV, dass im privaten Bereich für jede Wohnung von deren In- haber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (§ 2 Abs.1 RBStV). Das BVerfG hat nun entschieden, dass jede Person nur einen Rundfunkbeitrag ent- richten muss. Mit dem Urteil wird also erstmals ein personenbezogenes Element im wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag eingeführt.
Da am Grundsatz des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags grundsätzlich festge- halten werden soll, muss der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils entscheiden, welcher Personenkreis für den Rundfunkbeitrag zu einer Nebenwoh- nung zu befreien ist.
Grundsätzlich entspräche es schon dem Willen des BVerfG, wenn nur der Beitrags- zahler einer Hauptwohnung für seine jeweilige Nebenwohnung von der Beitrags- pflicht befreit wird.
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Familie haben die Länder aber dahingehend Einigkeit erzielt, dass sich die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken soll.
Zur Einführung eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs:
Die Anstalten haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Urteils des BVerfG den Wunsch geäußert, dass im Rahmen der Novellierung des RBStV auch ein re- gelmäßiger Meldedatenabgleich eingeführt wird. Sie sehen in dieser Maßnahme den einzigen Weg einer auch langfristig validen Datenbasis. Hierbei berufen sie sich auf eine entsprechende Randziffer im Urteil des BVerfG (RZ 109). Diese Randziffer besagt, dass bei Meldedatenabgleichen auch Zweitwohnungen zu berücksichtigen sind – sie fordert nicht ausdrücklich einen regelmäßigen Meldedatenabgleich.
Bisher hat es im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag zwei Meldedatenabglei- che gegeben:
Bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag im Jahre 2013 wurde seinerzeit ein erster Meldedatenabgleich im RBStV verankert, um das neue System des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auf eine valide Daten- grundlage zu stellen. Dieser erste Meldedatenabgleich war dann mutmaßlich der Grund für die unerwartet hohen zusätzlichen Einnahmen bei der Umstellung des Fi- nanzierungssystems in der Beitragsperiode 2013-2017. Die Mehreinnahmen ermög- lichten es, dass der Rundfunkbeitrag auch in der Periode 2017-2021 stabil gehalten werden konnte, da diese als Rücklage mit der Höhe des Rundfunkbetrags verrech- net wurden.
Schon bei der Evaluierung der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems im Jahr 2017 forderten die Anstalten deshalb den „regelmäßigen“ Meldedatenabgleich (alle 4 bis 5 Jahre). Nach einem schwierigen Abwägungsprozess, insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen, einigten sich die Länder schließlich im 19. RÄStV auf einen „zweiten einmaligen“ Meldedatenabgleich. Begründung: Erst auf Grund- lage eines zweiten Abgleichs kann mit Gewissheit gesagt werden, ob ein Meldeda- tenabgleich auch langfristig zur Sicherung der Beitragsstabilität beitragen kann.
Dieser zweite Meldedatenabgleich erfolgte 2018 und wurde inzwischen evaluiert. Der Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV, der auch Grundlage für den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder der Bundesre- publik Deutschland am 5. Juni 2019 zum 23. RÄStV war, zieht folgendes Fazit:
„Der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 hat bereits angesichts der zum Berichtszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Demgegen- über hat sich die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen. Die auch zum erneuten Meldeda- tenabgleich zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hat zudem dessen da- tenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt. Als Er- gebnis der Evaluierung nach § 14 Abs. 9a RBStV ist der erneute Meldedatenab- gleich im Jahr 2018 als geeignetes, mangels gleich geeigneter Alternativen er- forderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele hat er damit unter Beweis gestellt.“
Auf dieser Grundlage und nach der Beratung der Rundfunkkommission auf ihrer Sit- zung am 5. Juni 2019 wurde in den Entwurf eines 23. RÄStV (Stand: 05.06.2019) folgende Regelung für einen regelmäßigen Meldedatenabgleich aufgenommen
(§11 Abs. 5 Satz 1 neu):
„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Mel- debehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zustän- dige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.“
Insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Belange und damit unter den Ländern Einstimmigkeit hinsichtlich eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs erzielt werden konnte, einigte sich die Rundfunkkommission auf ihrer Sitzung am 05. Juni 2019 auf folgenden Zusatz (§ 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 neu):
„Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra- ges feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkom- mens und sonstiger Faktoren vor.“
Das bedeutet: Die KEF prüft regelmäßig die Entwicklung des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag. Gibt es zum Stichtag eines Meldedatenabgleichs nennenswerte Verluste auf der Einnahmeseite, untersucht die KEF zunächst, ob andere als Daten- verlustgründe für die Abweichung maßgeblich sind (z. B. ein Urteil des BVerfG wie zu den Zweitwohnungen). Liegen solche anderen Gründe vor, ist zum Stichtag kein Meldedatenabgleich notwendig. Liegen solche anderen Gründe nicht vor, erfolgt ein Meldedatenabgleich.
