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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Brandenburg => Thema gestartet von: robbierob am 17. November 2019, 10:04

Titel: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: robbierob am 17. November 2019, 10:04
Liebe Forengemeinde,

Person X könnte eine Vollstreckungsankündigung vom Amt Biesenthal - Barnim erhalten haben.

Kurzfassung:
- gegen die fraglichen Bescheide wurde Klage erhoben (sind demnach bekanntgegeben)
- Klage wurde kurz vor der mündlichen Verhandlung (09/2019) von Person X zurückgezogen, um anteilige Gerichtskosten wiederzubekommen
- Vollstreckungsankündigung landete per einfachem Brief am 15.11. im Briefkasten

Person X würde sich jetzt schriftlich an die Amtskasse wenden und folgendes einbringen:
- rechtliche Grundlage für Vollstreckungsersuchen einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung aus Köln
- zusätzlich Verweis auf die Landesverfassung: öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behördeneigenschaft --> keine Amtshilfe
- Verweis auf Art. 10 EMRK, Teil der Landesverfassung

Was könnte Person X noch tun?
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 17. November 2019, 11:26
Zuerst beachten, dass die Ankündigung nicht auf Beitragsservice läuft, sondern scheinbar RBB ... mit Postadresse c/o.
Natürlich kann das Ersuchen aus Köln kommen. Es soll aber wahrscheinlich im Namen RBB erfolgen. Somit müsste sich alles an Gegenwehr gegen den RBB richten. Mit dem Argument Köln wird kein Punkt zu machen sein.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 17. November 2019, 11:30
Was für eine Amtskasse oder Gemeindekasse gilt, könnte auch für Stadtkassen gelten, bitte hierzu die Suchfunktion nutzen.

Weitere Hinweise hierzu z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595)

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599)

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)

 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379)

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993)

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg109291.html#msg109291)

WDR/Stadtkasse Münster Zahlungsaufforderung Vollstreckungsankündigung>Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32141.msg197887.html#msg197887)
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 17. November 2019, 12:20
- zusätzlich Verweis auf die Landesverfassung: öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine Behördeneigenschaft --> keine Amtshilfe
Was falsch wäre, denn das geht aus dem Datenschutzgesetz und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenschutzgesetzes hervor.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. November 2019, 13:58
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich:
Ahhh, die herbstliche VolXstreckungsaktion des römischen Imperiums in den östlichen gallischen Provinzen!
Huhu! Neuer Chef des NSA-BeitraXservice Dr. OIM (Old-IBM-Man)!
Willkommen an der Havel, Oder, Dahme und Spree!

Ey yoo Dr. OIM! Wir haben och den Pink Panther - (painting); Pink:
https://www.youtube.com/watch?v=Z17S2Hyg78E
und sind och ne Pink-Farm! (Link-Farm).

Wer hat an der Uhr gedreht ... ist es wirklich schon zu spät?
Nöö! Keine Frage! Klarer Fall von:

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Zur Frist sagt der fiktive Pink Panther, fiktiv zum fiktiven X, folgendes:

Zitat
Ihr beabsichtigtes Verwaltungsvollstreckungsverfahren habe ich am Sonntag, den 17. November 2019 zum Anlass genommen, mich im Internet

(Anmerkung: bei der Nummero Uno Plattform des GEZ-Boykott´s; GEZ-Boykott-Forum; Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
Hier werden Sie fiktiv geholfen
)

zu informieren.
Dabei habe ich vom 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfahren.

Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.15.html

Zitat
Ich habe daher beim rbb mit Antrag vom gleichen Tag ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 VwVfG beantragt, da eine Rechtsvorschrift die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet (§ 10 a [neu] RBS TV) seit dem 01.01.2013 im RBS TV fehlt.

Ferner habe ich der Drucksache 16/7026 des Landtages Baden-Württemberg entnommen, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice alle Festsetzungsbeide und Vollstreckungsersuchen vollautomatisch "abwickelt".

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879

So und dann werfen wir mal einen Blick auf:

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93
https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80

Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Vollstreckungsunterwerfung; Behördenvertretung; Fachaufsichtliche
Genehmigung; Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Zitat
Zitat

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Behörde muß nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden, wenn sich ein Bürger der sofortigen Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwirft.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist auch in diesem Falle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur dann wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.


...

35
Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.

Daraus hämmern und meißeln wir dann fiktiv:

Zitat
Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Der Vollstreckungstitel muß als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt möglichst verhindert wird. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.

Die Ihrem Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugrunde liegenden "vollstreckbaren Titel einer Maschine", bei denen gar keine natürliche Person mitwirkt, sind für eine Zwangsvollstreckung völlig untauglich und Verstoßen zudem gegen Art. 22 DSGVO (Art. 15 RL95/46/EG [alt]; § 6 a BDSG [alt] und § 4 Abs. 4 BBgDSG [alt].
Der rbb mißbraucht auch die staatliche Vollstreckungsgewalt, indem er durch eine Maschine um "Amtshilfe" ersucht.

Antrag:
Ich beantrage hiermit die kostenlose Übersendung einer Ablichtung des Ihnen vorliegenden Vollstreckungsersuchen (Datenkopie) und bitte mir schriftlich mitzuteilen, wie Ihnen dieses (elektronische) -  von einer Maschine erstellte und übermittelte - Amtshilfeersuchen zugegangen ist (über X-Amtshilfe.net?).

Diesen Antrag stütze ich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Herausgabe einer Datenkopie) sowie auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG).

Anmerkung:
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/aig


Zwar handelt es sich bei einem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, dennoch ist ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf möglich (Art. 79 DSGVO), da diese verbotene automatisierte Einzelentscheidung unzweifelhaft erhebliche Nachteile für mich hat.

Anmerkung:
Art. 79 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
https://dsgvo-gesetz.de/art-79-dsgvo/


Teilen Sie mir daher bitte ebenfalls schriftlich mit, bei welchem Gericht ich Klage gegen den Verantwortlichen (rbb) und den Auftragsverarbeiter, das wäre dann Ihre Behörde, erheben kann.

Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass ich mich in dieser Angelegenheit an:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Frau

Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow

wenden werde.

MfG
Pink Panther Erzfeind des GIM und Dr. OIM!

Yoo, so wäre ditt in dieser fiktiven Geschichte möglich.
Dann hämmern und meißeln wir noch fiktiv:

Zitat
Adresskopf:
Pink Panther Erzfeind des GIM und Dr. OIM!

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
-persönlich, verschlossen, vertraulich -
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow


Sehr geehrte Frau Hartge,

mit großen Erschrecken habe ich am Sonntag, den 17.11.2019 aus dem Internet erfahren, dass das Bundesland Brandenburg die Einführung eines regelmäßigen Meldedatenabgeleichs (§ 11 Abs. 5 neu; 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) plant. Ich beabsichtige hiergegen Verfasssungsbeschwerde zu erheben, sofern dieses "Machwerk des Datenschutz-Bösen" gesetzeskraft erlangt.

Mit Verwunderung habe ich ferner zur Kenntnis genommen, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vollautomatische Festsetzungsbescheide massenhaft abwickelt, obwohl die hierzu erforderliche Rechtsvorschrift erst mit 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gesetzlich eingeführt wird.

Auch die "Amtshilfeersuchen" werden vollautomatisch maschinell abgewickelt.
Hiervon bin ich unmittelbar betroffen.
Beiliegenden Schriftsatz mache ich daher zum Gegenstand einer Beschwerde.

MfG
Pink Panther Erzfeind des GIM und Dr. OIM!

Dies ist ein kostenloser, fiktiver und glutenfreier Service der GallMeiHiHaAG (gallische-Meißel-Hinkelstein-Hammer-AG).

Ey DU! Ja jenau DU! Come to the pink side of life! Join the pink-Link-Farm!
Hier werden Sie fiktiv geholfen! Pink:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php

So und noch ein wenig Öhmermann-ZDF-Grundrechte-Schmähkritik:

Sag mal ihr Intendancers habt ihr noch alle Latten am blauen-ARD-Zaun?
GEZnoch? Ein gesamtes VolX einer Maschine zu unterwerfen?
Watt iss los mit euch?
Zu wenig Kohle um 5000 Sachbearbeiter_innen einzustellen?
Geht von eurem RentenbeitraX ab, waa?
Und wo iss eigentlich eure "ausgewogene Berichterstattung" zu diesem epochalem Datenschutz-, Jusitz- und Politikskandal?
Pfffffffffft ... heiße blaue ARD-Luft, waa?
Macht euch endlich vom BeitraX-Acker!
Tretet sofort zurück!
Ihr seid eine Schande für Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und habt die Landesverfassungsgerichte und das BVerfG verarscht!

Weg mit euch!
Haut ab!
Raus aus unseren Wohnungen!
Ihr ... piep ... zensiert ... Rasterfahnder!
Skynet-Typen!
VolX-Vollstreckungs-Terminatoren_innen (VVT´s)!
Big-Brother-23. Ätz-Vertrag-Skynet-NSA-Bande!
NDRngehta-Clan!
Cosa Nostra (unsere ARD Sache)!
Ihr seid die BeitraX-Big-Data-Mafia!

 >:(

Kehren wir nun zurück zum Thema, welches da lautet:
RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 17. November 2019, 23:05
Noch ergänzend könnten entsprechende Beschwerdeverfahren gegen die LRA und Amtskasse eingeleitet werden, siehe hierzu auch:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962)
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 18. November 2019, 09:38
Es könnte einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zur Prüfung des Sachverhalts, hier die Nutzung ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung und der dabei rechtlich oder anderweitig erheblichen Beeinträchtigung des Betroffenen, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO gleichzeitig Dienstaufsichtsbeschwerde und Datenschutzbeschwerde gegen den Behördenleiter und die Amtskasse eingelegt worden sein könnte.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: robbierob am 18. November 2019, 15:51
Vielen lieben Dank für die tolle Hilfe :D :D :D

PersonX könnte jetzt drei Briefe losgeschickt haben. Einen ans Amt (automatisierte Bescheide und Vollstreckungsersuchen, DSGVO), einen an den RBB (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und einen an die Datenschutzbeauftragte (23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

PersonX würde eine Dienstaufsichtsbeschwerde & Datenschutzbeschwerde gegen das Amt bzw. die Mitarbeiter erwägen, wenn sie die Vollstreckung fortsetzen. Das Thema Wettbewerbsunternehmen und fehlende Amtshilfe könnte PersonX dann auch noch einbringen. Man muss sein Pulver ja nicht gleich auf einmal verschießen.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: robbierob am 17. Dezember 2019, 21:41
Werte Widerstandstandskämpfer,

PersonX hat fiktiv Post vom Amt bekommen. Leider wurde nicht wirklich auf die Argumente (Vollstreckungsersuchen vollautomatisch erstellt) eingangen.

Was PersonX interessant fand:

- ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung --> Amt ist nach deren Auffassung also nicht haftbar  ::)
- Gericht für Klageerhebung wird nicht benannt, obwohl doch klar ist, wogegen man klagen möchte --> die anstehende Vollstreckung
- auf dem Vollstreckungsersuchen steht unten, dass eine "Datenverarbeitungsanlage" den Wisch erstellt hat

Die fiktiven gezahlten 458,93 Euro sind übrigens vom Berliner Finanzamt (PersonX wohnte damals in Berlin) gepfändet worden. Eine Klage wegen der Pfändung beim Finanzgericht Cottbus ging leider verloren. PersonX zahlt nichts freiwillig und gibt nicht auf.

Wie könnte man weiter vorgehen? Sollte man weiter auf der automatisierten Verarbeitung rumreiten und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen? Oder ist das Thema "Wettbewerbsunternehmen" besser?
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: scottel am 18. Dezember 2019, 06:34
Gibt es überhaupt einen Titel vom Gericht?

In meinem Fall aus Wustermark* wusste das Verwaltungsgericht von nichts.

Da würde ich mal ansetzen.

Viel Erfolg!

Gruss
Thomas

* Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27419.0
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: volkuhl am 18. Dezember 2019, 08:27
Es wäre zunächst zu prüfen, ob, wo und wann die Säumniszuschläge und Mahngebühren festgesetzt wurden...

Davon ausgehend, dass es in diesem Fall wie in jedem anderen auch ist, fällt die Antwort knapp aus: nirgendwo und niemals.

Ergo: Mindestens für den Teil der angekündigten Vollstreckung existiert kein Titel, demzufolge ist die gesamte Vollstreckung unzulässig!

Meinung eines juristischen Laien - keine Rächtsberatung!!
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Tiuz am 18. Dezember 2019, 10:35
Was PersonX interessant fand:
- ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung --> Amt ist nach deren Auffassung also nicht haftbar  ::)
- Gericht für Klageerhebung wird nicht benannt, obwohl doch klar ist, wogegen man klagen möchte --> die anstehende Vollstreckung
- auf dem Vollstreckungsersuchen steht unten, dass eine "Datenverarbeitungsanlage" den Wisch erstellt hat
Diese Themen könnte PersonX auch direkt mit der zuständigen Vollsteckungsberatungsstelle diskutieren: https://www.amt-biesenthal-barnim.de/vollstreckung (https://www.amt-biesenthal-barnim.de/vollstreckung)

Wie könnte man weiter vorgehen? Sollte man weiter auf der automatisierten Verarbeitung rumreiten und Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen? Oder ist das Thema "Wettbewerbsunternehmen" besser?
- automatisierte Verarbeitung: Dürfte am erfolgversprechendsten sein.
- Dienstaufsichtsbeschwerde: Gegen wen und warum?
- Wettbewerbsunternehmen: Man muss nicht jeder Sau hinterherlaufen, die durchs Forum getrieben wird!