Weitere Punkte im 23. RÄStV:
Der 23. RÄStV regelt ferner, dass die Landesrundfunkanstalten zukünftig keine Adressdaten privater Personen mehr kaufen können. Da für die Landesrundfunkan- stalten die grundsätzliche Möglichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs ge- schaffen wird, ist dieses Instrument zukünftig nicht mehr nötig. Im Gegenzug würde der Adressdatenankauf bei Nichteinigung über den Meldedatenabgleich fortbeste- hen.
Der 23. RÄStV bestimmt außerdem, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, so- fern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Diese Praxis besteht bereits jetzt. Die Regelung soll zur Rechtssicherheit der Rund- funkanstalten lediglich klarstellen, dass der § 35 a VwVfG ausdrücklich auch für Be- scheide im Sinne des RBStV anzuwenden ist. Nötig ist dies, da die Länder unter- schiedliche landesgesetzliche Regelungen bei der Umsetzung des VwVfG haben und es nach Einführung der DSGVO zu Rechtunsicherheiten kam. In der Praxis än- dert sich durch diese Regelung nichts.
B. Lösung
Der 23. RÄStV setzt das Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 um, wonach mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.
Gleichzeitig soll die Möglichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs die Lan- desrundfunkanstalten in die Lage versetzen, die Rundfunkbeiträge auch langfristig auf Grundlage einer validen Datenbasis zu erheben, was maßgeblich zum Errei- chen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität dient.
C. Alternativen
Keine, da die Änderungen nur in der vorgesehenen Form die Einstimmigkeit der Re- gierungen der Länder gefunden haben.
D. Kosten, Verwaltungsaufwand und Auswirkungen auf die private Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Haushalte so- wie auf die private Wirtschaft
Der 23. RÄStV verursacht keine Auswirkungen auf öffentliche Haushalte. Er hat positive Auswirkungen auf private Haushalte, die bisher für eine Nebenwohnung einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen mussten. Die private Wirtschaft ist nicht betroffen.
2. Verwaltungsaufwand
Sofern, jeweils durch die KEF bestätigt, alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostener- stattung ausgewählte Meldedaten an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden müssen, entsteht ein nennenswerter erhöhter Verwaltungsaufwand bei den Meldebehörden.
E. Länderübergreifende Zusammenarbeit
Mit dem 23. RÄStV wird die medienrechtliche und -politische Zusammenarbeit der Länder weiterentwickelt und bestätigt.
F. Informationen des Landtages nach Artikel 28 der Landesverfassung
Die Information des Landtages nach Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Parlamentsinformationsgesetz (PIG) ist durch die Schreiben des Chefs der Staatskanzlei an den Präsidenten des Landta- ges vom 13.02.2019, 25.02.2019 und zuletzt 18.06.2019 erfolgt. Zudem fand am 15.05.2019 eine mündliche Berichterstattung des Chefs der Staatskanzlei dazu im Innen- und Rechtsausschuss statt.
G. Federführung
Federführend ist der Ministerpräsident.
[…]
Begründung:
1. Allgemeines
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Zustimmung des Landtages zum 23. RÄStV zu be- wirken, die nach Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung notwendig ist.
Der Staatsvertrag ist in einer eigenen Begründung erläutert, die in allen Ländern einheitlich ist.
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~300 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01700/drucksache-19-01796.pdf
siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
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Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/5321
26.11.2019
Gesetzentwurf
Landesregierung
Drucksache 7/5321 26.11.2019
Entwurf des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trag
Sehr verehrte Frau Landtagspräsidentin,
als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sach- sen-Anhalt den von der Landesregierung am 19. November 2019 beschlossenen
Entwurf des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trag
nebst Begründung sowie einer Fotokopie des unterzeichneten Staatsvertrages mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt herbeizuführen.