PersonX könnte z.B. nach Prüfung des Schreibens der Vollstreckungsbehörde zum dem Schluss gekommen sein, dass hier kein rechtskonformes Vollstreckungsersuchen seitens der LRA vorliegt und bei der Vollstreckungsbehörde beantragen, dass Ersuchen zurückzuweisen und die Vollstreckung einzustellen. Zur Begründung könnte PersonX noch einmal deutlich machen, dass es sich bei dem Ersuchen nicht um ein "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstelltes Schriftstück gemäß. §37 Abs. 5 VwVfG, sondern um ein i.S.d. BVerwG-Urteil 8 C 32/93 / 03.03.1995 rechtswidrig, vollautomatisch erstelltes Schreiben handelt. Sollte die Vollstreckungsbehörde dem Antrag nicht stattgeben (dürfen), sollte aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Ablehnungbescheid auf das für den nächsten Rechtszug zuständige Gericht automatisch hingewiesen werden.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2019, 10:44
Die Vollstreckung verstösst gegen Europarecht:

Festsetzungsbescheid -> kein Leistungsgebot, bzw. das Leistungsgebot ist nichtig nach Europarecht, damit gibt es keine Grundlage zur ZV.

Europäische Charta Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung:
   
Zitat
  ...  ohne behördliche Ein­griffe  ...

Die ZV ist ein behördlicher Eingriff in meine garantierte Meinunungsfreiheit


siehe

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733

Ein übinger Urteil beschäftigt sich auch damit, dass die Vorraussetzungen zur ZV nicht gegeben sind:
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Kurt am 18. Dezember 2019, 15:42
[..]
PersonX könnte z.B. nach Prüfung des Schreibens der Vollstreckungsbehörde zum dem Schluss gekommen sein, dass hier kein rechtskonformes Vollstreckungsersuchen seitens der LRA vorliegt und bei der Vollstreckungsbehörde beantragen, dass Ersuchen zurückzuweisen und die Vollstreckung einzustellen. Zur Begründung könnte PersonX noch einmal deutlich machen, dass es sich bei dem Ersuchen nicht um ein "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstelltes Schriftstück gemäß. §37 Abs. 5 VwVfG, sondern um ein i.S.d. BVerwG-Urteil 8 C 32/93 / 03.03.1995 rechtswidrig, vollautomatisch erstelltes Schreiben handelt. Sollte die Vollstreckungsbehörde dem Antrag nicht stattgeben (dürfen), sollte aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Ablehnungbescheid auf das für den nächsten Rechtszug zuständige Gericht automatisch hingewiesen werden.

Im BVerwG-Urteil 8 C 32/93 / 03.03.1995 geht es um öffentlich-rechtliche Verträge.
Das ist jedoch etwas völlig anderes als der hier - bei Rundfunkbeiträgen - zu Grunde liegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
IMHO wäre also die empfohlene Argumentation nicht zielführend.
Hierzu siehe: BVerwG-Urteil 8 C 32/93 / 03.03.1995 https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80
Zitat
Daraufhin bot die Beklagte ihm und seiner Ehefrau den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an. Nachdem der Vertragsentwurf auf Wunsch des Klägers ergänzt worden war, unterzeichneten er (auch in Vertretung seiner Ehefrau) und der stellvertretende Amtsleiter des Amtes für Wohnungswesen der Beklagten am 3. Februar 1988 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der u.a. lautet:
§ 1
Der Oberstadtdirektor der Stadt E. - Amt für Wohnungswesen - erteilt hiermit den Antragstellern die Genehmigung zum Zweckentfremden von Wohnraum durch Leerstehenlassen für das Objekt .... Die Genehmigung endet mit Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieses Vertrages.
§ 2
Die Antragsteller verpflichten sich, [..]
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 18. Dezember 2019, 16:44
- Wettbewerbsunternehmen: Man muss nicht jeder Sau hinterherlaufen, die durchs Forum getrieben wird!
Das ist nur keine Sau, sondern im Land Brandenburg aus BFH V R 32/97, Rn. 12, und BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, resultierendes Landesrecht, welches mit

Zitat
VV-BbgDSG
2.3
[...]keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

landesrechtlich bindend fixiert worden ist.

Zudem:

Zitat
Zugleich gilt für die Koalition: Unsere Regeln müssen - egal von wem - eingehalten werden. [...]

Regierungserklärung am 11. Dezember 2019

Ministerpräsident Dietmar Woidke zu Beginn der 7. Legislaturperiode im Landtag Brandenburg

https://www.brandenburg.de/de/ministerpraesident/bb1.c.654769.de
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Dezember 2019, 03:21
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Nochmal zur Klarstellung (meine Antwort #4 hier im Thread; Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93):

Zwar handelt es sich bei dem Urteil Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 um einen "Einzelfall sofortige Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ", doch beinhaltet die Randnummer 35 allgemeine Ausführungen zur Zwangsvollstreckung. Es handelt sich um ein sogenanntes "obiter dictum" (nicht zu verwechseln mit "dickem" Orbiter wie der Internationalen Raumstation ISS).

Obiter dictum
https://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum

Ick kann jetzt nicht erkennen, watt an meinen "laienhaften" Ausführungen:

Zitat
Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Der Vollstreckungstitel muß als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt möglichst verhindert wird. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.

Die Ihrem Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugrunde liegenden "vollstreckbaren Titel einer Maschine", bei denen gar keine natürliche Person mitwirkt, sind für eine Zwangsvollstreckung völlig untauglich und Verstoßen zudem gegen Art. 22 DSGVO (Art. 15 RL95/46/EG [alt]; § 6 a BDSG [alt] und § 4 Abs. 4 BBgDSG [alt].
Der rbb mißbraucht auch die staatliche Vollstreckungsgewalt, indem er durch eine Maschine um "Amtshilfe" ersucht.
falsch sein soll.
@Kurt erläuter uns doch jetzt mal, watt bei dieser fiktiven VolXstreckungsabwehr "zielführender" gewesen wäre, sozusagen "nebenbei gesagt".

Die "beeindruckende" Regierungserklärung vom 11. Dezember 2019 des Herrn
Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke des Landes Brandenburg, der übrigens den 23. Ätz-Vertrag
Zitat
Für das Land Brandenburg:                                          Dr. Dietmar Woidke
Berlin, den 11.10.2019
unterschrieben hat, haben wir jetzt alle zur Kenntnis genommen.

Es handelt sich hier zwar um fiktive Geschichten, die allerdings auch einen realen Hintergrund haben könnten.
Ick schlage daher vor, wir fahren jetzt mit der fiktiven Geschichte:

 
RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr

und "laienhaften" "konkreten fiktiven TeXt- oder Lösungsvorschlägen" fort.

 :)
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Tiuz am 19. Dezember 2019, 07:53
Ich möchte darauf hinweisen, dass sich mein Beitrag weiter vorne im Thread in erster Linie an die Neu- und Quereinsteiger und weniger an die erfahrenen User hier im Forum richtet. Und nach den hier eingestellten fiktiven Schriftsätzen ergeben sich für mich im Wesentlichen drei Möglichkeiten, die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung zu beenden:
1. Die in der Vollstreckungsankündigung geltend gemachte Forderung wird vollständig beglichen.
2. Die Vollstreckungsbehörde wird ersucht, die Vollstreckung einzustellen.
3. Die Landesrundfunkanstalt wird aufgefordert, das Vollstreckungsersuchen zurückzuziehen und die Vollstreckung zu beenden.

Möglichkeit (1) hat der Thread-Ersteller bislang ausgeschlossen, womit er dann die Wahl hat, sich entweder (2) an die Vollstreckungsbehörde oder (3) an die Landesrundfunkanstalt und die Vollstreckungsbehörde zu wenden. Sollte er sich für den Dialog mit der Vollstreckungsbehörde entscheiden, wird diese bei Bedarf selbständig Rücksprache mit der LRA halten, sollte er dagegen die Diskussion mit der LRA bevorzugen, wird er parallel dazu gezwungen sein, die Vollstreckungsbehörde davon abzuhalten zwischenzeitlich konkrete Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, da davon ausgegangen werden muss, dass in diesem Fall keine Kommunikation von der LRA mit der VB initiiert werden wird.

Der Vorschlag, sich zunächst direkt an die VB zu wenden, ist als kostengünstiger Einstieg - sowohl Materiell als auch Intellektuell - in die wundersame Welt des Verwaltungsrechts zu verstehen und nicht als ultimative Lösung zur Begradigung eines über die Jahre gehörig in Schieflage geratenen Rechtssystems. Auch sollte das Aufzeigen der Rechtsproblematik bzgl. vollautomatisch erstellter Verwaltungsakte (Vollstreckungsersuchen) für Rechtslaien mit Hilfe des hier bereits erwähnten BVerwG-Urteils relativ einfach zu bewerkstelligen sein. Diskussionen über mögliche Rechtsfehler in dem Schriftstück "Vollstreckungsersuchen ..." können bei Bedarf später immer noch mit der VB / LRA geführt werden, wobei dabei berücksicht werden sollte, dass sich der hier geschilderte fiktive Fall nicht im Einzugsgebiet des LG-Tübingen abspielt.

Sollte hier allerdings nicht die Beendigung sondern lediglich das Aussetzen der Vollstreckung das Ziel sein, könnte natürlich auch einfach eine entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsbehörde mit Verweis auf den bei der LRA gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. §51 Abs. 1 VwVfG gestellt werden.

Daneben gibt sicherlich noch weiter mehr oder weniger zielführende Reaktionsmöglichkeiten, die sich allerdings mir aus den anderen Userbeiträgen in diesem Thread bislang nicht erschließen. Hier würde ich es begrüßen, wenn insbesondere die User noGEZ99 und pinguin ihre Überlegungen in eine auch für den Rechtslaien verständliche und idealerweise direkt verwertbare Form bringen würden.

@Kurt: Mit dem Verweis auf das zitiert BVerwG-Urteil soll der Präfix i.S.d. zum Ausdruck bringen, dass man sich nicht die Entscheidung in Gänze, sondern lediglich den darin formulierten Rechtsgrundsatz zu eigen machen möchte.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Kurt am 19. Dezember 2019, 10:10
@Profät Di Abolo und Tiuz:
Der Kurt hat das nach nun mehrmaligem Lesen/Eintauchen "auch gleich eingesehen": er stand da auf der berühmt-berüchtigten "Leitung".
Somit Entschuldigung für die Verwirrung die er durch vorschnelles Betätigen des Schreibgriffels auslöste und Danke für das Steigbügelhalten.

Gruß
Kurt
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: robbierob am 19. Dezember 2019, 10:31
Vielen lieben Dank euch ALLEN !!! Es ist sehr schön zu sehen, dass man nicht alleine dasteht.

PersonX wird fiktiv noch einen Brief an die Stadtkasse schicken, in dem es um den Punkt "vollautomatisch erstelltes Schreiben" geht. Es wird dann auch um die Einstellung der Vollstreckung ersucht. Sie sollen PersonX einfach erklären, warum Sie gegen Art. 22 DSGVO verstoßen und nichts zum Rechtsgrundsatz aus dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht entgegnen. Das erscheint PersonX momentan am sinnvollsten.

Es wurden noch einige weitere Argumente gegen die Vollstreckung genannt (kein Leistungsgebot; keine Festsetzung von Säumniszuschläge und Mahngebühren; RBB ist Wettbewerbsunternehmen; Wiederaufgreifen des Verfahrens --> wurde bereits beim RBB beantragt). Vielen Dank nochmal dafür!

Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.


@Tiuz
Natürlich; es ist meistens besser, direkt miteinander zu sprechen. PersonX hat aber noch nicht vor, persönlich bei der Stadtkasse mit der Mitarbeiterin eine Unterhaltung zu führen. PersonX ist manchmal dazu geneigt, etwas lauter und eventuell auch ausfallend zu werden. Damit ist niemanden geholfen. Aus Erfahrung vor einigen Jahren mit dem Finanzamt in Berlin vermutet PersonX, dass alle Argumente einfach weggewischt werden ("Wir machen das immer so.") Dann steht man wortwörtlich erstmal dumm da. Nichteinmal die angedrohte und durchgezogene Klage vor dem Finanzgericht hat sie gestört.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: volkuhl am 19. Dezember 2019, 11:21
Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Salami-Taktik klingt erstmal gut.
Mir hat mal ein Bruder eines Bekannten des Nachbarn erzählt, dass eine "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung ja noch keine Zwangsvollstreckung ist, sondern eher ein "freundlicher Hinweis" (nichtmal ein Verwaltungsakt!) der *bearbeitende Behörde einsetzen*. Ebenso freundlich hat der Bruder des Bekannten des Nachbarn die *bearbeitende Behörde einsetzen* darauf hingewiesen, das mindestens für einen Teil der Forderung kein Titel existiert und somit nicht vollstreckt werden kann. Daraufhin ist die *bearbeitende Behörde einsetzen* wohl nochmal in sich gegangen und hat den ganzen Klumpatsch an den BS zurückgegeben.

Damit hat der Bruder des Bekannten des Nachbarn sein Ziel erreicht und wartet nun ab, was noch so kommt.

Also: weniger ist manchmal (sehr viel) mehr. Entscheidend ist, dass die *bearbeitende Behörde einsetzen* einsieht, dass das, was sie vorhaben (Zwangsvollstrecken) nicht ganz koscher ist.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 19. Dezember 2019, 13:22
Daneben gibt sicherlich noch weiter mehr oder weniger zielführende Reaktionsmöglichkeiten, die sich allerdings mir aus den anderen Userbeiträgen in diesem Thread bislang nicht erschließen. Hier würde ich es begrüßen, wenn insbesondere die User noGEZ99 und pinguin ihre Überlegungen in eine auch für den Rechtslaien verständliche und idealerweise direkt verwertbare Form bringen würden.
Es ist in diesem Forum unüblich und auch nicht leistbar, jeden einzelnen Punkt immer wieder neu durchzukauen; es wird erwartet, daß sich jeder zunächst auch einmal einliest. Und gerade auch zum RBB hat es ein Thema mit weiteren Links zu anderen Themen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

In jedem Fall ist eine Aussage falsch, daß nur der Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der Landesgesetzgeber Verantwortung tragen.