Federführend ist die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen- Anhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~57 kb, 18 Seiten) / Alternativdownload im Anhang
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d5321lge.pdf
Anmerkung:
Der „Vorgang“ vom 04.10.2019 (Kenntnisnahme) war nicht öffentlich!
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/starweb/PADOKA/servlet.starweb?path=PADOKA/LISSHVFL.web&search=V-175755
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23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Sächsischer Landtag
Drucksache 7/679
02.12.2019
Gesetzentwurf
Landesregierung
Drucksache 7/5321 26.11.2019
Gesetzentwurf der Staatsregierung
Thema: Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Entwurf eines Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
A. Zielstellung
Der als Anlage beigefügte Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient der Anpassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an die Vorgaben des Bundesverfassungs- gerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018. Darin hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung auch nicht mit mehr als einem vollen Rund- funkbeitrag belastet werden. Die bisherige Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~1,5 mb, 27 Seiten) / Alternativdownload im Anhang
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_art=Drs&dok_nr=679&leg_per=7
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Drucksache 21/19309
10.12.2019
Mitteilung des Senats an die BürgerschaftDreiundzwanzigster Staatsvertragzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Mit dem anliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für die Ratifikation des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (23. RÄStV) geschaffen werden.
I. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. bis 28. Oktober 2019 unterzeichnet.
Der Staatsvertrag soll am 1. Juni 2020 in Kraft treten. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos (Artikel 2 Absatz 2 des 23. RÄStV).
Da der Staatsvertrag in der Freien und Hansestadt Hamburg geltendes Rundfunkrecht ändern soll, ist gemäß Artikel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ratifikation die Zustimmung der Bürgerschaft erforderlich. Das Zustimmungsgesetz legt der Senat nunmehr der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vor.
Eine Ausfertigung des unterschriebenen Staatsvertrages nebst Begründung findet sich in der Anlage zur Mitteilung des Senats. Wie bei allen bisherigen Staatsverträgen im Rundfunk und Medienbereich handelt es sich bei der Begründung um eine Empfehlung der Länder, mit der eine ländereinheitliche Interpretation des Staatsvertrages gewährleistet und erleichtert werden soll. Die Begründung erhält damit jedoch nicht den Charakter einer amtlichen Begründung.Die Vorsitzende der Bürgerschaft, die Fraktionsvorsitzenden sowie die fraktionslosen Mitglieder der Bürgerschaft wurden mit Schreiben vom 20. Juni 2019 von Senator Dr. Brosda über den 23. RÄStV informiert.
Der Kern des Entwurfs des 23. RÄStV ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2018. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Zustimmungsgesetze, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar sind, als Inhaber oder Inhaberinnen mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Das BVerfG hat die Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Nach der Regelung des Entwurfs des 23. RÄStV wird neben dem Beitragszahler oder der Beitragszahlerin der Hauptwohnung dessen Ehegatte oder Ehegattin oder sein eingetragener Lebenspartner oder Lebenspartnerin von der Befreiung für die Zahlung für die Zweitwohnung umfasst.Weitere Gegenstände des Entwurfs des 23. RÄStV sind die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen regelmäßigen Meldedatenabgleich alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 sowie die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für automatisierte Bescheide auf Grund des § 35 a VwVfG. Zudem wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an die Vorgaben und Begrifflichkeiten der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst.Im Folgenden werden die inhaltlichen Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags durch den 23. RÄStV dargestellt:
1. Die Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2018 erfolgt im neu eingefügten § 4 a. In Absatz 1 werden die Befreiungsvoraussetzungen der Regelung definiert. Voraussetzungen der Befreiung sind der Antrag einer natürlichen Person, der melderechtliche Wohnstatus als Haupt und Nebenwohnung bzw. Neben und Nebenwohnung sowie die Zahlung des Rundfunkbeitrags durch den Antragsteller oder die Antragstellerin selbst, durch den Ehegatten oder die Ehegattin oder den eingetragenen Lebenspartner oder Lebenspartnerin an die zuständige Landesrundfunkanstalt.