Und selbst dem "Rechtslaien", der sich aber immerhin rudimentär soweit schon eingelesen hat, sollte es einleuchten, daß es keine behördliche, hoheitliche und anderweitige Struktur nach Landesrecht Bbg haben kann, die in eigener Sache verpflichtet sein könnte, daß Landesrecht Bln anwenden zu müssen; für die Struktur namens RBB ist genau das von den Landesgesetzgebern Bbg. und Bln. mit §35 RBB-StV so definiert worden.

Das Problem ist die Umsetzung und die offenbar bei denen, "die Gesetze Durchführen", nur mäßig ausgeprägte Bereitschaft, sich selbst umfassend einzulesen.

Was Büttelhaftigkeit und Nachplappern aber bewirken können, zeigten zuletzt mit für Europa verheerenden Folgen die WK1 und WK2.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Tiuz am 22. Dezember 2019, 19:42
Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.
Zu Frage 1:
PersonX könnte sich in diesem fiktiven Fall zunächst damit begnügen, herauszufinden, ob es sich bei dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Schreiben überhaupt um ein rechtsgültiges Vollstreckungshilfeersuchen handelt. Im günstigsten Fall erübrigen sich die hier weiter aufgeworfenen Rechtsfragen damit bereits von selbst. Und, sofern Bedenken hinsichtlich des Fairplay-Verhaltens der VB bestehen, könnte man dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung vorsorglich noch die Bitte hinzufügen, bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage von der Einleitung weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

Zu Frage 2:
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Mir hat mal ein Bruder eines Bekannten des Nachbarn erzählt, ...
Man sollte bei solchen fiktiven Erlebnisberichten immer berücksichtigen, dass sich a) die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern und b) die Formulierung in den belastenden Schriftsätzen im Detail unterscheiden und von Zeit zu Zeit auch ändern kann. Erfolgreiche Maßnahmen aus einem Bundesland lassen sich deshalb nicht zwingend ebenso erfolgreich in einem anderen Bundesland anwenden, auch sollte man keine Erfolgsgarantie im Wiederholungsfall voraussetzen.

Und selbst dem "Rechtslaien", der sich aber immerhin rudimentär soweit schon eingelesen hat, sollte es einleuchten, daß es keine behördliche, hoheitliche und anderweitige Struktur nach Landesrecht Bbg haben kann, die in eigener Sache verpflichtet sein könnte, daß Landesrecht Bln anwenden zu müssen; für die Struktur namens RBB ist genau das von den Landesgesetzgebern Bbg. und Bln. mit §35 RBB-StV so definiert worden.
Man könnte auch zu der Rechtslaienmeinung kommen, dass der RBB hier nicht nach Berliner, sondern nach brandenburgischem Landesrecht handelt, was die hier ins Spiel gebrachte Rechtswahlklausel auch keinesfalls ausschließt. Es könnte deshalb ratsam sein, diese Thematik vorerst aus der Vollstreckungsabwehr herauszuhalten, bis "das Forum" hier eine halbwegs gerichtsbelastbare Kausalkette hervorgebracht hat.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 23. Dezember 2019, 22:19
Man könnte auch zu der Rechtslaienmeinung kommen, dass der RBB hier nicht nach Berliner, sondern nach brandenburgischem Landesrecht handelt,
Wie soll das funzen, wenn er das nicht darf? Der RBB muß das Recht des Landes Berlin anwenden; §35 RBB-StV.

Zudem zur Wiederholung:

Zitat
§2 Anwendungsbereich - BbgDSG

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
Der RBB ist im Recht des Landes Brandenburg wegen BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen und folglich als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln, oder?
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Tiuz am 24. Dezember 2019, 09:15
Wie soll das funzen, wenn er das nicht darf? Der RBB muß das Recht des Landes Berlin anwenden; §35 RBB-StV.
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Zitat
§2 Anwendungsbereich - BbgDSG

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
Der RBB ist im Recht des Landes Brandenburg wegen BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen und folglich als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln, oder?
Nein.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 24. Dezember 2019, 13:06
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Nenne mir den Passus, wo eben dieser RBB-StV etwas anderes bestimmen würde.

Zitat
Nein.
Wieso "Nein"? Wer oder was ein Unternehmen ist, bestimmt der Bund.

Wir haben auch BFH V R 32/97, Rn. 12, mit Bindungswirkung für das Land Brandenburg, was auch schon im Forum diskutiert wurde. Wer in Wettbewerb steht, dessen Tätigkeit ist nicht hoheitlich.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: scottel am 21. Januar 2020, 10:27
Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.
Zu Frage 2:
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen.
Kann man das irgendwo nachlesen?

Schließlich handelt es sich beim rbb möglicherweise auch in Brandenburg nicht um eine Behörde.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Kurt am 21. Januar 2020, 19:28
Zur Frage im Vorkommentar hier Auszug aus
Grundkurs Öffentliches Recht III -Allgemeines Verwaltungsrecht
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
Zitat
[..] Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei ihr die Verwaltung als Vollstreckungsgläubigerin die Befugnis hat, sich erstens selbst einen Vollstreckungstitel zu erteilen und zweitens selbst aus diesem Titel die Vollstreckung gegen den Schuldner zubetreiben. Anders als eine Privatperson muss die Verwaltung, wenn sie auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt, sich einen vollstreckbarenTitel nicht vor Gericht erstreiten; sie kann sich diesen Titel vielmehr selbst ausstellen. Anders als eine Privatperson ist die Verwaltung auch nicht gehalten, mit der Vornahme notwendiger Vollstreckungshandlungen Dritte, etwa einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht, zu beauftragen; auch diese Handlungen darf die Verwaltung grundsätzlich selbst vornehmen. [..]

Details finden sich im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in der (eventuell vorhandenen) Verordnung zur Durchführung des xyz-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Kostenordnung und Verordnung zur Durchführung des xyz-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm

Gruß
Kurt
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 21. Januar 2020, 21:29
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen.
Kann man das irgendwo nachlesen?
Schließlich handelt es sich beim rbb möglicherweise auch in Brandenburg nicht um eine Behörde.