2. In § 4 a Absatz 2 ist der Beginn und in Absatz 3 das Ende der Befreiung geregelt. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
3. Nach § 4 a Absatz 4 ist der Antrag auf Befreiung schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen sowie die Voraussetzungen nachzuweisen. Die Anmeldung beim Zentralen Beitragsservice dient als Nachweis dafür, dass der Antragssteller oder die Antragstellerin den Rundfunkbeitrag – wie in Absatz 1 gefordert – für die Hauptwohnung (Nebenwohnung) selbst entrichtet. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Nachweis für die Befreiungsvoraussetzungen auch noch während des Antragsverfahrens ohne Nachteil erbracht werden kann, indem sich der Antragssteller oder die Antragstellerin für die Hauptwohnung anmeldet. Weiterhin ist entweder ein melderechtlicher Nachweis oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid sowie – auf Verlangen – ein geeigneter behördlicher Nachweis, aus dem der Status der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht, vorzulegen.
4. Der Datenkatalog in § 8 Absatz 4 (Anzeigepflicht) wird in Nr. 4 im Falle der Befreiung nach § 4 a um die Angabe erweitert, bei welcher Wohnung es sich um Haupt oder Nebenwohnung handelt.
5. Die Vermieterauskunft bezüglich Privatpersonen (§ 9 Absatz 1 Satz 2, 3) wird gestrichen.
6. In § 10 a wird die Rechtsgrundlage für den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden geschaffen. Diese Regelung ist notwendig, da der Gesetzgeber in § 35 a VwVfG klargestellt hat, dass der Erlass von vollautomatisierten Verwaltungsakten möglich ist, „sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“ und diese Regelung in einem Teil der Länder direkt anzuwenden bzw. in das jeweilige Landesverfahrensgesetz übernommen wurde.
7. In § 11 wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 eingefügt und damit ein regelmäßiger Meldedatenabgleich. Zur Sicherung der Aktualität des Datenbestands übermittelt nach Satz 1 jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert die in der Aufzählung der Norm dargestellten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.
8. In § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird geregelt, wofür die Daten verwendet werden dürfen und Regelungen zur Löschpflicht getroffen.
9. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten legt § 11 Absatz 5 Sätze 5 und 6 fest, dass der Meldedatenabgleich nicht erfolgt, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren v o r.
10. Im Bereich der Informationspflichten wird in § 11 Absatz 7 Satz 5 bis 7 klargestellt, dass den Beitragsschuldnern über die Spezialregelung in § 11 Absatz 7 Satz 4 nicht auch noch all jene Daten mitgeteilt werden müssen, die beim Beitragsschuldner oder bei der Beitragsschuldnerin selbst erhoben oder auf gesetzlicher Grundlage übermittelt wurden.
11. Der Auskunftsanspruch nach § 11 Absatz 8 wird auf personenbezogene Daten von natürlichen Personen eingeschränkt, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungs und Kostenaufwand zu vermeiden. Zudem entspricht der Auskunftsanspruch konsequent den Anzeigepflichten nach § 8 Absatz 4, da diese Daten für die Beitragserhebung und berechnung erforderlich sind.
12. In dem neu eingefügten § 11 Absatz 9 wird festgelegt, dass die Landesrundfunkanstalten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.
13. Nach § 14 Absatz 10 dürfen die Landesrundfunkanstalten keine Adressdaten privater Personen ankaufen.
II.Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen:
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~490 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68988/dreiundzwanzigster_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
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Landtag Rheinland-Pfalz
Drucksache 17/10905
19.12.2019
Download des Originaldokuments (pdf, ~2 mb) / Alternativdownload im Anhang
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10905-17.pdf
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Niedersächsischer Landtag
Drucksache 18/5443
17.12.2019
Download des Originaldokuments (pdf, ~248 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F07500/05001-05500/18-05443.pdf
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23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Landtag Brandenburg
Aktenzeichen 7/408
02.01.2020
Download des Originaldokuments (pdf, ~1,2 mb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w7/drs/ab_0400/408.pdf
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Abgeordnetenhaus Berlin
Drucksache 18/2385
27.12.2019
Download des Originaldokuments (pdf, ~192 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2385.pdf
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
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Zur Ergänzung:
Landtag von Hessen Drucksache 20 / 1774
20. Wahlperiode
Gesetzesbeschluss des Landtags
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/01774.pdf (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/01774.pdf)
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In Ergänzung die nun erfolgten Gesetzesbeschlüsse der Landtage:
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7918
16. Wahlperiode
Gesetzesbeschluss des Landtags
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Art. 2 Abs. 2:
"Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-präsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos."
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7918_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7918_D.pdf)