Hinweise - hier bitte nicht zu vertiefen:

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV sollen "rückständige Rundfunkbeträge [...] festgesetzt" und
gemäß § 10 Abs. 6 RBStV "Festsetzungsbescheide [...] im Verwaltungsvollstreckungsvefahren vollstreckt" werden - siehe dazu auch
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Jedoch stehen dieser - leider auch praktisch durchgeführten - Theorie eigentlich mehrere Hindernisse entgegen, angefangen beim (zumindest bei den seit 09/2014 statt der vorherigen "Gebühren-Beitragsbescheide" erlassenen "Festsetzungsbescheide") fehlenden Leistungsgebot in den Bescheiden und damit fehlender Vollstreckungsfähigkeit (weil es ja an vollstreckungsfähigem Inhalt mangelt) bis hin zur Frage der Ausnahme der Landesrundfunkanstalten aus dem die "nach außen gerichtete" "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzen und damit die Frage, ob es sich überhaupt um "Verwaltungsakte" i.S.d. Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetze handeln kann.

All dies jedoch allgemeine Fragen, die im Forum schon an verschiedensten Stellen diskutiert und daher hier im Thread bitte nicht weiter zu vertiefen sind. Siehe stattdessen bitte u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149417.html#msg149417
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

Hier im Thread bitte allenfalls zu individuellen Besonderheiten des hier behandelten Falls und damit zum eigentlichen Kern-Thema
RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: robbierob am 02. Mai 2021, 08:46
PersonX hat ganz fiktiv natürlich vor ca. zwei Wochen einen neuen Brief vom Amt Biesenthal erhalten und fragt sich, was man jetzt machen sollte. Anscheinend liegt das Vollstreckungsersuchen immer noch da oder es ist ein neues hinzugekommen. Man fragt sich, warum man sich jetzt so lange Zeit gelassen hat. Ein rein fiktives Telefongespräch wird von PersonX am Montag in Betracht gezogen.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 02. Mai 2021, 14:29
Ein rein fiktives Telefongespräch wird von PersonX am Montag in Betracht gezogen.
Was sollen Telefongespräche? Nur Schriftliches ist nachweisbar; nur Schriftliches ist zur späteren Überprüfung per Gericht oder Dienstaufsicht geeignet.
Titel: Re: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Mai 2021, 17:51
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hier als Beispiel "laienhafte", kostenlose und glutenfreie, fiktive "MusterteXte" zur VolXstreckungsabwehr für BBg:

Zitat
Briefkopf/Datum


Anschrift (Stadt/Gemeinde)-kasse

Az. Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde [Stadtkasse/Gemeinde]
Verwaltungsvollstreckungsverfahren Rundfunkbeiträge

hier:

-   Widerspruch
-   Absolutes Vollstreckungshindernis (Scheinverwaltungsakte)


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schriftsatz vom xx.xx.2021 forderten Sie mich zur Zahlung von angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen, für den Zeitraum:

1.   xxxxx
2.   xxxxx
...

nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf und kündigten für den Fall der Nichtzahlung „Zwangsmaßnahmen“ an.

Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet, fasse ich die „Zahlungsaufforderung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen“, die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Höhe von xxx € und die Erfassung meiner personenbezogenen Daten in ihrem EDV-System als Verwaltungsakt auf und erhebe hiermit fristgerecht

Widerspruch

Zur Begründung führe ich vorerst aus:

1.

Ich darf zuerst darauf hinweisen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) der durch Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl. 22. Jahrgang, Nummer 9 vom 10. Juni 2011) ratifiziert wurde, Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzt (Verstoß Zitiergebot). Erst mit dem Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge vom 19. Mai 2016 (GVBl. 27. Jahrgang, Nummer 16 vom 20. Mai 2016) wurde in § 2 bestimmt:
Zitat
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Rdnr. 42 Beschlusses vom 19.10.2012 des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, Az. 31/11 besagt:
Zitat

42
Das Zitiergebot hat eine Warn- und Besinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass ein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl. Lieber/Iwers/ Ernst, a. a. O., Art. 5 Nr. 3.3). Es dient damit der Vermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den Gesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 367, 396).
Zum 01.01.2013 wurde der Datenbestand der GEZ gem. § 14 Abs. 6 RBStV in den Datenbestand des zentralen Beitragsservice überführt und dem Beitragsservice zum - Zwecke der Bestands- und Ersterfassung - die Meldedaten, aller volljährigen nach dem Bundesmeldegesetz erfassten Personen, gem. § 14 Abs. 9 RBStV übermittelt. Nach dem Abgleich mit dem ehemaligen Datenbestand der GEZ kam so der Grunddatenbestand des zentralen Beitragsservice zustande. Der zentrale Beitragsservice glich die Meldedaten mit diesem (Grund-)Datenbestand ab und der Computer des Beitragsservice speiste die Meldedaten - ohne jedwede menschliche Ermessenausübung - in die Datenbank des Beitragsservice (sog. Direktanmeldung), mit dem Ziel der automatisierten Datenverarbeitung durch einen Computer, ein. Diese Datenbank diente somit der unrechtmäßigen Bescheiderstellung und des „Abwickelns“ verbotener automatisierten Einzelfallentscheidungen.

Art. 11 (Grundrecht auf Datenschutz) der Verfassung des Landes Brandenburg enthält einen Eingriffsvorbehalt (Absatz 2 Satz 1; Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig.), der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg sowie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das Zitiergebot auslöst. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Normen des „Stammgesetzes RBStV“ - soweit sie die Datenverarbeitung betreffen und damit einen Eingriff in Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg darstellen -  nichtig sind. Die Verletzung des Zitiergebotes des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg: „In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.“ führt dazu, dass der Grunddatenbestand des zentralen Beitragsservice im Land Brandenburg verfassungswidrig erhoben, gespeichert und verarbeitet wurde. Damit liegt ein datenschutz- und verfassungsrechtliches Verwendungsverbot für sämtliche personenbezogene Daten aus der „Teilnehmerdatenbank des Rundfunk Berlin-Brandenburg“ vor. Dies betrifft auch die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten.
Es ist Ihnen daher schon datenschutz- und verfassungsrechtlich verwehrt meine personenbezogenen Daten (Brandenburger „Teilnehmerkonto“) zu verarbeiten.

Ich erhebe vorsorglich datenschutzrechtlichen Widerspruch und beantrage die Einleitung eines Vorverfahrens, unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO (Landesbeauftragte für den Datenschutz und Akteneinsicht) und mache geltend, dass meine Rechte nach Art. 22 DSGVO sowie nach Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg in erheblichem Umfang, durch eine nicht im Einklang mit der DSGVO und der Verfassung des Landes Brandenburg stehenden Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten, verletzt wurden.

2.

Soweit die (Stadt/Gemeinde) xxx beabsichtigt ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen, weise ich darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorliegen.

Die von der xxxxxx (Stadt / Gemeinde)  angeführten „vollstreckbaren Titel“ in Gestalt von sog. „Festsetzungsbescheiden“ des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg (Anlage Forderungsaufstelllung) sowie das „Amtshilfeersuchen“ (Art. 35 Abs. 1 GG) in Gestalt eines „Vollstreckungsersuchens“, wohl auf den xx.xx.2021 datiert, sind als Vollstreckungsgrundlage völlig untauglich, da sie von einem Computer (IBM-Mainframe des Zentralen Beitragsservice) stammen. Damit fehlt es an einer menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers. Fraglich ist somit auch wie ein Computer um „Amtshilfe“ ersuchen will, da ohne jeden Zweifel ein Computer nicht Amtsträger sein kann.

3.

Bezüglich der Verwaltungsakte mit Titelfunktion“ ist auf folgendes hinzuweisen:

Der materielle Begriff des Verwaltungsaktes (von Menschenhand erlassen) nach § 35 Satz 1 VwVfG ist davon geprägt, dass der menschliche Amtsträger eine Einzelfallentscheidung trifft. Dabei kann sich der menschliche Amtsträger auch der Hilfe eines Computers bedienen. Der menschliche Amtsträger kann jedoch die behördliche Einzelfallentscheidung nicht vollständig dem Computer überlassen. Das zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG aus: die behördliche Einzelfallentscheidung durch menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers.

Trifft nun ein Computer die Entscheidung, wie es bei den angeführten „Verwaltungsakten mit Titelfunktion“, den sog. Festsetzungsbescheiden der Fall ist, so liegt der Einzelfallentscheidung schon keine menschliche Willensbetätigung eines Amtsträgers zu Grunde. D.h. die Einzelfallentscheidung trifft der Computer im Massenverfahren und nicht eine Behörde mit ihren menschlichen Amtsträgern. Der Computer kann auch keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG vornehmen. Hierzu bedarf es des menschlichen Willens eines Amtsträgers. Die ständige Rechtsprechung spricht hier vom Bekanntgabewillen eines zuständigen (menschlichen) Amtsträgers. Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist zwingend der Bekanntgabewille eines für den Erlass von Verwaltungsakten zuständigen Bediensteten (Amtsträger) erforderlich. Auch die Abgabenordnung enthält in § 118 Satz 1 AO eine Legaldefinition zur behördlichen Einzelfallentscheidung: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Das Urteil vom 27.06.1986 des BFH, Az. - VI R 23/83 stellt im Leitsatz fest:

Zitat
Leitsatz

Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
und führt unter RdNr. 9 aus:

Zitat
9
b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).

Damit stellte ein oberstes Bundesgericht klar, dass der menschliche Wille zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nur vom menschlichen Amtsträger gebildet werden kann. Es ist dem Computer nicht möglich Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG bekanntzugeben.
Der Computer hat keinen „natürlichen Willen“ zur Bekanntgabe. Er bildet (künstliche) Rechenergebnisse auf Grundlage einer binären Computersprache (0 und 1). Ein Computer kann weder Lesen, Schreiben noch Hören. Er wandelt Töne, Bilder und Zeichen (Pixel) in eine Computersprache um und errechnet wahre und falsche Ergebnisse. Der Computer ist kein Mensch und kann schon nicht nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des ihm vorliegenden  Sachverhalts (eigentlich vom Computer errechneten Sachverhaltes) die Entscheidung treffen, dass eine Regelung durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen werden soll. Der Computer folgt einzig dem Programmablauf. Er kennt kein „menschliches Ermessen“, er kennt nur „true and false“. Der Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG zeichnet sich durch das Tätigwerden des menschlichen Amtsträgers, der auch abwägen kann (menschliche Ermessensausübung), aus.
Ohne das Tätigwerden eines eine Regelung treffenden Menschen kann ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG nicht erlassen werden. Es handelt sich bei solchen Rechenergebnissen des Computers mangels einer von einem Menschen getroffenen Regelung gerade nicht um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. Das Treffen einer Regelung ist der zum Ausdruck kommende behördliche Wille eines menschlichen Amtsträgers, einen ihm vorliegenden, von ihm durch menschliches Denken, als regelungsbedürftig betrachteten Sachverhalt, durch Verwaltungsakt hoheitlich regeln zu wollen. Der Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch einen menschlichen Amtsträger. Die behördliche Regelung des Einzelfalles ist das Ergebnis eines gedanklichen Vorgangs des menschlichen Amtsträgers. Nur Menschen können denken. Vollständig arbeitende automatische Einrichtungen können keine gedanklichen Vorgänge tätigen, wie sie ein Mensch tätigt. Wenn also vom Computer des zentralen Beitragsservice ein als „Festsetzungsbescheid“ bezeichnetes Schriftstück erstellt wird, das aber gar nicht auf einer von einem Menschen getroffenen Regelung basiert, dann liegt begrifflich schon kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG vor. Das Tätigwerden eines eine Entscheidung treffenden menschlichen Amtsträgers ist die unumgängliche Voraussetzung für den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.
Wenn es also keine von einem menschlichen Amtsträger getroffene Entscheidung gibt, liegt kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG vor. Das ist die tatsächliche rechtliche Situation, die diese „Titel“ prägen - nämlich der nichtmaterielle Verwaltungsakt, der Nichtverwaltungsakt, Scheinverwaltungsakt des Gläubigers, zu dessen Erstellung der Computer des zentralen Beitragsservice gesetzlich nicht befugt war.

Die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes besagt ferner, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35).

Das nun eine Datenverarbeitungsanlage Vollstreckungstitel in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vollautomatisch abwickelt, dürfte wohl mit der Rechtssprechung des BVerwG sowie dem Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere § 35 a VwVfG, unvereinbar sein. Das gilt insbesondere auch für „Amtshilfeersuchen“ (Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. § 250 Abgabenordnung [AO]) des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg, das wohl die „Grundlage“ Ihrer beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen darstellt.

4.

Ich erlaube mir, Sie auf die Begründung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu § 10 a RBStV (neu; Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden), aufmerksam zu machen:
Zitat
§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.
Erst mit Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten bundesgesetzlich geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet.
Diese gesetzliche Regelung trat erst zum 01.06.2020 im RBStV in Gestalt des § 10 a VwVfG in Kraft. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher für die in der Forderungsaufstellung bezeichneten „Titel“ nicht vorhanden.

Es liegen somit keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor.

Bei den angegebenen „vollstreckbaren Bescheiden“ handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Es liegen Nicht-Verwaltungsakte (nichtmaterielle Verwaltungsakte) vor, die darüberhinaus einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO darstellen.

Damit ist Ihnen jegliche Grundlage für die Vollstreckung entzogen, da die sog. „Festsetzungsbescheide“, die Sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken gedenken, gar keine Verwaltungsakte darstellen.

Es liegt ein erheblicher Verfahrensfehler im „Verwaltungsverfahren des Gläubigers“ vor, der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der xxxxxx (Stadt/Gemeinde) ein absolutes Vollstreckungshindernis darstellt.

5.

Nicht im Belieben des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg steht es, ein automatisiertes Verwaltungsverfahren bei der Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge durchzuführen, solange dies nicht rechtlich zugelassen und normativ ausgestaltet ist. Dies ist erst - wie unwiderlegbar dargestellt - zum 01.06.2020 geschehen.

Das Datenschutzrecht der Europäischen Union begrenzt den Handlungsrahmen des Landes Brandenburg nachhaltig. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass das Land Brandenburg die DSGVO beachtet. Art. 22 Abs. 1 DSGVO spricht ein grundsätzliches Verbot automatisierter Entscheidungsfindung aus (siehe auch Erwägungsgründe 20, 52 und 97). Die DSGVO beansprucht ab dem 25.5.2018 unmittelbare Geltung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Der europäische Gesetzgeber reagierte damit auf strukturelle Persönlichkeitsrisiken, die mit der Auslagerung der Verwaltungstätigkeit auf Computerprogramme einhergehen: Eine automatisierte Verwaltungsentscheidung kann den Einzelnen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verarbeitungsvorgangs degradieren, der dem Personsein des Betroffenen sowie der Individualität des konkreten Falls keine Beachtung schenkt. Dem bisherigen Recht war diese Wertung keineswegs fremd: Art. 22 DSGVO ist in weiten Teilen mit § 6 a BDSG (alt) identisch.

Art. 22 Abs. 3 DSGVO sowie Erwägungsgrund 71 Absatz 2 Satz 1 DSGVO verlangt eine faire und transparente Verarbeitung. Die vollautomatische Verarbeitung muss rechtsstaatlichen Standards der Einwirkung und Kontrolle einer Entscheidung genügen und damit dem Ziel verschrieben sein, „eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten“. Fehlerquellen, die automatisierten Verwaltungsverfahren innewohnen, gilt es zu minimieren. Der Verantwortliche darf insbesondere nur solche statistischen Verfahren anwenden, die für den konkreten Einsatzbereich geeignet sind. Fehlerhaft in das Verfahren eingespeiste Daten und Diskriminierungsrisiken muss er eliminieren.

Wer von einer vollautomatisierten Entscheidung betroffen ist, muss das Eingreifen eines Menschen in den Datenverarbeitungsprozess verlangen können (Art. 22 Abs. 3 DSGVO i.V.m Erwägungsgrund 71 Absatz 1 Satz 4). Damit dieses Recht nicht leer läuft, muss die eingreifende Person das Ergebnis oder wesentliche Aspekte des Datenverarbeitungsprozesses tatsächlich beeinflussen können.

Das ist nachweislich bei der vollautomatischen Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht der Fall. Weder trägt der Gläubiger Rundfunk Berlin-Brandenburg in Verwaltungsvollstreckungsverfahren vor, dass es sich um rein maschinelle Entscheidungen handelt, noch stellt er dar, dass er vollautomatisch Personen in die Datenbank per „Direktanmeldung“ grob willkürlich durch einen Computer einspeisen lässt. Der Verantwortliche hat gar keine internen Strategien festlegt und überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, die insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen (data protection by default) genügen (Erwägungsgrund 78 Satz 1 DSGVO). Im Gegenteil der Verantwortliche wusste seit geraumer Zeit, dass seine Datenbank und die Datenverarbeitung illegal sind, so dass er durch den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht auf Einführung eines § 10 a RBStV im Rahmen eines Treffens der Rundfunkreferenten der Länder am 21.02.2018 hinwirkte.

Die Bürger_innen des Landes Brandenburg haben einen Rechtsanspruch darauf, dass der Verantwortliche (rbb) die personenbezogenen Daten rechtskonform verarbeitet und die DSGVO beachtet. Das ist nachweislich nicht der Fall. Sämtlichen Behörden des Landes Brandenburg ist es daher verwehrt dem Verantwortlichen „Amtshilfe“ zu leisten. Das gilt sowohl für Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie für Datenerhebungen auf Grundlage des RBStV.

Ich habe Sie daher aufzufordern das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welches auf einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung des Gläubigers Rundfunk Berlin-Brandenburg beruht, unverzüglich einzustellen.


Mit freundlichen Grüßen

Anlage:   
Kopie Beschwerde gegen die xxxx (Stadt/Gemeinde) wegen Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen und unrechtmäßiger Datenverarbeitung vom XX.XX.2021

Und noch:

Zitat
Briefkopf/Datum

Landesbeauftragte für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Stahnsdorfer Damm 77,
14532 Kleinmachnow


Beschwerde gegen die xxxx (Stadt/Gemeinde) wegen Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen und unrechtmäßiger Datenverarbeitung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die xxx (Stadt/Gemeinde) gemäß Art. 77 DSGVO wegen der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, der (Stadt/Gemeinde)-kasse als Vollstreckungsbehörde mit dem Aktenzeichen:

Az. xxxxxxx

auf Grundlage verbotener automatisierter Einzelentscheidungen.
Dem durchgeführten Verwaltungsvollstreckungsverfahren liegen mehre Verstöße gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO zugrunde:

1.
Vollautomatisches Amtshilfeersuchen, sog. Vollstreckungsersuchen des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice wohl vom xx.xx.2021;
2.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums,
3.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums,
4.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Festsetzungsbescheid des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice für den Zeitraum xx.20xx - xx.20xx unbekannten Datums sowie
5.
verbotene automatisierte Einzelentscheidung, sog. Mahnung mit Festsetzung einer Mahngebühr von 5,00 € des IBM Mainframes des zentralen Beitragsservice unbekannten Datums.

Ich mache geltend, dass die xxx (Stadt/Gemeinde), namentlich die (Stadt/Gemeinde)-kasse als Vollstreckungsbehörde, seit geraumer hätte wissen müssen,

spätestens seit dem 01.06.2020,

dass die „Verwaltungsakte mit Titelfunktion“ des zentralen Beitragsservice für den Rundfunk Berlin-Brandenburgs ohne Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG vollautomatisch vom IBM-Mainframe abgewickelt werden.

Ferner muss die (Stadt/Gemeinde)-kasse gewusst haben, dass auch die sog. „Vollstreckungsersuchen“ vollautomatisch vom IBM-Mainframe massenhaft abgewickelt werden und somit keine menschliche Ermessenausübung des Rundfunk Berlin-Brandenburg bei „Amtshilfeersuchen“ ausgeübt wird.

Zur Entlastung der Bediensteten der (Stadt/Gemeinde)-kasse führe ich an, dass es sich um eine komplexe Rechtslage handelt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg seit Jahren seine unrechtmäßige Datenverarbeitung verschwiegen hat.

Beiliegenden an die Stadt/Gemeinde) xxx gerichteten Widerspruch mache ich zum Gegenstand meines Sachvortrages im hiesigen Beschwerdeverfahren.

Um schriftliche Eingangsbestätigung und Mitteilung eines Aktenzeichens wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
Schreiben Widerspruch / Absolutes Vollstreckungshindernis vom xx.xx.2021

Die fiktiven "MusterteXte" müssen an die jeweilige fikitve Geschichte angepasst werden. Also entsprechende Ergänzungen oder Streichungen vornehmen.

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier BetraXservus-Abwehrservice des GEZ-Boykott-Forums für die Brandenburger_innen.

Ey Du! Ja jenau DU! Hier

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